Abtei lung IV
D-6228/2006
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 2. April 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Zoller, Lang
Gerichtsschreiber Geisser
A._______,
alias B._______,
alias C._______, Serbien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2006 im D._______ vorsprach, die
erstrubrizierten Angaben zu seiner Person machte und um Gewährung des Asyls
nachsuchte,
dass das BFM am 3. Oktober 2006 im D._______ seine Personalien erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte,
dass er anlässlich der Befragung einen UNMIK-Pass und eine UNMIK-Identitätskarte,
übereinstimmend mit den erstrubrizierten Angaben, sowie Kopien eines UNMIK-Passes,
lautend auf den Namen B.F., zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt am 1. November 2006 direkt angehört und
für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus der Ortschaft F._______
(Gemeinde G._______) stammender Kosovare albanischer Ethnie,
dass er in Deutschland und Belgien in den Jahren 1998 bis 2000 beziehungsweise 2005
je ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe,
dass er damals wegen massiven Problemen mit einem Verwandten im Zusammenhang
mit einer Schusswaffe sein Land in Richtung Belgien verlassen habe, sein Bruder diese
Probleme mittels einer Geldzahlung inzwischen aber habe lösen können,
dass er im vorliegenden Verfahren neue Asylgründe geltend mache, wonach er für die
Reise nach Belgien den Pass einer Person im Umfeld der ehemaligen UCK [Befreiungs-
armee Kosovos] benützt habe, weshalb er in ihren Fokus geraten sei und den Kosovo
kurz nach seiner Rückkehr aus Belgien aus Angst vor Verfolgung erneut verlassen
habe,
dass er sich zunächst im Jahre 2004 für die Ausreise nach Belgien bei einem Reisebü-
ro in Pristina einen fremden Pass habe besorgen lassen, welcher mit dem zur Einreise
in die EU nötigen Schengenvisum ausgestattet gewesen sei [vgl. vom Beschwerdeführer
eingereichte Kopien eines UNMIK-Passes ausgestellt auf den Namen B.F.],
dass der rechtmässige Inhaber des besagten Passes [B.F.], wie er später erfahren
habe, der Bruder des seinerzeit vor dem UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag an-
geklagten ehemaligen UCK-Kämpfers namens B.H. sei und dieser seinen Bruder wegen
des Passverlustes in Den Haag nicht habe besuchen können,
dass er aus Angst vor Vergeltungsaktionen aus dem Umfeld der UCK, weil er den Bru-
der eines UCK-Exponenten um seine Reise nach Den Haag gebracht habe, den Pass
von Belgien aus der Familie von B.F. am 24. März 2005 habe zukommen lassen,
dass sich die Familie damit jedoch nicht zufrieden gegeben habe und auch nicht durch
finanzielle Aussöhnungsversuche seines Bruders zu beruhigen gewesen sei,
dass er sodann von den belgischen Behörden nach erfolglos durchlaufenem Asylverfah-
ren am 23. Juni 2005 auf dem Luftweg in den Kosovo ausgeschafft worden sei, und er
daraufhin direkt in seinen Heimatort zurückgekehrt sei,
3dass am Abend des 25. Juni 2006, nachdem zuvor die Polizei zuhause aufgetaucht sei,
drei Männer an seine Haustüre gekommen seien, er sich im Hause versteckt habe, um
seine Frau die Türe öffnen zu lassen,
dass die Personen nach ihm gefragt hätten, seine Frau entgegnet habe, er sei nicht zu-
hause, worauf ihm die Leute - welche später als Kollaborateure der ehemaligen UCK in
Erscheinung getreten seien - ausrichten liessen, man habe ihn am Flughafen von Pristi-
na gesehen und sie wiederkommen würden,
dass er aus Angst, von diesen Leuten behelligt zu werden, seine Heimat noch in der
gleichen Nacht in Richtung Albanien verlassen habe und nach einem anschliessenden
rund einjährigen Aufenthalt - ohne Aufenthaltsstatus - in Italien am 21. September 2006
illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2006 - gleichentags eröffnet - das Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass es sich bei den Drohungen der UCK-Männer um Übergriffe Dritter handle, welche
von den Behörden in Serbien geahndet würden; insbesondere sorge die KFOR und die
internationale Polizei der UNMIK in Zusammenarbeit mit dem Kosovo Police Service
(KPS) für eine stabile Sicherheitslage,
dass somit vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Behörden vor Ort auszugehen
sei,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch weder an die Polizeibehörden noch an die UN-
MIK oder an sonstige Stellen gewandt und um Schutz nachgesucht habe, was ihm
selbst zuzurechnen sei,
dass daher die geltend gemachten Drohungen seitens der UCK-Männer rund um die Fa-
milie von B.F. nicht asylrelevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde er-
hob,
dass er darin sinngemäss beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
4das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sowie Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses stellte und beantragte, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen,
dass er in seiner Beschwerdeschrift den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entge-
genhielt, die KFOR und die Polizei seien im Kosovo weder präsent noch seien sie fähig,
die Sicherheit der gefährdeten Personen zu garantieren,
dass eine Anzeige bei der UNMIK oder Polizei bezüglich seiner persönlichen Sicherheit
nichts hätte ändern können, dies nicht nur, weil der Bruder von B.F. auf dem Polizeipos-
ten arbeite, sondern auch weil die Polizisten im Moment "fast alles machen was sie
wollen", und bisher mehrere Personen von Polizisten erschossen worden seien,
dass der Beschwerdeführer zur Frage des Wegweisungsvollzugs ausführte, er wäre bei
einer Rückkehr in den Kosovo an Leib und Leben gefährdet,
dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 12. De-
zember 2006 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Ab-
schluss der Verfahrens feststellte und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvor-
schusses abwies und einen Kostenvorschuss verlangte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. Dezember 2006 geleistet wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 das recht-
liche Gehör zu summarisch festgestellten Ungereimheiten seiner Asylvorbringen und ei-
ner allfälligen damit verbundenen Motivsubstitution (mögliche Würdigung der Vorbringen
unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung) gewährt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer dazu mit Eingabe vom 14. Februar 2007 vernehmen
liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht ab dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue
Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG),
dass Asylbewerber den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten
dürfen (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
5dass demzufolge auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungericht die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass Vorbringen eines Beschwerdeführers grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren
Logik widersprechen und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nrn. 7 und Nr. 21; 1996 Nrn. 27 und
28),
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als wider-
sprüchlich, unglaubhaft und realitätsfremd zu erachten sind,
dass diesbezüglich den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zunächst zu
entnehmen ist, er habe den besagten Reisepass von B.F. am 24. März 2005 von Bel-
gien aus zuhanden des rechtmässigen Inhabers zurückgeschickt (vgl. A 1, S. 2 und 7),
demgegenüber aus den Kopien des entsprechenden Dokuments ein Stempeleintrag
vom 8. April 2005 ersichtlich ist (vgl. A 1, S. 7),
dass der Beschwerdeführer ferner in Bezug auf das angebliche Bedrohungsereignis
vom 25. Juni 2005, weswegen er sein Heimatland erneut verlassen haben will, einer-
seits ausführte, ein Polizeiauto habe vor seinem Haus kurz angehalten und sei dann
wieder weggefahren (vgl. A 1, S. 8), andererseits zu Protokoll gab, die Polizei sei an
diesem Tag an seine Türe gekommen, habe seine Angehörigen begrüsst, um kurz da-
nach wieder zu gehen (vgl. A 12, S. 7),
dass er in Bezug auf den 25. Juni 2007 zudem keine schlüssigen Angaben zum Zeit-
punkt der Polizeipräsenz zu machen vermochte, indem er einmal ausführte, sie seien
um zehn Uhr vormittags zuhause aufgetaucht, um sogleich zu präzisieren, dies habe um
zehn Uhr abends stattgefunden (vgl. A 12, S. 6),
dass die erwähnten Widersprüche wesentliche Vorbringen betreffen, welche namentlich
die Ursache und den Ablauf der Geschehnisse der geltend gemachten Verfolgung be-
6treffen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers neben den erwähnten Widersprüchen
auch einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten,
dass sich der Beschwerdeführer zunächst nicht dazu äussern konnte, wie die UCK-Leu-
te erfahren haben sollen, dass gerade er das Identitätspapier verwendet habe, bezie-
hungsweise lediglich auf Nachfrage hin zu berichten weiss, der Friseur habe ihn verra-
ten, welcher entsprechend dem Foto im Pass des rechtmässigen Inhabers ihn "rasiert"
habe (A 12, S. 11),
dass alsdann nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer als
ahnungsloser Käufer eines fremden Reisedokuments, welches - wie von ihm geltend ge-
macht - einer Person im Umfeld der ehemaligen UCK gehört, ohne vorher speziell in ih-
rem Fokus gewesen zu sein, von UCK-Angehörigen derart bedroht würde, zumal er das
Papier dem rechtmässigen Inhaber wieder zurückgegeben haben will,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich realitätsfremd erscheint, wo-
nach die UCK-Leute angeblich vor den Angehörigen des Beschwerdeführers über seine
Rückkehr in den Kosovo Bescheid wussten und trotz des offenbarten Interesses an ihm
dessen Zuhause nicht noch am gleichen Tag aufsuchten, um ihn zu stellen (vgl. A 1,
S. 7 und 8),
dass die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers somit die Kennzeichen einer er-
fundenen Verfolgungsgeschichte aufweist, und nicht den Eindruck hinterlässt, eine im
Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erleb-
nissen, die ihr keine Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat erneut Schutz zu
suchen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu entkräften, zumal er in seiner Einga-
be vom 14. Februar 2007 lediglich von zusätzlichen Vorfällen vom Dezember 2006 und
Januar 2007 zu berichten weiss, an denen er von ehemaligen UCK Soldaten bezie-
hungsweise Angehörigen der TMK [Kosovo-Schutzkorps] erneut gesucht worden sein
will, ohne sich mit den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 in
Bezug auf das behauptete Ereignis vom 25. Juni 2005 auseinanderzusetzen,
dass mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist,
weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung und ent-
sprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch
nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
7Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug als unzumutbar verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Hei-
matstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt,
dass der Beschwerdeführer der Mehrheitsethnie und somit nicht einer Risikogruppe im
Sinne von EMARK 2006 Nrn. 10 und 11 angehört,
dass der - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer als Absolvent
einer Berufsmittelschule über eine gute Grundausbildung verfügt, sich durch seine Aus-
landsaufenthalte gute Fremdsprachenkenntnisse angeeignet sowie bis zu seiner Ausrei-
se in die Schweiz als Maler gearbeitet hat (vgl. A 1, S. 3 und 4),
dass er mit seinen im Herkunftsort wohnhaften Familieangehörigen (Ehefrau und Kinder,
Vater und Bruder) nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm bei einem Neuanfang hilfreich zur Seite stehen kann (vgl. A 1, S. 4 und 10),
dass sich somit aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug als
zumutbar zu erachten ist,
dass einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen
Hindernisse entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Dezember 2006 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- das H._______ des Kantons E._______ (Beilagen: UNMIK-Reisepass, UNMIK-
Identitätskarte)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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