B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6228/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Frau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
c/o Schweizer Botschaft in E._______, F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer
an die Schweizer Botschaft in E._______ (F._______) und ersuchte um
Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz für sich, seine Frau und
die gemeinsamen Kinder zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Dem
Gesuch legte er eine Kopie seines syrischen Reisepasses sowie einen Zi-
vilregisterauszug vom (…) 2012 mit englischer Übersetzung bei.
B.
Die Beschwerdeführenden, welche in G._______ bei H._______ ihren
Wohnsitz hatten, reisten eigens für die Anhörung am 4. Februar 2014 in
den F._______. Sie wurden unabhängig voneinander auf der schweizeri-
schen Vertretung in E._______ zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syri-
scher Staatsangehöriger und sunnitischer Muslim. Er habe mit seiner Fa-
milie in I._______ gelebt, wo er eine (…)werkstatt gehabt und als (…) ge-
arbeitet habe. Er sei mit seiner Familie nach H._______ in ein Mietshaus
umgezogen, nachdem ihr Haus und die (…)werkstatt im (…) 2011 zerstört
worden seien. In H._______ habe er ein Geschäft für (…) eröffnet. An-
hänger des Regimes hätten ihn gezwungen, deren Uniformen umsonst zu
reinigen, was er verweigert habe. Aus diesem Grund hätten die Regimean-
hänger einen Bericht verfasst und ihn und seine Brüder als Regimegegner
bezichtigt. Dies habe dazu geführt, dass syrische Sicherheitskräfte bei sei-
nem Bruder eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, anlässlich wel-
cher er und sein Bruder geschlagen worden seien. Der Bruder sei für (…)
Tage in Haft genommen worden. Er habe sein Geschäft geschlossen und
fortan als Angestellter gearbeitet. Zudem könne sein Kind nicht in die
Schule gehen, da es die Sicherheitslage in Syrien nicht zulasse. Seine Fa-
milie lebe in ständiger Angst.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und schiitische
Muslimin, brachte im Wesentlichen vor, das monatliche Einkommen reiche
nicht aus, um die Familie zu versorgen. Die Kinder würden sich insbeson-
dere vor dem Lärm der Flugzeuge und Bomben fürchten. Ferner versuche
die al-Nusra-Front die Region von schiitischen Muslimen zu säubern.
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C.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 – am 27. August 2015 eröffnet – verwei-
gerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und
lehnte ihre Asylgesuche ab.
D.
Mit undatierter Eingabe (am 23. September 2015 bei der schweizerischen
Vertretung in E._______ eingegangen und von dieser zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) erhoben die Beschwer-
deführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
ten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung der Ein-
reise.
Als Beweismittel wurden der Beschwerde die Zivilregisterauszüge der Fa-
milie sowie der Kinder (jeweils im Original am (…) 2015 in H._______ aus-
gestellt) mit englischer Übersetzung beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
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1.4 Da sich die Beschwerdeführenden nach der Anhörung vom 4. Februar
2014 wieder nach Syrien begaben und die Grenze zwischen Syrien und
dem F._______ im Januar 2015 offiziell geschlossen wurde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-271/2015 vom 18. Mai 2015 E. 6.5.2
m.w.H.), konnte die angefochtene Verfügung nicht früher als am 27. August
2015 eröffnet werden (vgl. auch Akten SEM A10 bis A12). Mit der Be-
schwerdeeingabe am 23. September 2015 ist demnach die Frist gewahrt.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsu-
chende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden
sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen
Fassung gelten.
5.
5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19
E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
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Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsu-
chenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumut-
bar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person
schutzbedürftig ist, dass heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl
– und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. März 2015 im Wesentli-
chen damit, dass die Abklärung des vorliegend rechtserheblichen Sachver-
halts die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht er-
fordere. Vorliegend erweise sich der Sachverhalt nämlich als vollständig
erstellt und es könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare
Gefährdung vorliege, die eine Einreise in die Schweiz als notwendig er-
scheinen lasse. Eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre
Gründe würden keinen Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung in
die Schweiz darstellen. Die geschilderte Kriegssituation in Syrien sei zwar
bedauerlich, doch seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die
auf eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hindeuten würden.
Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen, bei welchen das
Haus und die (…)werkstatt in I._______ zerstört worden seien und bei wel-
chen er unter anderem von Regimeanhängern geschlagen worden sei,
habe es sich offenbar nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt. Ferner
seien in den Akten keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ihm aus dem er-
wähnten Zwischenfall (Meldung als Regimegegner nach Weigerung, die
Uniformen umsonst zu reinigen) einreiserelevante Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erwachsen seien. Die erwähnten Vorkommnisse müssten in
den Zusammenhang des syrischen Bürgerkriegs gestellt werden. Folglich
sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes
nicht gegeben. Da keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung
sprechen würden und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der
Gesuche erlaube, würden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise-
bewilligung die Asylgesuche abgelehnt.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Druck auf die Familie habe sich erhöht, da der Beschwerdeführer arbeits-
los geworden sei und die Familie inzwischen ein weiteres Kind zu versor-
gen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage gewesen, die
Wohnungsmiete zu bezahlen, weshalb die Familie nun im Haus ihrer Ver-
wandten wohne. Es könne den Beschwerdeführenden nicht zugemutet
werden, weiterhin in Syrien zu verbleiben.
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Seite 7
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt die äusserst schwierigen Lebens-
umstände der Beschwerdeführenden in Syrien nicht in Abrede. Vorausset-
zung für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist allerdings, wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass Hinweise auf eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehen. Diese Voraussetzung ist vor-
liegend indes nicht erfüllt. So ergeben sich weder aus den Protokollen der
Anhörungen der Beschwerdeführenden noch aus der Beschwerdeschrift
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie in Syrien aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Ohne die gegenwärtige Notlage, in welcher sich die
Beschwerdeführenden befinden, zu verkennen, widerspiegeln die geschil-
derten Ereignisse (Zerstörung von Eigentum, Schikane durch Sicherheits-
kräfte und Rebellen, Arbeitslosigkeit und Miterleben von Kriegshandlungen
sowie Angst, Opfer von Kampfhandlungen oder Übergriffen zu werden)
vielmehr eine allgemeine Gefährdungssituation aufgrund des Bürger-
kriegs. Im Rahmen des asylrechtlichen Auslandsverfahrens können diese
Vorbringen jedoch nicht berücksichtigt werden.
7.2 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das SEM den Beschwer-
deführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt
auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Botschaft in E._______, F._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: