Abtei lung IV
D-6229/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias A._______, geboren (...), Eritrea,
alias A._______, geboren (...), Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6229/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 14. Oktober 2008 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 19. Juni 2009 im Wesentlichen angab, sie
sei Tochter eines – seit langem verstorbenen – eritreischen Vaters und
einer äthiopischen Mutter, habe jedoch seit ihrer Geburt im Sudan
gelebt,
dass sie – abgesehen von einem sudanesischen Flüchtlingsausweis,
den sie verloren habe – nie über Identitätspapiere verfügt habe, sich
weder in Eritrea noch in Äthiopien je habe registrieren lassen und
auch nicht versucht habe, die sudanesische Staatsbürgerschaft zu er-
langen,
dass sie – eine Christin – ungefähr seit ihrem zwanzigsten Altersjahr
mit einem muslimischen Sudanesen verheiratet sei,
dass sie von ihrem Ehemann sehr schlecht behandelt worden sei, da
sie keine Kinder bekommen hätten; er habe sie geschlagen, im Haus
eingesperrt und ihr Kirchgänge und Besuche bei ihrer ebenfalls in
C._______ lebenden Mutter untersagt,
dass sich ihr Ehemann aufgrund ihrer Kinderlosigkeit eine zweite Ehe-
frau genommen habe, mit der er zwei Kinder habe, wobei er sich den-
noch nicht von ihr – der Beschwerdeführerin – habe scheiden lassen
wollen,
dass sie aufgrund dieser Situation krank geworden und (Schilderung
Beschwerden) gewesen sei, weshalb sie vier Monate lang
hospitalisiert gewesen sei,
dass sie auch nach der Entlassung aus dem Spital regelmässig ärztli-
che Behandlungen benötigt habe,
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dass sie anlässlich einer Taxifahrt nach einer solchen Behandlung die
Gelegenheit zur Flucht ergriffen und anstatt nach Hause zu ihrer Mut-
ter gefahren sei, welche einen Schlepper für sie organisiert habe,
dass sie den Sudan im August 2008 in Richtung D._______ verlassen
habe und via E._______ am 29. September 2008 in die Schweiz
eingereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1 und A14),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 – eröffnet am
5. September 2009 – feststellte, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, wo-
bei es den Vollzug der Wegweisung wegen gegenwärtiger Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Asylvorbringen in Eritrea oder
Äthiopien geltend mache,
dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse im Sudan und somit in
einem Drittstaat ereignet hätten, wohin eine Wegweisung aufgrund der
fehlenden sudanesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
nicht in Frage komme, so dass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz
zukomme,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin deshalb abzulehnen
und ihre Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschlie-
ssend geklärt sei,
dass die Möglichkeit der Erlangung der sudanesischen Staatsangehö-
rigkeit aufgrund der Erkenntnisse des BFM zu verneinen sei,
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dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea
nicht registriert sei und damit auch die eritreische Staatsangehörigkeit
nicht besitze,
dass eine Person nach äthiopischem Gesetz Äthiopierin sei, wenn zu-
mindest ein Elternteil – wie die Mutter der Beschwerdeführerin – aus
Äthiopien stamme,
dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung deshalb zu prüfen sei,
ob ein solcher nach Äthiopien durchführbar sei,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für die alleinstehende
Beschwerdeführerin, die nie in Äthiopien gelebt habe und dort über
keine Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage verfüge,
gegenwärtig nicht zumutbar sei, weshalb sie vorläufig aufzunehmen
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Da-
tum Poststempel; Schreiben datiert vom 30. September 2009) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls,
eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das
BFM ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, es treffe zwar zu, dass sie nicht sudanesische Staatsbürgerin
sei, es sich beim Sudan jedoch um denjenigen Staat handle, in dem
sie gemäss Art. 3 AsylG zuletzt gewohnt habe, weshalb auch dort erlit-
tene Verfolgungsmassnahmen zu prüfen seien,
dass sie mit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Besuchs-
verboten, Schlägen, erzwungenem Geschlechtsverkehr und Vorwürfen
wegen der Kinderlosigkeit durch ihren Ehemann ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe,
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dass sie aufgrund der im Sudan geltenden islamischen Ehegesetzge-
bung keine Scheidung erzwingen könne, da ihr Ehemann bereit und in
der Lage sei, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen,
dass sie diesbezüglich keinen staatlichen Schutz erwarten könne,
dass sie weder nach Eritrea noch nach Äthiopien habe gehen können,
da sie die Staatsangehörigkeit dieser Länder nicht besitze,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober
2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 29. Oktober 2009, erhob, ver-
bunden mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Ein-
schätzung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, nach der Aktenlage zu bestätigen sein dürfte,
dass die Beschwerdeführerin durch die (...) am 26. Oktober 2009 eine
vom 19. Oktober 2009 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nachreichen liess,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Oktober 2009 fristgerecht
geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfol-
gend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG),
dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG),
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen im Er-
gebnis als zutreffend erweisen,
dass der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen sind, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu zie-
hen vermöchten,
dass der Einschätzung des BFM, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand, beizupflichten ist,
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dass die schwierige eheliche Situation der Beschwerdeführerin zwar
bedauerlich ist, sie damit jedoch keine asylrelevante Verfolgung im
Sinne des Gesetzes zu begründen vermag,
dass eine Person, die ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung finden kann, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidia-
rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nicht erfüllt (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18),
dass auch bei Zulässigkeit der Mehrfachehe im Sudan und dem Nicht-
vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nicht davon auszugehen
ist, die dortigen Behörden wären nicht willens, der Beschwerdeführerin
bei entsprechender Anzeigeerstattung oder der Einleitung von Ehe-
schutzmassnahmen – allenfalls mit Hilfe ihrer ebenfalls in C._______
lebenden Angehörigen [Aufzählung] oder eines Anwalts – Schutz vor
tätlichen Übergriffen ihres Ehemannes zu bieten,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, eine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin – abgesehen vom Status einer vorläufig
Aufgenommenen – keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder
beanspruchen könnte, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu
Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfü-
gung bereits festgestellt hat, dass sich dieser gegenwärtig als unzu-
mutbar erweist, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
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führerin in der Schweiz angeordnet hat, womit sich weitere Ausführun-
gen hierzu erübrigen,
dass bei einer allfälligen zukünftigen Prüfung der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme die Voraussetzungen des Vollzugs der Wegweisung
– Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit – wiederum umfassend zu
prüfen sein werden, mithin auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin
im dannzumaligen Zeitpunkt eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
drohe,
dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesagten nicht gelun-
gen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollstän-
dig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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