Abtei lung IV
D-6229/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6229/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 14. März 2009 verliess, via Brazzaville auf dem Luftweg nach
Rom gelangte und von dort herkommend am 2. April 2009 in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Z._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie am 15. April 2010 im Transitzentrum Altstätten summarisch zu
ihrem Reiseweg und zu den Gründen, weshalb sie ihr Land verlassen
habe, befragt wurde, und ihr gleichentags das rechtliche Gehör im Hin-
blick auf eine allfällige Wegweisung nach Belgien (Dublin-Verfahren)
gewährt wurde,
dass das BFM am 21. April 2009 die belgischen Behörden gestützt auf
einen Eurodac-Treffer (Datenbank, Fingerabdruckvergleich) um Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die zuständige belgische Behörde in ihrer Antwort vom 23. April
2009 mitteilte, die Beschwerdeführerin habe am 1. Dezember 2008 an
der belgischen Grenze um Asylgewährung ersucht,
dass ein Fingerabdruckvergleich ergeben habe, dass diese zuvor in
Portugal in Erscheinung getreten sei,
dass die portugiesischen Behörden am 27. Januar 2009 einer Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hätten, worauf sie am
5. Februar 2009 nach Lissabon transferiert worden sei,
dass somit Belgien nicht für die Behandlung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin zuständig sei,
dass das BFM am 27. April 2009 gestützt auf diese Angaben Portugal
um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die zuständige portugiesische Behörde am 12. Mai 2009 einer
Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2009 das rechtli-
che Gehör zum Abklärungsergebnis betreffend Zuständigkeit Portugals
gewährte und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen
Rückführung in dieses Land gewährte,
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dass sich in den vorinstanzlichen Akten eine diesbezügliche, undatier-
te Stellungnahme der Beschwerdeführerin findet (A28/2), welche vom
zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom
24. Juni 2009 ergänzt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe unter anderem ausführ-
te, ihr erstes Asylgesuch sei Anfang 2009 in Portugal abgelehnt und
sie sei von dort in ihr Heimatland zurückgeschickt worden,
dass der Rechtsvertreter ergänzend vorbrachte, die Beschwerdeführe-
rin habe in Portugal nie ein Asylverfahren durchlaufen und sei insbe-
sondere nie nach ihren Fluchtgründen befragt worden,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2009 zwei Zeitungen im Ori-
ginal zu den Akten reichen liess, in welchen über ihren Fall geschrie-
ben worden sei,
dass in dieser Eingabe die Befürchtung geäussert wurde, die Be-
schwerdeführerin werde ohne effektives Asylverfahren respektive ohne
Anhörung von Portugal wieder direkt ausgeschafft,
dass gemäss einer Aktennotiz des Bundesamtes vom 29. Juni 2010
die Dublin-Überstellungsfrist nach Portugal aufgrund eines internen
Fehlers bereits seit längerem abgelaufen sei und somit das nationale
Verfahren (wieder) aufgenommen werde,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2010 vom Bundesamt direkt
zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie und ihr Freund B._______ seien für das
"Mouvement de Libération du Congo" (MLC) tätig gewesen,
dass B._______ anlässlich einer Demonstration am 19. März 2008
festgenommen und erst nach zwei Wochen wieder zurückgekehrt sei,
dass sie und B._______ sich zusammen mit einem Cousin von Letzte-
rem rund ein Jahr später, am 7. März 2009, auf den Weg zu einem
Hochzeitsfest gemacht hätten,
dass sie drei anlässlich eines Zwischenhalts bei einem Freund von
B._______ unter anderem über Politik diskutiert hätten, was Letzteren
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dazu bewogen habe, eine DVD, welche er von Mitgliedern des MLC
aus London erhalten habe, abzuspielen,
dass der ältere Bruder des Freundes von B._______, welcher im sel-
ben Haus gewohnt habe, die Behörden benachrichtigt habe, worauf
nach einer knappen Stunden plötzlich Soldaten gekommen seien, sie
(die Beschwerdeführerin), B._______ sowie dessen Cousin geschla-
gen und anschliessend festgenommen hätten,
dass sie getrennt worden seien, sie selber in das Gefängnis von
Y._______ gebracht und dort in der Nacht vergewaltigt worden sei,
dass sie am nächsten Morgen anlässlich eines Verhörs ohnmächtig
geworden und in der Folge zunächst in die nahe gelegene Krankensta-
tion gebracht worden sei, von wo aus man sie ins Spital [...] ver legt ha-
be,
dass ihr ein Nachbar und ihr Pastor mit Hilfe eines Krankenpflegers
zur Flucht verholfen hätten,
dass der besagte Nachbar, ein Polizeioffizier, ihrem Freund B._______
ebenfalls zur Flucht verholfen und ihnen mitgeteilt habe, Letzterer wer-
de seit seiner Festnahme vom 19. März 2008 immer noch von den Be-
hörden gesucht,
dass sie beide vor diesem Hintergrund am 14. März 2009 nach Braz -
zaville gefahren seien, wo B._______ von Unbekannten erschossen
worden sei und sie selber einen Flug nach Rom genommen habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 30. Juli 2010 – eröffnet am 2. August 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
angeblich am 9. Februar 2009 erfolgte Rückschaffung der Beschwer-
deführerin von Portugal in ihren Heimatstaat entspreche mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen, weshalb ihre später
datierenden Verfolgungsvorbringen ernsthaft anzuzweifeln seien,
dass diese Zweifel aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten in den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin erhärtet würden,
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dass auf die vorinstanzliche Begründung – soweit diese entscheidwe-
sentlich ist – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
1. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des
BFM vom 30. Juli 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und der Beschwerdeführerin in der Person des Unter -
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen sei,
dass mit der Rechtsmittelschrift unter anderem eine "Attestation Medi-
cale" des "Hopital [...]" vom 20. August 2010 zu den Akten gereicht
wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 9. September 2010 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und
die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis zum 24. September
2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2010
darum ersuchen liess, wiedererwägungsweise die unentgeltliche
Rechtspflege – zumindest betreffend Kostenvorschuss – zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 das Gesuch um
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
respektive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abge-
wiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den mit Zwi-
schenverfügung vom 9. September 2010 erhobenen Kostenvorschuss
bis zum 24. September 2010 zu leisten,
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dass auf den Inhalt der Zwischenverfügungen vom 9. und 14. Septem-
ber – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen sein wird,
dass der Kostenvorschuss am 21. September 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 sowie Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 9. September 2010
die Rechtsbegehren als aussichtslos bezeichnet wurden,
dass zur Begründung unter anderem angeführt wurde, die vorinstanzli-
chen Ausführungen in Bezug auf die geltend gemachte Rückschaffung
der Beschwerdeführerin durch die portugiesischen Behörden dürften
zu schützen sein (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/1 S. 4 3. Absatz),
dass folglich auch – wie in der Beschwerde beantragt – keine weiteren
Abklärungen bei den portugiesischen Behörden erforderlich erschie-
nen,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe kein Papier auf
sich getragen, als sie von Portugal nach Angola zurückgekehrt sei
(vgl. Akten BFM A38 S. 8 F51), nicht glaubhaft sein dürfte,
dass eine (zwangsweise) Rückführung von Portugal nach Angola in
diesem Fall – d.h. ohne dass die Beschwerdeführerin selber Identitäts-
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papiere auf sich getragen hätte – wohl in Begleitung stattgefunden ha-
ben dürfte, die Beschwerdeführerin indessen an keiner Stelle von den
"ausschaffenden Beamten" (vgl. Beschwerde S. 5 unten) erzählt habe
(vgl. diesbezüglich auch A38 F56 S. 8),
dass die angebliche Rückkehr in den Heimatstaat auch aus den ande-
ren von der Vorinstanz angeführten Gründen nicht glaubhaft erschie-
nen,
dass die Beschwerdeführerin ferner ausgeführt habe, sie sei am
9. März 2009 ("Ich kann das nicht vergessen.") ins "[...]" gebracht und
anschliessend in das Spital "[...]" verlegt worden (vgl. A38 S. 15 F136
und S.16 F147) respektive sie sei "in der Nacht vom 9. auf den 10.
März 2009", als sie im "[...]" gewesen sei, in das genannte Spital ge-
bracht worden (vgl. A1 S. 6 f.),
dass in der mit der Beschwerde eingereichten "Attestation Medicale"
des "Hospital [...]" bestätigt werde, die Beschwerdeführerin sei "dans
la nuit du 08 auch 09 Mars 2009" im Spital angekommen,
dass sich diese Bestätigung nicht mit den vorgenannten Angaben im
Asylverfahren vereinbaren liessen,
dass in der "Attestation Medicale" sodann ausgeführt werde, die Be-
schwerdeführerin sei "dans un état d'inconscience" eingeliefert wor-
den, was sich ebenfalls nicht mit den Angaben der Beschwerdeführe-
rin decke, gemäss welchen sie im "[...]" ohnmächtig gewesen sei (vgl.
A38 S. 16 F145),
dass diese Widersprüche die Unglaubhaftigkeit der Rückkehr in den
Heimatstaat bekräftigen dürften,
dass vor dem Hintergrund einer unglaubhaften Rückkehr den Asylvor-
bringen die Grundlage entzogen sein dürften,
dass sodann keine Veranlassung bestehe, weitere – in der Beschwer-
de beantragte – medizinische Abklärungen anzuordnen respektive ei -
nen Arztbericht abzuwarten und der diesbezügliche Antrag abzuwei-
sen sei (vgl. Beschwerde S. 7),
dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 10. September 2010
(Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und
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Kostenvorschusserhebung) den vorstehenden Erwägungen im Wesent-
lichen unter anderem entgegensetzte, die "Attestation Medicale" des
"Hopital [...]" stamme immerhin von einer medizinischen Fachperson
aus der Heimat der Beschwerdeführerin und enthalte keine objektiven
Fälschungsmerkmale,
dass es "ein gerüttelt Mass an Argwohn" brauche, um in einer Asylbe-
schwerde solche Widersprüche zu suchen, nur weil mit Bezug auf das
Datum der Einlieferung ein Tag Differenz zu den erinnerten mündli-
chen Vorbringen bestehe und der Zeitpunkt der Ohnmacht anders ge-
schildert werde,
dass ferner eine "derart oberflächliche Beurteilung des Falles" nur mit
dem "Vorurteil «Afrikabeschwerde»"zu erklären sei,
dass in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 14. September 2010
(Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend unentgeltliche
Rechtspflege und Kostenvorschusserhebung) unter anderem festge-
halten wurde, bei der Begründung der Eingabe vom 10. September
2010 dürfte es sich um appellatorische Kritik handeln, welche keine
veränderte Sachlage herbeizuführen vermöge,
dass die Zwischenverfügung vom 9. September 2010 im Übrigen wei-
tere Begründungselemente hinsichtlich der festgestellten Aussichtslo-
sigkeit der Rechtsbegehren enthalte (siehe ebenda S. 2 unten und S. 3
oben),
dass in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin an dieser Stelle vorab auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung und auf die hiervor wiederge-
gebenen Zwischenverfügungen vom 9. und 14. September 2010 ver-
wiesen werden kann,
dass sich zwischenzeitlich keine andere Beurteilung aufzudrängen
vermag,
dass lediglich im Sinne einer Ergänzung anzufügen ist, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich der einlässlichen Anhörung durch das
Bundesamt vom 16. Juli 2010 erklärte, sie habe eine Freundin, welche
portugiesische Verwandte und einen Onkel habe, der bei der portugie-
sischen Botschaft arbeite,
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dass diese Freundin vorgeschlagen habe, in Portugal Ferien zu ma-
chen (A38 F23 S. 4),
dass sie weder in Belgien noch in Portugal ein Asylgesuch gestellt ha-
be (A38 F27 und F29 S. 4 f.),
dass sich diese Angaben nicht mit der Stellungnahme der Beschwer-
deführerin zum Abklärungsergebnis betreffend Dublin-Verfahren ver-
einbaren lassen, wonach ihr Asylgesuch in Portugal abgelehnt worden
sei (vgl. A28/2),
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der vorste-
henden Erwägungen als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen
sind,
dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde nicht näher eingegangen werden muss, da sie nicht zu einer
anderen Sichtweise zu führen vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin somit offensichtlich nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor-
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maligen Schweizerischen Asylrekurskommission ARK der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und
beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumut-
bar erachtet (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff., vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März
2010, D-7028/2008 vom 14. Juni 2010 und D-1005/2010 vom 24. Au-
gust 2010),
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dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, da die Beschwer-
deführerin eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2002 bis zu ihrer
Ausreise im März 2009 ihren Wohnsitz in Kinshasa hatte und dort auf
einem Markt als Verkäuferin von Kinderkleidern erwerbstätig war ("So
habe ich mich durchgeschlagen"; vgl. A1 S. 2),
dass ferner ein Onkel sowie andere Verwandte der Beschwerdeführe-
rin in Kinshasa wohnten (vgl. A1 S. 1 und A38 F63 S. 9) und weitere
nahe Angehörige im Heimatstaat leben (vgl. A1 S. 3), womit sie über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei einer Wieder-
eingliederung unterstützen kann,
dass der Beschwerdeführerin schliesslich gemäss eigenen Angaben
am 12. Juni 2009 im Inselspital Bern aus dem Bauch "gutartige Tumo-
re" entfernt wurden (A28/2),
dass sie anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2010 angegeben hat, es
gehe ihr (gesundheitlich) gut (vgl. A38 F174 S. 18), und seither keine
Arztberichte Eingang in die Akten gefunden haben, weshalb davon
auszugehen ist, dass im heutigen Zeitpunkt keine medizinischen Voll-
zugshindernisse vorliegen,
dass sich im Übrigen das mit Zwischenverfügung vom 9. September
2010 abgewiesene Gesuch um Anordnung weiterer medizinischer Ab-
klärungen vordergründig nicht auf die Unterleibsschmerzen der Be-
schwerdeführerin bezog (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Kopie
eines Schreibens des Rechtsvertreters an Dr. med. C._______ vom
20. August 2010),
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei -
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in
dieser Höhe am 21. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 21. September 2010 in dieser Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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