B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6229/2017
plo
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (…).
D-6229/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) Juli 2016 und reiste nach Nepal, wo er sich in der Folge zwei
Monate aufhielt. Anschliessend sei er auf dem Luftweg über verschiedene
Länder zu einem unbekannten Flughafen gelangt und habe seine Reise
mit dem Zug fortgesetzt. Am 17. Oktober 2016 erfolgte die Einreise in die
Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 10. November 2016
im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Um-
ständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Das SEM hörte ihn am 5. Dezember 2016 ausführlich zu seinen Asyl-
gründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesi-
scher Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
C._______, Kreis D._______, Bezirk E._______. Er habe die Schule nie
besucht, sondern seinen in der Landwirtschaft tätigen Eltern geholfen. Sein
Vater habe ihm aber Lesen und Schreiben beigebracht. Eines Tages habe
ihn sein älterer Bruder F._______ zum Bezirkshauptort mitgenommen, um
eine zeremonielle Rauchopfergabe durchzuführen. Dort sei offenbar ein
Foto von ihnen geschossen worden, welches später in der Zeitung erschie-
nen sei. Sein Vater habe diese Aufnahme gesehen und ihm gesagt, wenn
das Foto von jemandem in der Zeitung abgebildet sei, käme man ins Ge-
fängnis der Chinesen. Deswegen habe er sich zusammen mit seinem Bru-
der einen Monat lang bei seinem Onkel in der Ortschaft G._______ ver-
steckt. Danach seien sie mit einem Schlepper nach Nepal ausgereist und
hätten sich zwei Monate in einem Gasthaus aufgehalten. Von dort aus sei
er zu einem Flughafen gefahren worden und mit drei verschiedenen Flug-
zeugen sowie zuletzt mit einem Zug in die Schweiz gereist, wobei ihm we-
der die Transitländer noch die Fluglinien bekannt seien. Sein Bruder sei
nicht mit ihm weitergereist und befinde sich vermutlich noch immer in Ne-
pal.
Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
C.
C.a Am 7. Februar 2017 fand ein Telefoninterview zur Herkunftsabklärung
des Beschwerdeführers statt, auf dessen Basis ein vom SEM beauftragter
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Experte ein Gutachten erstellte. Dieser kam dabei zum Schluss, die Sozi-
alisation des Beschwerdeführers habe der linguistischen Analyse zufolge
eindeutig nicht im Kreis D._______ stattgefunden und sehr wahrscheinlich
auch nicht im autonomen Gebiet der Volksrepublik China, sondern in der
exiltibetischen Gemeinschaft. Der Experte stellte fest, dass die Sprache
des Beschwerdeführers auf allen Ebenen der Analyse keine Gemeinsam-
keiten mit dem Dialekt von D._______ aufgewiesen habe. Vielmehr seien
ausschliesslich Merkmale festzustellen gewesen, die dem Dialekt von
Lhasa oder der sogenannten exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Auch
habe er über keine Kenntnisse des Chinesischen verfügt, obwohl dies bei
einer Person, die ihr ganzes bisheriges Leben in Tibet verbracht habe, zu
erwarten gewesen wäre.
C.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin das rechtliche
Gehör zur Lingua-Analyse. Mit Eingabe vom 3. August 2017 reichte er
durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein und führte aus, er
könne das Ergebnis der Analyse nicht nachvollziehen. Er habe die Wahr-
heit gesagt und während des Interviews genau so gesprochen, wie er dies
auch mit seinen Eltern im Kreis D._______ getan habe. Um sich umfas-
send zur linguistischen Analyse äussern zu können, ersuchte er um Ein-
sicht in die Gesprächsaufzeichnung. Gleichzeitig setzte er das SEM dar-
über in Kenntnis, dass er versuche, mithilfe seiner in der Schweiz lebenden
Cousine Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.
C.c Mit Eingabe vom 11. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, ihm
werde hauptsächlich vorgeworfen, seine Sprache stimme mit dem Dialekt
von Lhasa beziehungsweise dem exiltibetischen Dialekt überein, nicht aber
mit jenem von D._______. Letzteres sei aber nicht allzu weit von Lhasa
entfernt und liege wie dieses auch in der Provinz Ü-Tsang. Die Dialekte
könnten deshalb durchaus Ähnlichkeiten aufweisen, auch in Bezug auf
Phonetik und Morphologie. Er beherrsche kein Chinesisch, weil in seinem
Dorf keine Chinesen gelebt hätten und er die Schule nie besucht habe.
C.d Nach Einsichtnahme in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs
reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
31. August 2017 eine weitere Stellungnahme ein. Darin wurde geltend ge-
macht, die Interviewerin habe während des ganzen Telefongesprächs im
Zentraltibetischen Dialekt gesprochen, weshalb es möglich sei, dass sich
der Beschwerdeführer in der Aussprache von gewissen Begriffen seiner
Gesprächspartnerin angepasst hat. Sodann spreche er keinen „reinen“
D._______-Dialekt, da ein Elternteil aus H._______ stamme, weshalb er
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eine Mischform aus diesen beiden Dialekten spreche. Da er nie eine
Schule besucht habe, seien die Familienmitglieder seine Hauptgesprächs-
partner gewesen. Sodann erklärte der Beschwerdeführer, er stehe mit sei-
nem Onkel in Kontakt und versuche, sich Dokumente in die Schweiz schi-
cken zu lassen. Dies gestalte sich jedoch als schwierig, da der Onkel be-
fürchte, die Behörden könnten die Post öffnen und er würde deswegen
Probleme bekommen. Im Übrigen hielt er daran fest, dass er aus dem Dorf
C._______ stamme und dort hauptsozialisiert worden sei.
D.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 2. Oktober 2017 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleich-
zeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an, unter Ausschluss der
Volksrepublik China.
E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
2. November 2017 durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin Eva
Gammenthaler Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess
er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als
Flüchtling aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, wei-
tere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen und einen neuen Asylent-
scheid zu fällen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilage wurde – neben einer Vollmacht
und der angefochtenen Verfügung – ein Brief des Bruders des Beschwer-
deführers eingereicht, inklusive Übersetzung und Original-Sendeumschlag
aus China.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen.
G.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
30. November 2017 eine Fürsorgebestätigung ein und machte ergänzende
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Ausführungen zur Beschwerde. Dabei wurde unter anderem – für den Fall,
dass das Gericht in Erwägung ziehe, die Beschwerde nicht gutzuheissen
– darum ersucht, eine Frist anzusetzen, innert welcher ein Gespräch mit
einer Fachperson aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers geführt
werden könne, um seine Sozialisation in der von ihm geltend gemachten
Gegend zu belegen.
H.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es Eva Gamm-
enthaler auf, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen für die Beiordnung
als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG erfülle. Das
Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde
wurde demgegenüber – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgewie-
sen.
I.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 zeigte Fürsprecherin Laura Rossi
unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass sie vom Beschwer-
deführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde, und er-
suchte um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig bat
sie um Zustellung der Akten des Beschwerdeverfahrens sowie der Vorak-
ten N (…) und um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde.
J.
Der Instruktionsrichter ordnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. Januar 2018 Fürsprecherin Laura Rossi als amtliche Rechtsbeiständin
bei. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Zustellung der Akten und Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Die Rechtsvertreterin ge-
langte daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2018 an die Präsidentin der
Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts und ersuchte erneut um Zu-
stellung der Akten, da mit der Abweisung ihres dahingehenden Antrags das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde. Mit Zwischenver-
fügung vom 15. Januar 2018 wurde der Rechtsvertreterin wiederwägungs-
weise Einsicht in das Beschwerdedossier gewährt und die Vorinstanz auf-
gefordert, über das Gesuch um Einsicht in die Vorakten zu entscheiden.
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Seite 6
K.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde
vernehmen.
L.
Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist eine Replik ein. Als Beilage wurde
das Protokoll eines Gesprächs des Beschwerdeführers mit einem Mitarbei-
ter der KESB I._______ über seine Biografie und Herkunft vom 20. Dezem-
ber 2017 zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 7
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisation in der
Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer linguistischen
Analyse sei festgestellt worden, dass die Sprache des Beschwerdeführers
auf Ebene der Phonetik/Phonologie und der Morphologie/Morphosyntax an
jenen Stellen, in denen sich der Dialekt von D._______ von der exilpoliti-
schen Koine und dem Dialekt von Lhasa unterscheide, ausschliesslich Ge-
meinsamkeiten mit letzteren beiden aufweise. Sodann verfüge er über
keine Kenntnisse des Chinesischen, was sehr unüblich sei für eine Person
mit der von ihm geltend gemachten Biografie. Zwar sei es möglich, dass
der Aufenthalt im Exil seit seiner Ausreise sowie eine allfällige Anpassung
an die Interviewerin die Sprache des Beschwerdeführers in gewissem
Mass beeinflusst hätten. Trotzdem wäre zu erwarten gewesen, dass er
überwiegend Formen des D._______-Dialekts verwende. Seine Sprache
habe aber auf allen Ebenen der Analyse keine Gemeinsamkeiten mit dem
D._______-Dialekt aufgewiesen, weshalb die linguistische Analyse zum
Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht im Kreis
D._______ hauptsozialisiert worden. In der Stellungnahme im Rahmen des
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rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse werde vorgebracht, er spreche eine
Mischform aus den Dialekten von D._______ und H._______, da ein El-
ternteil aus H._______ stamme. Da der Beschwerdeführer jedoch angege-
ben habe, sein Vater habe ihm Lesen und Schreiben beigebracht, sei da-
von auszugehen, dass er dies im D._______-Dialekt getan habe. Ausser-
dem habe er für elementare Begriffe ausschliesslich Formen des Lhasa-
Dialekts verwendet, was mit der Begründung, er spreche eine Mischform
aus D._______- und H._______-Dialekt, nicht erklärt werden könne. Bei
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Biografie wäre auch zu er-
warten gewesen, dass er zumindest über passive Kenntnisse von einfa-
chen chinesischen Alltagswörtern verfüge, und zwar auch dann, wenn er
nie eine Schule besucht habe und in seinem Dorf keine Chinesen gelebt
hätten.
Im Rahmen der Anhörung seien auch verschiedene Fragen zu den Län-
derkenntnissen und zum Alltagswissen des Beschwerdeführers gestellt
worden, wobei er in wesentlichen Punkten keine überzeugenden Antwor-
ten zu geben vermocht habe. So habe er angegeben, auf dem Weg von
seinem Dorf zum Bezirkshauptort laufe man einem Fluss entlang. Den Na-
men dieses Flusses habe er aber nicht gekannt, was er auf Nachfrage da-
mit begründet habe, dieser fliesse weit weg von seinem Heimatdorf und er
sei nicht oft in dieser Gegend gewesen. Er habe auch nicht gewusst, ob
D._______ eine öffentliche Schule habe. Ferner habe er den Weg von
C._______ nach G._______, dem Wohnort seines Onkels, nicht detailliert
beschreiben können, sondern einzig angegeben, dieser führe durch einen
Wald. Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass er die Ortschaften und
die Umgebung, in der er gemäss eigenen Angaben aufgewachsen und so-
zialisiert worden sei, präziser beschreiben könne. Die geltend gemachte
Hauptsozialisation in der Volksrepublik China müsse folglich bezweifelt
werden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Reisepapiere oder
Identitätsausweise abgegeben, um seine Identität zu belegen.
Sodann seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
unglaubhaft. Er habe nichts über die in der Zeitung erschienene Fotografie
sagen können, auf der er und sein Bruder abgebildet gewesen seien, da er
diese nicht selbst gesehen habe. Ebenso wenig habe er den Tag beschrei-
ben können, an dem sein Vater ihm von dieser Aufnahme erzählt habe. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass er dieses ausschlaggebende Ereignis, das
den Ursprung seiner Probleme darstelle, nicht präziser habe beschreiben
können. Deshalb sei fraglich, ob es überhaupt zu diesem Vorfall gekom-
men sei, mit welchem der Beschwerdeführer die Verfolgungsmotivation der
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chinesischen Behörden zu begründen versuche. Es müsse auch bezweifelt
werden, dass er sich einen Monat im Haus seines Onkels versteckt gehal-
ten habe, da er hierzu einzig habe angeben können, er sei im Haus geblie-
ben. Äusserst dürftig und unplausibel seien auch seine Angaben zum Rei-
seweg ausgefallen. Er habe lediglich ausgeführt, sie seien von G._______
aus über den Bezirkshauptort gereist, hätten eine Brücke überquert und
seien so nach Nepal gelangt. Weder habe er den Ort des Grenzübertritts
noch weitere Einzelheiten der Reise nennen können. Seinen Aufenthalt in
Nepal oder die Weiterreise in die Schweiz habe er ebenfalls nur kurz und
oberflächlich beschrieben. Zusammenfassend gelinge es dem Beschwer-
deführer nicht, glaubhaft zu machen, dass sein Foto in einer Zeitung er-
schienen sei und er sich folglich aus Angst vor den chinesischen Behörden
einen Monat lang in G._______ versteckt gehalten habe, bevor er schliess-
lich nach Nepal geflohen sei. Aufgrund der linguistischen Analyse, der Wis-
senslücken in Bezug auf länderspezifische Fragen sowie dem Fehlen von
Identitätsdokumenten und der zweifelhaften Ausreise sei auszuschliessen,
dass er die Volksrepublik China am (…) Juli 2016 verlassen habe. Ange-
sichts der geringen Wahrscheinlichkeit einer Sozialisation im behaupteten
geografischen Raum müsse von einem langjährigen Aufenthalt in einem
Drittstaat ausgegangen werden.
Vor diesem Hintergrund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber – in Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflicht – keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen
längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM
zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestün-
den. Folglich sei von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen, solange der Vollzug in die Volksrepub-
lik China ausgeschlossen bleibe. Auch aus dem Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) könne
der minderjährige Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde in erster Linie geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei nicht rechtsgenüglich einvernommen worden, wes-
halb es zwingend erscheine, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anhörung zu den Asyl-
gründen sei in keiner Weise kindergerecht ausgestaltet gewesen und die
diesbezüglichen Anforderungen des Bundesveraltungsgerichts seien nicht
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eingehalten worden. So sei die befragende Person direkt nach der einlei-
tenden Frage, ob der Beschwerdeführer noch Dokumente oder Beweismit-
tel abzugeben habe, zu den Asylgründen übergegangen. Dies wäre selbst
bei der Anhörung eines Erwachsenen ein „zackiges Vorgehen“, nachdem
die Vorinstanz in der Regel zuerst Fragen zum persönlichen Hintergrund
eines Asylsuchenden stelle. Gerade bei Kindern würde dies dazu beitra-
gen, ein minimales Klima des Vertrauens zu schaffen, bevor man auf die
Gesuchsgründe und damit mitunter auf traumatische, einschneidende und
sehr persönliche Vorbringen eingehe. Auch seien dem Beschwerdeführer
in der Folge fast nur geschlossene Fragen gestellt worden und es sei nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bemüht hätte, den Beschwerdeführer
in die Lage zu versetzen, sich besser erklären und sein Leben beschreiben
zu können. Die Anhörung habe sich in keiner Weise von jener einer er-
wachsenen Person unterschieden und es entstehe der Eindruck, die be-
fragende Person sei nicht für die Befragung Minderjähriger geschult gewe-
sen.
Der Beschwerdeführer habe seine Herkunft und seinen Reiseweg aus
China nach Nepal anschaulich und überzeugend geschildert und Einzel-
heiten über das Leben als Landwirt (betreffend den Anbau von Kartoffeln
und Mais) nennen können. Zwar habe er sich ziemlich wortkarg gegeben,
er sei jedoch auch nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass er etwas
ausführlicher erklären müsse. Es sei höchstens hartnäckig nachgefragt
worden, was den Beschwerdeführer eher eingeschüchtert als ermutigt ha-
ben dürfte, zumal einzelnen Fragen auch ein vorwurfsvoller, stark zweifeln-
der Ton zu entnehmen sei. Ein Klima des Vertrauens, in dem er sich frei
hätte äussern können, sei nicht geschaffen worden. Auch die Hilfswerks-
vertretung habe dies festgestellt und auf dem Unterschriftenblatt vermerkt,
dass der Beschwerdeführer sehr befangen und eingeschüchtert gewirkt
sowie gesagt habe, es gehe ihm psychisch schlecht. Eine faire und kinder-
gerechte Befragung habe folglich nicht stattgefunden, weshalb die Anhö-
rung zu wiederholen und eine neue Verfügung zu erlassen sei.
Anlässlich einer Besprechung mit seiner Rechtsvertreterin habe der Be-
schwerdeführer sodann ergänzende Angaben zum Sachverhalt gemacht.
Er habe ausgeführt, als er mit seinem Bruder zum Beten in die Stadt ge-
gangen sei, habe es Leute gegeben, die gegen die chinesische Regierung
demonstriert hätten. In diesem Zusammenhang sei das Foto von ihm und
seinem Bruder entstanden. Da diese Leute von der chinesischen Polizei
festgenommen worden seien, habe sein Vater Angst bekommen. Sie seien
deshalb noch in derselben Nacht zum Haus des Onkels gegangen. Dort
D-6229/2017
Seite 11
hätten sie sich etwa einen Monat versteckt, wobei sie aus Angst die meiste
Zeit im Haus geblieben seien und beim Putzen und Aufräumen geholfen
hätten. Nachdem sein Vater vorbeigekommen sei und ihnen gesagt habe,
die Situation sei schlecht und sie müssten das Land verlassen, seien sie
nach Nepal aufgebrochen. Sie seien immer nachts durch Berge und Wald
gegangen, während sie sich tagsüber versteckt hätten.
Betreffend die Lingua-Analyse werde auf die Stellungnahmen vom 3., 11.
und 31. August 2017 verwiesen. Namentlich habe der Beschwerdeführer
bereits glaubhaft erklärt, weshalb er kein Chinesisch spreche. Es sei aber
hinzuzufügen, dass er während des Verfahrens einzelne Wörter in chinesi-
scher Sprache gesagt habe, was durchaus den Erwartungen an eine Per-
son mit der Biografie des Beschwerdeführers entspreche. Ausserdem
nehme die Vorinstanz fälschlicherweise an, seine Mutter stamme aus
H._______ und sein Vater aus C._______, während es genau umgekehrt
sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer sodann auch den Namen
des Flusses nennen können, nach dem er anlässlich der Anhörung gefragt
worden sei: J._______ und K._______.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer vor einigen Monaten seinen in
H._______ lebenden Onkel telefonisch erreichen können und um Zustel-
lung des Familienbüchleins (Hukou) respektive einer Kopie davon gebeten.
Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Am 1. November 2017 habe der
Beschwerdeführer aber einen Brief seines Bruders L._______ erhalten,
der nun auf Beschwerdeebene mitsamt dem Originalumschlag sowie einer
Übersetzung eingereicht werde. Darin teile der Bruder mit, es sei ihnen
nicht gelungen, den Familienausweis zu schicken. Dies stimme mit den
allgemeinen Erkenntnissen überein, wonach es für Angehörige der tibeti-
schen Bevölkerung äusserst gefährlich sei, Ausweisschriften oder Kopien
davon per Post ins Ausland zu schicken, weil aufgrund von Kontrollen Haft
und andere schwere Nachteile drohen würden. Somit könne der Beschwer-
deführer mit dem Brief des Bruders lediglich belegen, dass er aus China
Post erhalten habe und sich offensichtlich bemühe, Identitätspapiere ein-
zureichen.
4.3 Mit Eingabe vom 30. November 2017 liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin ergänzend ausführen, dass die Vorinstanz
bei der Anhörung namentlich die Anforderungen an die Befragung von Min-
derjährigen gemäss dem Leitentscheid BVGE 2014/30 nicht erfüllt habe.
Demnach müssten minderjährige Asylsuchende von einer speziell zu die-
sem Zweck geschulten Fachperson angehört werden, welche eine neutrale
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Seite 12
Position einnehme und sich durch ein empathisches Verhalten bemühe,
eine geeignete Atmosphäre und ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Zu-
dem solle die befragende Person zuerst offene Fragen stellen und erst in
einem zweiten Schritt allenfalls präzisierende (geschlossene) Fragen. Bei
der Anhörung seien verschiedene Kriterien zu beachten, namentlich sei die
Sprache einfach zu halten, es sei auf juristische Begriffe und Metaphern zu
verzichten, „warum“-Fragen sowie solche, die Hypothesen oder abstraktes
Denken beinhalten, seien zu vermeiden und Themenwechsel seien anzu-
kündigen. Ausserdem müsse sichergestellt werden, dass man die minder-
jährige Person richtig verstanden habe. Stille sei zu respektieren, da Kinder
oft länger brauchen würden, um eine Antwort zu formulieren, und mindes-
tens alle 30 Minuten sei eine Pause einzulegen. Vorliegend habe sich die
Anhörung aber nicht von der Befragung einer erwachsenen Person unter-
schieden. Insbesondere sei der einleitende Teil sehr kurz ausgefallen und
es sei keinerlei Adaption der Befragung an das Alter des Beschwerdefüh-
rers zu erkennen. Es erscheine äusserst fraglich, ob an der Anhörung ein
Klima des Vertrauens geherrscht habe. Während der rund viereinhalbstün-
digen Anhörung sei auch nur ein einziges Mal eine Pause von 20 Minuten
gemacht worden, womit die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in
krasser Weise verletzt worden seien. Die Fragen seien überwiegend ge-
schlossen gewesen und es sei dem Beschwerdeführer nur selten Gelegen-
heit gegeben worden, sich in freier Rede zu äussern. Die wenigen offenen
Fragen habe der Beschwerdeführer teilweise dazu genutzt, Einzelheiten
zu nennen, die auf altersgemässes Wissen über seine Herkunftsregion und
die dortige Lebensweise hindeuteten. Er sei sodann zu keinem Zeitpunkt
auf irgendwelche Probleme in seinem Aussageverhalten hingewiesen wor-
den. Nachdem die Anhörung den Massstäben der Rechtsprechung an die
Befragung einer minderjährigen Person nicht genüge, müsse der Asylent-
scheid kassiert werden.
Die Ausführungen zur ungenügenden Anhörung würden auch für das Lin-
gua-Gespräch gelten. Es sei fraglich, ob beim entsprechenden Telefonin-
terview irgendwelche Kriterien für die Befragung von Minderjährigen ange-
wendet worden seien. Insbesondere sei unklar, ob die befragende Person
für die Befragung von Minderjährigen geschult sei, ob sie dem Beschwer-
deführer Sinn und Zweck des Gesprächs erläutert und ihn ermuntert habe,
beim Telefonat den Dialekt seiner Heimat zu sprechen. Zudem habe der
Beschwerdeführer seine Heimat im jugendlichen Alter verlassen und sich
im Zeitpunkt des Interviews bereits ein halbes Jahr im Ausland aufgehal-
ten. In diesem Alter verändere sich die Sprache rasch und passe sich
neuen Gegebenheiten an. Auch die Lingua-Analyse sei deshalb als nicht
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Seite 13
kindsgerecht respektive nicht angepasst an das Aussageverhalten eines
Minderjährigen zu bezeichnen. Aufgrund der grossen Bedeutung eines Lin-
gua-Gesprächs habe dieses denselben Regeln zu unterliegen wie andere
Befragungen. Nachdem diese Regeln vorliegend nicht eingehalten worden
seien, sei das Ergebnis der Analyse stark in Zweifel zu ziehen.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 hielt die Vorinstanz
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zudem wurde angemerkt, die alleinige Tatsache, Post aus China zu erhal-
ten, sei kein Beleg für eine Sozialisation in der Volksrepublik. Es gebe di-
verse Möglichkeiten, einen solchen Brief zu erhalten, weshalb dieser die
Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich
nicht im behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden, nicht umzu-
stossen vermöge.
4.5 Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. Darin wurde ausgeführt, die Vor-
instanz setze sich in ihrer Vernehmlassung mit keiner Silbe mit den Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer nicht al-
tersentsprechend angehört worden sei, auseinander. Mit Verweis auf das
Urteil BVGE 2014/30 sei vorliegend insbesondere relevant, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung (…) alt und damit deutlich von
der Volljährigkeit entfernt gewesen sei. Anhand des Anhörungsprotokolls
sei aber nicht ersichtlich, dass ein minderjähriger Asylsuchender angehört
worden sei; die Anhörung sei ohne Rücksicht auf das Alter und den Reife-
grad des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Sodann habe
M._______ von der KESB I._______, der Beistand des Beschwerdefüh-
rers, mit diesem am 20. Dezember 2017 ein längeres Gespräch über des-
sen Herkunft geführt. Dem beigelegten Protokoll lasse sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer auf die altersgerecht und verständlich gestell-
ten Fragen hin durchaus Angaben zu seiner Herkunftsregion habe machen
können.
Es sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der nachgereichten Beweismittel von der Sozialisation des Beschwerde-
führers im behaupteten geografischen Raum ausgehe und dessen Aner-
kennung als Flüchtling verfügen werde. Sollte dies wider Erwarten nicht
der Fall sein, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die keineswegs kindsgerecht ausgestaltete Anhörung sei derart
mangelhaft, dass gestützt darauf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
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Seite 14
Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden könne. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt sei somit nicht vollständig erstellt, weshalb die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und mit der Auflage, eine kindsgerechte
Anhörung durchzuführen, an die Vorinstanz zurückgewiesen werden
müsse.
5.
5.1 In der Beschwerde wird mit dem Vorwurf der nicht kindsgerecht durch-
geführten Anhörung eine formelle Rüge erhoben. Diese ist vorab zu beur-
teilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
5.2 Das Asylverfahren hat im Fall unbegleiteter Minderjähriger spezifischen
Anforderungen zu genügen und es sind unter anderem hinsichtlich der Art
und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten (vgl. BVGE
2014/30 E. 2.3 m.w.H.). So muss die befragende Person zu Beginn der
Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, um
so die Bereitschaft des minderjährigen Gesuchstellers zu fördern, über
seine Erlebnisse zu berichten. Dies soll erreicht werden, indem zu Beginn
der Anhörung in einer altersgerechten Sprache Ziel und geltende Regeln
erläutert sowie die direkt mitwirkenden, anwesenden Personen vorgestellt
und deren jeweilige Rolle erklärt werden. Zudem ist die minderjährige Per-
son, in einer verständlichen Art, auf die Wichtigkeit des Wahrheitsgehaltes
ihrer Aussagen hinzuweisen. Die befragende Person muss sich durchwegs
um eine wohlwollende und neutrale Haltung bemühen, dabei auch nonver-
bale Formen der Kommunikation (im Verhalten der minderjährigen Person)
beachten und vermerken. Besonders wichtig ist zudem, dass die Fragen
offen formuliert werden und so eine freie Erzählung gefördert wird.
5.3 Dem Anhörungsprotokoll vom 5. Dezember 2016 lässt sich entnehmen,
dass der einleitende Teil tatsächlich äusserst kurz ausfiel und insbesondere
auf Fragen zu den persönlichen Umständen, wie sie oftmals zu Beginn ge-
stellt werden, verzichtet wurde. Zwar wurden die Beteiligten und deren Rol-
len vorgestellt und die Pflichten eines Gesuchstellers im Asylverfahren er-
läutert. Anschliessend wird der Beschwerdeführer nur gefragt, ob er noch
weitere Dokumente oder Beweismittel einzureichen habe, bevor er darum
gebeten wird, seine Asylgründe darzulegen. Ein Unterschied zur Befra-
gung einer erwachsenen Person ist in diesem einleitenden Teil der Anhö-
rung nicht zu erkennen, mit Ausnahme des Umstandes, dass die ebenfalls
teilnehmende Vertrauensperson vorgestellt wurde.
D-6229/2017
Seite 15
Der Vorwurf, es seien mehrheitlich geschlossene Fragen gestellt worden,
erweist sich jedoch als unbegründet. Auch wenn mit zahlreichen Fragen
um Präzisierungen und genauere Angaben gebeten wurde, so trifft es nicht
zu, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde,
sich im Rahmen von offenen Fragen in freier Rede zu äussern. Seine Ant-
worten beschränkten sich aber stets auf wenige Sätze und es wird von ihm
auch nicht bestritten, dass er sich ziemlich wortkarg gegeben habe. In sol-
chen Fällen kann der befragenden Person nicht vorgeworfen werden, sie
stelle zu viele präzise und zu wenig offene Fragen. Vielmehr wird einer
gesuchstellenden Person durch diese Fragen gerade die Gelegenheit ge-
geben, ihre Angaben zu konkretisieren und ihnen mehr Substanz zu ver-
leihen.
Demgegenüber erscheint jedoch die in der Anhörung mehrmals vorkom-
mende Frage an den Beschwerdeführer, warum er etwas nicht wisse, un-
angebracht (vgl. Akten SEM A12, F27, F32, F41, F58). Insbesondere ju-
gendliche Asylsuchende dürften durch derartiges Nachhaken verunsichert
werden, was einer guten Gesprächsatmosphäre abträglich ist. Zudem lässt
sich anhand des Anhörungsprotokolls nicht erkennen, dass sich die Befra-
gerin um ein Klima des Vertrauens bemüht hätte, und die Art und Weise
der gestellten Fragen wirkt nicht von Empathie geprägt. Insofern ist der
Einwand, es liessen sich keine Unterschiede zur Anhörung einer erwach-
senen Person erkennen, berechtigt. Auch der Umstand, dass in der rund
viereinhalb Stunden dauernden Anhörung nur eine einzige Pause von 20
Minuten eingelegt wurde, lässt diese als wenig kindergerecht erscheinen.
Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers – er war da-
mals (…) alt – sowie seiner angeblich fehlenden Schulbildung wäre die Vo-
rinstanz gehalten gewesen, ihren Befragungsstil anzupassen. Eine Inter-
vention von Seiten der anwesenden Vertrauensperson fand offenbar nicht
statt, jedoch hielt die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt fest,
der Gesuchsteller habe sehr befangen und eingeschüchtert gewirkt. Dies
deutet ebenfalls darauf hin, dass an der Anhörung kein Klima des Vertrau-
ens herrschte und die Bedingungen für die Befragung eines Minderjährigen
nicht optimal waren.
Es ist somit festzuhalten, dass sich die Beanstandungen hinsichtlich der
nicht kindergerecht durchgeführten Anhörung in weiten Teilen als berech-
tigt erweisen. Namentlich der Verzicht auf einen Einleitungsteil sowie das
Einlegen einer einzigen Pause in einer mehrstündigen Befragung lassen
auf eine nicht altersgerechte und damit mangelhaft durchgeführte Anhö-
rung schliessen.
D-6229/2017
Seite 16
5.4 Selbst wenn aber das erstinstanzliche Asylverfahren den Anforderun-
gen an die Anhörung einer minderjährigen Person nicht genügt, ist eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann angezeigt, wenn der
Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden
und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist
(vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage,
ob der entscheidwesentliche Sachverhalt trotz der mangelhaften Anhörung
als hinreichend erstellt gelten kann.
5.5 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung durchaus die
Möglichkeit eingeräumt, seine Asylgründe in freier Rede und ohne Unter-
brechung darzulegen. Nachdem er dies nur in äusserst knapper Form tat
(vgl. A12, F4), wurden ihm konkretere Fragen gestellt, damit er seine Vor-
bringen allenfalls präzisieren konnte. Zwar zeichnen sich die in diesem Zu-
sammenhang formulierten Fragen nicht durch eine besonders empathi-
sche Befragungsweise aus. Umgekehrt lässt sich aber auch an keiner
Stelle des Protokolls erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Frage
nicht vollständig beantworten konnte respektive dass ihm zu wenig Gele-
genheit gegeben wurde, sich im Rahmen einer offenen Frage frei zu äus-
sern. Vielmehr sprach die befragende Person sämtliche wesentlichen
Sachverhaltselemente an, wobei sie meist erst eine offene Frage stellte
und auf die teilweise sehr spärlichen Antworten des Beschwerdeführers mit
konkreteren Nachfragen reagierte. Dass der Beschwerdeführer unter an-
deren Befragungsbedingungen kaum weitergehende Antworten gemacht
hätte, wird insbesondere auch anhand des mit der Replik eingereichten
Gesprächsprotokolls vom 20. Dezember 2017 ersichtlich. Bei diesem Ge-
spräch wurde der Beschwerdeführer von seinem Beistand zu seiner Her-
kunft und seiner Lebensweise in der Heimat, aber auch zu den Gründen
für seine Flucht befragt. Wie in der Replik ausgeführt wird, seien die Fragen
so gestellt worden, dass der Beschwerdeführer diese verstehen und alters-
gerecht beantworten konnte. Es lasse sich erkennen, dass der Beschwer-
deführer durchaus Angaben zu seiner Herkunftsregion habe machen kön-
nen. Bei Durchsicht des Gesprächsprotokolls fällt auf, dass der Beschwer-
deführer auch im Rahmen dieses Gesprächs mehrheitlich kurze Antworten
gibt. Seine Ausführungen sind kaum präziser als jene anlässlich der Anhö-
rung. Zwar werden einzelne zusätzliche Details zum Alltag in seiner Heimat
erwähnt, der überwiegende Teil der Informationen ist jedoch bereits in den
Befragungsprotokollen enthalten. Dies deutet darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer bereits an der Anhörung – auch wenn die Bedingungen
nicht in zufriedenstellendem Ausmass an dessen Alter angepasst worden
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Seite 17
waren – in der Lage war, seine Asylgründe und sein Alltagswissen einläss-
lich darzulegen. In den Eingaben auf Beschwerdeebene wird denn auch
nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig
festgestellt worden sein soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, anhand welcher
Angaben des Beschwerdeführers sich erkennen lasse, dass er bezüglich
seiner Herkunft die Wahrheit gesagt haben soll. Aufgrund der allgemein
gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Alltag in seiner Hei-
mat, die auch im Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017 nur unwe-
sentlich präzisiert werden, bestehen gerade erhebliche Zweifel an der Her-
kunft aus dem Dorf C._______ im Kreis D._______. Es erweist sich des-
halb als angebracht, dass die Vorinstanz eine linguistische Analyse durch-
führen liess, um damit weitere Erkenntnisse zur Wahrscheinlichkeit einer
Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet zu gewinnen.
5.6 Auf der Grundlage eines telefonischen Interviews beurteilte ein von der
Fachstelle Lingua beauftragter Experte verschiedene Aspekte der Sprache
des Beschwerdeführers. In seinem linguistischen Gutachten kam er dabei
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Kreis
D._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet hauptsozialisiert worden
sei.
5.6.1 Im Zusammenhang mit den Lingua-Analysen des SEM ist festzuhal-
ten, dass es sich dabei zwar nicht um ein Sachverständigengutachten
(Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) handelt,
sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG;
Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an
die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt
sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.1, BVGE 2014/12 E. 4.2.1).
5.6.2 In der vorliegenden Lingua-Analyse wurde festgestellt, dass die Spra-
che des Beschwerdeführers an jenen Stellen, an denen sich der Dialekt
von D._______ vom Dialekt von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine
unterscheide, fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit letzteren beiden
aufweise. Dies gelte sowohl auf der Ebene der Phonetik/Phonologie als
auch auf jener der Morphologie/Morphosyntax sowie des Lexikons. Auffal-
lend sei auch, dass der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse des Chi-
nesischen verfüge. Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe
seine Heimat im jugendlichen Alter – und damit zu einer Zeit, in der sich
die Sprache rasch verändern könne – verlassen, weshalb der Aufenthalt
D-6229/2017
Seite 18
im Exil seine Sprache möglicherweise beeinflusst habe. Dies vermag je-
doch nicht zu erklären, dass sich in seiner Sprechweise an den entschei-
denden Stellen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von
Lhasa respektive mit der exiltibetischen Koine finden. Der Beschwerdefüh-
rer macht geltend, er habe bis zu seinem (…) Altersjahr in einem Dorf im
Distrikt D._______ gelebt und sich zum Zeitpunkt des Lingua-Interviews
gerade einmal ein halbes Jahr im Ausland aufgehalten. Angesichts dieser
biografischen Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich
sein Dialekt innerhalb einer relativ kurzen Zeit derart stark an sein neues
sprachliches Umfeld angeglichen hätte. Auch eine Anpassung an die stär-
ker vom Zentraltibetischen Dialekt geprägte Aussprache der Lingua-Inter-
viewerin vermag nicht zu erklären, weshalb sich beim Beschwerdeführer
keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt finden. Auch unter
Berücksichtigung eines gewissen Einflusses der Interviewerin wäre zu er-
warten, dass die Aussprache des Beschwerdeführers sowie seine Formu-
lierungen mehrheitlich in seinem eigenen Dialekt erfolgen. Soweit der Be-
schwerdeführer vorbringt, D._______ liege nicht unweit von Lhasa und
ebenso wie dieses in der Provinz Ü-Tsang, weshalb die beiden Dialekte
durchaus Ähnlichkeiten aufwiesen, kann seiner Auffassung nicht gefolgt
werden. Einerseits befinden sich diese Ortschaften wohl in derselben Pro-
vinz, sie liegen jedoch mehrere hundert Kilometer voneinander entfernt.
Andrerseits fokussiert eine linguistische Analyse gerade auf jene Aspekte,
in denen sich die untersuchten Dialekte voneinander unterscheiden. Es ist
deshalb unerheblich, inwiefern Ähnlichkeiten bestehen; vielmehr geht es
darum, welchem Dialekt die Sprechweise eines Beschwerdeführers an den
Stellen, an denen diese voneinander abweichen, entspricht.
5.6.3 Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass der Vater des Beschwerdeführers aus D._______ stamme und seine
Mutter aus H._______, da es genau umgekehrt sei. Die Herkunft seines
Vaters, der ihm auch Lesen und Schreiben beigebracht habe, führe dazu,
dass der Beschwerdeführer keinen „reinen“ D._______-Dialekt spreche,
sondern eine Mischform. Tatsächlich ist im Protokoll der BzP vermerkt, die
Mutter des Beschwerdeführers stamme aus H._______ (vgl. A6, Ziff. 3.01).
Dem linguistischen Gutachten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer offenbar anlässlich des Lingua-Interviews angegeben
hatte, dass sein Vater aus H._______ und seine Mutter aus C._______
stammen würden. Dies entspricht gemäss den Eingaben auf Beschwerde-
ebene auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Es kann somit davon aus-
D-6229/2017
Seite 19
gegangen werden, dass die biografischen Angaben des Beschwerdefüh-
rers im Rahmen der Lingua-Analyse zutreffend berücksichtigt wurden und
diese auf einer korrekten Grundlage erfolgt ist.
5.6.4 In der Beschwerdeergänzung vom 30. November 2017 wurde
schliesslich ausgeführt, dass unklar sei, ob die Anforderungen an eine kin-
dergerechte Einvernahme im Rahmen des telefonisch geführten Lingua-
Gesprächs erfüllt und die betreffenden Kriterien berücksichtigt worden
seien. Dem Interview komme eine sehr grosse Bedeutung zu, weshalb die-
ses denselben Regeln zu unterliegen habe wie andere Befragungen. Diese
Auffassung ist jedoch nicht zutreffend, zumal das vorliegende telefonische
Lingua-Interview einzig der Erstellung einer linguistischen Analyse diente.
Hierfür wurden die Aussprache, die Wort- und Satzbildung sowie die vom
Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücke begutachtet. Demgegenüber
geht es bei einer Anhörung darum, die Asylgründe darzulegen und mitunter
über einschneidende und sehr persönliche Erlebnisse zu sprechen. Die
Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird in der Folge beurteilt, indem die Aus-
sagequalität anhand von Merkmalen wie Korrektheit, Kohärenz und Plau-
sibilität geprüft wird. Es ist somit ungleich wichtiger, dass sichergestellt
wird, dass eine gesuchstellende Person sich frei äussern kann. Im Fall von
minderjährigen Asylsuchenden geschieht dies – wenn das Verfahren kor-
rekt abläuft – durch die Beachtung von spezifischen Kriterien bei der Be-
fragung. Bei einer rein linguistischen Abklärung wird eine Aussage nicht
inhaltlich geprüft, sondern die Sprechweise beurteilt. Es wäre deshalb nicht
sachgerecht, dieselben Massstäbe anzuwenden, wie sie für die Anhörung
eines Minderjährigen zu gelten haben. Im Übrigen erklärte der Beschwer-
deführer in seiner ersten Stellungnahme zum Ergebnis der Lingua-Ana-
lyse, er sei von deren Schlussfolgerung enttäuscht, nachdem er den Ex-
perten sehr gut verstanden und den Eindruck gehabt habe, dass er auf die
Fragen gut geantwortet habe (vgl. A24). Dies deutet darauf hin, dass das
telefonische Interview in einer angemessenen Weise geführt wurde und er
sich dabei frei äussern konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer in die
Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs Einsicht genommen und in der da-
rauf folgenden Eingabe an keiner Stelle geltend gemacht, dass die Ge-
sprächsführung mangelhaft gewesen wäre. Es ist deshalb davon auszuge-
hen, dass das telefonisch geführte Lingua-Interview korrekt ablief und eine
geeignete Grundlage für die Erstellung eines linguistischen Gutachtens bil-
dete.
5.6.5 Sodann ist festzuhalten, dass die Lingua-Analyse fundiert, das dar-
aus resultierende Gutachten überzeugend und ausgewogen begründet ist
D-6229/2017
Seite 20
und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Quali-
fikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. Dem Lingua-
Bericht ist somit ein erhöhter Beweiswert zuzumessen (vgl. oben
Ziff. 5.5.1).
5.7 Das SEM kam in erster Linie gestützt auf das Resultat der linguisti-
schen Analyse zum Schluss, dass die geltend gemachte Hauptsozialisa-
tion des Beschwerdeführers im Kreis D._______ nicht glaubhaft gemacht
werden konnte. Es sah diese Einschätzung durch ungenügende Länder-
und Alltagskenntnisse, durch eine unglaubhafte Darlegung der Ausreise-
motive sowie unplausible und dürftige Angaben zum Reiseweg bestätigt.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kam die Vorinstanz zum Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer weder seine Herkunft aus der Volksrepublik
China noch seine Asylgründe glaubhaft gemacht habe. Wie oben dargelegt
wurde, ist die Anhörung zwar als mangelhaft einzustufen. In der Folge
wurde mit der Lingua-Analyse aber eine weitere Untersuchungshandlung
vorgenommen, um den Sachverhalt zu erstellen. Zudem nahm der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingaben nochmals aus-
führlich Stellung und mit dem Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017
wurde ein weiteres Dokument zu den Akten gegeben, in welchem er sich
zu seiner Herkunft und den Asylgründen äusserte. Nach Auffassung des
Gerichts konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine
Beschwerdegründe vollständig darlegen. Trotz der festgestellten Mängel
der Anhörung vom 5. Dezember 2016 erscheint der Sachverhalt mithin als
ausreichend erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in-
folge unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ist
daher im Ergebnis zu verneinen.
5.8 Die im Eventualstandpunkt beantragte Kassation der Verfügung wegen
Verletzung der Vorschriften zur Anhörung von Minderjährigen hätte konkret
die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer nochmals durch das SEM
angehört werden müsste, unter Beachtung der entsprechenden Kriterien.
Nachdem jedoch von einem vollständig bekannten Sachverhalt auszuge-
hen ist, würde die Rückweisung zu einem prozessualen Leerlauf führen.
Es ist deshalb von einer Heilung des Verfahrensfehlers auszugehen und
der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. Der Mangelhaftigkeit des erst-
instanzlichen Verfahrens ist hingegen im Kosten- und Entschädigungs-
punkt Rechnung zu tragen.
D-6229/2017
Seite 21
6.
6.1 Im Hauptstandpunkt beantragte der Beschwerdeführer die Anerken-
nung als Flüchtling, da seine Sozialisation in Tibet sowie die illegale Aus-
reise aufgrund seiner Angaben zur Herkunftsregion belegt seien.
6.2 Die vom SEM in Auftrag gegebene linguistische Analyse kam vorlie-
gend zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
eindeutig nicht in D._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet statt-
gefunden habe. Wie bereits dargelegt wurde, ist das Lingua-Gutachten
nach den dafür geltenden Standards erstellt worden und gibt zu keinen
Beanstandungen Anlass, weshalb ihm ein erhöhter Beweiswert zuzumes-
sen ist. Die Schlussfolgerung der Lingua-Analyse ist ausführlich und nach-
vollziehbar begründet. Nach Auffassung des Gerichts ist es mit den Anga-
ben des Beschwerdeführers in keiner Weise vereinbar, dass der Experte
in seiner Sprache keine Ähnlichkeiten zum Dialekt von D._______, son-
dern fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine
oder dem Lhasa-Dialekt festgestellt hat. Weder das jugendliche Alter des
Beschwerdeführers noch sein gerade einmal halbjähriger Aufenthalt im
Ausland vermögen eine ausreichende Erklärung hierfür zu bieten, ebenso
wenig eine allfällige Anpassung an die Interviewerin oder der Umstand,
dass ein Elternteil aus H._______ stamme. Sodann sollte zwar die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer kein Chinesisch spricht, nicht überbewer-
tet werden (vgl. Urteil des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E.
5.4.7 m.w.H.). Dass er aber nicht in der Lage war, einfache Wörter oder
Sätze zu verstehen und nicht einmal über passive Kenntnisse von häufig
vorkommenden Begriffen aus dem Alltagsbereich verfügt, ist dennoch er-
staunlich. In der Beschwerdeeingabe wird dem entgegengehalten, dass
der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrere Wörter in chine-
sischer Sprache gesagt habe. Das Kennen von ein paar wenigen Worten
– bei der Durchsicht der Befragungen stechen einzig die Begriffe „Gongan
Ju“ (öffentliche Sicherheitsbehörde) und „Xiaoche“ (Auto) ins Auge – ent-
spricht jedoch in keiner Weise den Erwartungen an die Chinesischkennt-
nisse einer Person, die im Autonomen Gebiet Tibet der Volksrepublik China
aufgewachsen ist. Die Lingua-Analyse ist somit ein starkes Indiz dafür,
dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet hauptsozialisiert wurde.
6.3 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer gewisse Angaben zu seiner Herkunftsregion respektive
dem Alltag in seiner Heimat machen konnte, nichts zu ändern. Seine Aus-
führungen waren spärlich und er konnte in zentralen Punkten keine Aus-
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Seite 22
kunft geben. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfü-
gung vom 2. Oktober 2017, S. 5). Wenn der Beschwerdeführer nun auf
Beschwerdeebene den Namen des Flusses, der entlang des Weges zum
Bezirkshauptort fliesse, nennen kann, so kann dies offensichtlich nicht als
Hinweis auf seine Herkunft aus der behaupteten Gegend gewertet werden.
Einerseits erklärte er anlässlich der Anhörung trotz expliziter Nachfrage, er
wisse nicht, wie dieser Fluss heisse (vgl. A12, F40 und F48). Anderseits
lässt sich anhand von im Internet verfügbarem Kartenmaterial problemlos
nachschauen, welcher Fluss in der Nähe des Bezirkshauptortes
D._______ fliesst. Bei der Beschreibung des Weges von C._______ nach
G._______ beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, anzugeben,
dass dieser durch einen Wald führe. Auch die Ausreise vermochte er nicht
präziser zu beschreiben. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer
nicht nur an der Anhörung, sondern auch im Rahmen des Gesprächs vom
20. Dezember 2017 hierzu keine genaueren Angaben machen konnte. Ge-
rade solche Beschreibungen der Umgebung könnten Hinweise dafür dar-
stellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner angebliche Heimatregion
tatsächlich in einem Ausmass vertraut ist, wie dies von einer dort aufge-
wachsenen Person erwartet werden kann. Zwar lässt sich unter Umstän-
den auch aufgrund von zutreffenden Schilderungen des Alltags und der
Lebensweise ableiten, dass eine beschwerdeführende Person in einer be-
stimmten Gegend sozialisiert worden ist. Die vorliegenden Angaben des
Beschwerdeführers sind jedoch sehr allgemein gehalten und vermögen die
nachvollziehbar dargelegte Schlussfolgerung des Lingua-Gutachtens, der
Beschwerdeführer sei eindeutig nicht im Kreis D._______ sozialisiert wor-
den, nicht umzustossen.
6.4 Im Hinblick auf den Reiseweg von Nepal in die Schweiz erscheint es
realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer weder die Namen der Transit-
länder noch der Fluggesellschaften oder des Ankunftsflughafens wahrge-
nommen haben will. Der Beschwerdeführer hat zwar angeblich nie eine
Schule besucht, kann aber dennoch Lesen und Schreiben und verfügt über
gewisse Englischkenntnisse, die er zum Teil in Nepal mit seinem Bruder
erworben habe (vgl. Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017, S. 5).
Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Reise erst (…) Jahre
alt war und gemäss eigenen Angaben einfach dem Schlepper gefolgt sei,
ist es nicht nachvollziehbar, dass er keinerlei Angaben zu seinem Reise-
weg machen kann.
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6.5 Zu den erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Hauptsoziali-
sation des Beschwerdeführers in der von ihm geltend gemachten Region
tritt hinzu, dass seine Asylgründe als nicht glaubhaft gemacht einzustufen
sind. Anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren führte der
Beschwerdeführer einzig aus, er sei mit seinem Bruder und einem von des-
sen Kollegen für eine religiöse Zeremonie nach D._______ gegangen. Da-
bei seien sie unbemerkt fotografiert worden, die Aufnahme sei in der Zei-
tung erschienen und sein Vater habe diese gesehen. Gemäss Angaben
des Vaters habe ihnen deswegen gedroht, von den Chinesen verhaftet und
ins Gefängnis geworfen zu werden. Deshalb hätten sie sich erst bei ihrem
Onkel versteckt und seien dann ausgereist. In der Beschwerdeeingabe
wurde ergänzend ausgeführt, es habe in der Stadt an jenem Tag eine De-
monstration gegen die chinesische Regierung gegeben und das Foto sei
in diesem Zusammenhang entstanden. Dem Gesprächsprotokoll vom 20.
Dezember 2017 lässt sich schliesslich entnehmen, dass damals in
D._______ ein Protest stattgefunden habe, den er (Beschwerdeführer)
zwar nicht bemerkt habe, bei dem er aber, zusammen mit seinem Bruder
und dessen Kollegen, fotografiert worden sei. Sein Vater sei sehr wütend
geworden, weil sie nicht hätten protestieren sollen, was sie ja auch nicht
absichtlich gemacht hätten. Er habe ihn auch geschlagen (vgl. Ge-
sprächsprotokoll vom 20. Dezember 2017, S. 3). Es erstaunt, dass der Be-
schwerdeführer an der Anhörung hiervon nichts erzählt hat. Wie oben dar-
gelegt wurde, war die entsprechende Befragung zwar nicht ausreichend an
die Bedürfnisse eines Minderjährigen angepasst, er wurde dabei aber ex-
plizit um eine Beschreibung des Tages gebeten, als er von dem Foto in der
Zeitung erfuhr. Die Befragerin stellte ihm auch mehrere präzisierende Fra-
gen, nachdem die Angaben des Beschwerdeführers in freier Rede äusserst
knapp ausgefallen waren (vgl. A12, F8 ff.). Sodann ist es schwer vorstell-
bar, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Protests respektive einer
Demonstration fotografiert worden sein soll, jedoch von diesem Protest gar
nichts mitbekommen haben will. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass dem
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sowohl durch offene als auch
durch präzisierende Fragen ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die
Gründe für seine Flucht darzulegen und insbesondere auch den Tag zu
beschreiben, an dem das Foto, welches den Auslöser für die Probleme des
Beschwerdeführers bildete, geschossen wurde. Die Angaben zum flucht-
auslösenden Ereignis und zu den darauf folgenden Geschehnissen erwei-
sen sich als vage und teilweise auch wenig plausibel, weshalb sie von der
Vor-instanz zu Recht als unglaubhaft angesehen wurden.
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6.6 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten gegeben. Auch
aus dem Erhalt eines Briefes aus China, der angeblich von seinem Bruder
stammen soll, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es lässt sich
weder überprüfen, wer diesen Brief geschrieben hat, noch ob der Inhalt der
Wahrheit entspricht. Wenn in diesem Schreiben ausgeführt wird, die Fami-
lie habe mehrmals versucht, den Familienausweis zu schicken, was aber
nicht geklappt habe, handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehaup-
tung, die in keiner Weise geeignet ist, die Herkunft des Beschwerdeführers
zu belegen.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China sowie
seine Ausreisemotive glaubhaft zu machen. In erster Linie gestützt auf das
linguistische Gutachten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der von ihm behaupteten geografischen Region
sozialisiert worden ist. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass
der Beschwerdeführer zur Umgebung seines Heimatdorfes keine präzisen
Angaben zu machen vermochte – weder in den Befragungen noch in den
ergänzenden Ausführungen auf Beschwerdeebene – und er seine Ausreise
sowie die Reise in die Schweiz nur sehr oberflächlich beschreiben konnte.
Des Weiteren sind die Angaben zu seinen Fluchtgründen weder detailliert
noch nachvollziehbar ausgefallen, wobei ihnen infolge der nicht glaubhaft
gemachten Sozialisation im Kreis D._______ ohnehin die Grundlage ent-
zogen ist. Im Rahmen einer gesamthaften Würdigung aller relevanten Um-
stände des vorliegenden Falles erweist sich somit die Beurteilung des
SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihm
drohenden Verfolgung durch die chinesischen Behörden unglaubhaft sind,
als zutreffend.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte
exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame-
rika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in
Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während meh-
reren Jahren gelebt hat.
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Seite 25
7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob er
über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der
Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte,
oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in
welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im
betreffenden Staat zu prüfen wäre.
7.3 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere oder anderen Doku-
mente eingereicht, die Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit (und
damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er auch keinerlei ziel-
führenden Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubrin-
gen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht ver-
letzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaf-
fung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verlet-
zung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven
Status er in Indien oder Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens
zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10).
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers.
Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhal-
tens zu verantworten. Auch der unbegleitete Minderjährige hat, unter an-
gemessener Berücksichtigung des jeweiligen Alters, die Pflicht, an der
Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger
Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter
dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tat-
sachen zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-1467/2018 vom 6. April 2018
E. 7.2). Für den vorliegenden Fall ist massgebend, dass der Beschwerde-
führer mittlerweile rund (…) Jahre alt ist. Der Umstand, dass er allein –
jedenfalls ohne Familienangehörige – in die Schweiz gereist ist, weist da-
rauf hin, dass er ein gewisses Mass an Selbständigkeit vorzuweisen hat.
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Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass er
es pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung seiner tatsächlichen persönlichen Ver-
hältnisse insofern zu tragen, als davon auszugehen ist, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an sei-
nen bisherigen Aufenthaltsort – wobei insbesondere Nepal oder Indien in
Betracht fallen – bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Da der Beschwer-
deführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die
Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsange-
hörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China aus-
zuschliessen.
9.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als richtig und vollständig
erstellt zu erachten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess das Gericht auch das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde die dama-
lige Rechtsvertreterin aufgefordert, darzulegen, dass sie die Voraussetzun-
gen für die Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
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Art. 110a AsylG erfülle; andernfalls werde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, eine andere Person als amtliche Rechtsvertretung vorzuschlagen. In
der Folge beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin Laura Rossi
mit der Wahrung seiner Interessen. Der Instruktionsrichter ordnete ihm da-
raufhin mit Verfügung vom 5. Januar 2018 Rechtsanwältin Rossi als amtli-
che Rechtsbeiständin bei. Es ist ihr folglich ein amtliches Honorar zulasten
der Gerichtskasse auszurichten. Im Eventualstandpunkt beantragte der
Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Auf-
grund des auf Beschwerdeebene geheilten vorinstanzlichen Verfahrens-
mangels sah er sich in diesem Punkt zu Recht zur Beschwerdeerhebung
veranlasst und es ist ihm diesbezüglich eine (reduzierte) Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die Parteientschädigung
aufgrund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die Par-
teientschädigung vorliegend auf Fr. 400.– festgesetzt. Diese wird zur Ver-
gütung dem SEM auferlegt, da der Rückweisungsantrag ohne Heilung des
vorinstanzlichen Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene gutzuheissen
gewesen wäre.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist nach den gleichen – sinn-
gemäss anwendbaren – Grundsätzen wie die Parteientschädigung festzu-
legen (Art. 12 VGKE). Angesichts des Umstandes, dass die amtliche
Rechtsbeiständin erst nach Einreichung der Beschwerdeeingabe sowie
der Beschwerdeergänzung mandatiert wurde, wird ihr Honorar auf insge-
samt Fr. 400.– (inklusive Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 400.– zulasten der Gerichts-
kasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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