Abtei lung IV
D-6230/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar,
Rechtsberatung, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Oktober 2006 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6230/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 19. September 2006 auf dem Landweg an (...) und
gelangte über ihm unbekannte Länder am 25. September 2006 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 26. September 2006
suchte er in (...) um Asyl nach. Am 5. Oktober 2006 fand im dortigen
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt.
Am 19. Oktober 2006 wurde er - ebenfalls in (...) - durch das
Bundesamt direkt angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus (...) und habe
im (...) in seiner Schule (...) aufgehängt. Daraufhin sei er auf den
Gendarmerie-Posten gebracht, dort von morgens neun Uhr bis abends
beziehungsweise während zweier Stunden festgehalten und dabei
geschlagen worden. Als er am (...) in (...) gearbeitet habe, seien vier
bewaffnete Angehörige der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK)
gekommen und hätten von ihm Nahrungsmittel verlangt, woraufhin er
ihnen seinen Proviant ausgehändigt habe. Sodann hätten ihm die
PKK-Freischärler mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag zurückkehren
würden, und ihn aufgefordert, Esswaren bereitzustellen. Deshalb habe
er (...) besorgt und diese Nahrungsmittel zum (...) gebracht. Nachdem
die PKK-Angehörigen am (...) wieder am vereinbarten Ort erschienen
seien und er ihnen die Nahrungsmittel ausgehändigt habe, hätten sie
ihm mitgeteilt, dass sie am (...) zurückkehren würden, um weitere
Esswaren abzuholen. Wie vereinbart habe er die verlangten
Nahrungsmittel mit seinem (...) zum Treffpunkt transportiert. Dort hät-
ten die PKK-Kämpfer die Lebensmittel übernommen und mit seinem
(...) abtransportiert. Am (...) sei (...) bei einem Gefecht getötet worden.
Als er sich am (...) im (...) aufgehalten habe, hätten Soldaten den toten
(...) mit (...) ins Dorf gebracht und sich bei seiner Mutter nach dem
Eigentümer des (...) erkundigt. Nachdem sie erklärt habe, dass sie
dessen Besitzerin sei, sei sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt
worden. Da sie seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe, sei
sie von den Soldaten geschlagen beziehungsweise (...) worden. Dabei
sei ihr vorgeworfen worden, dass er wie sein (...) die PKK unterstütze,
und man habe ihr damit gedroht, ihn - den Beschwerdeführer -
umzubringen. Nach dem Weggang der Soldaten habe ihm die Mutter
telefoniert und ihn zur Flucht aufgerufen, da er von den Soldaten
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gesucht werde. Deshalb habe er sich noch gleichentags nach (...)
begeben, wo er sich bis zum (...) bei (...) aufgehalten habe. Dabei
habe er von seiner Mutter erfahren, dass er zu Hause wiederholt von
den Soldaten gesucht worden sei.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2006 stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerde-
führers in Bezug auf die Umstände des Todes seines (...) ungereimt,
während die Aussagen über die Kenntnisgabe der Zugehörigkeit der
vier Personen, welchen er die Lebensmittel gegeben habe, zur PKK
widersprüchlich seien. Letzteres gelte auch für die Aussagen über die
Behandlung seiner Mutter durch die Soldaten und seinen Aufenthalt
auf dem Gendarmerie-Posten im (...). Sein Vorbringen, wonach
Personen, welche PKK-Angenhörigen auf deren Verlangen Nahrungs-
mittel aushändigen, in der Türkei umgebracht oder mit dem Tode be-
straft würden, sei realitätsfremd und tatsachenwidrig. Die Vorbringen,
die Soldaten hätten seiner Mutter gesagt, dass sie ihn umbringen wür-
den, weil er (...), und wonach er während seines Aufenthalts in (...) zu
Hause zwei- oder dreimal gesucht worden sei, seien nachgeschoben,
zumal er sie erst im Rahmen der direkten Befragung erwähnt habe.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2006 (Datum des Poststempels) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine
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Warnung (...) in Kopie samt Übersetzung, die Artikel (...) und (...) des
türkischen Strafgesetzbuches sowie ein Internetauszug vom (...) über
die (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006 wurde antragsgemäss
auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Beschwerdeführer auf-
gefordert, das in Aussicht gestellte Original der Warnung (...) und die
Übersetzung der beiden Artikel des türkischen Strafgesetzbuches
nachzureichen, ebenso wie eine Fürsorgebestätigung.
E.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer
die erwähnte Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Ak-
ten.
F.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer mit,
die Gendarmerie habe kürzlich mit der Absicht, ihn festzunehmen, im
Dorf eine Razzia durchgeführt, wobei fünf bewaffnete Soldaten mit ih-
rem Kommandanten das Haus seiner Familie durchsucht und seine
Mutter nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Bei der Hausdurch-
suchung sei das Original des Schreibens (...) beschlagnahmt worden.
Die Mutter sei beschimpft und (...) misshandelt worden. Auch sei ihr
mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer sofort bei der (...)
stellen müsse, andernfalls die Familie das Schlimmste zu befürchten
hätte.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2007 beantragte das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts recht-
fertigten. Namentlich sei das zu den Akten gereichte Schreiben des
(...) als Beweismittel zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft nicht
geeignet, zumal es nur als Fotokopie vorliege. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der (...) eine solche Warnung erst (...) der
Familie des Beschwerdeführers ausgehändigt habe, obwohl dieser
geltend gemacht habe, er sei seit dem Vorfall von (...) von der
Gendarmerie wiederholt gesucht worden. Ebenso fragwürdig sei der
Umstand, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden nicht das
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Original dieses Schreibens habe zukommen lassen. Demnach sei das
Dokument als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
H.
Am 23. Februar 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik
zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Der Grund, weshalb die Be-
stätigung der Familie erst am 21. November 2006 ausgehändigt wor-
den sei, liege darin, dass das Dokument nicht von (...), sondern (...)
ausgestellt worden sei. Erst nachdem der Rechtsvertreter vom
Beschwerdeführer zur Stützung seiner im Asylverfahren gemachten
Aussagen eine solche Bestätigung verlangt habe, habe er diese (...)
per Telefax erhalten. Von sich aus hätte (...) kein solches Dokument
ausgestellt. Dieser sei kurz vor dem Ausstellungsdatum darum
gebeten worden, den Fluchtgrund offiziell zu bestätigen.
I.
Mit Schreiben vom 23. September 2008 setzte sich (...) für (...) ein. In
seinem Antwortschreiben vom 17. Oktober 2008 informierte der
Instruktionsrichter (...) über die diesbezüglichen Voraussetzungen und
Zuständigkeiten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachver-
halt, Bst. B). Sodann sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht
geeignet, die diesbezüglichen Ungereimtheiten und Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu erklären. So bleibt
auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde
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nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der direkten Bundesanhörung in wesentlichen Punkten von
denjenigen bei der Befragung im EVZ abweichen. Auch machte er erst
anlässlich der direkten Bundesanhörung erstmals geltend, dass er we-
gen des Aufhängens (...). Schliesslich ergeben sich aus den Akten
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die widersprüchlichen Aussagen
bezüglich der Dauer des Aufenthalts auf dem Gendarmerieposten
nach dem Aufhängen (...) auf einen Übersetzungsfehler
zurückzuführen wären.
4.2 In Bezug auf die Warnung (...) ist vorweg auf Ausführungen in der
Vernehmlassung des BFM (vgl. Sachverhalt, Bst. G) zu verweisen,
welche sich nach einer Überprüfung ebenfalls als zutreffend erweisen.
Zudem bestätigt die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.
Februar 2007, dass das Dokument durch die Vorinstanz zu Recht als
Gefälligkeitsschreiben qualifiziert wurde, zumal es auf dessen Wunsch
und nicht auf Initiative (...) hin ausgestellt wurde. Sollte der
Beschwerdeführer tatsächlich seit dem (...) von zu Hause abwesend
gewesen und aus den von ihm genannten Gründen und in der von ihm
erwähnten Intensität behördlich gesucht worden sein, bleibt auch nach
seiner Stellungnahme nicht nachvollziehbar, weshalb seiner Familie
ein diesbezügliches Dokument nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ausgehändigt wurde. Mithin wäre der Beschwerdeführer
nicht darauf angewiesen gewesen, sich den Fluchtgrund durch (...)
offiziell bestätigen zu lassen. Schliesslich erscheint auch das
Vorbringen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Dezember
2006 fragwürdig, wonach das Original des Dokuments unlängst
anlässlich einer im Rahmen einer Razzia im Dorf erfolgten
Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei. So dürfte sich das
Original des Dokuments damals kaum noch zu Hause befunden
haben, zumal dessen Nachreichung bereits in der Beschwerde vom
23. November 2006 in Aussicht gestellt worden war. Selbst wenn es
noch dort gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es hätte
beschlagnahmt werden sollen.
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Be-
weismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
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führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das
Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission EMARK Nr. 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
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cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situati-
on des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er be-
sitzt in der Türkei, wo (...) wohnhaft sind, ein familiäres Bezie-
hungsnetz. Der noch junge und - soweit aktenkundig - gesunde
Beschwerdeführer spricht nebst der kurdischen Muttersprache auch
gut Türkisch. Zudem hat er nach Abschluss von Primar- und
Sekundarschule während (...) besucht und war bereits im Heimatstaat
(...) erwerbstätig. Während seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er
zusätzliche Erwerbserfahrung (...) sammeln. Angesichts der gesamten
Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar
bezeichnet werden.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit
der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im
Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja-
nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite-
ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorlie-
genden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der
Beschwerdeführer doch erst seit September 2006, mithin seit weniger
als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 10
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7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 12