Abtei lung IV
D-6231/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.___________, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wieder-
erwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom
28. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6231/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Baulé mit letztem Wohnsitz in
B.__________ (Region C.___________), verliess ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2009 und gelangte nach einem
zweimonatigen Aufenthalt in Mali via Frankreich und Italien am 8. April
2009 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl
nachsuchte. Am 20. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D.___________ zu ihren
Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt.
Am 4. Mai 2009 führte das BFM eine einlässliche Anhörung zu ihren
Asylgründen durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die
Beschwerdeführerin dabei geltend, nachdem ihre Eltern 2002 im Krieg
gestorben seien, habe sie bei ihrer Grossmutter gelebt und dieser bei
der Feldarbeit geholfen. Im Januar 2009 hätte sie beschnitten werden
sollen. Es sei ihr jedoch gelungen, den Frauen zu entkommen und das
Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitäts-
oder Reisepapiere zu den Akten.
B.
Die Beschwerdeführerin gab an, am (...) geboren, also (...) Jahre alt zu
sein. Am 16. April 2009 liess das BFM vom Kantonsspital
E.__________ eine Skelettaltersbestimmung der Beschwerdeführerin
durchführen. Das Resultat der radiologischen Untersuchung ergab ein
Skelettalter von mindestens 18 Jahren gegenüber dem von ihr
angegebenen Alter von (...). Aufgrund dieses Ergebnisses korrigierte
das BFM das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf den 1. Januar
ihres 18. Altersjahrs. Am 21. April 2009 wurde der Beschwerdeführerin
hierzu das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Am 18. Mai 2009 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch vom 9. April 2009 nicht ein und verfügte die Wegweisung
sowie deren Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
D.
Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz am 28. Juni 2009 ein
Wiedererwägungsgesuch. Sie beantragte dabei unter anderem die
Seite 2
D-6231/2009
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten
und auf einen Kostenvorschuss.
E.
Nach einer summarischen Prüfung der im Wiedererwägungsgesuch
gestellten Begehren erachtete das BFM diese als von vornherein aus-
sichtslos und forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung
vom 31. Juli 2009 auf, bis zum 15. August 2009 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei unbe-
nutztem Fristablauf werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
getreten (vgl. Art. 17b AsylG). Das BFM wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Be-
zahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung
oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken sei und ohne An-
setzung einer Nachfrist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
getreten werde.
F.
Am 13. August 2009 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin
eine Ergänzung ihres Wiedererwägungsgesuchs ein, in welchem sie
erklärte, sie sei fürsorgeabhängig und könne den einverlangten
Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlen. Gleichzeitig reichte sie
die Kopie eines ärztlichen Berichts von Dr. med. F.___________,
Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 12. August 2009 ein, der sich
auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2009
bezieht. Ebenfalls am 13. August 2009 liess der erwähnte Arzt dem
BFM das Original des ärztlichen Berichts zukommen.
G.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 4. September 2009 -
trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2009
nicht ein. Es wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 18. Mai 2009
rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
H.
Mit Schreiben vom 7. September 2009 nahm das BFM Bezug auf die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. August 2009 und erklärte,
auch dieser seien keine genügend substanziierten Wiedererwägungs-
gründe zu entnehmen, weshalb ihr keine weitere Beachtung geschenkt
Seite 3
D-6231/2009
werde. Der von ihr in Kopie eingereichte ärztliche Bericht liege dem
BFM bereits vor. Ihr Asylverfahren in der Schweiz sei rechtskräftig ab-
geschlossen und die angeordnete Wegweisung vom 18. Mai 2009
vollziehbar.
I.
Der Sozialdienst des Kantons G.__________ reichte beim Bundesver-
waltungsgericht am 21. September 2009 eine Fürsorgebestätigung für
die Beschwerdeführerin ein.
J.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September
2009 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz
vom 8. Juli 2009 (recte: 28. August 2009) sei aufzuheben und es sei
ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie, es sei der Vollzug der Wegweisung auszu-
setzen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf
die Begründung der Beschwerde wird - soweit erheblich - in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen. Die Rechtsmitteleingabe vom
30. September 2009 genügte den Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) nicht, da sie von der Beschwerde-
führerin nicht unterzeichnet war.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 liess der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
vorsorglich aussetzen und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert
7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine mit ihrer Unterschrift versehene
Beschwerde einzureichen.
L.
Am 7. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin die von ihr unter-
zeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Seite 4
D-6231/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
Seite 5
D-6231/2009
5.
5.1
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab
oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfah-
ren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt – Ver-
fahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierig-
keit vorbehalten – Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V. m. Art. 7c
Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das BFM kann von der gesuch-
stellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung
unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt.
Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die ge-
suchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwä-
gungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt
Seite 6
D-6231/2009
und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs.
2 und 3 AsylG).
6.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Wiedererwägungsgesuch gel-
tend, seit der Verfügung des BFM habe sich ihre Situation erheblich
verändert. In ihrem Heimatstaat sei sie grausam, unmenschlich und
erniedrigend behandelt worden. Ihre Eltern seien während des Krieges
getötet worden. Sie habe weder Geschwister noch Onkel oder Tanten.
Deshalb habe sie nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrer betagten Gross-
mutter gelebt. Ausserdem sei sie vergewaltigt worden und habe
weitere traumatisierende Ereignisse erlebt. Wegen der Anwesenheit
von männliche Personen bei den Anhörungen und ihrem fehlenden
Vertrauen den anwesenden Personen gegenüber habe sie dabei über
die schmerzhaften Erfahrungen nicht berichten können. Seit kurzer
Zeit habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert; sie
leide an Schlafproblemen, Alpträumen, Appetitlosigkeit und habe
Angstzustände sowie suizidale Gedanken. Deshalb sei sie bei Dr. med.
F.___________ in Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung würde sie
zweifellos in konkrete Gefahr bringen, weil sie dort nicht die nötige
Behandlung erhalten würde. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne
soziales Beziehungsnetz im Heimatland. Sie habe weder eine
berufliche oder schulische Ausbildung bekommen noch könne sie
Arbeitserfahrung vorweisen. Die Region C.________ und ihr
Herkunftsort B.________ seien Kriegsgebiete gewesen, weshalb dort
nun schlechte humanitäre Verhältnisse bestünden. Deshalb sei in
ihrem Fall eine vertiefte Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erforderlich.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit
keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ur-
sprünglichen Verfügung vom 18. Mai 2009 entscheidrelevant ver-
änderte Sachlage vorliegt.
7.2
7.2.1 Das BFM ging im ordentlichen Verfahren davon aus, die Be-
schwerdeführerin sei eine ivorische Staatsbürgerin der Ethnie Baulé
und würdigte in der Verfügung vom 18. Mai 2009 die allgemeine
Situation im Heimatstaat. Das BFM erachtete die geltend gemachte
Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin als unglaubhaft und liess
Seite 7
D-6231/2009
deshalb eine Altersbestimmungsanalyse durchführen, die ergab, dass
die Beschwerdeführerin ein Skelettalter von mindestens 18 Jahren
aufweist. Deshalb stellte das BFM fest, dass für das weitere Verfahren
davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei bereits volljährig.
Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 18. Mai 2009 fest, die Be-
schwerdeführerin habe keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten
gereicht. Ihre Aussagen, wonach sie über keine Dokumente verfüge,
seien offensichtlich als reine Ausrede zu werten. Die Beschwerde-
führerin habe die Behörden über ihre Identität zu täuschen versucht,
indem sie sich als Minderjährige ausgegeben habe. Zudem habe sie
die Schweizer Behörden auch bezüglich anderer Angaben zu ihrer
Identität zu täuschen versucht; so seien die Angaben zu ihrer Biografie
und die zu ihrem behaupteten Herkunftsort beziehungsweise ihrer
Region nicht glaubhaft. Daher sei es dem BFM nicht möglich, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation
der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu äussern. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge
und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Aufgrund von ver-
schiedenen Ungereimtheiten müsse davon ausgegangen werden,
dass ihr Lebensmittelpunkt an einem anderen als dem geltend ge-
machten Ort gewesen sei. Den widersprüchlichen Angaben zur Schule
und ihrer geübten Handschrift nach zu urteilen, müsse die Be-
schwerdeführerin eine längere als die behauptete Schulbildung genos-
sen haben. Entgegen ihren Aussagen sei davon auszugehen, dass sie
im Herkunftsstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
7.2.2 Das BFM erklärte, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese
Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftige Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Dieser komme daneben eine
Substanziierungslast zu; es sei nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Deshalb sprächen weder die im vermutlichen
Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen.
7.3
7.3.1 Im Wiedererwägungsgesuch ersucht die Beschwerdeführerin um
eine vertiefte Prüfung des Wegweisungsvollzugs und wiederholt dabei
Seite 8
D-6231/2009
ihre persönlichen Lebensumstände vor der Ausreise. Sie macht dabei
aber nicht das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweis-
mittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend (ein so-
genanntes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. EMARK 2001
Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), sondern beschränkt sich auf die Wiederholung
ihrer Vorbringen. Die Beschwerdeführerin reichte bis heute keine
Papiere oder Dokumente ein, welche ihre (genaue) Herkunft aufge-
zeigt hätten. Die Identität bzw. die Herkunft der Beschwerdeführerin
steht deshalb nicht fest, weshalb es nicht möglich ist, sinnvoll zu
prüfen, ob sie im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) konkret gefähr-
det wäre. Wie bereits das BFM richtigerweise erklärte, ist die Be-
schwerdeführerin verpflichtet, ihre Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1
Bst. a AsylG; Art. 1 AsylV 1). Deshalb kann es nicht Sache der Asyl-
behörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 5 f.).
7.3.2 Mit den neuen Vorbringen, sie sei in ihrem Heimatland verge-
waltigt worden und habe weitere Traumata erlitten, bringt die Be-
schwerdeführerin Sachumstände vor, die sie bereits im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens vor der Vorinstanz oder im Rahmen einer Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2009 hätte einbringen
können. Ihre Erklärung, sie habe dies anlässlich der Anhörungen nicht
vorbringen können, weil männliche Personen anwesend gewesen
seien, kann nicht gehört werden, weil aus dem Protokoll der Anhörung
vom 4. Mai 2009 ganz klar hervorgeht, dass lediglich Frauen daran
teilgenommen haben (Befragerin, Dolmetscherin, Hilfswerkvertreterin
und Protokollführerin; vgl. A17/25, S. 1 f.).
7.3.3 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin in ihrem Wieder-
erwägungsgesuch, sie leide seit kurzer Zeit an psychischen
Problemen, insbesondere an Schlaflosigkeit, Alpträumen, Appetitlosig-
keit und habe Angstzustände sowie suizidale Gedanken. Deshalb sei
sie bei Dr. med. F.___________ in Behandlung. Auch dieses
Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin weder weiter
konkretisiert noch mit einem ärztlichen Bericht belegt.
Seite 9
D-6231/2009
7.4 Damit konnte die Beschwerdeführerin keine genügend substan-
ziierten Wiedererwägungsgründe dartun, weshalb das BFM in der
Zwischenverfügung vom 31. Juli 2009 zutreffend davon ausgegangen
ist, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als von vornherein aus-
sichtslos. Folgerichtig erhob es zu Recht einen Gebührenvorschuss,
verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 17b AsylG).
Das BFM wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass jedem
weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des
Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Be-
achtung zu schenken sei und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde.
7.5
7.5.1 Am 13. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM
eine Ergänzung zu ihrem Wiedererwägungsgesuch ein, in welchem sie
erklärte, sie sei fürsorgeabhängig und könne den einverlangten
Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlen. Diese Eingabe ist als
weiteres Gesuch um Befreiung von Bezahlung des Gebührenvor-
schusses zu qualifizieren, worauf androhungsgemäss nicht einzutreten
war. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines ärzt-
lichen Berichts von Dr. med. F.___________, Facharzt FMH
Allgemeine Medizin, vom 12. August 2009 ein, welcher sich auf eine
einmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2009
bezieht. Dem Bericht zufolge hat die Beschwerdeführerin Angst und
kann nicht schlafen. Ausserdem schreibt der Arzt, dass die Be-
schwerdeführerin etwas deprimiert aussehe und ihr Gemütszustand
aufgrund der Migrationssituation einfühlbar sei. Seiner Meinung nach
wäre in normaler psychosozialer Situation im Heimatland keine
Therapie nötig.
7.5.2 Dass sich der Gemütszustand der Beschwerdeführerin seit dem
Wegweisungsentscheid verschlechtert hat – die Rede ist gemäss Arzt-
zeugnis von Schlaflosigkeit und Angst –, ist im Zusammenhang mit der
Ungewissheit über die Situation bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
nachvollziehbar. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein Krank-
heitsbild, das sie im Heimatland einer lebensbedrohlichen Gefährdung
aussetzen würde, zumal auch der behandelnde Arzt davon ausgeht,
sie benötige dort keine Therapie. Der eingereichte Arztbericht war
demnach auch nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung der Sach-
Seite 10
D-6231/2009
lage darzutun, weshalb sich auch keine weiteren Nachforschungen
aufdrängten.
7.6 Unter diesen Umständen trat das BFM mit Verfügung vom
28. August 2009 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein,
nachdem die Beschwerdeführerin den Gebührenvorschuss nicht
leistete.
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin weder gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante,
verändere Sachlage noch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen wer-
den, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen oder einen weiteren ärztlichen Bericht einzufordern, weil
dies am Ergebnis nichts ändern kann. Das BFM ist auf das Wieder-
erwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9.
Die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei der Vollzug der Weg-
weisung auszusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, werden mit vorliegendem Entscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos.
10.
Zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe ersuchte die Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung
der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen, dass die von der Beschwerdeführerin ge-
stellten Begehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Seite 11
D-6231/2009
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-6231/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
Seite 13