B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-623/2013/wif
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch,
Rechtsanwältin, Peyer Partner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (…).
D-623/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
26. Juni 2009 und gelangte über Italien und Frankreich am 27. August
2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde ihm – ebenfalls
noch am gleichen Tag – ein in seiner Muttersprache verfasstes Informati-
onsblatt ausgehändigt, mit welchem er zur Herausgabe von Identitätsdo-
kumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde. Mit seiner Un-
terschrift bestätigte der Beschwerdeführer, den Inhalt der Informationen
verstanden zu haben. Am 8. September 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer im EVZ Basel summarisch zu seinem Reiseweg und den Asylgründen
befragt; die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das BFM
am 1. Oktober 2009 durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus B._______ (Provinz
Jaffna), wo er, abgesehen von einem Aufenthalt in C._______ in den Jah-
ren von 1998 bis 2001, von seiner Geburt bis zum Mai 2006 gelebt habe.
In B._______ habe er sein Einkommen damit bestritten, den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Lautsprecher für deren Propaganda-
Anlässe zu vermieten. Auch der sri-lankischen Armee habe er im Jahr
2004 einmal Lautsprecher für eine Sportveranstaltung vermietet. Seitens
der LTTE sei ihm dies jedoch untersagt worden, weshalb er spätere An-
fragen von Seiten der Armee jeweils mit der Begründung abgewiesen ha-
be, seine Lautsprecher seien bereits an Zivilpersonen für Familienfeste
vermietet. Im Jahr 2006 habe ihm die Armee nach einer erneuten Ableh-
nung einer Anfrage jedoch vorgehalten, die LTTE zu unterstützen. Abge-
sehen davon, dass man seine Personalien notiert habe, sei dies jedoch
zunächst ohne Konsequenzen für ihn geblieben. Nachdem sich die LTTE
ins Vanni-Gebiet habe zurückziehen müssen, habe die Armee damit be-
gonnen, sich an vermeintlichen LTTE-Sympathisanten zu rächen. Aus
Angst davor, ebenfalls solchen Behelligungen ausgesetzt zu sein, habe er
sich deshalb im Mai 2006 nach D._______ ins Vanni-Gebiet abgesetzt.
Auch dort habe er weiterhin von der Vermietung seiner Lautsprecher und
Verstärker gelebt. Als die Armee auch in dieses Gebiet vorgerückt sei,
habe er sich im April 2008 weiter in die Region E._______ begeben und
sei von dort aus im März 2009 nach F._______ geflüchtet. Nachdem ab-
sehbar gewesen sei, dass die LTTE den Kampf gegen die Armee auch in
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diesem Gebiet verlieren würde, habe er versucht, das Kampfgebiet zu
verlassen, da er um sein Leben gefürchtet habe. Jedoch hätten junge
Männer zu diesem Zeitpunkt das Gebiet auf Geheiss den LTTE nicht
mehr verlassen dürfen. Auf Rat eines ihm bekannten LTTE-Kaders, mit
dem er geschäftlich verbunden gewesen sei, habe er sich daher den
LTTE als vermeintlicher Selbstmordattentäter zur Verfügung gestellt und
sich versehen mit einer Sprengstoffweste am 16. April 2009 in Richtung
des feindlichen Gebietes begeben. Statt den Sprengstoff zu zünden, ha-
be er sich unterwegs der Kleider und seiner Sprengstoffweste entledigt
und sich anschliessend dem sri-lankischen Militär ergeben. Von den Mili-
tärkräften sei er in der Folge bis 6. Mai 2009 in einem Lager festgehalten
worden. Während seiner Haft seien ihm die Augen ständig verbunden
gewesen und er sei überdies schwer misshandelt worden. Die zum Teil
massiven Misshandlungen hätten ihn zu gewissen Aussagen bewegt. So
habe er unter anderem ein ihm bekanntes Geldversteck der LTTE verra-
ten. Gegen eine Geldzahlung, welche sein in Colombo lebender Onkel
geleistet habe, sei er schliesslich freigekommen. Nach seiner Freilassung
habe er sich nach G._______ im Raum Colombo zu seinem Onkel bege-
ben. Dort sei er von der Polizei am 2. Juni 2009 festgenommen worden,
da er keine Anmeldekarte besessen habe. Er sei jedoch gleichentags
freigelassen worden, nachdem sein Onkel abermals Geld für seine Frei-
lassung gezahlt habe. Besagter Onkel habe auch seine Ausreise aus
dem Heimatstaat organisiert. Am 29. Juni 2009 habe er Sri Lanka mit Hil-
fe eines Schleppers verlassen.
Im EVZ gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsscheines
(Nr. …) ab; andere Ausweis- oder Identitätspapiere reichte er nicht zu den
Akten. In diesem Zusammenhang führte er anlässlich der Anhörungen
aus, er habe im Heimatstaat einen im Jahr 2004 ausgestellten und noch
gültigen Reisepass besessen, diesen jedoch dort zurückgelassen. Zwar
habe er diesbezüglich seine Familie kontaktiert; diese habe ihm jedoch
mitgeteilt, dass sie den Pass nach seiner Ausreise dem Schlepper auf
dessen Verlangen hin ausgehändigt habe. Auch sei er im Besitz einer
Identitätskarte gewesen. Mit dieser habe er den Heimatstaat zwar verlas-
sen; die Identitätskarte sei jedoch auf der langen Überfahrt nach Europa
mit dem Schiff so durchnässt worden, dass sie nicht mehr lesbar gewe-
sen sei, weshalb er sie weggeworfen habe.
B.
Am 30. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt
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des Kantons Aargau einen Geburtsregisterauszug sowie eine Post-Identi-
ty Card (…) im Original ein.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 – eröffnet am 30. Januar 2013 – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers und forderte ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis 27. Febru-
ar 2013 zu verlassen. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert der ihm einge-
räumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abge-
geben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis vorge-
bracht. Seine Vorbringen seien zudem einerseits von ihm nicht glaubhaft
dargetan worden und andererseits als nicht asylrelevant zu werten. Er er-
fülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG
nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Dispositivziffern 2 bis 4
der Verfügung aufzuheben und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
In formeller Hinsicht wurde um Einsicht in die vollständigen Akten und
Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels für den Fall eines materiellen
Entscheids ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde eingereicht wurde ein Themenpapier der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe vom 22. September 2011, Rainer Mattern: "Sri Lan-
ka: Situation für aus dem Norden und Osten stammende TamilInnen in
Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka".
E.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
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der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und übermittelte der Vorinstanz die Akten zur Vernehmlas-
sung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Wei-
teren wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreterin zusätzlich zu den
mit der angefochtenen Verfügung bereits zugestellten Akten am 13. Feb-
ruar 2013 auch Einsicht in sämtliche als unwesentlich oder dem Be-
schwerdeführer bekannt qualifizierten Akten gewährt worden sei.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013
zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Rep-
lik gesetzt.
H.
Ein Gesuch um Fristverlängerung vom 5. März 2013 wurde mangels zu-
reichender Gründe für eine Fristerstreckung und vor dem Hintergrund,
dass es sich um ein beschleunigtes Verfahren handle, im beantragten
Umfang abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer
Stellungnahme eine kurze Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung gesetzt.
I.
Am 11. März 2013 wurden eine entsprechende Stellungnahme des Be-
schwerdeführers sowie verschiedene Lohnausweise zu den Akten ge-
reicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung sondern hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1). Indessen ist im Fall des Nichteintretens auf ein Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbe-
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Seite 7
stehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entschei-
den, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
weshalb diesbezüglich im Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzu-
nehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids –
grundsätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und
des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor-
genommen. weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben.
4.2 Keine Anwendung findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und
7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG). Diese, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG ausschliessenden Gründe, sind alternativer Natur; sofern einer der
genannten Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur
Anwendung (vgl. BVGE 2010/2 E. 7.4).
5.
5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das BFM fest,
der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden zum Nachweis der Identi-
tät eine am 14. April 2004 abgelaufene Post-Identitätskarte sowie seine
Geburtsurkunde eingereicht. Dabei handle es sich jedoch nicht um Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1). Die Post-
Identitätskarte sei keine offizielle Identitätskarte und ausserdem bereits im
Jahr 2004 abgelaufen. Weder diese noch die Geburtsurkunde würden zur
Einreise in andere Staaten berechtigen. Der Beschwerdeführer habe so-
dann auch nicht geltend machen können, dass er aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage gewesen sei, innert der eingeräumten Frist von
48 Stunden Reise- und Identitätspapiere vorzulegen. Seine Erklärung,
wonach die Familie seinen Pass nach seiner Ausreise einem Schlepper
habe übergeben müssen, würde keinen Sinn ergeben. Ebenso sei un-
glaubhaft, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers derart durch-
nässt gewesen sein solle, dass sie vollkommen unleserlich geworden sei,
zumal sri-lankische Identitätskarten in der Regel laminiert seien. Zudem
sei es absolut unglaubhaft, dass jemand seine Identitätskarte, welche
sein einziges Ausweispapier sei, einfach so wegwerfe, weil es unleserlich
sei. Es könne zudem nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
die Reise von Sri Lanka bis in die Schweiz ohne Pass geschafft haben
solle.
5.2 Unter dem Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG sind Dokumente und Ausweise zu verstehen, welche
von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identi-
tätsnachweises ausgestellt worden sind und die sowohl eine zweifelsfreie
Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als
auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person
ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen regelmässig Reisepässe und
Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente
wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Ge-
burtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass die vom Beschwerde-
führer eingereichte Geburtsurkunde nicht als „Reise- oder Identitätspa-
pier“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist, da sie
nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurde und weder
mit einer Fotografie versehen ist, noch biometrische Daten enthält, wes-
halb es nicht möglich ist, über einen optischen oder andersgearteten Ver-
gleich die im Dokument aufgeführten Merkmale wie Name, Staatsange-
hörigkeit, Geburtsdatum etc. dem Beschwerdeführer zuverlässig zuzuord-
nen. Bei der im Original eingereichten Post-Identity Card (PIC), handelt
es sich hingegen um ein offizielles sri-lankisches Dokument, welches Per-
sonen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum
Nachweis der Identität durch das Postal-Department ausgestellt wird. Die
PIC wird als offizieller Nachweis der persönlichen Identifikation gebraucht
und ist als offizielle Form der Identifizierung in Sri Lanka anerkannt (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 15. Oktober 2007, Rainer Mattern
"Sri Lanka, Identitätsausweise" m.w.H). Sie ist denn auch mit einer Foto-
graphie und Angaben zur Person des Beschwerdeführers (Name, Tätig-
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keit, Adresse, Geburtsdatum, Grösse, spezielle Merkmale) versehen, und
kann damit zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, trägt
offizielle Stempelungen, was ihre Fälschung erschwert, und auch die
Durchführung der Rückschaffung scheint trotz Ablaufs der Gültigkeit (…)
ohne grösseren administrativen Aufwand gewährleistet. Insgesamt dürfte
damit die eingereichte PIC als Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG qualifiziert werden können (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Ange-
sichts der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage jedoch letztlich
offen bleiben.
5.4 Der Beschwerdeführer hat die PIC ohnehin erst am 30. Oktober 2009
zuhanden der kantonalen Vollzugsbehörde abgegeben (act. A12) und
mithin nicht, wie gesetzlich bestimmt, innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs. Damit ist die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt.
5.5 Im Verfahren konnte der Beschwerdeführer überdies nicht glaub-
haft machen, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage
gewesen sein soll, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG).
Zutreffend führte das BFM im diesem Zusammenhang aus, dass die Er-
klärungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Passes und sei-
ner National Identity Card, welche ihm nach Erreichen des sechzehnten
Lebensjahres ausgestellt worden war, nicht plausibel erscheinen. Insbe-
sondere vermag nicht einzuleuchten, dass der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte bei seiner Reise nach Europa mit sich getragen, jedoch
später weggeworfen haben will. Soweit er in diesem Zusammenhang gel-
tend macht, die Identitätskarte sei durchnässt und damit unleserlich ge-
worden, vermag auch dies nicht einzuleuchten, verweist das BFM doch
zutreffend darauf, dass entsprechende sri-lankische Ausweise laminiert
sind. Sodann erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Reiseweg als vage (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer
machte zudem im vorinstanzlichen Verfahren keine Gründe geltend,
wann und unter welchen Umständen er in den Besitz der im vorinstanzli-
chen Verfahren am 30. Oktober 2009 eingereichte Post-Identity Card ge-
langt ist, und warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits
bei seiner Asylgesuchstellung einzureichen. Zu den Umständen der nach-
träglichen Beschaffung äusserte er sich auch im Beschwerdeverfahren
nicht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
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Seite 10
rer sowohl die Angaben zu seinem tatsächlichen Reiseweg als auch die-
jenigen zum Verbleib seiner Identitätspapiere bewusst falsch dargestellt
hat, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl.
BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.).
6.
6.1 Im Rahmen der Begründung seines Entscheids hielt das BFM dar-
über hinaus fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
6.1.1 Insgesamt würden sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
als stereotyp erweisen und wenig glaubhaft erscheinen. Insbesondere die
Schilderungen der Umstände seiner Flucht aus dem von den LTTE kon-
trollierten Gebiet seien konfus und widersprüchlich. So habe der Be-
schwerdeführer angegeben, ein höherrangiges LTTE-Mitglied habe ihm
angeraten, eine Sprengstoffweste zu tragen, sich dieser jedoch später zu
entledigen und sich der Armee zu ergeben. Anlässlich seiner Anhörung im
EVZ habe er besagte Weste jedoch mit keinem Wort erwähnt sondern
ausschliesslich von Kleidern der "Black Tigers" gesprochen. Auch habe
der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können, warum die LTTE
gerade ihm eine Sprengstoffweste hätte aushändigen sollen, seien
Selbstmordattentäter doch keine Personen, denen man einfach so eine
Sprengstoffweste überreiche, weil sie gerade in die richtige Richtung ge-
hen würden. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Umstände seiner Festnahme durch die Armee glaubhaft darzulegen. Zu-
dem hätte die Armee ihn wohl kaum nach 20 Tagen gehen lassen, wenn
sie ihn tatsächlich für einen Selbstmordattentäter gehalten hätten. Als
ebenfalls unglaubhaft erweise sich sodann das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei in Colombo durch die Polizei verhaftet worden.
Hätte die Polizei tatsächlich den Verdacht gehabt, dass der Beschwerde-
führer in Machenschaften der LTTE verwickelt sei, hätten sie ihn nicht
noch am selben Tag wieder aus der Haft entlassen. Auch wenn man das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den LTTE Lautsprecher für
Veranstaltungen ausgeliehen, als wahr unterstellen würde, sei festzuhal-
ten, dass die LTTE von sehr vielen Personen unterstützt worden sei und
sich der Beschwerdeführer durch seine Kontakte mit den LTTE nicht von
der Masse abhebe. Auch habe die Unterstützung lediglich darin bestan-
den, dass er den LTTE zu seinem eigenen Profit Lautsprecher vermietet
D-623/2013
Seite 11
habe, weshalb er über kein spezielles LTTE-Profil verfüge und eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammenhang nicht bejaht
werden könne. Da der Beschwerdeführer eine Verfolgungssituation nicht
habe glaubhaft machen können, sei auch davon auszugehen, dass er bei
den Behörden nicht als LTTE-Angehöriger registriert sei.
6.1.2 Im Hinblick auf den in der Folge angeordneten Wegweisungsvollzug
erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse – unter Verweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
(BVGE 2011/24) – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als generell unzulässig erscheinen. Seit der bewaffnete Konflikt zwischen
der sri-lankischen Regierung und der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegan-
gen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrol-
le. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erweise sich nach dem Gesagten
im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Der Wegweisungsvollzug
in die Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Mit Ausnahme des Vanni-
Gebietes erweise sich der Wegweisungsvollzug sodann auch in die Nord-
provinz als zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwerdeführer habe
zuletzt in F._______, E._______, mithin im Vanni-Gebiet gelebt, weshalb
das Vorliegen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu prüfen sei.
Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus B._______, Jaffna. Dort
habe er abgesehen von zwei Unterbrüchen von seiner Geburt an bis ins
Jahr 2006 gelebt. Seine Eltern und drei seiner Geschwister würden im-
mer noch dort leben. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz ausserhalb des Vanni-Gebietes. Der Vollzug er-
weise sich daher als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicher-
heitslage in Jaffna noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungs-
vollzug sprechen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer einen On-
kel in Colombo, welcher ihm bei seinen Festnahmen geholfen und ihn fi-
nanziell unterstützt habe; es könne davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer auch weiterhin auf dessen Unterstützung zählen
könne.
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Seite 12
6.2 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob das BFM zu Recht gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers eingetreten ist.
6.2.1 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 Bstn. b und c AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch dann, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prü-
fung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich er-
füllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist auf das Asylgesuch
demgegenüber, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung und
ohne weitere Abklärungen festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt bezie-
hungsweise keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Die Offen-
sichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8).
Kann aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschlies-
send festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich
Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen
Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten, wo-
bei sich im Hinblick auf Wegweisungsvollzugshindernisse der Bedarf wei-
terer Abklärungen auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu beziehen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8). Ein Nichteintretensent-
scheid ist somit dann ausgeschlossen, wenn das Fehlen der Flüchtlings-
eigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, bezie-
hungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen
oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Damit soll
nach dem gesetzgeberischen Willen sichergestellt werden, dass in die-
sem verkürzten Verfahren die Gefahr der vorschnellen falschen Einschät-
zung einer Situation in rechtlicher und/oder sachlicher Hinsicht ausge-
schlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne wer-
den nach gefestigter Rechtsprechung dahingehend definiert, dass ein
Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere
(auch interne) sachliche Abklärungen zum Beispiel zur politischen Lage in
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einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölkerungs-
gruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden, aber auch
dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne wei-
tere Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen
nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden. Vielmehr ist im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigen-
schaft und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden
kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.3-5.7). Schliesslich bemisst sich die Beur-
teilung, ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshin-
dernisse offenkundig fehlen, nicht zuletzt auch daran, dass im vorinstanz-
lichen Verfahren in solchen Fällen in der Regel eine 10-tägige Entschei-
dungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen
(vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG).
6.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom August 2009 datiert. Der vorinstanzliche Entscheid erging
mithin nach mehr als dreijähriger Hängigkeit des Gesuches. Eine derart
lange Verfahrensdauer legt bereits an sich den Schluss nahe, dass das
BFM die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht als erfüllt ansah. Das BFM hat denn im
angefochtenen Entscheid auch keine Gründe, insbesondere auch kein
missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers, geltend gemacht,
aufgrund derer sich ein Nichteintreten trotz derart langer Verfahrensdauer
rechtfertigt.
6.2.3 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass die Si-
tuation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner
Asylgesuchstellung von den Asylbehörden praxisgemäss als äusserst un-
sicher qualifiziert wurde und eine Gefährdung von tamilischen Rückkeh-
rern nicht ausgeschlossen werden konnte. Erst die seither in Sri Lanka
vonstattengegangene Entwicklung machte eine Neubeurteilung der Asyl-
und Wegweisungspraxis notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat
eine umfassende Länderanalyse in seinem Grundsatzentscheid vom
27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) vorgenommen. In diesem Zusammen-
hang hat es festgestellt, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt Personen-
kreise gibt, welche seit Beendigung des militärischen Konfliktes einer er-
höhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso wie abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum
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LTTE-Kader (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen in
BVGE 2011/24 E. 8). Die Vorinstanz selbst hat nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls umfassende Abklärungen in Bezug
auf die Situation in Sri Lanka getroffen. Insbesondere eine vom 5. bis
18. September 2010 in Sri Lanka durchgeführte Dienstreise von Vertre-
tern des BFM, deren Erkenntnisse in einem internen Dienstreisebericht
vom Oktober 2010 Niederschlag gefunden haben, dient als Grundlage für
die aktuelle Lagebeurteilung im Hinblick auf die Asyl- und Wegweisungs-
praxis des BFM. Auch wenn die Vorinstanz auf diese Erkenntnisse in den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht explizit Bezug nimmt, so
liegen sie der Einschätzung dennoch offensichtlich zugrunde. So stellte
die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen, welche sie nicht per se
als unglaubhaft erachtet hat, fest, dass der Beschwerdeführer wegen sei-
ner Hilfstätigkeit für die LTTE zum heutigen Zeitpunkt keiner Risikogruppe
mehr zuzuordnen sei und nahm damit auf die seit 2009 eingetretenen
Veränderungen der Sicherheitslage Bezug. Im Hinblick auf die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stützt sich die Vorinstanz sodann
explizit auf die vorgenommene umfassende Lagebeurteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Sicherheitslage in Sri Lanka. Aufgrund dieser seit
Hängigkeit des Asylgesuchs umfassenden Abklärungen in Bezug auf die
veränderte Lage in Sri Lanka, welche Grundlage des vorliegenden Ent-
scheides bilden, rechtfertigt sich ein Nichteintretensentscheid in keiner
Weise, sondern war die Vorinstanz gehalten, die Beurteilung der Asylvor-
bringen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorzunehmen.
6.2.4 Hinzu kommt, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers die Vorinstanz schrittweise ein-
zelne Vorbringen des Beschwerdeführers abhandelte und in einer einge-
henden Analyse aufzeigt, weshalb sie die betreffenden Angaben des Be-
schwerdeführers als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich erachte.
Sie vermag allerdings mit ihren teilweise mutmassenden und nicht ohne
Weiteres nachvollziehbaren Argumenten nicht verständlich zu machen,
inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des
Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt bzw. seine Vorbringen
nicht asylrelevant sein sollen. Der von der Vorinstanz betriebene Begrün-
dungsaufwand und die Detailbezogenheit der Erwägungen deuten im
Gegenteil darauf hin, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers eine vertiefte Prüfung seiner Angaben
unumgänglich war.
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6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Laufe des vor-
liegenden Asylverfahrens nicht nur zahlreiche weitere Abklärungen in Be-
zug auf die asylrechtlich wie auch völkerrechtlich relevante Gefährdungs-
lage von Tamilen in Sri Lanka vornahm, sondern in seinen Erwägungen
auch den Rahmen einer summarischen Prüfung der Glaubhaftigkeit und
der Asylrelevanz der Vorbringen deutlich sprengte. Gemäss Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG hätte damit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung fin-
den dürfen. Das BFM ist demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 28. Januar 2013 ist aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ent-
schädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote
eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung von einer sol-
chen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Zeitauf-
wand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1
VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb auf-
grund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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