B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-623/2014
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 10. Mai 2011 an die
schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel vom 16. Mai
2011) um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er
habe sich im Jahre 2004 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) an-
geschlossen, für sie gekämpft, Rekruten ausgehoben und trainiert. Nach
seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp der sri-lankischen Armee
am 4. September 2010 hätten sich für ihn insofern weitere Schwierigkei-
ten ergeben, als er nicht habe studieren können. Ausserdem hätten sich
die Eltern einiger Rekruten sowie tamilische Soldaten, die den Krieg über-
lebt hätten, ihm gegenüber feindselig verhalten. Und nun werde auch
noch Druck auf ihn ausgeübt mit dem Ziel, ihn zum Eintritt in das Criminal
Investigation Department (CID) der Polizei zu motivieren. Er befürchte, er
werde getötet, falls er das Angebot ablehne.
B.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 ersuchte die schweizerische Botschaft
den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen
Schutzmassnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie,
soweit nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweis-
dokumente samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburts-
scheins und der Identitätskarte). Dazu wurde ihm eine Frist bis zum
30. Juni 2011 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte,
und das Verfahren abgeschrieben werde.
C.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Eingangsstempel der schweizerischen
Botschaft) beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen
und liess der schweizerischen Botschaft gleichzeitig weitere Unterlagen
zukommen (birth certificate, national identity card, ICRC letter, release
order, IOM identity card, medical certificate, ICRC identity card).
D.
Am 3. August 2011 befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Am gleichen Tag leitete die
Schweizer Botschaft das Protokoll der Befragung samt ihrem Bericht und
den weiteren Unterlagen an das BFM weiter.
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E.
In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus M._______ (Vavuniya). Nach seinem Beitritt zu den LTTE im
Jahre 2004 habe er zunächst bis November 2004 in N._______ eine mili-
tärische Ausbildung absolviert. Als zweitbester seines Jahrgangs sei er
nach O._______ verlegt worden, wo er eine Rekrutierungseinheit geführt
und vom Januar 2005 bis Oktober 2007 neue Kämpfer rekrutiert habe.
Danach habe er in P._______ eine Kampfeinheit angeführt. Nach einer
Verwundung im März 2008 sei er in verschiedenen Spitälern behandelt
worden. Nach seiner Genesung habe er seit Januar 2009 als Instruktor
Elitekämpfer trainiert und sei darüber hinaus als Leibwächter tätig gewe-
sen. Am 16. Mai 2009 hätten ihn Armeeangehörige festgenommen und
zunächst in die Rehabilitation nach Q._______ und später nach
R._______ gebracht, wo sie ihn beschimpft und geschlagen hätten. Am
1. Juni 2009 hätten sie ihn ins Rehabilitationscamp nach S._______ ver-
legt, wo er zunächst intensiv durch Leute des CID verhört und misshan-
delt worden sei. Trotz belastender Zeugenaussagen habe er seine tat-
sächlichen Aufgaben bei den LTTE nicht zugegeben und sei schliesslich
Anfang August 2010 entlassen worden. Nach seiner Entlassung habe er
sich zu seinen Eltern nach M._______ begeben. Dort habe ihn die Bevöl-
kerung wegen seiner früheren Tätigkeit bei den LTTE beschimpft und be-
droht. Seit Januar 2011 hätte er sich bei der Armee melden müssen und
sei öfters zu Hause von Mitarbeitern des CID aufgesucht worden. Im
März 2011 sei er vom CID vorgeladen und über seine Tätigkeit bei den
LTTE verhört worden. Im Juli 2011 sei er auf dem Weg zur Arbeit vom
CID entführt und an einem unbekannten Ort über die Zeit im Rehabilitati-
onszentrum befragt und zur Mitarbeit aufgefordert worden. Noch am sel-
ben Abend hätten sie ihn wieder freigelassen. Seitdem habe er sich bei
seinem Onkel in S._______ aufgehalten. Nun befürchte er weitere Mass-
nahmen des CID und ersuche aus diesen Gründen die Schweiz um
Schutz.
F.
Mit am 17. Dezember 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Ver-
fügung vom 6. Dezember 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
G.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 übermittelte die schweizerische Bot-
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schaft eine Beschwerde vom 5. Januar 2014 (Eingangsstempel der
Schweizer Botschaft in Colombo vom 28. Januar 2014) an das Bundes-
verwaltungsgericht. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihm Asyl zu gewähren. Auf
die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in den Übergangsbestim-
mungen zur Änderung vom 28. September 2012 festgehalten, dass für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der damaligen Ände-
rung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist –
die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen altrechtli-
chen Fassung gelten.
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2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
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nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine
Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentie-
ren, sondern er wurde am 3. August 2011 auf der schweizerischen Vertre-
tung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung
hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönli-
chen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu ma-
chen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
5.4 Das BFM machte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. Dezem-
ber 2013 im Wesentlichen geltend, angesichts der offensichtlich fehlen-
den Schutzbedürftigkeit werde nicht auf allfällig vorhandene Unglaubhaf-
tigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.
Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise
die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreise-
bewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur insoweit
beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zu-
künftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, son-
dern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zu-
fluchtslandes bedarf. Das BFM habe angesichts der zahlreichen Gewalt-
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ereignisse der letzten Jahre und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers
in den Rehabilitationscamps Verständnis dafür, dass er um seine Sicher-
heit fürchte und Angst vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen
habe. Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse jedoch bei
einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes eingestuft werden. Die Anforderungen an eine Einreisebe-
willigung in die Schweiz seien hoch: Gemäss ständiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt
werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten
Gefährdung des Gesuchstellers bei einem Verbleib in Sri Lanka ausge-
gangen werden müsse.
Im August 2010 sei er offiziell aus dem Rehabilitationscamp entlassen
worden. Seine Entlassung liege somit mittlerweile über drei Jahre in der
Vergangenheit zurück. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er des-
halb in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand dieses Aufenthaltes
könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asyl-
relevanter Verfolgung bedroht sei, zumal es – gemäss seiner eigenen
Aussage – seit seinem letzten Kontakt mit der sri-lankischen Polizei im
Juli 2011 zu keinen weiteren Übergriffen gekommen sei. Wären die sri-
lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in ir-
gendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates
darstelle, wäre er zweifellos auch nach seiner Freilassung erneut inhaf-
tiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr hätten ihm
die sri-lankischen Behörden im August 2011 einen zehn Jahre lang gülti-
gen Reisepass ausgestellt. Hinsichtlich allfälliger Drohungen und Über-
griffe durch Drittpersonen sei zudem darauf hinzuweisen, dass der sri-
lankische Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte und der Beschwerde-
führer folglich die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um
Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu ersuchen. Übergriffe Dritter
könnten bei den lokal zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht wer-
den und würden vom Staat geahndet.
Es solle auch nicht in Abrede gestellt werden, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorfälle für ihn unangenehm seien. Eine Ein-
reisebewilligung könne indessen nur erteilt werden, wenn mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstel-
lenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden
müsse. Letzteres treffe, wie oben bereits dargelegt, im Falle des Be-
schwerdeführers nicht zu.
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Da der Beschwerdeführer bislang seinen Heimatstaat nicht verlassen und
insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage
gewesen zu sein, sei davon auszugehen, er sei nicht dermassen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt und habe nicht dermassen begründete
Furcht, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein.
Im Lichte der obigen Erwägungen komme das BFM zum Schluss, er sei
bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht akut gefährdet, weshalb seine
Furcht vor Verfolgung als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylge-
setzes einzustufen sei. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht einreiserelevant.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vor-
bringen, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt werde.
Zusammenfassend sei festzustellen, der Beschwerdeführer sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), weshalb das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilli-
gen sei.
5.5 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, die Lage in Sri Lanka habe sich immer noch nicht be-
ruhigt. So sei vor einigen Wochen im Dorf ein kleines Mädchen absicht-
lich überfahren und getötet worden, wobei gewiss sei, dass der Täter der
singhalesischen Gemeinschaft angehöre. Die Polizei habe indessen nur
tamilische Dorfbewohner befragt, unter anderem auch ihn. Ausserdem
hätten ihn die Behörden mehrere Tage lang festgehalten, ihn beschimpft,
angespuckt, getreten und tagelang auf sein Gesicht eingeprügelt, obwohl
es keine Hinweise auf seine Täterschaft oder einen sonstigen triftigen
Grund gegeben habe. Jede Woche werde er zu Verhören ohne triftigen
Grund mitgenommen. Seine Familienangehörigen bangten jeden Tag um
sein Leben. Sie würden von der Dorfgemeinde, welche seine Familienan-
gehörigen für die ständigen Patrouillenfahren des CID im Dorf verantwort-
lich mache, gemieden.
5.6 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich angesichts der
langwährenden Nachrichtenlosigkeit seitens des Beschwerdeführers der
Eindruck aufdrängt, dieser habe seine Beschwerdevorbringen lediglich
den Erwägungen unter Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angepasst.
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Dort hielt das BFM bekanntlich unter anderem fest, es bestünden keine
Anhaltspunkte, dass er in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein könne. Nach dem Gesagten gelingt
es dem Beschwerdeführer indessen nicht, die auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen,
zumal sie wirklichkeitsfremd erscheinen. So ist beispielsweise nicht ein-
zusehen, weshalb die singhalesische Polizei nach einem fehlbaren Fahr-
zeuglenker, der nach einer nicht nachvollziehbaren Erkenntnis des Be-
schwerdeführers zwingend der singhalesischen Gemeinschaft angehören
müsse, ausschliesslich unter der tamilischen Bevölkerung fahnden und
auf diese Weise die Straflosigkeit des Täters in Kauf nehmen sollte.
Ebenso wenig ist anzunehmen, das Gesicht des Beschwerdeführers sei
tagelang geprügelt worden. Diese Vorbringen stehen zudem in einem
gewissen Widerspruch zu seiner Behauptung, die Behörden versuchten,
ihn zum Eintritt in das CID der Polizei zu motivieren. Bei dieser Sachlage
ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht davon auszugehen,
dass es seit dem Juli 2011 zu weiteren Übergriffen gekommen ist. Dem-
nach ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig
im Sinne des Asylgesetzes ist. Der Beschwerdeführer vermochte insge-
samt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den
erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka
ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Be-
gründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung
des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: