Abtei lung IV
D-6232/2009
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._________, geboren (...),
Guinea-Bissau,
vertreten durch Judith Huber,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6232/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau der
Ethnie Papel aus Bissau, reiste am 13. Juli 2009 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach.
B.
Am 28. Juli 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und be-
fragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Dabei reichte er seine Identitätskarte,
seine Wählerkarte und seinen Familienausweis zu den Akten. Am
17. August 2009 hörte ihn das BFM ausführlich zu seinen Asylgründen
an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe als K.___________ bei der Gruppe namens
B.__________ für den C.___________ D.__________ gearbeitet. Am
23. November 2008 habe der Chef der (...), welchem Drogengeschäfte
mit Südamerikanern nachgesagt würden, einen erfolglosen (...) gegen
D.__________ unternommen, welcher das Drogenproblem habe lösen
wollen. Nebst dem Drogenproblem gebe es ein ethnisches Problem.
Die meisten Angehörigen der (...) unter dem E.__________
F.__________ seien ethnische Balante. Die (...) unter D.__________
seien ethnische Papel. Der C.___________ habe nach dem (...) den
E.__________ F.__________ beschuldigt, zu spät reagiert zu haben.
Daraufhin habe F.__________ einige Personen aus der Gruppe der
B.__________ rausgeworfen und neue Leute engagiert, wobei die
Gruppe durch Leute von F.__________ infiltriert worden sei. Am
1. März 2009 sei F.__________ umgebracht worden. Früh morgens am
2. März 2009, als er Dienst in der Privatresidenz von D.__________
gehabt habe, seien sie vom G._________ attackiert worden. Es sei zu
einer Schiesserei gekommen. Als er festgestellt habe, dass seine
Gruppe dem G._________ unterlegen ist, sei er geflüchtet und habe
sich bis am Abend bei einem Nachbarn versteckt. Er habe dort die
Uniform ausgezogen und sei nach H._________ zu Verwandten
gegangen, wo er sich bis am 7. März 2009 aufgehalten habe. Mit Hilfe
seines Cousins sei er am 8. März 2009 nach Senegal ausgereist.
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C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. September 2009 – eröffnet am
3. September 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 13. Juli 2009
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 27. Oktober 2009 zu
verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seiner Rechtsver-
treterin Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu-
sehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
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fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im
Einzelnen hält es unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen
fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben dazu ge-
macht, was seiner Gruppe vom E.__________ vorgeworfen worden
sei. Während er bei der Erstbefragung ausgeführt habe, sie seien be-
schuldigt worden, den E.__________ angegriffen zu haben, habe er
bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie seien beschuldigt worden,
ein Attentat gegen den E.__________ geplant zu haben. Auch
bezüglich seiner Arbeit habe sich der Beschwerdeführer in
Widersprüche verstrickt. Einerseits habe er bei der Erstbefragung
angegeben, er habe bis ein Jahr vor seiner Ausreise als
K.___________ und dann als Maurer gearbeitet, kurz darauf habe er
erklärt, er habe bis Oktober 2008 als K.___________ gearbeitet. Bei
der Anhörung habe er zudem zuerst geltend gemacht, er sei einmal im
Jahr 1991 in den Senegal gegangen, später habe er indessen
festgehalten, nie im Senegal gewesen zu sein. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden auch in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Er
habe festgehalten, dass er keine Ausweisepapiere gehabt habe,
welche ihn als K._______ des C.___________ identifiziert hätten; er
habe einzig ein T-Shirt als Beweis seiner Funktion getragen. Da er
direkten Zugang zum C.___________ gehabt habe, sei nicht
glaubhaft, dass er sich ausschliesslich mit einem T-Shirt ausgewiesen
haben soll, zumal er angegeben habe, er habe die Uniform
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ausgezogen, nachdem er geflohen sei. Somit hätte er kein T-Shirt,
sondern eine Uniform getragen. Schliesslich seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers vage und oberflächlich geblieben. Er könne weder
den ganzen Namen seines Vorgesetzten noch die Grösse der (...) des
C.___________ nennen. Zur Organisation der (...) habe er erklärt, es
habe einen ersten, zweiten, dritten und vierten Chef gehabt; er selbst
sei ein zweiter Chef gewesen. In Anbetracht seiner Position hätte er in
der Lage sein müssen, die Struktur und Grösse dieser Einheit exakt zu
nennen. Er wisse hingegen trotz seiner Position auch nicht, wie viele
Personen des (...) am 2. März 2009 zum Schutz des C.___________
in der (...) gewesen seien. Damit könne er aber auch nicht wissen,
dass die Angreifer unterlegen gewesen seien, was er aber als Grund
für seine Flucht geltend mache. Schliesslich seien auch die Angaben
zum Angriff auf den C.___________ vom (...) unsubstanziiert
geblieben. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der
C.___________ sei attackiert worden, worauf sie ihn bewacht und das
Feuer erwidert hätte. Seine diesbezüglichen Schilderungen würden
einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und seine Angaben
würden in keinerlei Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem
erwecken.
4.2 In der Beschwerde vom 1. Oktober 2009 wird auf die von der
Hilfswerkvertretung festgestellte mangelhafte Qualität der Übersetzun-
gen bei der Anhörung vom 17. August 2009 hingewiesen und geltend
gemacht, die Vorwürfe des BFM bezüglich den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung seien zu relativieren. Unter anderem werfe das
BFM dem Beschwerdeführer vor, widersprüchliche Angaben dazu ge-
macht zu haben, was seiner Gruppe vom E.__________ vorgeworfen
worden sei. Dabei habe er an der Erstbefragung gesagt, sie seien be-
schuldigt worden, den E.__________ angegriffen zu haben, bei der
Anhörung solle er jedoch gesagt haben, sie seien beschuldigt worden,
ein Attentat gegen den E.__________ geplant zu haben. Während der
Anhörung sei die Übersetzung seiner Angaben durch den Dolmetscher
ungenügend gewesen, so dass die Frage der Beschuldigungen gegen
seine Gruppe ungenau protokolliert worden sei. Im Protokoll der An-
hörung sei auch ersichtlich, dass jeweils nicht unterschieden werde,
wann vom „E.__________“ und wann vom „L.__________“ die Rede
sei; die beiden Bezeichnungen würden beliebig vermischt. Auch für
den angeblichen Widerspruch betreffend seine Anwesenheit in
Senegal sei auf die ungenügende Übersetzung zurückzuführen.
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4.3 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt
sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und
ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu ge-
währen ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG
zieht das BFM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dol-
metscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die An-
hörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit
Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3
AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat
aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung
und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann
Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Ab-
klärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen
(Art. 30 AsylG).
4.4 Die Befragung im EVZ vom 28. Juli 2009 wie auch die Anhörung
zu den Asylgründen vom 17. August 2009 wurden in portugiesischer
Sprache durchgeführt, wobei in beiden Fällen dieselbe Dolmetscherin
mitwirkte. Aus den Deutsch protokollierten Ausführungen des Be-
schwerdeführers geht nicht hervor, dass er das Portugiesisch der
Dolmetscherin nicht verstanden hätte. Er erklärte denn auch, die Dol-
metscherin gut verstanden zu haben (vgl. act. A1/8 S. 6) bzw. gut zu
verstehen (act. A6/14 S. 2 F2). Hingegen hat die Hilfswerksvertretung
im Unterschriftenblatt zum Anhörungsprotokoll festgehalten, dass die
Qualität der Übersetzung mindestens im ersten Teil der Anhörung
mangelhaft gewesen sei. Manche Deutschtranslationen der Dol-
metscherin seien nicht verständlich gewesen und hätten interpretiert
werden müssen. Nach der Intervention des Befragers in der Pause sei
die Qualität zwar deutlich besser geworden und habe den weitgehend
wünschenswerten Standard erreicht. Trotzdem könnten gewisse Unge-
reimtheiten im Protokoll auf Übersetzungsschwächen basieren. Tat-
sächlich ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Sachbearbeiter des
BFM nach der Pause den Beschwerdeführer darum bitten musste, bei
seinen Antworten klare Sätze zu bilden, damit die Dolmetscherin
richtig übersetzen könne, da es sonst unnötige Missverständnisse
gebe (vgl. act. A6/14 S. 6 F35). Aus dem Protokoll ergeben sich keine
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Hinweise, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer – der
sich nicht in seiner Muttersprache Kreol, sondern in Portugiesisch
artikulierte (vgl. act. A1/8 S.2) – habe sich jeweils unklar ausgedrückt.
Anlass für die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, klare
Sätze zu bilden, bildete offenbar vielmehr der Umstand, dass die
Dolmetscherin Mühe bekundete, die Portugiesisch formulierten An-
gaben des Beschwerdeführers in verständliches Deutsch zu über-
setzen.
4.5 Das BFM ging in seiner ablehnenden Verfügung davon aus, das
Asylgesuch des Beschwerdeführers könne gestützt auf die Aktenlage
abschliessend beurteilt werden. Dieser Einschätzung kann nicht ge-
folgt werden. Aufgrund der Feststellungen der Hilfswerksvertretung war
die Qualität der Übersetzung der Ausführungen des Be-
schwerdeführers ins Deutsche anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
gründen – zumindest vor der Pause, mithin bis zur Frage F35 – von
mangelhafter Qualität. Gemäss deren Beobachtungen basieren die
protokollierten Angaben zum Teil auf Interpretationen des Sachbe-
arbeiters, wobei davon insbesondere die vor der Pause erfolgte freie
Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer und damit
die für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zentralen Sachver-
haltsangaben betroffen sind (vgl. act. A6/14 S. 4 F19). Wie in der
Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, werden im Protokoll ins-
besondere die Bezeichnungen "L.__________" und "E.__________"
derart vermischt, dass die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers bei der Lektüre des Protokolls keinen Sinn
ergeben (vgl. etwa act. A6/14 S. 4 F19). Es ist deshalb ohne weiteres
denkbar, dass die vom BFM festgestellten Widersprüche nicht auf
tatsächlich divergierende Angaben des Beschwerdeführers, sondern
auf bei der Übersetzung ins Deutsche aufgetretende
Missverständnisse und Fehlinterpretationen bzw. auf eine unpräzise
Übersetzung seiner Aussagen zurückzuführen sind. Auch der vom
BFM festgestellte Widerspruch zum Aufenthalt in Senegal könnte
somit auf eine mangelhafte Übersetzung oder falsche Interpretationen
der Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sein (vgl.
act. A6/14 S. 4 F13 und S. 5 F23). Die Qualität der Übersetzung soll –
so die Hilfswerksvertretung – nach der Pause zwar deutlich besser
geworden sein, nachdem der Beschwerdeführer seitens des
Sachbearbeiters gebeten wurde, „klare Sätze“ zu bilden. Es ist
naheliegend, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen
fortan bestrebt war, seine Angaben zur Begründung des Asylgesuchs
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möglichst einfach zu formulieren und auf Präzisierungen und
erläuternde Erklärungen zu verzichten, um der Dolmetscherin damit
die Übersetzung ins Deutsche zu erleichtern. So betrachtet kann denn
auch nicht erstaunen, dass seine Ausführungen einsilbig und wenig
detailliert geblieben sind. Dem Beschwerdeführer kann folglich auch
nicht zu seinen Ungunsten vorgeworfen werden, seine Vorbringen
seien vage und oberflächlich bzw. unsubstanziiert geblieben und
würden einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen. Die
dahingehende Argumentation in der angefochtenen Verfügung vermag
deshalb nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der
Rückübersetzung der Protokolls zwar einzelne Korrekturen angebracht
(vgl. act. A6/14 S. 13 F19 und F67) und schliesslich mit seiner
Unterschrift erklärt, das Protokoll sei vollständig und es entspreche
seinen freien Äusserungen (vgl. act. A6/14 S. 13). Dies allein ändert
jedoch nichts daran, dass nach dem Gesagten nicht hinreichend
ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben des Beschwerde-
führers teils unvollständig und fehlerhaft übersetzt worden sind bzw.
dieser – aufgrund der Probleme der Dolmetscherin bei der Über-
setzung dazu angehalten, „einfache Sätze“ zu bilden – der Möglichkeit
beraubt war, seine Asylvorbringen frei von sprachlich bedingten Sach-
zwängen zu schildern.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM infolge mangelhaft
übersetzter und protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers unter
Verletzung seiner Abklärungspflicht und des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig erhoben hat. Gleich-
zeitig hat es dadurch, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
auf das mit Mängeln behaftete Protokoll der Anhörung vom 17. August
2009 abgestellt hat, Art. 7 AsylG verletzt. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur neuen Entscheidung an das BFM zurückzuweisen.
Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer nochmals zu den
Asylgründen anzuhören.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auch die Erhebung
eines Kostenvorschusses erweisen sich mithin als gegenstandslos.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vor-
liegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu-
verlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das
Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer nochmals zu den
Asylgründen anzuhören.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 500.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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