B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6232/2017
wiv
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – eigenen Angaben zufolge im August 2015 Sri Lanka verliess und
über Malaysia, den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in
die Schweiz gelangte, wo er am 1. März 2016 um Asyl nachsuchte,
dass er am 4. März 2016 summarisch befragt und am 28. Juli 2017 ein-
lässlich angehört wurde,
dass er zu seinem persönlichen Hintergrund vorbrachte, er stamme von
der Halbinsel Jaffna und habe bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Or-
ten auf Jaffna (unter anderem B._______, C._______, D._______) mit sei-
nen Eltern und seinen Geschwistern – zuletzt in einem eigenen, von ihnen
gebauten Haus – gelebt, wo letztere auch heute noch lebten und arbeite-
ten,
dass er die Schule mit dem O-Level abgeschlossen, eine Ausbildung als
(…) absolviert und auch in diesem Beruf gearbeitet habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er
habe der Tamil National Alliance (TNA) seit 2010 oder 2014/2015 durch
das Verteilen und Aufkleben von Flyern sowie Aufhängen von Plakaten im
Wahlkampf geholfen,
dass daraufhin die Eelam People's Democratic Party (EPDP) ihn zur Mit-
hilfe aufgefordert habe, er dem aber nicht habe nachkommen wollen, in der
Folge vorgeladen und auf sein Nichterscheinen hin festgenommen, befragt
und gefoltert worden sei,
dass er erst mit Hilfe eines älteren EPDP-Mitgliedes, welches seinen Vater
angerufen habe, freigekommen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 – eröffnet am 7. Okto-
ber 2017 – sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung sowie ihres Vollzugs,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Be-
schwerdeführer habe die Verfolgung durch die EPDP nicht glaubhaft ma-
chen können, weshalb eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen
nicht vorzunehmen sei,
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dass insbesondere die Schilderungen zur TNA an sich, zu ihrer Unterstüt-
zung im Wahlkampf sowie zu den Beweggründen des Beschwerdeführers
für diese Hilfe auf wiederholte Nachfrage detail- und substanzarm geblie-
ben seien, zumal er mehrfach an „Propagandameetings“ habe teilnehmen
müssen beziehungsweise teilgenommen haben will,
dass er widersprüchliche Angaben in der Befragung zur Person (BzP) so-
wie in der Anhörung zum Zeitraum seiner Unterstützung der Partei (BzP:
seit 2010; Anhörung: 2014 und 2015) und weiter in der Anhörung zu den
örtlichen und zeitlichen Umständen der Festnahme durch die EPDP ge-
macht habe,
dass er sodann nicht substantiiert und widerspruchsfrei habe darlegen kön-
nen, warum die EPDP so grosses Interesse an ihm gehabt haben will, son-
dern vielmehr von einer Erklärung zur nächsten „gesprungen“ sei,
dass auch keine weiteren Risikofaktoren im Fall des Beschwerdeführers
ersichtlich seien, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka ei-
ner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seiner Be-
schwerde im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholte und die un-
terbliebene Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen durch die Vor-
instanz beanstandete,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwer-
deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. November
2017 aufgefordert wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
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dass der Beschwerdeführer ausweislich einer Mitteilung des Zivilstands-
amtes von E._______, F._______, an die Vorinstanz am (…) 2018 die sri-
lankische Staatsangehörige G._______ (seit Eheschliessung A._______),
wohnhaft in H._______, F._______, geheiratet hat, welche seit dem 8. Mai
2013 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst ist und
seit dem 29. Januar 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung für Auslände-
rinnen B im Rahmen eines Familiennachzugs verfügt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Wesentli-
ches entgegenhält,
dass bereits die Ausführungen zur Unterstützung der Partei, zur Teilnahme
an „Propagandameetings“ und zum Wahlprogramm, wie von der Vor-
instanz dargelegt, sehr knapp, wenig konkret und in Teilen widersprüchlich
ausfallen,
dass weiter die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen und ört-
lichen Umständen seiner angeblich erfolgten Gefangennahme, wie von der
Vorinstanz festgehalten, diverse Widersprüche aufweisen,
dass er in der Anhörung zunächst schilderte, die Personen von der EPDP
seien zunächst zu ihm nach Hause, dann zu seinem Arbeitsplatz gekom-
men, hätten ihm die Augen verbunden und ihn mitgenommen, später aber
angab, er sei nach der Arbeit in der Nähe einer Brücke festgenommen wor-
den (A10 F 68 und F 114),
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dass er insoweit mit dem Erklärungsversuch, die Brücke sei in der Nähe
seines Arbeitsplatzes, auch vor dem Gericht nicht durchzudringen vermag,
dass auf diesem Hintergrund die Vorbringen zu den Misshandlungen wäh-
rend der Gefangennahme in Zweifel zu ziehen sind, zumal die Schilderun-
gen zu dem Zimmer und zur Befragung wenig Kennzeichen aufweisen, die
den Eindruck vermitteln könnten, der Beschwerdeführer habe sie tatsäch-
lich erlebt,
dass auch die Vorbringen zu den Umständen der Freilassung des Be-
schwerdeführers, insbesondere zu den Motiven des Mannes der EPDP, der
ihm geholfen haben soll, nicht nachvollziehbar sind,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst angab, der Mann
habe ihm geholfen, weil er seinen Vater gekannt habe, dann aber aus-
führte, er habe ihm aus Mitleid beziehungsweise gegen Geld geholfen (A10
F 71 bis F80),
dass sodann die Vorinstanz überzeugend festgestellt hat, der Beschwer-
deführer widerspreche sich auch in seinen Angaben zu den Gründen für
das Interesse der EPDP an seiner Person,
dass nach eingehender Prüfung der Akten für das Gericht weitere Wider-
sprüche erkennbar sind, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers weiter in Zweifel ziehen,
dass der Beschwerdeführer etwa zur Narbe, welche von den Misshandlun-
gen zurückgeblieben sein soll, in der BzP anführte, sie befinde sich auf der
linken Schulter (A4 F7.01), in der Anhörung dann aber auf eine Narbe an
der rechten Schulter verwies (A10 F68),
dass er des Weiteren widersprüchliche Angaben, etwa zum Inhalt der „Pro-
pagandameetings“ oder seiner Rolle bei diesen Treffen, machte (A 10 F84,
F116 bis F119),
dass vor diesem Hintergrund die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbrin-
gen zu Recht nicht zu prüfen brauchte,
dass auch für das Gericht beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren er-
sichtlich sind, aufgrund derer er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri
Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde,
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dass die sri-lankischen Behörden zwar gegenüber Personen tamilischer
Ethnie, welche nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehrten, eine er-
höhte Wachsamkeit aufweisen, dies alleine jedoch nicht den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG genügt,
dass selbst seine Herkunft aus dem Norden – trotz allenfalls erhöhter Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise
und Wiedereingliederung – keinen hinreichend begründeten Grund zur An-
nahme bietet, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen so-
genannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslands-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die
Eheschliessung mit Frau G._______, welche über eine Aufenthaltsbewilli-
gung B verfügt, auch keinen Anspruch auf eine solche begründet (vgl. Art.
44 AuG; weiter BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), es dem
Beschwerdeführer aber freisteht, sich in dieser Sache an die zuständigen
kantonalen Behörden zu wenden,
dass die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass aufgrund der Eheschliessung mit Frau G._______ auch keine Verlet-
zung von Art. 8 EMRK in Betracht kommt, zumal die Ehefrau ausweislich
der Akten über keinen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz verfügt und die
Eheleute – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wohnorte – bis
dato nicht zusammengelebt haben,
dass es dem Beschwerdeführer wie bereits erwähnt unbenommen bleibt,
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behör-
den zu beantragen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass sich die Lage in Sri Lanka substantiell verbessert hat und der Weg-
weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (ohne Vanni-Gebiet) grund-
sätzlich als zumutbar zu erachten ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2915 E. 13.3.3 und 13.4
[als Referenzurteil publiziert]),
dass dies auf den Beschwerdeführer, der von der Halbinsel Jaffna in der
Nordprovinz Sri Lankas stammt, zutrifft, zumal er, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt, über ein Beziehungsnetz verfügt und ihm aufgrund
seines jungen Alters, seines guten Gesundheitszustandes sowie seiner gu-
ten Ausbildung und Berufserfahrung die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in
Sri-Lanka zugemutet werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
22. November 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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