Abtei lung IV
D-6233/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. September 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6233/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus
B._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Herkunft – seinen Heimatstaat am 8. Juni 2006 und gelangte nach
einem mehrmonatigen Aufenthalt im Sudan sowie einem knapp
anderthalbjährigem Aufenthalt in Libyen am 15. März 2008 via Italien
und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am
selben Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 1.
April 2004 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
sowie der direkten Anhörung vom 17. April 2008 durch das BFM
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
während elf Jahren die Schule besucht, zuletzt im Jahre 2002 die
Sekundarschule in D._______. Am 2. Juni 2005 sei er im Rahmen der
18. Runde zwangsrekrutiert worden. Bis im November 2005 habe er
den Grunddienst in Wia absolviert und danach habe er Einsätze in
Sawa gehabt, wo er an der Schule E._______ die Schülerinnen und
Schüler bewacht habe. Weil dort ein Schüler (vgl. A1/ S. 6) respektive
mehrere Schüler (vgl. A5/ S. 6 F 32) entwichen seien, sei er ab dem 1.
Juni 2006 in Haft gewesen. Als er ausserhalb des Kasernenareals
einen Arbeitseinsatz gehabt habe, habe er am 8. Juni 2006
gemeinsam mit einem Mitgefangenen die Gelegenheit zur Flucht
benutzt. Zwei Tage später habe er zu Fuss F._______ (Sudan)
erreicht, von wo aus er sich nach Khartum begeben habe. Dort habe
er sich drei Monate lang aufgehalten, danach habe er von Oktober
2006 bis März 2008 in Tripolis (Libyen) gelebt.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2009 – eröffnet am 3. September
2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. So
habe die 18. Runde der Zwangsrekrutierungen nicht am 2. Juni 2005
stattgefunden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Jahre 2005
bereits 23 Jahre alt gewesen. Somit sei nicht einzusehen, weshalb er
nicht im ordentlichen Einzugsalter den Militärdienst habe antreten
müssen. Auch die Zwangsrekrutierung sei nicht nachvollziehbar, zumal
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der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine entsprechende militä-
rische Vorladung erhalten haben und er sich seinen Angaben zufolge
immer am angestammten Wohnsitz aufgehalten haben wolle. Der Be-
schwerdeführer habe seine angebliche Haft einmal mit der Flucht ei-
nes seiner Schüler und ein anderes Mal mit der Flucht von mehreren
seiner Schüler begründet. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aus
diesen Gründen inhaftiert worden, wäre er mit Sicherheit nicht bereits
ein paar Tage später ausserhalb der Kaserne in einem Arbeitseinsatz
gestanden, zumal solche Verstösse bekanntlich mit harten Strafen
sanktioniert würden und der geltend gemachte Arbeitseinsatz unter
diesen Umständen keinen Sinn mache. Aufgrund der aufgezeigten Un-
stimmigkeiten könne die geltend gemachte Inhaftierung sowie die da-
mit verbundene Flucht nicht geglaubt werden. Dies gelte auch bezüg-
lich der angeblich illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea. Es erübrige
sich daher an dieser Stelle, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, letztgenannter Art weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom
1. Oktober 2009 nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung bezüglich der geltend gemachten Verfolgung zu bewirken.
Eine Ausnahme bilden lediglich die Ausführungen im Zusammenhang
mit der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers,
wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist. Ansonsten werden der Argu-
mentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe
entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt
zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei
nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die Erwägungen des BFM ausser der oben bereits er-
wähnten Ausnahme zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i. V.m.
Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dem
Beschwerdeführer könne die geltend gemachte illegale Ausreise aus
dem Heimatstaat angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente
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nicht geglaubt werden. Indessen sind in casu den Akten keine ausrei-
chenden Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zuliessen, der Be-
schwerdeführer habe den Heimatstaat den äusserst restriktiven Aus-
reisebestimmungen Eritreas zum Trotz auf legale Weise verlassen
können, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ille-
galen Ausreise auszugehen ist. Indem der Beschwerdeführer sein Hei-
matland im militärpflichtigen Alter illegal verliess, setzte er einen
Grund, im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanten Ver-
folgungen zu werden. In Eritrea wird ein derartiges Verhalten im Falle
einer Heimreise hart bestraft (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl.
auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c S. 149/50). Aus diesem Grund wird
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In An-
wendung von Art. 54 AsylG erhält er allerdings kein Asyl.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechen-
der Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer
nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Demnach
wurde die Wegweisung zu Recht verfügt. Da der Beschwerdeführer
aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art.
54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der
Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) als unzulässig. Da sich aus den Akten keine Hinweise
auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG erge-
ben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu bestätigen.
7.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben,
soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellt. Die Be-
schwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – welches rechnerisch als hälf-
tiges Obsiegen zu beurteilen ist – wären die reduzierten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechts-
begehren des Beschwerdeführers indes nicht als aussichtslos zu erach-
ten sind, ist das mit Beschwerdeeingabe vom 1. Oktober 2009 gestellte
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuhei-
ssen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden
Partei eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostenno-
te eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch
zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kos-
tennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und
13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf
Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Ziffern 1 und 4 des Verfügungsdispositivs vom 1. September 2009
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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