Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6233/2011
U r t e i l v om 2 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 3. November 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Kosovo – am
3. September 2010 in X._______ von der Polizei wegen illegalen
Aufenthalts verhaftet wurde, worauf er gegenüber der Polizei vorbrachte,
er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen,
dass er vor diesem Hintergrund am 6. September 2010 von der Polizei
aus der Haft entlassen und dem Empfangs und Verfahrenszentrum des
BFM … (EVZ) zugeführt wurde, wo er am gleichen Tag als
Asylsuchender registriert wurde,
dass er indes nur drei Tage später wieder aus dem EVZ verschwand,
worauf dort keine Befragung zur Person durchgeführt werden konnte,
dass allerdings vom BFM aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank
bereits festgestellt worden war, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz
schon in Österreich einen Asylantrag eingereicht hatte (am 30. Oktober
2005 … ),
dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund und ungeachtet des
unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2010 –
nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an Österreich richtete,
dass dieses Ersuchen am 8. Oktober 2010 von Österreich vorsorglich
abgelehnt wurde, da nach Auffassung der österreichischen Dublin
Behörde mangels Vorliegen einer Befragung zur Person keine
hinreichenden Anhaltspunkte für die Zuständigkeit von Österreich
gemäss DublinIIVO vorlagen,
dass in diesem Zusammenhang von der österreichischen DublinBehörde
darauf hingewiesen wurde, zwar habe der Beschwerdeführer am 30.
Oktober 2005 in Österreich einen Asylantrag gestellt, er gelte jedoch in
Österreich bereits seit dem 16. Juli 2007 als unbekannten Aufenthalts,
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dass das BFM in der Folge der österreichischen DublinBehörde in
Aussicht stellte, auf das Wiederaufnahmeersuchen werde nach
Wiederauftauchen des Beschwerdeführers zurückgekommen,
dass der Beschwerdeführer indes während Monaten in der Schweiz nicht
mehr in Erscheinung trat, worauf das BFM das hängige Asylverfahren mit
internem Beschluss vom 21. April 2011 als gegenstandslos abschrieb,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch drei Monate später – am 19. Juli
2011 – beim EVZ wieder einfand, um dort ein Asylgesuch einzureichen,
dass er vom BFM am 5. August 2011 zu seiner Person und seinen
persönlichen Verhältnissen, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass vom Bundesamt bereits vor der Kurzbefragung aufgrund einer
erneuten Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt worden war, dass
er in der Zwischenzeit in Österreich nochmals einen Asylantrag
eingereicht hatte (am 17. März 2011 … ),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vorbrachte, er
stamme aus dem Dorf Y._______ in der Gemeinde Z._______, er sei
Mitglied der LDK gewesen, er habe im KosovoKrieg gekämpft und er
habe im Krieg fünf Angehörige verloren, darunter auch zwei Brüder,
wobei er den Tod seines Bruders B._______ direkt miterlebt habe,
dass er zum Grund für sein Asylgesuch vorbrachte, er sei nach dem
Krieg als Leibwächter von Tahir Zemaj tätig gewesen, welcher 2004 oder
2005 (recte am 4. Januar 2003) einem Mordanschlag zum Opfer gefallen
sei,
dass nach der Ermordung von Tahir Zemaj nach und nach praktisch alle
seine Leibwächter ebenfalls umgebracht worden seien, wobei er selbst
mehrmals das Ziel von Mordversuchen gewesen sei, weshalb er 2005
nach Österreich gegangen sei und dort ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er allerdings 2009 sein Asylverfahren in Österreich freiwillig
abgebrochen habe und in den Kosovo zurückgekehrt sei, da er
ansonsten in Österreich den Rest einer längeren Haftstrafe hätte absitzen
müssen,
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dass er sich jedoch nur zwei Tage zu Hause in Y._______ und insgesamt
nur drei Wochen im Kosovo aufgehalten habe, da er direkt nach seiner
Rückkehr wiederum das Ziel eines Mordversuches geworden sei,
dass er sich daraufhin kurz in der Schweiz aufgehalten habe, um hier ein
Asylgesuch zu stellen (im September 2010), er jedoch wieder nach
Österreich zu seiner Ehefrau zurückgekehrt sei,
dass er allerdings kurz darauf in Österreich verhaftet worden sei, worauf
er die vormals ausgesetzte Reststrafe von 7½Monaten habe absitzen
müssen,
dass er im Anschluss daran zur Ausreise aus Österreich aufgefordert
worden sei, weshalb er in die in die Schweiz zurückgekommen sei,
dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin ausdrücklich gegen
eine Rückkehr nach Österreich aussprach, da sein dortiges Asylverfahren
abgeschlossen sei, nachdem er sich 2009 zu einer freiwilligen Rückkehr
in die Heimat verpflichtet habe, und da nach Verbüssung seiner
Haftstrafe von Österreich eine Einreisesperre gegen ihn verhängt worden
sei,
dass er daneben im Verlauf der Kurzbefragung vorbrachte, er sei seit
Jahren in ärztlicher Behandlung und auf Medikamente angewiesen,
dass auch vom EVZ wiederholte Arztbesuche und ein Bedarf an
Medikamenten verzeichnet wurde (vgl. act. B13 [Aktennotiz]),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2011 das vormals als
gegenstandslos abgeschriebene Asylverfahren wieder aufnahm,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 23. August 2011 für den
Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton X._______ zuwies,
wobei die kantonale Behörde unter dem Titel "Meldung einer psychisch
kranken Person" ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, der
Beschwerdeführer sei traumatisiert und er benötige Medikamente (vgl.
act. B14),
dass das BFM am 2. September 2011 – nach den Bestimmungen der
DublinIIVO – ein Auskunftsbegehren an Österreich richtete, worauf die
österreichische Dublin Behörde dem Bundesamt mitteilte, der Asylantrag
in Österreich vom 30. Oktober 2005 sei am 15. Oktober 2010 in zweiter
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Instanz negativ beurteilt worden und der Antrag vom 17. März 2011 sei
am 4. April 2011 in zweiter Instanz rechtskräftig zurückgewiesen worden,
dass das Bundesamt in der Folge auf sein an Österreich gerichtetes
Wiederaufnahmeersuchen vom 1. Oktober 2010 zurückkam und an der
Zuständigkeit Österreichs festhielt (Remonstration vom 10. Oktober 2011
gemäss DublinIIVO),
dass die österreichische DublinBehörde daraufhin mit Erklärung vom
12. Oktober 2011 (dem BFM zugestellt am 2. November 2011) dem
Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
entsprach, wobei von dieser Seite erklärt wurde, die Republik Österreich
sei bereit, den Asylbewerber zu übernehmen und die Prüfung seines
Asylantrages durchzuführen,
dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 3. November 2011
– eröffnet am 10. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Österreich anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers als Asylsuchender in Österreich, das vom BFM an die
österreichischen Behörden gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers und namentlich die aus Österreich eingegangene
Wiederaufnahmeerklärung vom 2. November 2011 (recte: 12. Oktober
2011) – auf die Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers verweist und festhält, von diesem
seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht
worden,
dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 16. November
2011 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an das BFM beantragte, verbunden mit der Anweisung an das
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Bundesamt, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um
Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend macht, in seinem Fall
unterliege die Schweiz der völkerrechtlichen Verpflichtung, ihr
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO auszuüben, da ihm im
Falle einer Überstellung nach Österreich eine mit Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbare Behandlung drohe,
dass er in Österreich einem bis zum 16. August 2014 gültigen
Rückkehrverbot unterliege, weshalb er im Falle einer Überstellung
eingesperrt und daran anschliessend ohne Prüfung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens in den Kosovo abgeschoben würde, was im
Falle von Personen, die nach rechtskräftigem Abschluss des
Asylverfahren beharrlich im Land verbleiben, der österreichischen
Verwaltungsgerichtspraxis entspreche,
dass er demzufolge – entgegen den Ausführungen des BFM – in
Österreich keinen Schutz erwarten könne, sondern dort eine sofortige
Ausschaffung in den Kosovo zu gewärtigen habe, wo ihm der Tod drohe,
könne er dort doch nirgends Schutz vor den Nachstellungen seiner
mächtigen Verfolger finden, welche ihn auch schon nach seiner Rückkehr
im Jahre 2009 erneut verfolgt hätten,
dass er dem BFM zugleich eine ungenügende Sachverhaltsabklärung
sowohl hinsichtlich der Frage der Bestimmung der Zuständigkeit als auch
der Frage nach dem Stand seines österreichischen Asylverfahrens
vorhält, wobei er zwei Beweismittel aus Österreich vom 8. Juli 2011
vorlegt (eine Ausreisefristverlängerung bis zum 15. Juli 2011 und ein
österreichisches Laissezpasser für eine Ausreise in den Kosovo),
dass er abschliessend vorbringt, er sei seit 2005 wegen eines
Kriegstraumas in psychiatrischer Behandlung, deswegen auch während
seines Gefängnisaufenthalts in Österreich psychiatrisch untersucht
worden, und er befinde sich nunmehr in der Schweiz in Behandlung, was
er im Bedarfsfall mit Beweismitteln belegen könne, womit diese
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Behandlung durch den Wegweisungsvollzug unterbrochen würde, was
unzumutbar wäre,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37
VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten als
vollständig erstellt zu erkennen ist, mithin es weder der vom
Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Beweismittel bedarf (Art. 33 Abs.
1 VwVG), noch eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärungen in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu
nachfolgend),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz als abgewiesener Asylsuchender in
Österreich aufgehalten hat und er von dort kommend in die Schweiz
eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für
die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, was
von Österreich mit der Abgabe der Erklärung betreffend die
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
DublinIIVO) ausdrücklich akzeptiert worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass in dieser Hinsicht festzuhalten bleibt, dass es grundsätzlich nicht die
Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für
sie zuständigen Staates allein den beteiligten DublinVertragsstaaten
obliegt,
dass daher die Vorbringen betreffend eine angeblich unvollständige
respektive unzutreffende Feststellung der Zuständigkeit nach der Dublin
IIVO ins Leere zielen,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein
Erstasylland ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe
ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM
angeordnete Überstellung nach Österreich sprechen würden,
dass insbesondere das von Österreich angeordnete Einreiseverbot
angesichts der Zusage Österreichs zur Rückübernahme unerheblich ist,
dass Österreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention,
SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine stichhaltigen
Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen,
namentlich das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der
EMRK halten,
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dass aufgrund der Akten zwar davon auszugehen ist, die bisherigen
Asylgesuche des Beschwerdeführers seien von Österreich endgültig
abgewiesen worden, womit der Vermerk auf der
Rückübernahmeerklärung, die Übernahme erfolge zur Prüfung des
Asylantrages, zu relativieren ist,
dass dieser Umstand jedoch im Resultat als unerheblich zu erkennen ist,
da keine konkreten Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer
habe in Österreich nicht über die Möglichkeit verfügt, seine Asylgründe in
umfassender Weise vorzutragen, respektive die österreichischen
Behörden hätten seine Asylgesuche ohne hinreichend vertiefte Prüfung
seiner Gesuchsvorbringen abgewiesen,
dass der Beschwerdeführer zwar eine persönliche Verbindung zu Tahir
Zemaj geltend macht, welcher … am 4. Januar 2003 mit weiteren
Personen einem Mordanschalg zum Opfer fiel, wobei dieser Anschlag
allgemein einem politischen Hintergrund zugeschrieben wird, da Tahir
Zemaj, vormals ein Oberstleutnant der jugoslawischen Volksarmee (JVA),
der Kommandant der mit der LDK verbundenen FARK (Forcat e
Armatosura të Republikës së Kosovë; Bewaffnete Kräfte der Republik
Kosovo) war, welche während und nach dem KosovoKrieg in eine
Auseinandersetzung mit der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës;
Befreiungsarmee des Kosovo) geriet,
dass tatsächlich im Verlauf der letzten Jahre sowohl im Kosovo als auch
ausserhalb – neben Tahir Zemaj und mehreren seiner Weggefährten –
eine ganze Serie von Personen umgebracht wurden, welche alle als
potentielle Zeugen im internationelen Strafprozess gegen den vormaligen
UÇKKommandanten und zeitweiligen Premierminister Ramush
Haradinaj vorgesehen waren,
dass indes die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine von
daher rührende Gefährdung im vorliegenden Verfahren – welches sich
auf einen Entscheid gemäss den Bestimmungen zum DublinVerfahren
bezieht – ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes
liegen, weshalb auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden kann,
dass unter der Annahme der grundsätzlichen Verlässlichkeit des
Asylverfahrens im DublinStaat Österreich davon ausgegangen werden
kann, die vorgenannten Umstände seien auch den österreichischen
Behörden bekannt und die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers
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einer entsprechenden Prüfung unterzogen worden, wobei das BFM –
entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – nicht zu
Abklärungen betreffend den Stand des österreichischen Asylverfahrens
gehalten war,
dass entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen auch kein
Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückführung nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten, da er
an einem behandlungsbedürftigen Kriegstrauma leidet,
dass vielmehr aufgrund der Akten davon auszugehen ist, diese
Erkrankung sei auch in Österreich von den Behörden erkannt und dem
Beschwerdeführer eine Behandlung zugänglich gemacht worden,
dass nach vorstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der
gesamten Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des
Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung
in sein Erstasylland sprechen würden, mithin – entgegen den
Beschwerdevorbringen – einer Überstellung nach Österreich kein
völkerrechtliches Hindernis entgegen steht,
dass vorliegend auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen im
Sinne der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausser
Betracht fällt, da auch unter Annahme einer behandlungsbedürftigen
Kriegstraumatisierung nicht vom Vorliegen eines humanitären Härtefalls
auszugehen ist, zumal der Wegweisungsvollzug nach Österreich erfolgt,
wo der Beschwerdeführer bereits behandelt wurde (vgl. in diesem
Zusammenhang BVGE E7221/2009 vom 10. Mai 2011 [zur Publikation
vorgesehen unter BVGE 2011/9])
dass daher ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (nach Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid
des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für eine
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Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (nach Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine
entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen; vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegendem Endentscheid die Gesuche um ein Aussetzen
des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und die Anordnung
vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG)
gegenstandslos werden,
dass auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
(gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: