B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6233/2018
lan
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, Syrien;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus C._______,
reiste am 25. September 2015 in die Schweiz ein. Das SEM anerkannte
ihn mit Verfügung vom 13. Februar 2017 als Flüchtling und gewährte ihm
Asyl. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 stellte er beim SEM ein Gesuch um
Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______.
B.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2018 verweigerte
das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch
um Familienasyl ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen da-
mit, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Famili-
engemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden habe, welche
durch die Umstände der Flucht getrennt worden sei. Vielmehr habe er Sy-
rien Ende (…) 2014 verlassen und sich in der Folge etwa ein halbes Jahr
in der Türkei aufgehalten. Von dort aus habe er seine Eltern angerufen und
um die Erlaubnis gebeten, heiraten zu dürfen. Diese hätten zugestimmt,
woraufhin er im (…) 2015 für einen Monat nach Syrien zurückgekehrt sei
und dort geheiratet habe. Unmittelbar nach der Hochzeit sei er wiederum
ausgereist. Im Zeitpunkt der asylrelevanten Ausreise im (…) 2014 habe
somit keine Familiengemeinschaft bestanden. Die Ehegatten hätten nie in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt, da der Beschwerdeführer direkt
nach der Hochzeit wieder aus Syrien ausgereist sei und seine Frau zurück-
gelassen habe. Das Institut des Familienasyls ziele alleine auf die Bewah-
rung respektive Wiederherstellung bestehender Familiengemeinschaften
ab, welche aufgrund der Fluchtumstände zur Trennung gezwungen worden
seien. Vorliegend sei die Familiengemeinschaft erst nach der vorüberge-
henden Rückkehr aus der Türkei, mithin nach der eigentlichen Flucht, ent-
standen. Eine dauerhafte familiäre Gemeinschaft in einem gemeinsamen
Haushalt habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, weshalb das Gesuch um
Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) abzu-
lehnen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei seiner Ehefrau die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive Gewährung des
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Familienasyls zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
C.b In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, dass die Familiengemeinschaft nicht durch die
Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden sei. Die Verfolgungssitua-
tion habe sowohl im Zeitpunkt der ersten Ausreise im (…) 2014 als auch
bei der zweiten Ausreise nach der Hochzeit am (…) 2015 Bestand gehabt.
Alleine durch die Unterstützung eines armenischen Nachbarn sowie durch
Schmiergeldzahlungen habe erreicht werden können, dass der Beschwer-
deführer für einen Monat aus dem Register der gesuchten Personen ent-
fernt worden sei und somit zum Zwecke der Heirat nach Syrien habe zu-
rückkehren können. Nach Ablauf dieses Monats sei er infolge der weiterhin
bestehenden Verfolgungsgefahr gezwungen gewesen, das Land umge-
hend wieder zu verlassen. Die Ehegatten seien somit aufgrund der Verfol-
gungssituation des Beschwerdeführers durch dessen Flucht getrennt wor-
den. Das Paar habe sich bereits drei Jahre vor der Heirat kennengelernt –
B._______ sei eine gute Schulfreundin seiner Schwester und habe in der
Nähe gewohnt – und sich verliebt; es handle sich um eine absolute Liebes-
heirat. Schon vor der ersten Flucht im (…) 2014 hätten sie Heiratspläne
gehabt, aufgrund der Verfolgungssituation sei ihnen aber keine Zeit für de-
ren Umsetzung geblieben. Nur mit viel Aufwand und durch Bestechungs-
gelder sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, für die Heirat zu-
rückzukehren. Wäre er nach Ablauf des Monats, in welchem er aus dem
Register der gesuchten Personen entfernt worden sei, in Syrien geblieben,
so hätte er sein Leben riskiert. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts komme es bei der Beurteilung der Frage, ob eine schüt-
zenswerte Familiengemeinschaft vorliege, nicht auf die Dauer des Zusam-
menlebens an, wenn dieses aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewalt-
sam unterbrochen worden sei. Nach der Heirat sei der Beschwerdeführer
nur deshalb alleine geflüchtet, weil die Flucht in den Libanon sowie die
Reise über das Mittelmeer nach Griechenland gefährlich seien. Er stehe
täglich in telefonischem Kontakt zu seiner Ehefrau in C._______, tausche
sich mit ihr aus und erkundige sich insbesondere nach seiner kleinen
Schwester D._______, zu der sie beide eine sehr enge Beziehung hätten.
Unmittelbar nach seiner Anerkennung als Flüchtling habe er ein Gesuch
um Familiennachzug gestellt und bereits im Asylverfahren habe er die Hei-
ratsurkunde eingereicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer vor der Flucht mit seiner Ehefrau eine auf Dauer ausge-
richtete, eheliche Familiengemeinschaft begründet habe, die alleine durch
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die Flucht getrennt worden sei. Folglich seien die Voraussetzungen für den
Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt und der
Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
D.
Am 7. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
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4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften
beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft al-
leine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde.
Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zu-
vor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die
Familienzusammenführung im Sinne dieser Bestimmungen setzt somit vo-
raus, dass eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat und
im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Familiengemeinschaft bestand.
5.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien im (…) 2014 und lebte für etwa ein
halbes Jahr in der Türkei. Zu diesem Zeitpunkt war er weder mit seiner
heutigen Ehefrau verheiratet noch lebten die beiden in einem gemeinsa-
men Haushalt. Im (…) 2015 kehrte er für eine kurze Zeit nach Syrien zu-
rück, um zu heiraten; er reiste danach aber umgehend wieder aus. Unter
diesen Umständen kann nicht von einer gelebten Familiengemeinschaft im
Zeitpunkt der Flucht ausgegangen werden. Gemäss der vorliegenden Ak-
tenlage sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift bestand die Verfol-
gungssituation des Beschwerdeführers bereits im (…) 2014. Aufgrund die-
ser verliess er Syrien, womit die Flucht zu einem Zeitpunkt stattfand, in
dem er noch nicht verheiratet war. Die Ehegatten wurden somit nicht durch
die Flucht getrennt, vielmehr wurde die Familiengemeinschaft erst nach
der Flucht überhaupt begründet. Von einer vor der Flucht bestehenden
eheähnlichen Gemeinschaft kann ebenfalls nicht ausgegangen werden,
nachdem das Paar nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt
hat. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine Liebesheirat gehandelt
habe und die Ehegatten schon vorher in einer Beziehung gewesen seien
sowie Heiratspläne gehabt hätten, ist deshalb nicht von Relevanz (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Auch wenn in der Beschwerdeschrift zutref-
fend festgehalten wird, dass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens
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nicht massgebend ist, so ist doch zwingend erforderlich, dass bereits vor
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestand. Dies ist vorliegend nicht der
Fall, nachdem vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im (…)
2014 noch keine Familiengemeinschaft bestand, welche durch die dama-
lige Flucht getrennt worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG sind deshalb nicht erfüllt und das SEM hat das Gesuch um
Familienasyl zu Recht abgelehnt und B._______ die Einreise in die
Schweiz verweigert. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenom-
men, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Ge-
such um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) einzu-
reichen (vgl. Urteile des BVGer D-2996/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.3
sowie D-5403/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.4).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In seiner Beschwer-
deeingabe ersuchte dieser jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit
dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf einen Kosten-
vorschuss gegenstandslos geworden. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin
von der Bezahlung der Prozesskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung
vom 30. Oktober 2018 ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen. Die Beschwerdebegehren können nicht als
zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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