Abtei lung IV
D-6234/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Josias Planta,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. August 2010 / D-5693/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6234/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 trat die Vorinstanz – gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 9. Mai 2010
nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg und stellte fest,
eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung.
A.b Mit Eingabe vom 9. August 2010 (Poststempel vom 11. August
2010) erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen diese Verfügung.
B.
B.a Mit Schreiben des damals zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts an das BFM machte dieser die Vorinstanz
auf das Fehlen einer Empfangsbestätigung beziehungsweise eines
Rückscheins aufmerksam und ersuchte um Auskunft, ob und wann die
Verfügung vom 27. Juli 2010 dem Gesuchsteller eröffnet worden sei.
Insbesondere bat er darum, den entsprechenden Nachweis vom
Kanton M._______ einzuverlangen und diesen dem
Bundesverwaltungsgericht bis am 18. August 2010 zuzustellen.
B.b Am 17. August 2010 faxte das BFM einen Auszug von "Track &
Trace", demzufolge die obgenannte Verfügung am 27. Juli 2010 von
Cadenazzo aus versendet und am 28. Juli 2010 via Postfach zugestellt
beziehungsweise von einer dazu berechtigten Person in N._______
abgeholt wurde.
B.c In der Folge trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
19. August 2010 (D-5693/2010) auf die Beschwerde vom 9. August
2010 nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten
von Fr. 200.--. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei am 28. Juli 2010 eröffnet
worden, weshalb die fünftägige Beschwerdefrist in casu am 4. August
2010 abgelaufen sei. Demnach sei die auf den 9. August 2010
datierte, zuhanden der Schweizerischen Post am 11. August 2010
aufgegebene Beschwerde verspätet.
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C.
C.a In der Folge liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom
1. September 2010 ein Revisionsgesuch einreichen sowie die nach-
folgend aufgeführten Anträge stellen: Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. August 2010 sei gestützt auf Art. 121 Abs. 1
Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) aufzuheben und das Beschwerdeverfahren in der Folge
wieder aufzunehmen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für
zuständig zu erklären. Dem Gesuchsteller sei die Bezahlung eines
Kostenvorschusses zu erlassen. Zudem sei ihm im Falle der Gut-
heissung des Revisionsgesuchs eine angemessene Parteient-
schädigung auszurichten. Entsprechend sei dem Gesuchsteller zu
gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz ab-
zuwarten. Die zuständigen Vollzugsorgane seien deshalb unverzüglich
anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Dem vorliegenden
Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Gesuchsteller die
nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: das Be-
gleitschreiben vom 30. Juli 2010 des Migrationsamts des Kantons
M._______, welches dem Gesuchsteller zusammen mit der Verfügung
vom 27. Juli 2010 zugestellt wurde, sowie einen Auszug aus "Track &
Trace". Dieses Dokument soll dem Gesuchsteller zufolge den Nach-
weis dafür erbringen, dass ihm die Verfügung vom 27. Juli 2010 am
6. Juli 2010 eröffnet wurde.
D.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. September 2010 setzte der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2
2.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Gericht habe in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
(Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und form-
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gerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.2.2 Die Revision eines Nichteintretensurteils des Bundesver-
waltungsgerichts kann nur mit Gründen verlangt werden, die sich auf
das Zustandekommen dieses Prozessurteils selbst beziehen, nicht
aber auf das zugrunde liegende Sachurteil (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 8. S. 51 ff.). Dementsprechend ist auf den Antrag, die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, nicht
einzutreten.
3.
3.1 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs macht der Gesuch-
steller im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe
zu Unrecht ausgeführt, die angefochtene Verfügung des BFM sei ihm
am 28. Juli 2010 zugestellt beziehungsweise von einer empfangs-
berechtigten Person abgeholt worden. Dementsprechend sei die fünf-
tägige Beschwerdefrist auch nicht schon am 4. August 2010 ab-
gelaufen. Aus der Revisionsbeilage vom 30. Juli 2010 des Migrations-
amtes M._______ ergebe sich vielmehr, dass das Migrationsamt den
Asylentscheid dem Gesuchsteller im Auftrag des BFM zugestellt habe.
Den Kopien des Briefumschlags sowie der entsprechenden
Nachsendeverfolgung sei zu entnehmen, dass das Migrationsamt des
Kantons M._______ diese Verfügung erst am 2. August 2010 an ihn
versandt, und er die Sendung erst am 6. August 2010 in Empfang
genommen habe. Dementsprechend sei die fünftägige Beschwerdefrist
erst am 13. August 2010 abgelaufen, die Beschwerde am 11. August
2010 somit rechtzeitig eingereicht worden.
3.2 Zunächst stellt sich die Frage, wie die angebotenen Beweise zu
würdigen sind. Wie dem Rubrum der Verfügung des BFM vom 27. Juli
2010 sowie dem entsprechenden Auszug von "Track & Trace" zu ent-
nehmen ist, versandte das BFM am 27. Juli 2010 die Originalver-
fügung an das Migrationsamt des Kantons M._______ zur Eröffnung.
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte in seinem Urteil vom
19. August 2010 zwar den Auszug von "Track & Trace", würdigte ihn
indessen insoweit in unzutreffender Weise, als im Urteil festgehalten
wird, die angefochtene Verfügung des BFM sei am 28. Juli 2010 via
Postfach zugestellt beziehungsweise von einer empfangsberechtigten
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Person (im Machtbereich des Gesuchstellers) abgeholt worden. Dies
ist offensichtlich falsch, weil sich die angefochtene Verfügung vom
27. Juli 2010 zu diesem Zeitpunkt erst im Machtbereich des
Migrationsamts des Kantons M._______ befand. Mit dieser
Feststellung ist allerdings die Frage, zu welchem Zeitpunkt die
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 dem Gesuchsteller eröffnet
wurde, noch nicht beantwortet. Einen Hinweis darauf gibt das mit dem
Revisionsgesuch eingereichte Begleitschreiben vom 30. Juli 2010 des
Migrationsamts des Kantons M._______, zumal amtliche Schreiben
üblicherweise korrekt datiert sind. Allerdings ist im vorliegenden Fall
aufgrund der Akten eine Bestimmung des Versanddatums nicht
möglich, obwohl ein weiterer, auf Revisionsstufe eingereichter Auszug
von "Track & Trace" vorliegt, der einen Versand vom 2. August 2010 in
N._______ dokumentiert. In diesem Zusammenhang liegt jedoch
insofern eine Beweislücke vor, als dieses Beweismittel nicht den
Schluss zulässt, der Inhalt dieser eingeschriebenen Sendung sei an
den Gesuchsteller adressiert gewesen. Bekanntlich werden von
N._______ aus immer wieder Briefsendungen ins Durchgangszentrum
O._______ an Gesuchsteller verschickt, die sich durch die
Freiplatzaktion M._______ vertreten lassen. Ob sich in casu der
Auszug auf den Gesuchsteller bezieht, hätte somit zusätzlich be-
wiesen werden müssen. Dementsprechend ist der Beweis für eine
rechtzeitige Beschwerdeerhebung weiterhin nicht erbracht, und er
wäre im Übrigen revisionsrechtlich nicht erheblich.
3.3 Es stellt sich die weitere Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht
eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt
hat. Diese Frage ist in casu nicht zu bejahen, zumal eine in den Akten
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens liegende erhebliche Tatsache
revisionsrechtlich nur dann übersehen worden ist, wenn die Be-
schwerdeinstanz es im ordentlichen Beschwerdeverfahren versehent-
lich unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Be-
tracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig ge-
lesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Wortsinn ab-
gewichen ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 133). Auch nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt ein Versehen lediglich dann vor, wenn das Ge-
richt eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder
mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat (Urteile des Bundes-
gerichts 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 4.1 sowie 1F_16/2007 vom
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15. November 2007 E. 3.1). Vorliegend forderte der zuständige
Instruktions- beziehungsweise Einzelrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts die Vorinstanz in seinem Schreiben vom 17. August 2010 das
BFM dazu auf, anstelle der fehlenden Empfangsbestätigung be-
ziehungsweise Rückscheins einen anderweitigen Nachweis zu be-
schaffen, wobei er ausdrücklich darum ersuchte, den entsprechenden
Nachweis vom Kanton M._______ einzuverlangen und diesen an das
Bundesverwaltungsgericht per zu Fax zu übermitteln. Der auf diese
Anfrage hin zugestellte Ausdruck von "Track & Trace" wurde denn auch
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 be-
rücksichtigt. Der Wortlaut der Erwägungen in diesem Urteil lässt zu-
dem gerade nicht den Schluss zu, die am Urteil beteiligten Juristen
hätten das Dokument falsch gelesen. Sie würdigten es indessen als
Beweis für die Eröffnung der angefochtenen Verfügung an den Ge-
suchsteller, weshalb lediglich die Würdigung des Dokuments be-
anstandet werden kann. Dementsprechend liegt kein Versehen,
sondern eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung
vor, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 4.1).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz-
lich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG), doch rechtfertigt es sich angesichts der Fehlerhaftigkeit des
Urteils vom 19. August 2010, auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons M._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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