Abtei lung IV
D-6235/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6235/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 illegal in der Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der - gemäss eigenen Angaben - minderjährige Beschwerdefüh-
rer am 2. März 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde und die kantonalen Behörden ihm eine
Vertrauensperson beiordneten,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2009 im EVZ B._______
befragt sowie am 21. August 2009 in D._______ angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er stamme aus E._______, wo er bei seinem Onkel gelebt
habe, da seine Eltern verstorben seien,
dass er im Jahre 2008 eine Beziehung mit der Tochter eines Militär-
kommandanten begonnen habe,
dass die Eltern seiner Freundin mit dieser Beziehung nicht einverstan-
den gewesen seien und er vom Vater sowie vom Bruder der Freundin
aufgefordert worden sei, die Beziehung zu beenden,
dass seine Freundin in der Folge schwanger geworden sei,
dass der Bruder seiner Freundin Anfang 2009 zu ihm nach Hause ge-
kommen sei und ihn wegen der Schwangerschaft seiner Freundin mit
einem Messer bedroht habe,
dass er sogleich einen Stuhl genommen und mit diesem dem Bruder
seiner Freundin auf den Kopf geschlagen habe, woraufhin dieser
blutend zusammengebrochen sei,
dass er Angst bekommen habe, da der Vater seiner Freundin ein
mächtiger Mann sei, weshalb er die Flucht ergriffen habe,
dass er mit einem Auto beziehungsweise einem Schiff via Senegal und
Libyen nach Italien gereist sei, von wo er anschliessend mit dem Zug
in die Schweiz gefahren sei,
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dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden
ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass er mit Verfügung vom 3. April 2009 wegen Verdachts der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) aus dem Kanton F._______ und am 8. Mai
2009 wegen Störung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus
dem Kanton G._______ ausgegrenzt wurde,
dass er am 15. Juli 2009 wegen Widerhandlung gegen das BetmG von
der Stadpolizei H._______ festgenommen wurde,
dass das BFM mit Entscheid vom 23. September 2009 - eröffnet am
folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch vom 19. Februar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung
des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz bis am
23. Oktober 2009 zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie einen
Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben,
dass ihm aber nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise von
Guinea-Bissau bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und
ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unternehmen können,
weshalb seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen
derjenigen Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien,
ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er für die
Reise nichts habe bezahlen müssen, wenig glaubhaft sei,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
ihm verunmöglicht hätten, dem BFM Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass sich der Beschwerdeführer zudem während des Verfahrens in Wi-
dersprüche verstrickt habe,
dass er beispielsweise im Zusammenhang mit dem Vorfall mit dem
Bruder seiner Freundin bei der Anhörung zuerst angegeben habe, er
sei mit ein paar Freunden vor seinem Haus gewesen und habe Tee ge-
macht, wohingegen er kurz darauf erklärt habe, seine Freunde seien
noch nicht bei ihm gewesen und er habe auf diese gewartet,
dass er anlässlich der Befragungen zudem unterschiedliche Angaben
zu den Gründen gemacht habe, warum ihn die Familie seiner Freundin
nicht akzeptiert habe,
dass er ausserdem realitätsfremde Angaben gemacht habe, indem er
bei der Erstbefragung erklärt habe, er sei vor der Schwangerschaft
seiner Freundin von deren Bruder und Vater gewarnt worden, woraus
zu schliessen sei, dass der Bruder den Beschwerdeführer bereits
gekannt habe,
dass er jedoch bei der Anhörung ausgesagt habe, der Bruder habe ihn
nach der Schwangerschaft seiner Freundin gefragt, ob er deren
Freund sei, wobei eine solche Frage nur Sinn mache, wenn der Bruder
ihn zuvor noch nicht gekannt hätte, was jedoch aufgrund der vorange-
henden Drohungen auszuschliessen sei,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) als zulässig erweise,
dass zudem nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers spreche und auch der Wegweisungsvollzug möglich
und durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls
sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme
beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuch-
te, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Caritas
C._______ vom 30. September 2009 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2009 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der angeblich minderjährige Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren nicht durch die ihm beigeordnete rechtskundige Person und
bisherigen Rechtsvertreter, sondern selbstständig auftritt, was jedoch
einer Fortsetzung des Verfahrens und einem direkten Entscheid in der
Sache nicht entgegensteht, da die Voraussetzung zu einer selbständi-
gen Teilnahme am Asylbeschwerdeverfahren nicht die Volljährigkeit,
sondern die Urteilsfähigkeit ist, welche im Falle des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der gesamten Aktenlage ohne weiteres als gegeben zu
erachten ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
- vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die
aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintreten-
statbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass in der Rechtsmittelschrift sinngemäss geltend gemacht wird, die
Rechte des minderjährigen Beschwerdeführers seien im Asylverfahren
nicht gewahrt worden,
dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minder-
jährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3
und 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 1998 Nr. 13, EMARK 1999 Nr. 18,
EMARK 2003 Nr. 1),
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches
in der Empfangsstelle am 19. Februar 2009 angab, er sei am 13. Mai
1993 geboren und damit minderjährig,
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dass für den Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde des
Kantons C._______ vor der Anhörung am 21. August 2009 eine
Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben genannten
gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung genügend
Rechnung getragen wurde, weshalb die in der Beschwerdeschrift
ehobene Rüge unbegründet ist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und
- nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be-
schwerdeführers widersprüchlich und realitätsfremd vorgetragen wor-
den sind, wobei diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen zu verweisen ist,
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dass auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer bezüglich der Frage, wie der Bruder seiner
ehemaligen Freundin heisse, keine Antwort gegen konnte (Vorakten
BFM A 18/11, S. 5), obwohl er mit diesem Mädchen während Monaten
eine Beziehung unterhalten haben will und von ihrem Bruder zudem
bedroht worden sein soll, davon auszugehen ist, es handle sich bei der
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er den Bruder seiner
ehemaligen Freundin niedergeschlagen sowie ernsthaft verletzt habe,
um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden
kann, er habe deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat Nachteile
zu befürchten,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Guinea-Bissau droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch unter dem As-
pekt des KRK als zulässig erweist, wobei auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Guinea-Bissau nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schlie-
ssen lässt,
dass der Minderjährigkeit bei der Prüfung des Asylgesuchs zentrale
Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu
EMARK 1998 Nr. 13) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das
Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa),
woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die
spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegwei-
sungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. ),
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich ist, sich
in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegeweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls
spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, da er - wie
oben dargelegt - gegenüber den Asylbehörden bezüglich seiner per-
sönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitäts-
papiere abgegeben hat, weshalb seine Identität, sein Alter und seine
genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die
Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung
ist,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu for-
schen,
dass demnach auch - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des
jeweiligen Alters - der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an der
Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken und nach der
Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei pflichtwidriger Unterlassung
der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug
auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berück-
sichtigenden Tatsachen zu tragen hat,
dass im vorliegenden Fall angesichts der vorstehenden Ausführungen
und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein
kindliches Verhalten an den Tag legt, was sich nicht zuletzt darin zeigt,
dass er sich offensichtlich in der Drogenszene aufhält, davon
auszugehen ist, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau
schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass daher unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bis-
sau auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu er-
achten ist, und es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich aus
den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine kon-
krete Gefährdung in seinem Heimatland ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unter-
lassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, zumal vor-
sorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens wirksam wären,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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