Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6235/2011
U r t e i l v om 2 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, alias A._______, geboren (…), Uganda,
alias A._______, geboren (…), Uganda,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 7. Juni 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______
durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 9. November 2011 geltend
machte, er sei ugandischer Staatsangehöriger, in D._______ geboren
und im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in die ugandische
Hauptstadt Kampala gezogen,
dass im Jahre 1993 in D._______ der Hüter des dortigen Schreins
abgetreten sei und sein Vater für diese Aufgabe auserkoren worden sei,
was dieser jedoch abgelehnt habe, da er christlichen Glaubens gewesen
sei,
dass daraufhin sein Vater aus Angst vor Sanktionen aufgrund dieser
Ablehnung zusammen mit ihm und seinem Bruder nach E._______
(Nigeria) gezogen sei, wo er (der Beschwerdeführer) später als Motorrad
Taxifahrer gearbeitet habe,
dass er – zusammen mit anderen MotorradTaxifahrern – im Vorfeld der
nigerianischen Wahlen im Jahre 2011 vom Wahlhelfer des
Gouverneurskandidaten F._______ aufgefordert worden sei, gegen
Entgelt Wahlurnen zu stehlen,
dass dies jedoch aufgeflogen sei, weshalb er im Februar 2011 von der
Polizei in E._______ verhaftet, inhaftiert und vernommen worden sei,
dass er und die anderen verhafteten MotorradTaxifahrer nach einigen
Tagen gegen Kaution, die der Gouverneurskandidat F._______ bezahlt
habe, wieder freigekommen seien,
dass er in der Folge wegen seiner ugandischen Nationalität von der
nigerianischen Polizei aufgefordert worden sei, Nigeria zu verlassen,
dass er, sein Vater und sein Bruder Nigeria am 14. März 2011 verlassen
hätten, zumal sie seitens von Nigerianern auch diskriminiert worden
seien, und via Tschad und den Sudan zurück nach D._______ gereist
seien, wo sie am 20. März 2011 eingetroffen seien,
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dass kurze Zeit nach ihrer Rückkehr von den Halbbrüdern seines Vaters
eine "Familiensitzung" einberufen worden sei, an der auch sein Vater
habe teilnehmen müssen,
dass sein Vater an dieser Zusammenkunft erneut zum Hüten des
Schreins aufgefordert worden sei, was er wiederum abgelehnt habe,
dass sein Vater in der folgenden Nacht verstorben sei, da man ihn
wahrscheinlich vergiftet habe,
dass er und sein Bruder nach der Beerdigung des Vaters den Schrein
verbrannt hätten, da dieser Schuld am Tod des Vaters sei,
dass während des Brandes Dorfbewohner herbeigerannt seien und sie
geschlagen hätten,
dass er ein Messer gegen einen der Angreifer geworfen habe, wodurch
dieser am Oberkörper verletzt worden sei, worauf er und sein Bruder
geflohen seien,
dass er sich anschliessend bei einem Freund in Kampala versteckt habe,
der in Erfahrung habe bringen können, dass die Familien der Halbbrüder
seines verstorbenen Vaters nach ihm suchen würden, um sich zu rächen,
dass die Halbbrüder seines verstorbenen Vaters zudem eine Anzeige bei
der Polizei gegen ihn erstattet hätten, weshalb er auch von der Polizei
gesucht werde,
dass er deswegen am 7. April 2011 Uganda verlassen habe und nach
Libyen gereist sei, von wo er via Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ
Vallorbe schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise oder
Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit "Entscheidprotokoll" vom 9. November 2011 – eröffnet
am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
sowie den Vollzug verfügte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Reise oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass seine Erklärung, wonach er nie im Besitz einer Identitätskarte, eines
Reisepasses oder Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, nur sehr schwer
nachvollziehbar sei, zumal er angebe, er habe sich seit seinem neunten
Lebensjahr ausserhalb seines von ihm geltend gemachten Heimatlandes
Uganda aufgehalten – namentlich in Nigeria – und dort auch gearbeitet,
dass er anlässlich der Erstbefragung und der Bundesanhörung zudem
völlig unterschiedliche Angaben zu einem allfälligen Besitz einer
Geburtsurkunde gemacht habe,
dass er überdies angegeben habe, dass er seit der Erstbefragung vor
mehr als fünf Monaten der Aufforderung, sich um die Organisation seiner
Ausweispapieren zu bemühen, bis heute nicht nachgekommen sei, da
ihm diese Aufforderung zur Papierbeschaffung gemäss seinen Aussagen
"leider nicht mehr im Gedächtnis geblieben" sei,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend
gemachte ugandische Staatsangehörigkeit zudem zweifelhaft sei, da er in
der Erstbefragung zu verschiedenen Bereichen bezüglich Uganda nur
sehr rudimentär habe Auskunft geben können, er zudem keine der
lokalen Sprachen, die in Uganda benutzt würden, spreche, er überdies
keine genauen Angaben über die von ihm vorgebachte im März 2011
geltend gemachte Reise von Nigeria nach Uganda habe machen können,
und er ausserdem keine rechtsgenüglichen oder auch sonstigen
Ausweispapiere, die klar für eine ugandische Nationalität sprechen
würden, eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer auch in der Bundesanhörung das BFM nicht
klar davon habe überzeugen können, dass er ugandischer
Staatsangehöriger sei, weswegen die von ihm geltend gemachte Herkunft
beziehungsweise ugandische Staatsbürgerschaft angezweifelt werde und
er vom BFM als "unbekannt" registriert werde,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass unabhängig von der Nationalität des Beschwerdeführers die von ihm
vorgebrachten Probleme in Nigeria sowie in Uganda gemäss
schweizerischem Asylgesetz nicht asylrelevant seien, da
Beschimpfungen und diskriminierendes Verhalten seiner Familie seitens
von Nigerianern zweifelsohne unschön und ungerecht sei, jedoch nicht
asylbeachtlich im Sinne, dass eine solche ungerechte Behandlung ein
Leben in Nigeria verunmöglichen oder unzumutbar machen würde,
dass es nicht asylbeachtlich sei, dass die Polizei den Beschwerdeführer
wegen eines von ihm geplanten Delikts – namentlich des geplanten
Raubes von Wahlurnen – verhaftet und verhört habe, da die Polizei bei
kriminellen Delikten oder geplanten kriminellen Delikten berechtigt sei,
Täter oder potentielle Täter festzuhalten und zumindest diesbezügliche
Untersuchungsmassnahmen einzuleiten,
dass der Beschwerdeführer zudem gegen Kaution wieder freigelassen
worden sei,
dass auch die vom Beschwerdeführer bezüglich Uganda vorgebrachte
Verfolgung durch Familienmitglieder der Halbgeschwister seines Vaters
und durch die Polizei, falls diese Vorbringen aufgrund einiger
Ungereimtheiten und Widersprüche überhaupt geglaubt werden könnten,
ebenso gemäss schweizerischem Asylgesetz nicht asylrelevant seien,
zumal die ugandische Polizei ebenfalls legitimiert wäre, den
Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige wegen Verdachts auf
Sachbeschädigung und auf Körperverletzung durch seinen vorgebrachten
Messerwurf zumindest zwecks diesbezüglicher
Untersuchungsmassnahmen zu suchen und festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer sich betreffend der von ihm geltend
gemachten Angst, dass die Familienmitglieder der Halbgeschwister
seines Vaters ihn verfolgen würden, an die Polizei wenden und diese um
Hilfe bitten könne,
dass es ihm zudem auch freistehe, sich innerhalb von Uganda irgendwo
anders niederzulassen, beispielsweise in der Grossstadt Kampala, um
diesen von ihm geltend gemachten Problemen mit den
Familienangehörigen seines Vaters aus dem Weg zu gehen,
dass somit – unabhängig von der Nationalität des Beschwerdeführers –
weder die von ihm vorgebrachten Probleme in Nigeria noch in Uganda
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gemäss Art. 3 AsylG asylrelevant seien, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. November 2011
(Poststempel: 15. November 2011) an das Bundesverwaltungsgericht
gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des
Beschwerdeführers auf die insoweit form und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
Aufforderung vom 20. Mai 2011, rechtsgenügliche Identitäts respektive
Reisepapiere einzureichen, keine Papiere eingereicht hat, womit die
Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, dass für das Nichteinreichen von Reise oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
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Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weil seine Vorbringen –
soweit sie überhaupt glaubhaft sind – nicht asylrelevant sind, zumal es
sich bei der geltend gemachten Verfolgung in Uganda durch die
Familienmitglieder der Halbbrüder des verstorbenen Vaters um eine
private Verfolgung handelt,
dass seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie zwar
auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant
sein kann (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), die Schutztheorie jedoch auch
besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im
Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen –
von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in
diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist,
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die
Behörden in Uganda willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer
Schutz gegen die vorgebrachte Verfolgung zu gewähren und diese
nötigenfalls zu sanktionieren,
dass daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführer in Uganda möglich
wäre, vor der geltend gemachten drohenden Verfolgung durch die
Familienmitglieder der Halbbrüder des verstorbenen Vaters bei den
ugandischen Behörden Schutz zu suchen,
dass das BFM auch bezüglich der übrigen Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers zutreffend die Asylrelevanz verneint hat, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Substanzielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am
Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des
bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der
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offensichtlichen fehlenden Asylrelevanz der behaupteten
Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 58) offenkundig erscheinen
und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung
vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9,
EMARK 2001 Nr. 21),
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Herkunft, insbesondere seine ugandische
Staatsangehörigkeit, glaubhaft zu machen,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese
Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache
der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass aufgrund der Aktenlage die Identität und Nationalität des
Beschwerdeführers nicht feststeht,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 4 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr.
1 E. 3.2.2, S. 5 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: