B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6235/2017
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (…).
D-6235/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
(…) 2017 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 12. August 2017
in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. August
2017 wurde er summarisch befragt und am 11. September 2017 einlässlich
angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, während
der ersten Strassensperre in B._______ im Dezember 2015 sei das Haus
seiner Familie zur Hälfte von den Behörden zerstört worden. Bei einer
Hausdurchsuchung habe die Polizei zirka im (…) 2016 in seinem Mobilte-
lefon ein Foto gefunden, das seine Schwester zeige, die sich den YPG
(Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) in Syrien
angeschlossen habe, und das er von einem Fernsehbeitrag abfotografiert
habe. Er sei deshalb zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder mit-
genommen, (…) Tage lang festgehalten und dabei misshandelt worden.
Nachdem sein Vater gesagt habe, er werde seine Tochter ausfindig ma-
chen, hätten sie verschiedene Papiere unterschreiben müssen und seien
dann freigelassen worden. Sein Vater habe B._______ danach verlassen.
Nach der zweiten Strassensperre im (…) 2016 sei er noch einmal zusam-
men mit seinem Bruder (…) Tage festgenommen und wieder freigelassen
worden, nachdem sie gesagt hätten, ihr Vater sei nach Syrien gegangen,
um ihre Schwester zu suchen. Danach sei er zuerst mit seiner Familie nach
C._______ und dann weiter nach D._______ gezogen, wo er mit seinem
Bruder gelebt habe. Dort sei er als Kurde von der Polizei immer wieder
kontrolliert und schlecht behandelt worden. Einmal habe seine Mutter an-
gerufen und gesagt, dass er in C._______ von den Sicherheitsbehörden
gesucht worden sei. Ausserdem habe er als Sympathisant der HDP
(Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) manchmal
an Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen und Zeitungen für diese
verteilt sowie die Parteimitgliedschaft beantragt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotografien von durch die Behör-
den zerstörten Häusern in B._______ zu den Akten. Zum Nachweis seiner
Identität reichte er seine Identitätskarte, eine Kopie seines Führerscheins
und verschiedene Fotos von sich zu den Akten.
B.
Am 29. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör gewährt, weil sich die von ihm eingereichte Identitätskarte als gefälscht
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herausgestellt hatte. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, dass diese
echt sei. Sie sei einfach alt gewesen und deshalb habe er sie neu plastifi-
zieren lassen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 – eröffnet am 5. Oktober 2017 – wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 3. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formel-
ler Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2017 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 8. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weil er sich auf
gefälschte Beweismittel abstütze. Eine Ausweisprüfung habe ergeben,
dass seine Identitätskarte (Nüfus) durch eine Bildauswechslung verfälscht
worden sei. Bei den darin enthaltenen Personenangaben könne es sich
somit nicht um die seinigen handeln. Bezeichnenderweise habe er auf die
Frage nach seinem Geburtsdatum an der Befragung ein falsches genannt,
was er später abgestritten habe. An der Anhörung habe er erklärt, das Foto
sei nicht ausgewechselt worden. Seine Aussage anlässlich des rechtlichen
Gehörs zur Ausweisprüfung, wonach der Ausweis alt sei und deshalb neu
plastifiziert worden sei, überzeuge nicht, sei der Ausweis doch erst am (…)
2015 ausgestellt worden. Zudem vermöge diese Aussage die Bildaus-
wechslung nicht zu erklären. Der eingereichte Fotoausdruck seines Füh-
rerscheins beweise seine Identität ebenfalls nicht, da es sich nicht um ein
Original handle, und dieser überdies zu einem Zeitpunkt ausgestellt wor-
den sein solle, als der Beschwerdeführer von den Behörden verfolgt wor-
den sein wolle. Er habe denn auch ausgesagt, den Führerschein nicht sel-
ber bei den Behörden abgeholt zu haben. Mit diesem Verhalten habe der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Durch das Verheimli-
chen seiner tatsächlichen Identität sei seine Glaubwürdigkeit derart er-
schüttert, dass auch seinen weiteren Vorbringen jegliche Grundlage entzo-
gen sei. Zudem habe er von seinen angeblichen Asylgründen stets äus-
serst vage berichtet und insbesondere wenige oder keine Datumsangaben
gemacht. Auch habe er sich widersprüchlich geäussert. So habe er bei-
spielsweise an der Befragung angegeben, er sei ab Anfang (…) 2016 zwei
Monate in C._______ gewesen. Gleichzeitig habe er aber erwähnt, dass
er zweimal, nämlich im (…) und im (…) 2016, in B._______ verhaftet wor-
den sei. In der Anhörung habe er dann gesagt, dass er ungefähr Mitte 2016
nach C._______, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe, und Anfang
2017 von dort nach D._______ gegangen sei. Zudem fehlten in seinen
Darstellungen Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung von
Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung
der Ereignisse sowie Schilderungen von nebensächlichen und ausgefalle-
nen Einzelheiten. Dies lasse vermuten, dass es sich um einen konstruier-
ten Sachverhalt handle.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorhaltungen des SEM
würden nicht zutreffen. Dabei führte er im Rahmen der Wiederholung des
Sachverhaltes aus, sein Vater und sein Bruder seien nach der Freilassung
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nach der ersten Haft verschwunden und er wisse nicht, wo sich diese be-
fänden. Bezüglich der Widersprüche zu den Daten gelte es festzuhalten,
dass er sich nicht genau erinnern könne. Er sei zweimal festgenommen
und jedes Mal trotz seines jungen Alters geschlagen und gefoltert worden,
weshalb er traumatisiert sei. Weiter führte er aus, sein Personalausweis sei
echt, sodass er seine wahre Identität nicht verheimlicht habe. Der Ausweis
sehe nicht normal aus, weil er einmal irrtümlich in die Waschmaschine ge-
raten sei. Er könne sich nicht erklären, warum er dies im Asylverfahren
nicht erwähnt habe. Um die Echtheit zu beweisen, habe er mehrere Doku-
mente eingereicht, aus denen unmissverständlich hervorgehe, dass seine
Angaben wahr seien. Das SEM könne seine Angaben zudem über die Bot-
schaft in C._______ überprüfen lassen, wo seine Mutter und Geschwister
lebten. Auch über das Internetportal E-Devlet könnten seine Angaben über-
prüft werden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der
HDP und mehrmals zugunsten dieser aktiv gewesen sei.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Anmel-
deformular der HDP vom (…) 2017, diverse Ausweiskopien seiner Ver-
wandten und zwei Kopien von Bestätigungen von Schulen, die er besucht
habe, zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Aussage in der Be-
schwerde, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers nach der Frei-
lassung aus der gemeinsamen Haft verschwunden sei, entspreche nicht
seinen Angaben im Asylverfahren, wonach dieser mit der Familie nach
C._______ gekommen sei und in D._______ mit ihm zusammen gelebt
habe. Weiter mache der Beschwerdeführer eine starke Traumatisierung
geltend, wofür jedoch keine nachgewiesene Diagnose eines Psychologen
vorliege. Im Zusammenhang mit der Aufforderung, seine Personalien im
Internetportal E-Devlet zu überprüfen, müsse auf das Schutzinteresse des
Beschwerdeführers hingewiesen werden, das den Schweizer Behörden
untersage, den heimatlichen Behörden Daten irgendwelcher Art zu über-
mitteln. Die Abfrage des Portals müsse als nicht gesichert eingestuft und
dieses dem türkischen Staat und seinen Behörden zugemessen werden.
Eingegebene Daten könnten allenfalls gesichtet oder gesammelt werden.
Der Beschwerdeführer führe weiter aus, Mitglied der HDP gewesen zu
sein. In der Befragung habe er jedoch ausgesagt, dass er nicht politisch
aktiv sei und seit 2015 nicht mehr an Veranstaltungen der HDP teilgenom-
men habe, was er an der Anhörung wiederholt habe. Bei dem mit der Be-
schwerde eingereichten Dokument handle es sich lediglich um ein Anmel-
deformular, welches auf den (…) 2017 datiert sei. Offensichtlich verfüge er
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nicht über ein politisches Profil, welches ihn in seinem Heimatland ge-
fährde. Zwar könnten behördliche Massnahmen gegen Exponenten der
HDP nicht ausgeschlossen werden, auch wenn es sich um eine legale Par-
tei handle, dies jedoch nicht alleine aufgrund einer Mitgliedschaft oder
früheren Teilnahmen an Veranstaltungen.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Bruder
fest, dieser sei tatsächlich nach der Freilassung verschwunden, habe je-
doch von D._______ aus wieder Kontakt mit der Familie aufgenommen.
Als die Situation in C._______ für ihn zu gefährlich geworden sei, sei er zu
seinem Bruder nach D._______ gegangen. Vor diesem Hintergrund sei
nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz seine Angaben für widersprüch-
lich halte. Seine Angaben könnten zudem über die Botschaft überprüft wer-
den. Weiter wies er noch einmal darauf hin, dass er traumatisiert sei und
sich deshalb nicht richtig ausdrücken könne. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass das SEM bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, was er
als Minderjähriger alles habe durchmachen müssen. Bezüglich der Identi-
tätsverheimlichung hielt er noch einmal fest, dass dies nicht zutreffe. Er sei
damit einverstanden, dass sich die Vorinstanz die Daten auf dem angege-
benen Internetportal anschaue. Er habe sie auch mit seinem Rechtsvertre-
ter zusammen angeschaut und dieser habe feststellen können, dass seine
Angaben zutreffend seien. Es würde sich dabei auch nicht um eine Daten-
übermittlung an die Heimatbehörden handeln. Schliesslich habe er nie be-
hauptet, eine wichtige Persönlichkeit in der HDP gewesen zu sein. Er sei
Sympathisant und auch Mitglied dieser Partei gewesen und habe mehr-
mals an Demonstrationen, Veranstaltungen und Aktivitäten teilgenommen.
Mehr als das eingereichte Formular könne ihm die HDP nicht zukommen
lassen, weil sie unter ständigem Druck stehe.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
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tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Dem SEM ist Recht zu geben, wenn es ausführt, der Beschwerdeführer
habe die Behörden über seine Identität getäuscht. Der eingereichte Nüfus
ist offensichtlich gefälscht. Es ist klar erkennbar, dass die Fotografie aus-
gewechselt wurde. Ein irrtümlicher Waschgang vermag diese Spuren in
Form von Schnittkanten in keiner Weise zu erklären. Zudem wirkt diese
Erklärung nachgeschoben und damit unglaubhaft, konnte der Beschwer-
deführer doch schon im Asylverfahren mehrmals zu den Fälschungsvor-
würfen Stellung nehmen und führte er dabei lediglich aus, der Ausweis sei
alt gewesen, was indes bei einem Ausstellungsdatum im Jahr 2015 ohne-
hin nicht zutrifft. In Anbetracht dieser klaren Fälschungsmerkmale und der
fehlenden diesbezüglichen Erklärungen durch den Beschwerdeführer war
das SEM nicht mehr gehalten, die Identität des Beschwerdeführers weiter
abzuklären, auch nicht über eine Botschaftsanfrage. Angesichts der Klar-
heit der Fälschungsmerkmale kann auch aus den diversen weiteren Doku-
menten, welche zum Nachweis seiner Identität beim SEM und beim Bun-
desverwaltungsgericht eingereicht wurden, nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden. In Bezug auf den Führerschein kann
auf die überzeugenden Erwägungen in der Verfügung des SEM (vgl. vor-
stehend E. 4.1) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts
entgegen hält. Eine Überprüfung seiner Angaben auf dem von ihm ange-
gebenen Internetportal hält das Gericht ebenfalls für obsolet und überdies,
wie dies auch vom SEM festgehalten wurde, für bedenklich, da die ge-
nannte Internetseite den türkischen Behörden zuzurechnen ist. Die in der
Replik erteilte diesbezügliche Erlaubnis des Beschwerdeführers vermag
daran nichts zu ändern. In der Replik wird überdies geltend gemacht, der
Rechtsvertreter habe zusammen mit dem Beschwerdeführer die Angaben
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auf dem Portal überprüft, bezeichnenderweise wird diesbezüglich aber kei-
nerlei Nachweis, zum Beispiel in Form von Internetausdrucken, einge-
reicht.
5.3 Vor diesem Hintergrund sind die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers äusserst zweifelhaft. Der Beschwerdeführer verstrickte sich denn in
seinen Erzählungen auch in chronologische Widersprüche. Das SEM
zählte in seiner Verfügung beispielhaft einige dieser auf und verwies über-
dies auf die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. In
der Beschwerde wurde dem lediglich wenig überzeugend entgegen gehal-
ten, er könne sich aufgrund seiner Traumatisierung nicht an die genauen
Daten erinnern. Dass er sich an die genauen Daten erinnern kann, wird
vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Seine Erzählungen sind jedoch ge-
prägt von einem chronologischen Durcheinander, was auf die Konstruiert-
heit des Sachverhaltes zurückzuführen sein dürfte. Zudem verstrickt er sich
in der Beschwerde einmal mehr in Widersprüche zu seinen bisherigen Aus-
sagen, indem er behauptet, dass sein Bruder und sein Vater nach der Frei-
lassung aus der ersten Haft verschwunden seien und er nicht wisse, wo
sich diese aufhielten. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig fest-
hielt, hatte er im Asylverfahren noch vorgebracht, der Bruder sei mit ihnen
zusammen nach C._______ gegangen und er habe später in D._______
mit diesem zusammen gelebt. Wenn er dies in der Replik nun damit zu
erklären versucht, dass der Bruder sich später aus D._______ bei ihnen
gemeldet habe, vermag dies den Widerspruch nicht zu erklären. Ergän-
zend gilt es darüber hinaus zu betonen, dass er an der Anhörung nicht nur
angab, er sei mit dem Bruder zuerst nach C._______ und dann nach
D._______ gegangen, sondern vielmehr auch geltend machte, er sei noch
im (…) 2016 bei der zweiten Verhaftung zusammen mit seinem Bruder fest-
genommen worden (vgl. Akten des SEM A9 F90 S. 11). Zwar hat der Be-
schwerdeführer auch noch einen jüngeren Bruder, welchen er aber hier
nicht gemeint haben dürfte, zumal dies aus den Erzählungen nicht so her-
vorgeht und dieser im Übrigen erst im Jahr (…) geboren wurde. Schliess-
lich ist dem Gericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Be-
schwerdeführer erst im (…) 2017 zur Ausreise entschied, nachdem seit den
angeblichen Verhaftungen bereits mehr als ein Jahr verstrichen war und er
währenddessen weitgehend unbehelligt in C._______ und D._______
habe leben können. Die angeblichen staatlichen Massnahmen können da-
mit nicht als ausreiserelevant angesehen werden. Dass seine Mutter ihm
mitgeteilt habe, sie seien in C._______ von den Sicherheitsbehörden ge-
sucht worden, machte der Beschwerdeführer so explizit erst an der Anhö-
rung geltend, während er an der Befragung lediglich Hausdurchsuchungen
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erwähnte. Das Vorbringen wirkt daher ebenfalls nachgeschoben und un-
glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer die Ereignisse in keiner Weise zu
substanziieren wusste. Wenn er diese Suche in der Beschwerde nun als
Auslöser für seine Ausreise darstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass er
dies im bisherigen Verfahren stets anders darstellte, indem er aussagte, er
sei aufgrund der ständigen Schikanen gegenüber der Kurden ausgereist
und weil er als Kurde keine Arbeit habe finden können (vgl. A9 F153 f. und
F90 S. 12).
5.4 Auch bezüglich der politischen Aktivitäten sind die Erwägungen des
SEM, wonach der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge,
welches ihn in seinem Heimatstaat gefährden könnte, zu bestätigen. An
der Befragung gab dieser klar zu Protokoll, nicht politisch aktiv zu sein und
lediglich vor der ersten Strassensperre 2015 manchmal an Veranstaltun-
gen der HDP teilgenommen zu haben. An der Anhörung schob er dann
nach, er habe Mitglied der Partei werden wollen und für diese Zeitungen
verteilt. Allerdings stuft selbst er dies nicht als politisches Engagement ein.
In der Beschwerde bekräftigt er, Sympathisant und Mitglied der Partei ge-
wesen zu sein, reicht im Widerspruch dazu aber ein Anmeldeformular für
eine Mitgliedschaft ein, welches vom (…) 2017 datiert. Dass ihm die Partei
zudem nicht mehr als das eingereichte Formular zukommen lassen könne,
weil sie unter ständigem Druck stehe, scheint dem Gericht nicht nachvoll-
ziehbar. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer keinerlei weitere Aus-
führungen zu seinem angeblichen politischen Engagement. Wenn er in der
Replik weiter geltend macht, er habe nie behauptet, eine wichtige Persön-
lichkeit in der HDP gewesen zu sein, so gilt es festzuhalten, dass gerade
deshalb auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner poli-
tischen Aktivitäten auszuschliessen ist.
5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 12
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer
stamme aus der Provinz E._______. Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts herrsche in dieser und der Provinz F._______ eine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ein Wegweisungsvollzug nicht zu-
mutbar sei (vgl. BVGE 2013/2). Vorliegend müsse deshalb das Bestehen
einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative aus-
serhalb dieser Provinzen geprüft werden. Die Familie des Beschwerdefüh-
rers stamme aus C._______, wo sie auch gewohnt hätten. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer in D._______ gelebt und gearbeitet. Er sei
jung und gesund, verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie
über ein soziales und familiäres Netz in seinem Heimatland. Auch sei er
der türkischen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Angesichts dieser be-
günstigenden Faktoren sei davon auszugehen, dass er auch ausserhalb
seiner Herkunftsprovinz Fuss fassen könne.
7.3.2 Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM kann vorliegend vollum-
fänglich gefolgt und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie-
sen werden. In der Beschwerde wurde dem inhaltlich nichts entgegenge-
halten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
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Seite 13
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6235/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Sara Steiner
Versand: