B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6236/2017
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017 / N (…).
D-6236/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Mit Schreiben vom 21. Au-
gust 2017 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Anlässlich der MI-
DES-Personalienaufnahme vom 23. August 2017 und der einlässlichen
Anhörung vom 11. Oktober 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er
habe zeitlebens in der Stadt B._______, Jaffna-Distrikt (Nordprovinz), ge-
lebt. Von 2003 bis 2006 habe er das (…) besucht. Die Schülerorganisation
des (…) sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für verschie-
dene Aktivitäten, im Wesentlichen für Protestaktionen, Waffenschmuggel,
Zwangstrainings, Setzen von Claymores und Ausschauhalten, eingesetzt
worden. Als Mitglied der Schülerorganisation des (…) sei er ebenfalls in
diese Aktivitäten involviert gewesen. Konkret habe er zwischen 2003 und
2009 beim Dekorieren von «Heldentagfeierlichkeiten» mitgeholfen, «Hel-
denfriedhöfe» geschmückt, Informationen über Märtyrer gesammelt und
Einladungen an deren Familien verschickt, nach Polizei- und Militärkontrol-
len Ausschau gehalten und diese Informationen an die LTTE weitergege-
ben, welche sie auch für den Waffenschmuggel (Verstecken und Transpor-
tieren von Waffen) gebraucht hätten. Im Jahr 2005 sei er bei einem
«Round-up» einmal festgenommen und geschlagen, jedoch gleichentags
wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Als der Krieg wieder aufgeflammt
sei, habe er sich aus Angst vor der sri-lankischen Armee in verschiedenen
Häusern versteckt. Obwohl er kein Kämpfer der LTTE gewesen sei, sei ihm
nach Kriegsende geraten worden, sich der sri-lankischen Armee zu erge-
ben, was er jedoch aus Angst nicht getan habe. Einmal hätten sich die Be-
hörden bei ihm zuhause nach Kontakten zu und Aktivitäten zugunsten der
LTTE erkundigt. Auch habe die «Valvettukulu», eine der Regierung nahe
stehende Gruppierung, Leute niedergemetzelt und die Behörden hätten
damit begonnen, vormalige, bereits rehabilitierte LTTE-Kämpfer festzuneh-
men. Obschon er keine Verbindungen zu den LTTE gehabt habe, hätten
ihm diese Umstände Angst bereitet und er habe Sri Lanka im Februar 2017
mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Auf seinem Reiseweg sei er in der
Türkei festgenommen worden und später via C._______ wieder nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Nachdem in seiner Nähe erneut Leute von den «Va-
lvettukulu» niedergemetzelt worden seien, hätten die Behörden in seinem
Elektrogeschäft eine Kontrolle durchgeführt. Daraufhin habe er Sri Lanka
im August 2017 erneut verlassen und sei mit gefälschten Papieren in die
Schweiz gereist.
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Seite 3
B.
Am 16. Oktober 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 17. Oktober 2017 reichte
er eine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 (am selben Tag eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 gab die zugewiesene Rechtsvertre-
terin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses bekannt.
E.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Ver-
fügung vom 16. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss beantragte er die Anerkennung
als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu
den Akten.
F.
Die Beschwerde sowie in elektronischer Form die Akten der Vorinstanz tra-
fen am 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein un-
datiertes Bestätigungsschreiben («To whom It may Concern») von
D._______, Friedensrichter, und ein Bestätigungsschreiben («To whom it
may concern») von E._______, Abgeordneter der Tamil National Alliance
(TNA), datiert vom 7. November 2017 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein.
D-6236/2017
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik ein. Als Beilage legte er ein Schreiben («TO WHOM IT MAY CON-
CERN») von F._______, Notar, datiert vom 13. Februar 2018, ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 38 TestV [SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.2 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
(Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.54; MADELEINE CAMP-
RUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62, N 15; THOMAS
HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 62, N 48; BVGE 2009/61 E. 6.1,
2007/41 E. 2).
D-6236/2017
Seite 5
3.
3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu
beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Seine per-
sönliche und gesundheitliche Situation sei nicht genügend berücksichtigt
worden. Bei einer vollständigen und richtigen Berücksichtigung des darge-
legten Sachverhalts komme man entgegen der Auffassung der Vorinstanz
zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt
seien.
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt in-
des nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.4 Der geäusserten Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, kann vorliegend insofern
gefolgt werden, als die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2017
zwar erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Schüleror-
ganisation des (…) gewesen sei, hingegen unerwähnt liess, dass die Schü-
lerorganisation des (…) von den LTTE für Protestaktionen, Waffenschmug-
gel, Zwangstrainings, Setzen von Claymores und Ausschauhalten benutzt
worden und der Beschwerdeführer darin involviert gewesen sei (vgl. A17,
F34/35). In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zwar in zutreffender
Weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht direkt in den Waffen-
schmuggel involviert gewesen sei, sondern lediglich Gehilfenschaft dazu
(Ausschauhalten nach Polizei- und Militärkontrollen) geleistet habe. Des
Weiteren führte sie aber aus, seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen,
dass er zu Gunsten der LTTE jemals Claymores gesetzt oder ein Waffen-
training absolviert habe. Diese Ausführungen der Vorinstanz widerspre-
chen indessen dem Protokollinhalt der Anhörung, in welcher der Beschwer-
deführer unter Frage 34 ausführt, dass seine Schülerorganisation am (…)
ebenfalls die LTTE unterstützt und Claymores gesetzt habe, er selber auch
daran beteiligt gewesen sei und dass er (aus dem jeweiligen Kontext zu-
mindest indirekt) für die LTTE Waffentrainings absolviert habe. Hinsichtlich
der Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist
D-6236/2017
Seite 6
somit zu bemerken, dass der Sachverhalt bezüglich der Zeit des Be-
schwerdeführers in der Schülerorganisation des (…) (insbesondere was
seine damaligen Aufgaben und Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE betrifft)
unvollständig erstellt ist. Mithin wäre eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung angezeigt, allerdings kann dieser formelle Mangel aufgrund der
fehlenden Asylrelevanz dieser Vorbringen (vgl. insbesondere E. 5.5 nach-
stehend) aus prozessökonomischen Gründen durch das Bundesverwal-
tungsgericht geheilt werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, den Schilderungen
des Beschwerdeführers könne keine gezielte staatliche Verfolgung ent-
nommen werden. Die geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lan-
kischen Behörden in den Jahren 2005 und 2017 hätten gemäss seinen ei-
genen Aussagen keine Konsequenzen für ihn gehabt. Zudem sei er nach
seiner Ausreise im Februar 2017 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und
der Arbeit in seinem Elektrogeschäft nachgegangen. Hätten die Behörden
tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, so wäre zu erwarten gewesen,
dass sie ihn zu jener Zeit belangt hätten. Dies spreche gegen ein aktuelles
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Insgesamt könne auf-
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Seite 7
grund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht in den Fokus der Behörden geraten und nicht in
asylrelevanter Weise verfolgt würde.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent-
lichen neu vor, er sei in Sri Lanka ein Mitglied der LTTE gewesen und an
der Waffe ausgebildet worden. Ranghohe LTTE-Mitglieder hätten von ihm
verlangt, dass er Informationen betreffend die Bewegungen der sri-lanki-
schen Armee sammle und deren militärische Anlagen fotografiere. Zudem
habe er im Jahr 2009 und 2010 LTTE-Kämpfer bei der Flucht aus dem
Vanni-Gebiet unterstützt. Nach seiner Festnahme durch die sri-lankische
Armee (SLA) im Jahr 2015 sei er betreffend die Aktivitäten zugunsten der
LTTE befragt und gefoltert worden. Wegen der ständigen Suche nach ihm,
sei es ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen und er habe zuneh-
mend an Verfolgungswahn gelitten. In Sri Lanka sei er auch politisch aktiv
gewesen. Zusammen mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern habe er Wahlpro-
paganda für die TNA betrieben und an Demonstrationen gegen die Regie-
rung teilgenommen. Seit seiner Flucht aus Sri Lanka werde er deswegen
von der Geheimpolizei gesucht. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde
er festgenommen und inhaftiert. Daran ändere nichts, dass er in Sri Lanka
vorerst unbehelligt geblieben sei; denn damals sei es den sri-lankischen
Behörden aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an seinem Wohn- und
Arbeitsort nicht möglich gewesen, ihn zu verhaften.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 führte das SEM aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ein Mitglied bei den LTTE
gewesen sei, im Jahr 2005 ein Waffentraining absolviert, viele Antiregie-
rungskampagnen durchgeführt, Militärlager der SLA fotografiert und die
Bilder den LTTE zugespielt, in den Jahren 2009 und 2010 LTTE-Kämpfern
zur Flucht aus dem Vanni-Gebiet und aus Sri Lanka verholfen habe, im
Jahr 2015 von der SLA inhaftiert und gefoltert worden sei, im Jahr 2013 mit
ehemaligen LTTE-Kadern Wahlpropaganda gemacht und im Jahr 2017 De-
monstrationen gegen die Regierung organisiert habe, sein Vater als Men-
schenrechtsaktivist inhaftiert und gefoltert und 1992 gestorben sei und ein
Kollege aus dem (…) im Juli 2017 verhaftet und über seinen Verbleib be-
fragt worden sei und er deshalb nach seiner Ausreise im September 2017
auch von der sri-lankischen Geheimpolizei gesucht und sein Bruder M. an
seiner statt verhaftet und geschlagen worden sei, habe er erstmals auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht und müssten daher als nachgeschoben
und mithin unglaubhaft taxiert werden. Es lägen keine nachvollziehbaren
Gründe vor, weshalb der Beschwerdeführer diese Vorbringen nicht bereits
D-6236/2017
Seite 8
im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, zumal er während des
gesamten Asylverfahrens Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und
-vertretung gehabt habe und zu Beginn der Anhörung ausdrücklich auf
seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei und nach der
freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise aus Sri Lanka auf
Nachfrage angegeben habe, alle Gründe für diese genannt zu haben. Hin-
zukomme, dass er auch keine Beweismittel eingereicht habe. Zwar habe
er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er ein Mitglied der
Schülerorganisation des (…) gewesen sei und selbige von den LTTE für
deren Aktivitäten benutzt worden sei. Er habe aber ausdrücklich verneint,
in Tätigkeiten wie Waffenschmuggel involviert gewesen zu sein, und habe
nach seinen Angaben für die LTTE lediglich nach Polizei- und Militärkon-
trollen Ausschau gehalten. Seinen dortigen Aussagen sei auch nicht zu
entnehmen, dass er jemals Waffentrainings absolviert oder Claymores ge-
setzt habe. Auch sei er bei Kontrollen und «Round-ups» der sri-lankischen
Behörden weder angeschuldigt noch mitgenommen worden. Insgesamt
verfüge er somit nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürch-
tung vor asylrelevanter Verfolgung begründen könnte.
5.4 In seiner Replik vom 15. Februar 2018 führte der Beschwerdeführer
aus, dass er aus Angst vor Verfolgung durch LTTE-Gegner anlässlich der
Anhörung «bewusst» einige «Situationen» nicht geschildert habe. Bereits
in Sri Lanka habe er nämlich erfahren, dass ehemaligen LTTE-Aktivisten
auch im Ausland Verfolgung drohe. Viele seiner Verwandten seien in den
vergangenen Jahren denn auch getötet worden. Er habe verhindern wol-
len, dass ihm Ähnliches passiere, und deshalb anlässlich der Anhörung
nicht alles von Beginn weg erzählt. Es treffe aber zu, dass er im Jahr 2005
bei den LTTE ein Waffentraining absolviert habe, zwar nie in den Kampf
geschickt worden sei, aber zu Gunsten der LTTE den Waffenschmuggel
koordiniert und nach Polizei- und Militärkontrollen Ausschau gehalten
habe. Des Weiteren habe er Antiregierungskampagnen und Demonstratio-
nen organisiert und in der Nachkriegszeigt geholfen, gefangene LTTE-
Kämpfer zu befreien. Zum Vorhalt der Vorinstanz, dass er anlässlich von
Kontrollen oder «Round-ups» weder angeschuldigt noch mitgenommen
worden sei, gelte es festzuhalten, dass er erst in der zweiten Jahreshälfte
2017 durch die Geheimpolizei gesucht worden sei. Als er von seinem Kol-
legen aus dem (…) erfahren habe, dass sich die sri-lankischen Behörden
nach ihm erkundigt hätten, habe er «alle Schritte unternommen», um Sri
Lanka zu verlassen, weil ihm klar geworden sei, dass er sich in Lebensge-
fahr befinde. Die Schlussfolgerung des SEM, dass er ein politisches Profil
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Seite 9
lediglich vorzutäuschen versuche, sei falsch. Er sei nicht freiwillig, sondern
nur des Krieges wegen aus seiner Heimat in die Schweiz geflohen.
5.5 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend,
dass er in der Schülerorganisation des (…) gewesen sei und selbige von
den LTTE für verschiedene Aktivitäten, im Wesentlichen für Protestaktio-
nen, Waffenschmuggel, Zwangstrainings (auch an der Waffe), Setzen von
Claymores und Ausschauhalten benutzt worden sei. Als Mitglied der Schü-
lerorganisation des (…) sei er ebenfalls in diese Aktivitäten involviert ge-
wesen und habe zwischen 2003 und 2009 darüber hinaus beim Dekorieren
von sogenannten Heldentagfeierlichkeiten mitgeholfen, sogenannten Hel-
denfriedhöfe geschmückt, Informationen über Märtyrer gesammelt und
Einladungen an deren Familien verschickt, nach Polizei- und Militärkontrol-
len Ausschau gehalten und diese Informationen an die LTTE weitergege-
ben, welche sie auch für den Waffenschmuggel (Verstecken und Transpor-
tieren von Waffen) gebraucht habe. Infolge dessen sei er im Jahr 2005 an-
lässlich eines «Round-up» von den sri-lankischen Behörden festgenom-
men, geschlagen und für einen Tag inhaftiert und im Jahr 2017 nach einem
Massaker in der Nähe seines Elektrogeschäfts von den Behörden kontrol-
liert und später an seinem Wohnort nach möglichen Verbindungen zu den
LTTE befragt worden. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit fehlt es
diesen Vorfällen an der nötigen Intensität um als ernsthafte Nachteile ge-
mäss Art. 3 AsylG zu gelten, zumal der Beschwerdeführer selber aussagte,
dass im Jahr 2005 lediglich ein «allgemeiner Round-up» (vgl. A17, F37)
beziehungsweise «einfach nur eine Erkundigung» (vgl. A17, F86) stattge-
funden habe, die «keine grossen Folgen» (vgl. A17, F41) für ihn gehabt
habe. Beim letzten Vorfall im Juli 2017 habe man in seinem Laden zwar
Sachen «hin- und hergeworfen» und gedroht, dass er je «nach Bedarf zur
Polizei gehen müsse» (vgl. A17, F100), eine konkrete Vorladung sei aber
nicht ergangen (vgl. A17, F101). Sowieso habe er zugunsten der LTTE
«nichts Grosses» getan (vgl. A17, F60).
Sodann bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift
und in teilweiser Wiederholung auch in seiner Replik vor, dass er selber ein
Mitglied bei den LTTE gewesen und dabei auch an der Waffe ausgebildet
worden sei. Wegen seiner Aktivitäten für die LTTE und weil er in den Jahren
2009 und 2010 ehemaligen LTTE-Kämpfern zur Flucht aus dem Vanni-Ge-
biet und aus Sri Lanka verholfen habe, sei er 2015 durch die sri-lankische
Armee festgenommen, befragt und gefoltert worden. Zudem werde er auf-
grund seiner Wahlkampfunterstützung zugunsten der TNA und seiner pro-
D-6236/2017
Seite 10
noncierten regierungsfeindlichen Haltung auch von der sri-lankischen Ge-
heimpolizei gesucht. Ein Kollege aus dem (…) sei im Juli 2017 verhaftet
und über seinen Verbleib befragt worden. Im September 2017 sei sein Bru-
der M. an seiner statt verhaftet worden. Dass er solch grundlegende Um-
stände, insbesondere die geltend gemachte Mitgliedschaft bei den LTTE,
seine Festnahme und die erlebten Folterungen durch die sri-lankischen
Behörden im Jahr 2015, die Verhaftungen seines Schulfreundes und sei-
nes Bruders an seiner statt und somit das behördliche Verfolgungsinte-
resse an ihm, nicht bereits an der einlässlichen Anhörung erwähnt hat,
weckt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Allerdings
muss die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen vorliegend
nicht restlos geklärt werden, da sie sich, wie nachfolgend dargelegt, als
nicht asylrelevant erweisen. Zwar stellen die geltend gemachte Verhaftung
und Folter des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Armee im Jahre
2015 einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche
Freiheit und seine physische wie psychische Integrität dar. Allerdings hat
er sich eigenen Angaben zufolge danach (bis zu seiner Ausreise im Sep-
tember 2017) noch zirka zwei Jahre im Heimatstaat aufgehalten, (mit Aus-
nahme der Kontrolle in seinem Elektroladen im Juli 2017) ohne weiteren
Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, dass etwas gegen ihn vorliegt. Wenn er nun in der Beschwerde
geltend macht, er sei ein Mitglied der LTTE gewesen, muss davon ausge-
gangen werden, dass er – wenn überhaupt – ein lediglich niedriges Profil
innerhalb dieser Gruppierung aufwies, zumal davon ausgegangen werden
kann, die sri-lankischen Behörden hätten eine für sie relevante Verbindung
zu den LTTE während seiner geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2015
aufgedeckt und ihn nicht ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Wäre der
Beschwerdeführer sodann hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten in ei-
ner Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm sei-
tens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel
der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden
könnte, hätten ihn die sri-lankischen Behörden mit Sicherheit vor seiner
Ausreise im September 2017 belangt, zumal sie dafür hinreichend Zeit ge-
habt hätten. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht
den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer Verfolgung ausgesetzt gewe-
sen wäre oder eine solche befürchtet hätte. So reiste er eigenen Angaben
zufolge bei einem ersten Fluchtversuch von C._______ aus wieder zurück
nach Sri Lanka, was er gewiss nicht getan hätte, wenn er tatsächlich be-
fürchtet hätte, dort ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Vielmehr
wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits während seiner Aufenthalte in
C._______ und der Türkei ein Asylgesuch eingereicht hätte, falls er sich in
D-6236/2017
Seite 11
seinem Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen konfrontiert gesehen
hätte. Im Lichte dieser Erwägungen kommt schliesslich auch den im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Schreiben (vgl. Prozessgeschichte Bst.
G und I, vorstehend) lediglich der Beweiswert eines Gefälligkeitsschrei-
bens zu.
5.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise im August 2017 darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob ihm wegen seiner
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland
ernsthafte Nachteile drohen würden.
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem
Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren
für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert.
Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bil-
det die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein drit-
ter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor
ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri
Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer.
Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westli-
chen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofak-
toren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
D-6236/2017
Seite 12
5.8 Der Beschwerdeführer erfüllt diese Risikofaktoren überwiegend nicht.
Eine Abwägung spricht gegen ein ausgeprägtes Risikoprofil. So sind im
Lichte der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.5) keine massgeblichen
Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner geltend gemachten Ver-
bindungen zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten. Die geltend gemachte LTTE-Verbindung seines Cousins und da-
mit die Tatsache, mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied verwandt zu sein,
kann unter den vorliegenden Umständen für sich alleine nicht eine Verfol-
gung herbeiführen, zumal die sri-lankischen Behörden bereits vor seiner
Ausreise Kenntnis davon hatten und ihn dennoch aus der Haft entliessen
(vgl. A17, F109). Die Beschwerdevorbringen, dass sein Vater ein Mitglied
bei den LTTE gewesen und deswegen verhaftet und gefoltert worden sei
und sein Bruder nach seiner Ausreise von der Geheimpolizei angegangen
und verhaftet worden sei, finden in den Aussagen des Beschwerdeführers
in der Anhörung keinen Niederschlag und müssen als nachgeschobene
und mithin unglaubhafte Sachverhaltselemente betrachtet werden. Zudem
weist er offenbar keine Narben am Körper auf und hält sich erst seit kurzem
in einem westlichen Land auf. Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht
in der «Stop-List» aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit –
auch mit Blick auf die Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 (vgl. Prozess-
geschichte Bst. B vorstehend) – nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, zumal in den
Akten auch Identitätspapiere vermerkt sind. Die Tatsache, dass der tamili-
sche Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ge-
nügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung objektiv zu
begründen.
5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr.
10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Be-
fürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung
ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die
in Erwägung 5.7 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei
dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzel-
nen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein
«real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er-
reichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den vorstehenden Erwägungen
ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer
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Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen – auch mit Blick auf die Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 (vgl.
Prozessgeschichte Bst. B vorstehend) – keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (damals noch offengelassen für das
«Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______, Distrikt Jaffna,
Nordprovinz, und hat zeitlebens mit seiner Familie (Mutter, Vater, Brüder
und Schwestern) dort gewohnt. Er verfügt über einen A-Level Schulab-
schluss und über eine höhere Berufsbildung ([…]) und hat bis zu seiner
Ausreise als (…) in seinem eigenen (…) gearbeitet. Es kann angenommen
werden, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und
wirtschaftlich für sich wird sogen können. Zudem ist er jung und – entgegen
den anderslautenden Beschwerdevorbringen – gesund (vgl. A15, S. 1) und
in Sri Lanka sozialisiert worden.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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