B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6237/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration, SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
D-6237/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 1. September
2015 mit Einreisebewilligung in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 18. September 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand,
dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid vom
22. September 2015 – allenfalls eröffnet am 22. September 2015 – unter
Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie Art. 22 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies, einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und die Beschwer-
deführerin anwies, sich bis zum 23. September um 14.00 Uhr bei der
zuständigen C._______ Behörde zu melden,
dass es ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Be-
gründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie,
dass es den Entscheid damit begründete, aus den Abklärungen im EVZ
und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine spezifischen schüt-
zenswerten Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche für
eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
1. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und eine Umplatzierung in die Nähe ihrer Verwandten (Tante/Cousin) in
die (Region der Schweiz) (Ort 1/Ort 2) beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen einzugehen sein wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
D-6237/2015
Seite 3
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Fami-
lienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
D-6237/2015
Seite 4
dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106
Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht
nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grund-
satz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen
hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund
auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind
(vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.),
dass die gemäss Rechtsmitteleingabe in der Schweiz lebende Tante res-
pektive der Cousin nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1
gehören,
dass die volljährige Beschwerdeführerin auf dem selbständig ausgefüllten
Personalienblatt im EVZ vom 1. September 2015 die Frage nach medizini-
schen Problemen verneinte und bei der BzP ihre gesundheitliche Situation
dahingehend beschrieb, dass sie immer wieder an ihre getöteten Kollegen
und ihre Kindheit denken müsse (vgl. A 1 und A 3 S. 8 gemäss Aktenver-
zeichnis SEM),
dass ihr die Nähe zu vertrauten Verwandten nicht nur helfe, die physische
Sicherheit zu erlangen, sondern auch einem für sie wichtigen emotionalen
Heilungsprozess diene,
dass im vorliegenden Fall indessen ein wie oben skizziertes Abhängigkeits-
verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten (Tante/
Cousin) zu verneinen ist,
D-6237/2015
Seite 5
dass noch anzumerken ist, dass anlässlich der BzP lediglich von zwei Tan-
ten mit Aufenthaltsorten in (Ort 3) und (Ort 2) die Rede war, zu denen die
Beschwerdeführerin keinen regelmässigen Kontakt pflege (vgl. A 3 S. 5),
dass mithin nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung ausge-
gangen werden kann,
dass letztlich die mit keinen Unterlagen dokumentierten Ausführungen der
Beschwerdeführerin, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung, lebe in ständiger Angst verbunden mit Schlafmangel und fühle sich
depressiv, in casu ebenfalls zu keiner anderen zu ihren Gunsten ausfallen-
den Beurteilung zu führen vermögen,
dass das Anliegen der Beschwerdeführerin, in der (Region der Schweiz)
bessere Anstellungsmöglichkeiten zu finden, keine zulässige Begründung
gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG darstellt, weshalb nicht weiter darauf einzu-
gehen ist,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerde-
führerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6237/2015
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: