B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6238/2018
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Malaysia,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (…).
D-6238/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 8. Oktober 2018 per Luftweg zum
Flughafen C._______, wo sie am 9. Oktober 2018 um Asyl ersuchten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen der Transitbereich
des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen.
C.
Am 15. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person,
dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Am 23. Oktober 2018 wurden sie eingehend zu
ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass der Be-
schwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Chris-
tentum konvertiert sei, weshalb er und seine Ehefrau diskriminiert und ver-
folgt würden.
D.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Eröffnung am 26. Oktober 2018)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
1. November 2018 (Übergabe an Flughafenpolizei) beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in
eine Amtssprache zu übersetzen und ihnen sei die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italie-
nisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der teilweise in Eng-
lisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie
malaysische Staatsangehörige seien und in D._______ gelebt hätten. Der
Beschwerdeführer habe von (…) bis (…) für einen Minister und von (…) bis
(…) freiberuflich für den Premierminister gearbeitet. Er habe sich bereits
im Teenageralter für das Christentum interessiert. Als (…)-Jähriger habe er
seinen Vater, welcher ein radikaler Islamist sei, gefragt, wer Jesus sei, wo-
rauf dieser ihn in ein Erziehungslager geschickt habe, wo er misshandelt
worden sei. In der Folge habe er die Bibel und die Thora studiert. (…) habe
er seine erste Ehefrau, eine (…) christlichen Glaubens, geheiratet. Im
Jahre (…) sei ihr Kind geboren worden. Kurz nach der Geburt sei er nach
E._______ gereist, wo er in einer Kirche einen Pater getroffen habe, wel-
cher ihn in seinem Glauben bestärkt habe. (…) habe seine erste Ehefrau
ihn verlassen, da sie den aus einer Ehe mit einem Muslim entstandenen
Druck nicht habe aushalten können. Die Heirat sei in (…) ohnehin nicht
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anerkannt worden. (…) habe er in der lokalen Kirche gebeichtet. Er habe
sich bei den Kirchenbesuchen jeweils registrieren müssen und diese For-
mulare seien an die Regierung weitergeleitet worden. Einige Wochen
nachdem er die Beichte abgelegt habe, hätten ihn drei Beamte des Depar-
tements für religiöse Angelegenheiten angesprochen und gefragt, weshalb
er die Kirche besuche. Die Beamten hätten ihn bedroht und angewiesen,
nicht mehr in die Kirche zu gehen, weshalb er ab Ende (…) seinen Glauben
nur noch privat praktiziert habe.
(…) habe er seine aktuelle Ehefrau, eine Muslimin (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) geheiratet. Am Wohnort sei er von den Nachbarn diskri-
miniert worden. So sei ihm etwa manchmal der Gebrauch des Aufzugs ver-
weigert worden, er sei beschimpft worden, man habe ihm gewisse Dinge
nicht verkaufen wollen und die Nachbarn hätten ihre Kinder von ihm fern-
gehalten. Ferner sei er von einem seiner Nachbarn, welcher Imam sei, be-
schimpft worden, als dieser ihn mit einem Christbaum im Lift gesehen
habe.
(…) 2018 habe seine Mutter ihm am Telefon mitgeteilt, dass sein Bruder,
welcher in F._______ lebe, erfahren habe, dass er sich für das Christentum
interessiere. Sein Bruder sei ein radikaler Islamist und habe in Syrien Re-
ligion studiert. Nun, so seine Mutter, werde er nach D._______ reisen, um
ihn zu suchen und an das Department für religiöse Angelegenheiten zu
übergeben. Aus Angst vor gravierenden Konsequenzen habe er sich zur
Flucht entschlossen. Als er am (…) 2018 zum Flughafen gefahren sei, habe
er dort seien Bruder beobachten können, welcher wohl nach ihm gesucht
habe.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihren Ehemann (den Be-
schwerdeführer) im Jahre (…) kennengelernt. Sie habe gewusst, dass er
den christlichen Glauben praktiziere, was sie aber nicht gestört habe, da
sowohl sie als auch ihr Ehemann tolerant seien. Die Leute seien gegen die
Beziehung gewesen und sie sei unter Druck gesetzt worden. Auch nach
der Heirat sei schlecht über sie geredet worden und sie habe (medizini-
sches Leiden), was die Leute als Strafe Gottes bezeichnet hätten. (…) Im
Übrigen bestätigte sie die Probleme aufgrund des christlichen Glaubens
des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe und Identitätskarten,
einen abgelaufenen Reisepass sowie einen Führerschein ein. Zudem
stellte die Flughafenpolizei eine grosse Anzahl von Kundenkarten sicher.
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5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen,
aufgrund des Nichtpraktizierens des muslimischen Glaubens kritisiert, be-
leidigt und unter Druck gesetzt worden zu sein, mangels Intensität keine
asylrelevante Verfolgung darstelle.
Das Vorbringen, im Jahre (…) von Beamten aufgefordert worden zu sein,
die Kirche nicht mehr zu besuchen, stelle mangels Intensität wiederum
keine asylrelevante Massnahme dar. Ferner habe der Beschwerdeführer
daraufhin beschlossen, nicht mehr zur Kirche zu gehen und seinen Glau-
ben im privaten Rahmen zu praktizieren, woraufhin er ein normales Leben
weitergeführt habe. Darüber hinaus habe sich dieser Vorfall im Jahre (…)
ereignet, weshalb er offensichtlich nicht der ausschlaggebende Grund für
die Flucht gewesen sei und mangels hinreichenden Kausalzusammen-
hangs daher nicht asylrelevant sei.
Mangels Asylrelevanz müsse die Glaubhaftigkeit seines Interesses für das
Christentum nicht abschliessend geklärt werden, wobei anzumerken
bleibe, dass diesbezüglich grosse Zweifel bestünden. Der Beschwerdefüh-
rer habe zwar einige Angaben zum Christentum zu Protokoll geben kön-
nen. Sein starkes Interesse stehe aber im Widerspruch zu seiner fakti-
schen Religionsausübung. So habe er nach einmaliger Aufforderung sei-
tens der Behörden seinen Glauben nur noch privat praktiziert und er habe
keine Versuche unternommen, sich taufen zu lassen. Es erstaune, dass er,
obwohl seit seinem (…). Lebensjahr vom Christentum überzeugt, eine
Trennung von seiner ersten christlichen Ehefrau zugelassen habe, um sich
zu einem späteren Zeitpunkt mit einer praktizierenden Muslimin zu vermäh-
len. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, einen quasi-Konvertiten zu
heiraten, im Wissen, dass einer muslimischen Frau eine Ehe mit einem
Christen nicht erlaubt sei, erstaune. Die Aussagen zum Bruder des Be-
schwerdeführers seien dürftig und stereotyp. Der Beschwerdeführer habe
nicht erklären können, wann sein Bruder nach Syrien gegangen sei, was
er damit erklärt habe, seine Mutter habe es ihm gesagt und er habe nicht
nachgefragt. Er wisse auch nicht, woher sein Bruder erfahren habe, dass
er sich für das Christentum interessiere. Hierzu habe er lediglich ausge-
sagt, dass sein Bruder viele Freunde in D._______ habe. Dies überzeuge
nicht, da D._______ eine Millionenstadt sei, weshalb nicht ersichtlich sei,
wie sein Bruder hätte erfahren sollen, dass er nicht das Leben eines streng-
gläubigen Muslims führe. Weiter habe er nicht ausführlich zu erklären ver-
mocht, was sein Bruder seiner Mutter mitgeteilt habe, was er damit erkläre,
dass er seiner Mutter keine Fragen gestellt habe. Er habe keine konkreten
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Hinweise dafür geben können, dass sein Bruder ihn bei den Behörden de-
nunzieren wolle. Darauf angesprochen habe er erwidert, ein gemeinsamer
Freund habe ihn gefragt, ob er konvertiert habe. Dabei handle es sich um
eine blosse Vermutung, die er mit keinen stichhaltigen Aussagen unter-
mauern könne. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, zu erklären, wieso
sein Bruder genau zum Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführenden we-
gen ihres Fluges nach G._______ am Flughafen aufgehalten hätten, dort
nach ihm gesucht habe. Diesbezüglich habe er ausgesagt, der Bruder sei
bei seiner Mutter gewesen und sei, nachdem er ihn dort nicht angetroffen
habe, davon ausgegangen, dass er am Flughafen sei. Dies überzeuge
nicht, zumal es unwahrscheinlich sei, dass sein Bruder ihn dort hätte aus-
findig machen können und es stelle sich die Frage, was er dort gegen ihn
hätte unternehmen können.
5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die Konversion zum Christentum unter Strafe stehe. Ferner würden Chris-
ten diskriminiert und bis heute seien drei christliche Prediger verschwun-
den, da sie in die Konvertierung von Muslims involviert gewesen seien.
Eine interreligiöse Ehe werde nicht anerkannt und der Staat könne die Ehe-
gatten trennen oder ihnen die Kinder wegnehmen.
Aufgrund der andauernden Diskriminierungen habe die Beschwerdeführe-
rin (medizinisches Leiden) und es drohe eine psychische Erkrankung auf-
grund der anhaltenden Repressionen. Das SEM habe die Ausführungen
teilweise für zu wenig detailliert erachtet. Es sei aber nicht möglich, betref-
fend die Konversion und die Reise des Bruders nach Syrien weitere Details
oder Beweise zu liefern. Die Argumentation des SEM, eine verbale Bedro-
hung und Diskriminierung sei nicht asylrelevant und die Beschwerdefüh-
renden könnten sich in eine andere Stadt begeben, sei absurd und unge-
recht. Es könne nicht abgewartet werden, bis seitens der Behörden ein-
schneidendere Massnahmen, wie etwa eine Razzia, eine Entführung,
Strafverfolgung oder Inhaftierung erfolgen würden, nur um zu beweisen,
dass sie tatsächlich verfolgt seien. Ferner würden sie aufgrund ihrer inter-
religiösen Ehe überall diskriminiert, egal wo in Malaysia sie sich befinden
würden. Es sei ihnen auch aus finanziellen Gründen nicht möglich, stets
ihren Wohnort zu wechseln und sie könnten nicht ihr ganzes Leben als
Flüchtende verbringen.
6.
Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
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den verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. So erweist sich die Feststel-
lung als zutreffend, dass die Diskriminierungen mangels hinreichender In-
tensität nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführenden gaben an, der
Beschwerdeführer sei im Jahre (…) von Beamten bedroht worden. Bis zur
Ausreise im Jahre 2018 sei es zu keinen weiteren behördlichen Massnah-
men gekommen. Vor diesem Hintergrund ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens der Behörden
auszugehen. Hinsichtlich der Bedrohung seitens des radikal-islamistischen
Bruders ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu erwähnen, dass die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zweifelhaft ist. Der Umstand, dass der
Bruder die Beschwerdeführenden gesucht hat, um sie den Behörden zu-
zuführen, ist überdies nicht asylrelevant, zumal den Beschwerdeführenden
– wie bereits erwähnt – seitens der Behörden ohnehin keine asylrelevante
Verfolgung droht. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Flüchtlings-
und Asylpunkt zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM führt diesbezüglich zutreffend aus, dass keine Gründe für die
Annahme der Unzumutbarkeit ersichtlich seien, zumal die geltend gemach-
ten medizinischen Probleme (…) auch in Malaysia behandelt werden kön-
nen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als zum
vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: