B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6240/2014
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.__________ , geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._________(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit seinem Sohn
C._______
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 2. August 2011 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. März 2011 guthiess und ihm in der Schweiz Asyl
gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2012 um Famili-
enzusammenführung mit seinem zurzeit in Eritrea lebenden Sohn
C._______ ersuchte,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 die Einreise in die
Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2013 eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 an das BFM
erneut um Familienzusammenführung mit seinem weiterhin in Eritrea le-
benden Sohn C._______ ersuchte,
dass das BFM mit – am 9. Oktober 2014 eröffnetem – Entscheid vom 6. Ok-
tober 2014 mit Hinweis auf seinen Entscheid vom 3. Dezember 2012 und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2013 erneut die
Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober (Postaufgabe:
24. Oktober) 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Oktober 2014
an den Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Beschwerde mit der Absenderadresse des Beschwerdeführers
und mit dessen persönlicher Unterschrift versehen, jedoch von der bevoll-
mächtigten Rechtsvertreterin B._______ mitunterzeichnet war, weshalb
nicht klar war, ob die Bevollmächtigte damit als Rechtsvertreterin im lau-
fenden Beschwerdeverfahren auftreten wollte,
dass daher der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
12. November 2014 den Beschwerdeführer bzw. die Bevollmächtigte auf-
forderte, bis zum 27. November 2014 mitzuteilen, welches die gültige Zu-
stelladresse sei,
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dass er gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungs-
frist bis zum 27. November 2014 erhob, welcher in der Folge fristgerecht
einging,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
18. November 2014 ihre Anschrift als gültige Zustelladresse angab,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die in Kapitel III der der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthalte-
nen Übergangsbestimmungen vorsehen, dass für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2002 dieses Gesetzes – also
am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf ihren Ent-
scheid vom 3. Dezember 2012 und dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 25. Januar 2013 festhielt, dass der Beschwerdeführer während
lediglich zwei Wochen mit seinem Sohn C______ zusammen gelebt habe
und während des Asylverfahrens seine Freundin und den gemeinsamen
Haushalt nie erwähnt habe, was gegen eine bestehende, stabile Familien-
gemeinschaft vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat spreche,
dass die Rechtsvertreterin unter Beilage mehrerer Dokumente (Taufschein
und Fotografien von S., Kundenbeleg Geldversand Western Union vom 15.
September 2009 an E._______ in Italien von Fr. 700.–, Beleg Gesprächs-
guthaben) in ihrer Beschwerde geltend machte, der Beschwerdeführer
habe nach seiner Flucht den Kontakt zu seinem Sohn C._______ nach
Möglichkeit aufrechterhalten,
dass er regelmässig mit C.______telefoniere und ihn mit Geldüberweisun-
gen unterstütze,
dass durch den regelmässigen telefonischen Kontakt eine Beziehung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und C._______ entstanden sei,
dass der Beschwerdeführer seine Freundin und den gemeinsamen Haus-
halt anlässlich der summarischen Befragung nicht erwähnt habe, da er
nicht danach gefragt worden sei,
dass die Mutter von C.______ ihren Sohn vor zwei Jahren verlassen habe
und C._______ seither bei seiner Grossmutter lebe, welche indessen auf-
grund ihres fortgeschrittenen Alters kaum mehr für ihn sorgen könne,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten
von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als
Flüchtlinge anerkannt und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen,
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dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2
und 5.4.2),
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes.
5.4.2),
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylver-
fahrens seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt nicht erwähnt hat,
wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, gegen eine bestehende Fa-
miliengemeinschaft vor seiner Flucht spricht, zumal der Beschwerdeführer
vielmehr angab, seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Juli 2007 bei
seinen Eltern gelebt zu haben (BFM-Protokoll A4 S. 1),
dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt anlässlich der summari-
schen Befragung nicht erwähnt habe, da er nicht danach gefragt worden
sei, keineswegs zu überzeugen vermag,
dass bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach durch den re-
gelmässigen telefonischen Kontakt eine Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und S. entstanden sei, darauf hinzuweisen ist, dass, wie
bereits obenstehend erwähnt, die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
nicht der Aufnahme von neuen familiären Beziehungen dient,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeverführer
die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht glaub-
haft machen konnte,
dass an dieser Einschätzung die auf Beschwerdeebene eingereichten Do-
kumente nichts zu ändern vermögen, stützen diese doch lediglich, wenn
überhaupt, die geltend gemachte Tatsache, seit seiner Ankunft in der
Schweiz in Kontakt zu seinem Sohn C.______zu stehen,
dass die - in der Beschwerde angeregte – DNA-Analyse lediglich die Ver-
wandtschaft, nicht aber die gelebte Familiengemeinschaft beweisen
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würde, weshalb die Notwendigkeit zur Vornahme einer solchen zu vernei-
nen ist,
dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusam-
menführung zu Recht abgewiesen hat,
dass sich überdies die Frage stellt, ob das BFM überhaupt gehalten war,
auf das Gesuch einzutreten, nachdem über ein praktisch identisches Ge-
such bereits zuvor ein rechtskräftiger negativer Entscheid vorlag und der
Beschwerdeführer im erneuten Gesuch keine veränderte Sachlage vor-
brachte,
dass dies indessen dahingestellt bleiben kann, da jedenfalls die angefoch-
tene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind,
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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