B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6241/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) sind syrische Staatsan-
gehörige kurdischer Ethnie. Die Mutter ist Witwe und stammt gemäss ei-
genen Angaben aus C._______. Die Beschwerdeführerinnen lebten lange
in D._______, hielten sich aber vor ihrer Ausreise aus Syrien gemäss ei-
genen Angaben noch mindestens sechs Monate in C._______ auf. Im Feb-
ruar 2012 reisten sie in die Türkei aus, wo sie sich zunächst nach Ankara
begaben und später nach E._______, wo sie anderthalb Jahre lebten, um
dann nach F._______ in den Irak zu gehen. Den Irak verliessen sie jedoch
nach rund acht Monaten wieder und begaben sich nach G._______, zurück
in die Türkei. Am 19. Januar 2015 reisten die Beschwerdeführerinnen von
dort im Familienverband mit einem Visum in die Schweiz ein und beantrag-
ten am 21. Januar 2015 Asyl im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______. Am 29. Januar 2015 wurden sie dort zu ihren Personalien und
zum Reiseweg befragt, am 1. Mai 2015 wurden sie einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachten die Beschwerdeführerinnen vor,
dass ihr Sohn und Bruder I._______ (N […]), der ebenfalls mit ihnen in die
Schweiz geflohen sei, als Soldat der syrischen Streitkräfte in J._______
stationiert gewesen sei und nach einem Fronturlaub aus dem Militärdienst
desertiert sei. Danach hätte sich sein ihm vorgesetzter Offizier zweimal bei
ihnen gemeldet und nach I._______ erkundigt, ein weiteres Mal habe einer
seiner kurdischen Freunde angerufen und gefragt, wann er wieder zur Ein-
heit zurückkäme. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen und einer
Zwangsrekrutierung der Tochter B._______ anstelle des Sohnes
I._______, hätten sie die Schweiz verlassen, da sie von Bekannten gehört
hätten, dass das Militär im Fall von Desertion die Eltern gefangen genom-
men oder anstelle der Desertierten deren Geschwister zum Militärdienst
gezwungen habe. Zudem sei auch der weitere Bruder und Sohn
K._______ (N […] sowie D-1404/2016) als Student in einer Partei gewesen
und einmal inhaftiert worden, auch er wolle nicht in den Militärdienst einrü-
cken. Mutter und Tochter hätten selbst an ein bis zwei Demonstrationen
teilgenommen, seien ansonsten aber politisch nicht aktiv gewesen und
auch nie von den Behörden behelligt worden. Die Tochter hätte seit dem
Ausbruch des Bürgerkrieges die Schule nicht mehr besuchen können.
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Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen einen Auszug aus
dem Zivilregister sowie den Reisepass der Tochter und das Laissez-Passer
für die schriftenlose Mutter ein, welches sie zur Einreise in die Schweiz
ermächtigte.
C.
Am 25. August 2016 wurde I._______ als Flüchtling anerkannt und ihm
Asyl gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 – eröffnet am 13. September 2016
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin-
nen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine
asylerhebliche Bedrohung glaubhaft zu machen. Angesichts der wider-
sprüchlichen Aussagen und zahlreicher Ungereimtheiten in der Sachver-
haltsschilderung in Bezug auf eine angebliche Bedrohung infolge der De-
sertion des Sohnes und Bruders, erschienen die Asylvorbringen konstru-
iert. Die Beschwerdeführerinnen hätten zudem wegen der Desertion des
Sohnes beziehungsweise Bruders keine konkreten Nachstellungen erlebt.
Da die Beschwerdeführerinnen nach eigenen Angaben auch nach ihrer
Teilnahme an Demonstrationen nie behelligt worden seien und nie Prob-
leme gehabt hätten, seien keine weiteren Anhaltspunkte für eine konkrete
Gefährdung ersichtlich.
E.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 zeigte der Rechtsvertreter unter Vor-
lage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akten-
einsicht. Diese wurde ihm durch die Vorinstanz am 28. September 2016
gewährt.
F.
In der Beschwerde vom 11. Oktober 2016 beantragte der Rechtsvertreter
die Aufhebung der Verfügung vom 9. September 2016. Die Beschwerde-
führerinnen seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. Die
Ungereimtheiten welche die Vorinstanz moniere, seien auf den niedrigen
Bildungsstand der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Im Kern sei jedoch
nur erheblich, dass der Sohn und Bruder I._______ desertiert sei und die
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Mutter deshalb einen Drohanruf von seinem Offizier erhalten habe. Inzwi-
schen sei I._______ als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhal-
ten. Offensichtlich sei die Desertion des Sohnes und Bruders kausal für die
Ausreise aus Syrien gewesen, sehr wahrscheinlich seien die Beschwerde-
führerinnen bereits in das Visier der syrischen Behörden geraten und es
drohe ihnen eine Reflexverfolgung, da Repressalien gegen Familienange-
hörige ein gängiges Druckmittel der syrischen Behörden seien. Dem Ge-
heimdienst sei jedes Mittel recht, um Regimegegner zu identifizieren und
ihren Aufenthaltsort zu ermitteln.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, unter Vor-
behalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Diese ging am 7. No-
vember 2016 bei Gericht ein.
H.
Am 9. November 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 hielt
das SEM an seinem Entscheid fest: Es gelinge auch in der Beschwerde
nicht, die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend
die Zeitabläufe aufzulösen. Zudem wies die Vorinstanz unter Hinweis auf
zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass die
Angehörigen von Deserteuren nicht generell mit Verfolgungsmassnahmen
zu rechnen hätten.
I.
In der Replik vom 13. Dezember 2016 entgegnete der Rechtsvertreter un-
ter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH),
dass die Angehörigen von Deserteuren sehr wohl verhaftet oder unter
Druck gesetzt würden. Auch sei bekannt, dass die syrischen Sicherheits-
behörden mit grösster Brutalität gegen tatsächliche oder vermeintliche Re-
gimegegner vorgingen, dieses Risiko bestünde auch für die Beschwerde-
führerinnen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen brachten vor, aufgrund der Desertion des
Sohnes und Bruders akut von Vergeltungsmassnahmen des syrischen Mi-
litärs bedroht zu sein. Es sei belegt, dass Angehörige von Deserteuren mit
Vergeltungsmassnahmen zu rechnen hätten, oder auf diese Druck ausge-
übt werde.
4.2 Die Vorinstanz hielt die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen für
konstruiert, da die Angaben sowohl betreffend die zeitlichen Abläufe als
auch die eigentliche Kontaktnahme von Seiten des Militärs nach der De-
sertion des Sohnes/ Bruders sehr widersprüchlich gewesen seien. Zudem
seien keine Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche Gefährdung der Be-
schwerdeführerinnen aufgrund eines eigenen regimefeindlichen Engage-
ments ersichtlich. Auch die Beschwerdevorbringen könnten diese Ein-
schätzung nicht entkräften.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerde-
führerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar-
zulegen.
5.2 Eine Reflexverfolgung liegt üblicherweise vor, wenn Familienangehö-
rige von politischen Aktivisten und Aktivistinnen flüchtlingsrechtlich relevan-
ten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Die Wahrscheinlichkeit einer
solchen Anschlussverfolgung und deren Intensität hängen stark von den
konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall
individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile
beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol-
gung muss ebenfalls sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides noch aktuell sein.
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5.3 Was die auf Beschwerdeebene geäusserte Furcht vor Nachteilen we-
gen der Desertion des Sohnes und Bruders I._______ und dessen Aner-
kennung als Flüchtling in der Schweiz betrifft, ist zunächst festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Anhörungen verneint
haben, deswegen in Syrien staatlichen oder quasi-staatlichen Nachteilen
ausgesetzt gewesen zu sein – sie hätten vielmehr sofort danach das Land
verlassen. Insbesondere die Mutter bringt vor, dass sie vor allem auch ih-
ren Sohn I._______ vor weiteren Kampfeinsätzen habe bewahren wollen
(vgl. act. A12/9, F. 20: „(…) ich habe ihn [Anm.: den Sohn] in die Türkei
geschleppt“). Zwischen der Ausreise des Sohnes in die Türkei und der Aus-
reise der Beschwerdeführerinnen lagen rund zehn Tage (vgl. ebenda, F. 6).
Die Desertion zeitigte jedoch abgesehen von den zwei Anrufen des vorge-
setzten Offiziers für die Beschwerdeführerinnen keine weiteren (nachteili-
gen) Folgen. Die nicht weiter substanziierte Behauptung der Beschwerde-
führerinnen, Angehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern
würden vom syrischen Regime inhaftiert und müssten Ersatzdienst für die
Deserteure leisten, ist nach Erkenntnissen des Gerichts in dieser Pauscha-
lität nicht zutreffend. Da die Beschwerdeführerinnen beide vorbrachten,
vorher keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben,
ergeben sich namentlich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass
sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer
Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Auf-
merksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als
Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten.
5.4 Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerinnen müssten wegen des Sohnes beziehungsweise Bru-
ders I._______ der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit asylrelevanten Nach-
teilen rechnen. Mithin ist auch vor diesem Hintergrund nicht von einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Nachdem die Vorinstanz wegen der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet
hat, stellt sich auch die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vorausset-
zungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 31. Okto-
ber 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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