B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-624/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. März 2016 / D-3927/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ – verliess Syrien im Jahr 1981 und begab sich nach
C._______, wo er sich zum (…) ausbilden liess und bis im Jahr 1998 als
(…) und Händler lebte. Anschliessend lebte er von September 1998 bis zu
seiner Ausreise im Oktober 2013 in D._______, wo er auch seine Ehefrau
kennenlernte, die er im Jahr 2003 heiratete. Aus dieser Beziehung gingen
vier Töchter hervor. In dieser Zeit sei er auch verschiedentlich nach Syrien
gereist, um Familienangehörige zu besuchen. Letztmals sei er vom 1. April
2011 bis am 28. Mai 2011 in Syrien gewesen. Schliesslich habe er
D._______ im Oktober 2013 gemeinsam mit seiner Familie verlassen, weil
er dort als syrischer Kurde massiv bedroht worden sei. Auf der Überfahrt
von D._______ nach E._______ sei ihr Boot am 11. Oktober 2013 geken-
tert, worauf er und seine Frau gerettet worden seien. Seine Kinder habe er
allerdings seit dem Bootsunglück nicht mehr gesehen. Er wisse nicht, ob
sie noch am Leben seien.
A.b Der Gesuchsteller reiste am 3. November 2013 in die Schweiz ein, wo
er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.c Am 10. März 2014 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Ge-
suchstellers und dessen Frau mit, das Dublin-Verfahren sei vorliegend be-
endet worden. Das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem
1. Januar 2015: SEM) führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durch und prüfe ihre Asylgesuche deshalb in der Schweiz.
A.d Die einlässliche Anhörung des Gesuchstellers zu seinen Asylgründen
fand am 16. Mai 2014 statt.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller
und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche vom 3. November 2013 (Gesuchsteller) beziehungsweise
vom 22. Oktober 2013 (Ehefrau des Gesuchstellers) ab und verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es ihre vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
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C.
Mit Urteil D-3927/2014 vom 30. März 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die von der Rechtsvertreterin am 14. Juli 2014 gegen die Verfügung
des BFM vom 11. Juni 2014 erhobene Beschwerde ab.
D.
Am 24. Januar 2017 stellte die Rechtsvertreterin dem SEM eine als „neues
Asylgesuch, eventualiter Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revi-
sionsgesuch“ betitelte Eingabe zu. Darin beantragte sie, die ursprüngliche
Verfügung vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der
Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine
Wiederaufnahme des Asylverfahrens „begründen“ würden. Das Asylver-
fahren des Gesuchstellers sei wiederaufzunehmen und es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das vorliegende
Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzu-
leiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Er-
hebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Begleitschreiben vom 30. Januar 2017 überwies das SEM die Eingabe
vom 24. Januar 2017 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisions-
gesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte die
Vorinstanz namentlich aus, der Gesuchsteller habe neu zwei vom 11. be-
ziehungsweise 25. Februar 2014 datierende Haftbefehle der politischen Si-
cherheitsabteilung in B._______ eingereicht, denen zufolge er wegen Bil-
dung einer oppositionellen Gruppierung gesucht werde. Da sich die Be-
weismittel auf vorbestandene, das heisst vor dem materiellen Beschwer-
deurteil vom 30. März 2016 eingetretene Tatsachen bezögen, müssten sie
revisionsweise geltend gemacht werden.
F.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang des Revisionsgesuches vom 24. Januar 2017 (Post-
stempel: 25. Januar 2017).
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin das Bun-
desverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf dessen Urteil D-3927/2014
(insbes. E. 7.3 ff.) vom 30. März 2016 um Mitteilung, ob weitere Angaben
zu den auf Youtube veröffentlichten Videofilmen, die ihren Mandanten bei
Reden zeigten, dienlich sein könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der
Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
13. Oktober 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re-
visionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisi-
onsgesuch vom 24. Januar 2017 ist hinreichend begründet.
2.5 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
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Seite 6
3.
3.1 Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 24. Januar 2017
zwei auf seine Person lautende Haftbefehle der politischen Sicherheitsab-
teilung in B._______ vom 11. Februar 2014 und vom 25. Februar 2014 ein,
wonach er wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung zur Verhaf-
tung ausgeschrieben worden sei. Während der erste Haftbefehl vom
11. Februar 2014 seiner Familie in B._______ übergeben worden sei, sei
der zweite Haftbefehl an alle Sicherheitsabteilungen / Grenzstellen in Sy-
rien gerichtet gewesen. Wiewohl er (der Gesuchsteller) seinen Cousin be-
reits „vor weit mehr als einem Jahr“ darum gebeten habe, ihm diese Unter-
lagen zukommen zu lassen, habe dieser erst Ende letzten Jahres einen
Mann getroffen, der die Dokumente in die Türkei habe bringen können,
woher sie denn auch im Dezember 2016 an ihn versandt worden seien
(a.a.O. S. 3 f. Ziff. 2.2).
3.2 Aufgrund vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, dass der
Gesuchsteller bereits im Verlaufe des Jahres 2014 Kenntnis davon erlangt
haben muss, dass zwei Haftbefehle wegen Bildung einer oppositionellen
Gruppierung gegen ihn ausgestellt worden sind. Zumindest räumt er sinn-
gemäss ein, dies vor dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfah-
rens erfahren zu haben. Er hat dies allerdings nicht zum Anlass genom-
men, die Schweizer Asylbehörden im Rahmen des ordentlichen Asylver-
fahrens über die Existenz der beiden Haftbefehle zu informieren, finden
sich doch in den Verfahrensunterlagen trotz zahlreicher Eingaben des Ge-
suchstellers an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens keinerlei entsprechende Hinweise. In der Eingabe vom
24. Januar 2017 werden darüber hinaus keinerlei Gründe dafür angeführt,
weshalb der Gesuchsteller die Existenz dieser beiden Haftbefehle nicht be-
reits im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht hat. Aus
diesem Grunde können auch die vom Gesuchsteller nunmehr eingereich-
ten Haftbefehle vom 11. beziehungsweise vom 25. Februar 2014 revisions-
rechtlich keine Beachtung finden, da sie sich weder auf eine im Rahmen
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens unbewiesen gebliebene (da über-
haupt nicht geltend gemachte) noch auf eine im früheren Verfahren unent-
deckt gebliebene (da im ordentlichen Verfahren bereits bekannte) Tatsache
beziehen.
3.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die vorliegenden
Tatsachen ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens hät-
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ten vorgebracht werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revi-
sionsrechtlicher Sicht als verspätet geltend gemacht im Sinne der Bestim-
mung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
3.4 Es bleibt im Rahmen einer vorweggenommenen materiellen Beurtei-
lung zu prüfen, ob die beiden verspätet eingereichten Beweismittel dazu
führen, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken zu bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.).
3.4.1 Zunächst mutet der Umstand, dass der Gesuchsteller die Existenz
zweier auf seine Person lautender Haftbefehle vom Februar 2014 den
Schweizer Asylbehörden gegenüber erstmals im Januar 2017 im Rahmen
eines Revisionsgesuchs erwähnt, sehr seltsam an. An dieser Einschätzung
vermag seine Behauptung, es sei seinem Cousin erst Ende 2016 gelun-
gen, die Dokumente via eines Mittelmannes in die Türkei zu bringen und
von dort aus in die Schweiz zu senden, nichts zu ändern, erklärt dies doch
in keiner Weise, weshalb der Gesuchsteller die Tatsache des Bestehens
solcher Haftbefehle den Schweizer Asylbehörden derart lange verschwie-
gen haben sollte. Vielmehr deutet ein derartiges Aussageverhalten bezie-
hungsweise Verständnis der gesetzlichen Mitwirkungspflicht eines nota
bene akademisch gebildeten Menschen indiziell darauf hin, dass es sich
bei den beiden Haftbefehlen nicht um echte Dokumente, sondern um Fäl-
schungen handelt, die der Gesuchsteller erst nachträglich hat anfertigen
lassen.
3.4.2 Ungewöhnlich erscheinen auch die Umstände, die zur (erst mehrere
Monate nach der Ausreise des Gesuchstellers aus dem Drittland
D._______ erfolgten) Ausstellung der beiden auf die Person des Gesuch-
stellers lautenden Haftbefehle geführt haben sollen. Der Gesuchsteller er-
klärte in diesem Zusammenhang in seinem Revisionsgesuch, die Haftbe-
fehle seien ausgestellt worden, nachdem sein Cousin, der bei einer Bank
arbeite, durch einen Freund, der bei der Sicherheitsabteilung arbeite, ge-
fragt worden sei, ob er ihn (den Gesuchsteller) kenne. Nachdem sein
Cousin dessen Freund ihr Verwandtschaftsverhältnis offengelegt habe, sei
der Haftbefehl seinen Familienangehörigen in Syrien zugestellt worden
(a.a.O. II/2.2 S. 4 oben). Diese Vorgehensweise macht aus Sicht des Ge-
richts wenig Sinn, würde doch hierdurch a priori die behördlich beabsich-
tigte Verhaftung des Gesuchten im Kern dadurch vereitelt, dass die Fami-
lienangehörigen diesem umgehend die Existenz eines gegen ihn gerichte-
ten Haftbefehls zur Kenntnis bringen könnten.
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3.4.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass beide Haftbefehle zwar origi-
nale handschriftliche Einträge aufweisen, die Formulare als solche indes-
sen deutliche Kopierspuren tragen, was darauf schliessen lässt, dass das
zugrundeliegende Dokument eben kein Original, sondern eine Kopie zu
sein scheint. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei den beiden einge-
reichten Haftbefehlen um Fälschungen handelt. Zusätzlich bleibt anzumer-
ken, dass die besagten Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale
verfügen und im Heimatland des Gesuchstellers ohne weiteres käuflich er-
werbbar sind. Aus den besagten Gründen kommt den beiden Dokumenten
a priori nur eine reduzierte Beweiskraft zu.
3.4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die beiden eingereichten
Dokumente keine hinlängliche Beweiskraft aufweisen, um den unmittelba-
ren Schluss auf das Bestehen einer tatsächlichen völkerrechtlichen Weg-
weisungsschranke zuzulassen, weshalb es ihnen – bei einer im Zusam-
menhang mit der Eintretensfrage vorweggenommenen materiellen Prüfung
– auch an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt.
4.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf den verspätet angeru-
fenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und folglich auch auf
das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-3927/2014 vom 30. März 2016 zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten
ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 457 N 1340 und 1342 i.V.m.
S. 459 N 1346).
5.
Hinsichtlich der Anfrage der Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2017 (vgl.
Sachverhalt Bst. G) bleibt anzumerken, dass das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil D-3927/2014 in den E. 7.3 bis 7.5 eine inhaltliche
Würdigung der auf Youtube veröffentlichten Videos vorgenommen hat.
Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
6.
Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 24. Januar 2017 auf exil-
politische Aktivitäten in der Schweiz hinweist beziehungsweise seine Kon-
version zum Christentum nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens
geltend macht, ist die Eingabe zur Prüfung als allfälliges Wiedererwä-
gungs- respektive Mehrfachgesuch an das SEM weiterzuleiten.
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Seite 9
7.
In der Eingabe vom 24. Januar 2017 ersuchte der Gesuchsteller um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten ver-
mag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beur-
teilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten
Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraus-
setzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200 – werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Eingabe vom 24. Januar 2017 wird zur Prüfung als allfälliges Wieder-
erwägungs- respektive Mehrfachgesuch an das SEM weitergeleitet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: