B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-624/2019
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
und dessen Kind
B._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das SEM verneinte mit Verfügung vom 14. August 2018 die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch vom 20. Juli
2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Gleichzeitig zog es mehrere vom Beschwerdeführer
zu den Akten gereichte Dokumente ein. Die vom Beschwerdeführer dage-
gen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-5104/2018 vom 22. Oktober 2018 ab.
B.
Mit Eingabe vom 16. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. Au-
gust 2018. Dabei machte er geltend, der damalige Asylentscheid sei feh-
lerhaft, weil das SEM seine Vorbringen zur behaupteten afghanischen
Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtet habe. Dies könne er mit
neuen Beweismitteln belegen. Das afghanische Konsulat in Genf habe ihm
am (…) Ausweispapiere ausgestellt, welche seine wahre Identität als
C._______, afghanischer Staatsangehöriger, geboren am (…), (…)
D._______, afghanischer Staatsangehöriger, geboren am (…), belegen
würden. Das Konsulat habe diese offiziellen Dokumente nach Abklärungen
mit den Behörden in Kabul ausgestellt. Die Dokumente würden ihn (…)
zum Erhalt eines afghanischen Passes berechtigen. Seine iranische Iden-
tität sei hingegen – wie bereits im ordentlichen Asylverfahren dargelegt –
bloss erkauft und daher nicht seine wirkliche Identität. Eine Wegweisung in
den Iran stehe ausser Frage, weil er dort unter seiner wahren (afghani-
schen) Identität kein Aufenthaltsrecht besitze und befürchten müsste, we-
gen Erschleichens einer falschen Identität und in der Folge des Leistens
des Militärdienstes verfolgt zu werden. Eine Wegweisung nach Afghanistan
sei ebenfalls nicht zumutbar, weil er fast sein ganzes Leben im Iran ver-
bracht habe und in Afghanistan nicht über ausreichend familiäre Kontakte
zur Wiedereingliederung verfüge. Im Übrigen habe sich [sein Kind] in der
Schweiz gut integriert, eine Wegweisung aus der Schweiz sei mit dem Kin-
deswohl nicht vereinbar.
Als Beweismittel reichte er durch das afghanische Konsulat in Genf am (…)
ausgestellte Identitätsdokumente für ihn und sein Kind zusammen mit der
Kopie eines Übermittlungsschreibens an das afghanische Innenministe-
rium, jeweils mit deutscher Übersetzung, sowie einen Arbeitsvertrag vom
2. August 2018, eine Bestätigung des Schulbesuches seines Kindes vom
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(…) , ein Schreiben der Caritas Schweiz vom 16. November 2018 sowie
eine Spielerliste des (…) ein.
C.
Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Januar 2019 – am Folgetag eröffnet –
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom
14. August 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Es führte zur Begründung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers
seien weitgehend identisch mit den im Rahmen des Asylgesuchs gemach-
ten Vorbringen und würden insoweit blosse Wiederholungen darstellen.
Die neuen Beweismittel seien nicht erheblich. Zunächst sei festzuhalten,
dass es ihm im Rahmen des Asylverfahrens nicht gelungen sei, eine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund wür-
den von vornherein starke Zweifel am Beweiswert der nachgereichten Be-
weismittel bestehen. Ausserdem würden die für ihn (…) durch das afgha-
nische Konsulat in Genf ausgestellten Identitätsdokumente vom (…) ledig-
lich bestätigen, dass seinem angeblichen Vater im Jahre (…) ein afghani-
sches Identitätsdokument ausgestellt worden sei. Den Dokumenten sei
aber gerade nicht zu entnehmen, dass er im Iran unter einer falschen Iden-
tität gelebt habe oder ihm jemals eine afghanische Tazkira ausgestellt wor-
den wäre. Es könne vorliegend offenbleiben, ob er tatsächlich afghanische
Wurzeln habe, da – unter anderem nach Abklärungen vor Ort – das SEM
und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss gekom-
men seien, dass er und [sein Kind] rechtmässig im Besitze der iranischen
Staatsbürgerschaft seien. Die Dokumente – unter Annahme ihrer Echtheit
– könnten bloss einen afghanischen Hintergrund respektive eine Abstam-
mung von einem afghanischen Elternteil belegen, was einer iranischen
Staatsangehörigkeit in keiner Weise entgegenstehe. Sie seien daher nicht
geeignet, die Erwägungen im Asylentscheid umzustossen. In Bezug auf die
übrigen eingereichten Unterlagen sei festzuhalten, dass diese nicht geeig-
net seien, eine afghanische Staatsangehörigkeit oder eine unzulässige
respektive unzumutbare Wegweisung in den Iran zu belegen. Daher werde
auf diese Dokumente nicht weiter eingegangen.
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Weil das Wiederwägungsgesuch mit sogenannten „Pseudo-Nova“ – Tatsa-
chen und Beweismittel, die bereits im ordentlichen Verfahren hätten gel-
tend gemacht werden können – begründet worden sei, werde darauf nicht
eingetreten.
D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Unzumutbarkeit respektive die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihm und [seinem Sohn] die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aus-
setzung des Wegweisungsvollzuges im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen das bereits in seiner Ein-
gabe vom 16. November 2018 (vgl. Bst. B.) vorgebrachte
E.
Am 5. Februar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer ersucht im Sinne eines Eventualantrages um Rück-
weisung der Sache an das SEM, begründet diesen Antrag indessen nicht.
Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu neuem
Entscheid ist deshalb ohne weitere Begründung abzuweisen.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage. Beweismittel, die vorbestehende Tatsa-
chen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerde-
entscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugäng-
lich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), können im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE
2013/22 E. 12.3).
6.
Das SEM hat sich mit dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers inhaltlich auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel ma-
teriell auf ihre Relevanz in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerde-
führers überprüft. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den
Entscheid des SEM anzufechten, und er erhob bezeichnenderweise auch
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keine entsprechend begründete formelle Rüge. Vor diesem Hintergrund
kann offen bleiben, ob das SEM im Entscheiddispositiv zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, oder ob es gehalten gewe-
sen wäre, dieses – mit derselben Begründung – abzuweisen. Zum gleichen
Schluss führt der Umstand, dass eine Rückweisung der Sache offensicht-
lich einem formellen Leerlauf gleichkäme, zumal sich das Bundesverwal-
tungsgericht – wie nachstehend ausgeführt – einer inhaltlichen materiellen
Prüfung der eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Relevanz für den
Beschwerdeführer und sein Asylvorbringen nicht verschliesst.
7.
7.1 Dem Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf vom (…) ist zu ent-
nehmen, dass dem Beschwerdeführer und [seinem Kind] – ebenso wie
weiteren (…) in der Schweiz wohnhaften Gesuchstellenden – in ihrer Ab-
wesenheit und anhand eines Identitätsdokuments eines Angehörigen af-
ghanische Identitätsdokumente ausgestellt worden sind. Die als neue Be-
weismittel eingereichten Identitätsdokumente bestätigen demnach ledig-
lich, dass dem dargelegtermassen Angehörigen, hier dem angeblichen Va-
ter des Beschwerdeführers, in der Vergangenheit ein afghanisches Identi-
tätsdokument ausgestellt worden ist. Das SEM hat indessen zutreffend
festgestellt, das damit nicht gesagt wird, dass der Beschwerdeführer und
[sein Kind] keine iranischen Staatsangehörigen sind oder sie im Iran über
keine Aufenthaltsbewilligung verfüg(t)en beziehungsweise dass er im Iran
unter einer falschen Identität gelebt hätte. Es kann damit offen bleiben, ob
der Beschwerdeführer und [sein Kind] tatsächlich afghanische Wurzeln ha-
ben. Ausserdem sind gewisse Zweifel an den afghanischen Identitätsdoku-
menten angebracht, nachdem – gemäss deutscher Übersetzung – auf dem
Identitätsdokument des erst im Jahr (…) geborenen [Kindes] als Datum der
letzten Einreise in Afghanistan das Jahr „(…)“ angegeben wird. Beim Be-
schwerdeführer fehlt erstaunlicherweise ein entsprechender Eintrag, ob-
wohl er in der Befragung zur Person (BzP) angegeben hatte, im Jahr (…)
zwecks Besuchs seiner Verwandten nach Afghanistan gereist zu sein (vgl.
SEM act. A4 Pt. 2.04). Der Beweiswert der afghanischen Identitätsdoku-
mente ist damit unabhängig von der Frage der Authentizität als gering ein-
zustufen.
7.2 Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
im Asylverfahren mehrere iranische Identitätspapiere zu den Akten gereicht
hat, sind die von der afghanischen Botschaft in Genf ausgestellten Identi-
tätsdokumente nicht geeignet, die Annahme im Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts D-5104/2018 vom 22. Oktober 2018, dass es sich beim Be-
schwerdeführer und [seinem Kind] um iranische Staatsangehörige handelt,
zu widerlegen.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er und [sein Kind] hätten sich
in der Schweiz integriert, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration
kein massgebend zu berücksichtigendes Kriterium im vorliegenden Wie-
dererwägungsverfahren darstellt, da diesbezüglich offensichtlich nicht von
einer seit Ergehen des Urteils D-5104/2018 vom 22. Oktober 2018 wesent-
lich veränderten Sachlage gesprochen werden kann.
Im Übrigen hält sich [das Kind] des Beschwerdeführers seit etwa dreiein-
halb Jahren in der Schweiz auf, was nicht besonders lange erscheint. Ge-
wisse soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie dürften zwar beste-
hen, (…) befindet sich aber noch in einem sehr stark von der Familie ge-
prägten Alter. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass (…) sich
bei einer Rückkehr zusammen mit (…) Vater, welcher (…) Hauptbezugs-
person darstellt, in seinem Heimatland wird integrieren können. Da die
Asylvorbringen vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht als unglaub-
haft eingestuft worden sind, ist zudem nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Iran inhaftiert würde, weshalb
dieser im Iran seine elterliche Sorge weiterhin wird wahrnehmen können.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen vor
dem SEM noch diejenigen auf Beschwerdeebene wiedererwägungsrecht-
lich relevant sind.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos und der mit Verfü-
gung vom 5. Februar 2019 – gestützt auf Art. 56 VwVG – angeordnete pro-
visorische Vollzugsstopp fällt dahin.
10.
Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Die Kosten von Fr. 1500.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
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(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500 – werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: