Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6242/2008
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2.
September 2008 / N_______.
D6242/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Türke alevitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben
zufolge am Y._______ auf dem Landweg. Über C._______ und weitere,
ihm unbekannte Länder sei er am 3. Januar 2005 illegal in die Schweiz
gelangt, wo er am 4. Januar 2005 um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 6. Januar 2005 im D._______
durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft bei der E._______ angeklagt und zu einer langjährigen
Haftstrafe verurteilt worden. Im Jahre (...) habe er seine Haftstrafe
angetreten, welche im Jahre (...) geendet hätte. Er habe sich am
Todesfasten beteiligt, welches er im F._______ in B._______ begonnen
und im (...) von G._______ fortgesetzt habe. Am (...) Tag des
Todesfastens sei er vom Gefängnis aus ins Spital eingeliefert worden,
weil er am Sterben gewesen sei. Er habe jedoch nichts realisiert, auch
nicht, dass er einen Monat lang im Spital gewesen sein soll. Vom Spital
habe man ihn erneut ins (...) von G._______ gebracht, wobei er einige
Tage später beziehungsweise am (...) entlassen worden sei. Er habe sich
daraufhin im H._______ behandeln lassen, zumal er schwere
gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen habe. Nach der
Haftentlassung sei er wiederholt von der Polizei schikaniert und
eingeschüchtert worden. Auch seine Ehefrau und eine seiner Töchter
seien von der Polizei befragt worden. Da sein Anwalt gestorben sei, sei
seine Ehefrau einmal noch während seiner Haft zum
Staatssicherheitsgericht gegangen und habe seine Gerichtsunterlagen
verlangt. Man habe ihr jedoch nichts ausgehändigt. Wenn sein
Gesundheitszustand es wieder erlaube, müsse er wieder zurück ins
Gefängnis. Er habe von seiner Familie erfahren, dass er im Jahre (...)
während (...) Tagen gefoltert worden sei und man ihm dabei (Nennung
der zugefügten Verletzung). Er habe auch eine (Nennung weitere
Verletzung) und die Knochen seien dort heute noch nicht verheilt. Ferner
habe ihm seine Familie noch erzählt, dass er in den Jahren (...) bis (...) im
Gefängnis gewesen sei.
A.b Am 13. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte in Ergänzung zu seinen
Ausführungen im Empfangszentrum geltend, er könne eigentlich nur noch
die Ereignisse wiedergeben, welche nach dem Jahre (...) geschehen
D6242/2008
Seite 3
seien. Die Sachen, die die Zeit vorher beträfen, seien die Angaben seiner
Familie, die ihm noch in Erinnerung geblieben seien. Dies könne nur mit
den (...) Tagen Todesfasten zusammenhängen. Ein Arzt habe ihm
gesagt, er leide am WernickeKorsakowSyndrom, das mit teilweiser bis
ganzer Amnesie einhergehe. Nach seiner Entlassung sei er nur noch 36
kg schwer gewesen und habe ein Jahr lang im Rollstuhl verbracht.
Anschliessend habe er begonnen, mit Stöcken zu gehen. Er habe von der
Staatsanwaltschaft jeweils einen Haftaufschub von (...) erhalten, was
bedeute, dass das gerichtsmedizinische Institut spätestens alle (...)
Monate seinen Gesundheitszustand habe beurteilen müsse. Je nach
Untersuchungsergebnis der Ärzte hätte er bei attestierter
Hafterstehungsfähigkeit wieder ins Gefängnis zurückkehren und erneut
die Haft antreten müssen. Er sei von I._______ wegen Mitgliedschaft bei
der E._______ zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Er
solle sich politisch betätigt und für die Unterdrückten eingesetzt haben.
Der Grund für die lange Haftstrafe stehe gemäss Auskunft seiner
Familienangehörigen in den Unterlagen, welche man ihm aus Rücksicht
auf seine Gesundheit nicht habe zeigen wollen. Man werde ihm den
Grund erst dann nennen, wenn er wieder gesund wäre und die Sache
verstehen würde. Er habe sich nach dem Urteil mit Hilfe eines Anwalts an
den Kassationshof gewendet, der jedoch das Urteil des I._______
bestätigt habe. Er sei letztlich aus der Türkei ausgereist, weil er nicht bis
im Jahre (...) im Gefängnis bleiben wolle und sowohl er als auch seine
Familienangehörigen nach der befristeten Entlassung von der Polizei
wiederholt aufgesucht, schikaniert und auch bedroht worden seien. Auch
Personen, welche ihm Medikamente nach Hause gebracht hätten, seien
von der Polizei bedroht worden und diese habe gewollt, dass niemand ihn
besuchen komme. Er habe sich wegen des ausgeübten Drucks an
mehrere Staatsanwälte gewendet. Diese hätten aber seine Beschwerden
nicht ernst genommen. Da er in seiner Heimat erst nach seinem Tod von
den Sicherheitskräften in Ruhe gelassen würde, habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Ferner sei er in den frühen (...)jahren wegen der
J._______ – dies sei früher der Name der E._______ gewesen –
inhaftiert worden.
A.c Mit Entscheid des BFM vom 14. Januar 2005 wurde der
Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton K._______ zugewiesen.
A.d Mit Schreiben vom 10. August 2005 teilte die Schweizer Vertretung in
Ankara dem BFM mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
D6242/2008
Seite 4
(L._______) mit Eingabe vom (...) ein Asylgesuch gestellt habe und um
eine Anhörung ersuche.
A.e Am 30. August 2005 unterzog die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen einer amtsinternen
Dokumentenprüfung, wobei sie als Resultat festhielt, dass keine
objektiven Fälschungsmerkmale vorliegen würden.
A.f Am 25. Oktober 2005 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in
Ankara, L._______ anzuhören, und lieferte der Botschaft gleichzeitig eine
Zusammenfassung des Sachverhalts betreffend den Beschwerdeführer.
A.g Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 übermittelte die Botschaft das
Protokoll der mit L._______ durchgeführten Befragung sowie die von
L._______ der Botschaft ausgehändigten Beweismittel (Auflistung
Beweismittel).
A.h Am 23. Januar 2006 informierten die zuständigen Behörden des
Kantons K._______ die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer
gegen (...) Morddrohungen geäussert habe, und legten ihrem Schreiben
ein (Nennung Beweismittel) bei.
A.i Das BFM wandte sich am 28. März 2006 an die Schweizerische
Botschaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme von
Abklärungen in der Türkei betreffend den Beschwerdeführer.
A.j Mit Schreiben vom 1. November 2006 brachte das BFM dem
Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 12.
Oktober 2006 zur Kenntnis und räumte ihm dazu das rechtliche Gehör
ein.
A.k Mit Eingabe vom 17. November 2006 legte der Beschwerdeführer
– unter Beilage diverser bereits im Verfahren eingereichter Beweismittel –
seine Stellungnahme ins Recht. Mit Eingaben vom 24. November 2006
und 10. Mai 2008 wurden den Beschwerdeführer betreffende ärztliche
Berichte (Auflistung der medizinischen Unterlagen) eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2008 – eröffnet am 3. September 2008
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gestützt auf Art. 53 AsylG lehnte es
D6242/2008
Seite 5
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzulässigkeit desselben
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September 2008
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Ferner sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der
Verfahrenskosten zu erlassen und das Beschwerdeverfahren sei prioritär
zu behandeln. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er
lasse dem Bundesverwaltungsgericht in der Beilage die in Aussicht
gestellte Fürsorgebestätigung zukommen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2008
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das seiner Beschwerdeschrift
beigelegte fremdsprachige Beweismittel (handschriftlicher Brief) bis zum
7. November 2008 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Im
Unterlassungsfall werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.
Ferner wurde festgehalten, dass sich die mit Eingabe vom 8. Oktober
2008 eingereichte Fürsorgebestätigung – wohl versehentlich – nicht in
der betreffenden Postsendung befunden habe.
F.
Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die in
seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung und
die deutsche Übersetzung des von ihm handschriftlich verfassten Briefes
zu den Akten.
G.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 5. Januar
2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
D6242/2008
Seite 6
auf einen späteren Zeitpunkt und übermittelte die Akten zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung am 26. Januar 2009 zur Kenntnis.
J.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 – eröffnet am 6. Mai 2009 – lehnte das
BFM das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers vom 25.
November 2008 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
D6242/2008
Seite 7
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Nach Art. 53 AsylG wird indes Flüchtlingen kein Asyl
gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben oder gefährden.
2.4. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft
erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die
Frage, ob ihm zu Recht das Asyl verwehrt worden ist, beziehungsweise
ob zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen worden ist.
3.
D6242/2008
Seite 8
3.1. Das BFM begründete seinen Entscheid betreffend die Anwendung
von Art. 53 AsylG damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem
Gerichtsurteil des I._______ B._______ vom (...) des Versuchs schuldig
gesprochen worden sei, die Verfassung mit Waffengewalt ausser Kraft zu
setzen und ein marxistischleninistisches System zu errichten. Überdies
seien ihm die Mitgliedschaft bei der E._______ sowie die Erschiessung
eines Verräters der Organisation vorgeworfen worden. Der Mord des
Beschwerdeführers an einem Verräter – im Urteil einer eigentlichen
Hinrichtung ähnlich dargestellt – bleibe in den Akten unwidersprochen. Es
gebe keinerlei Hinweise darauf, dass dieser Tatbestand fingiert oder von
einer anderen Person ausgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer
habe sich somit eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) schuldig gemacht.
Art. 53 AsylG finde in der Praxis des BFM keine Anwendung, wenn eine
aylsuchende Person in ihrem Heimatsaat eine Strafe verbüsst habe und
aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen sei, dass sie
resozialisiert sei. Der Beschwerdeführer wäre gemäss ausgefälltem
Strafmass frühestens im Jahre (...) entlassen worden. Er habe im
Gefängnis in F._______ und in G._______ während (...) am Todesfasten
teilgenommen und sei im (...) aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft
entlassen worden. Die Haftentlassung des Beschwerdeführers sei
demnach nicht wegen seiner Strafverbüssung geschehen, sondern weil
er nicht mehr hafterstehungsfähig gewesen sei. Es sei aufgrund der
Aktenlage nicht von einer Resozialisierung des Beschwerdeführers
auszugehen. Zwar vermöchten die ärztlichen Berichte dem
Beschwerdeführer eine retrograde Amnesie zu bestätigen, seine
Urteilsfähigkeit werde jedoch nicht in Frage gestellt. So wäre es für den
Beschwerdeführer beispielsweise naheliegend gewesen, sich zumindest
die Urteilsschrift anzusehen, sollte er sich tatsächlich an nichts mehr
erinnern können. Seine Aussagen und späteren Eingaben würden sich
aber darauf beschränken, sich als Opfer seines Heimatstaates
darzustellen. Eine kritische Auseinandersetzung mit seinen eigenen
Taten fehle gänzlich und es entstehe der Eindruck, dass er dazu nicht
bereit sei. In dieser Haltung werde der Beschwerdeführer von seiner
Ehefrau L._______ und seinen Verwandten bestärkt. So habe sich auch
L._______ zu den Vorwürfen nicht äussern wollen. Ausserdem sei der
Vorfall in der Schweiz nicht zu bagatellisieren, auch wenn sich der
Beschwerdeführer in einer schlechten psychischen Verfassung befinde.
Er habe gegen den (...) eine Morddrohung ausgesprochen und mit (...)
D6242/2008
Seite 9
zur Tat schreiten wollen, weil (...) wegen (...) nicht Wort gehalten habe.
Aufgrund seines Verhaltens sei somit nicht davon auszugehen, dass
beim Beschwerdeführer eine Resozialisierung und kritische Reflexion
seines eigenen Handelns stattgefunden habe.
Sodann sei die Anwendung von Art. 53 AsylG nicht als Strafe anzusehen.
Der Sinn von Ausschlussgründen liege nicht in einer Bestrafung, sondern
im Schutz des Instituts Asyls. Dem Beschwerdeführer werde wegen
fehlender Einsicht und Resozialisierung der privilegierte Status des Asyls
vorenthalten. In Anbetracht dieser Überlegungen würden die Elemente,
die eine Anwendung von Art. 53 AsylG rechtfertigten, überwiegen. Auch
die zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten an dieser
Schlussfolgerung nichts zu ändern.
3.2. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich
sein Fall insofern als Sonderfall präsentiere, als der asylrelevante
Sachverhalt von ihm nicht wiedergegeben werden könne, da er sich
aufgrund des bei ihm bestehenden sogenannten WernickeKorsakow
Syndroms an die Ereignisse vor dem Jahre (...) nicht mehr erinnern
könne. Im beigelegten Artikel der Zeitung (...) vom (...) werde als
wichtigstes Symptom dieser Krankheit ein gänzlicher Verlust des
Erinnerungsvermögens vom bisherigen Lebensabschnitt genannt. Seine
Ausführungen würden denn auch nur auf den Aussagen seiner
Familienangehörigen basieren, aus welchen jedoch auch nicht viele
Informationen über seine politischen Tätigkeiten und die danach
erlittenen Inhaftierungen sowie Folterungen hervorgehen würden, da
seine Familie von den ihn behandelnden Ärzten angewiesen worden sei,
sein Gedächtnis nicht mit früheren komplexen Geschehnissen zu
belasten. Zudem habe er gemäss Aussagen von L._______ im
Anhörungsprotokoll der Schweizer Vertretung in der Türkei seiner Familie
nie über seine politischen Handlungen erzählt, weshalb L._______
diesbezüglich nicht über viel Wissen verfüge. Der vorliegend
asylrelevante Sachverhalt könne demnach nur aus den sich bei den
Akten befindlichen Beweismitteln entnommen werden. Das von der
Vorinstanz für die Begründung einzig herbeigezogene Urteil des
I._______ B._______ stelle ein mit den Grundsätzen der
Rechtsstaatlichkeit in keiner Weise vereinbarendes Urteil dar. So gehe
daraus hervor, dass er den ihm vorgeworfenen Mord anlässlich der
Gerichtsverhandlung stets bestritten habe. Weiter erscheine es auffällig,
dass sich das Gericht bei seiner Beweiswürdigung vor allem auf die den
Beschwerdeführer belastenden Zeugenaussagen der Familie der
D6242/2008
Seite 10
getöteten Person gestützt habe. Er habe vor seiner Ausreise von früheren
Freunden erfahren, dass er die ihm vorgeworfene Tat nur auf Bitten von
M._______ – seiner angeblichen Gehilfin bei der Begehung des Mordes –
zunächst gestanden habe, um sie vor weiteren Folterungen und einer
angedrohten Vergewaltigung zu schützen. Die beiden Hauptindizien für
seine Verurteilung würden demnach nicht beweiskräftig erscheinen. Als
weiteres Indiz gegen seine Schuld gehe aus dem Gerichtsurteil hervor,
dass er ein gefälschtes Identitätsdokument auf sich getragen habe. In
welchem Zusammenhang dieser Umstand mit dem Vorwurf des Mordes
stehe, bleibe dabei jedoch unklar. Als weiteres Indiz werde vorgebracht,
die Beschreibung des Tatherganges durch den Beschwerdeführer
entspreche den gerichtsmedizinischen Ergebnissen. Dass er in der Haft
die Schuld auf sich genommen, in der Gerichtsverhandlung jedoch
verneint habe, weise auf Unregelmässigkeiten im türkischen
Strafverfahren und die offensichtlich gegebene Möglichkeit von unter
Folter erzwungenen Geständnissen hin. Es müsse aufgrund des auf ihn
während der Haft ausgeübten Drucks und der Bitten von M._______
davon ausgegangen werden, dass er sich gezwungen gesehen habe, die
von ihm nicht begangene Tat so zu beschreiben, wie wenn er sie wirklich
ausgeführt hätte, was dann in der Verhandlung gegen ihn verwendet
worden sei. Hinzu komme, dass das Gerichtsurteil in seiner Gesamtheit
nicht ernst genommen werden könne, da sich die relevanten Erwägungen
auf eine Seite beschränkten und keine konkreten Hinweise auf die
angebliche Tat ersichtlich seien; so sei etwa die Tatwaffe nicht bei ihm
gefunden worden. Es fänden sich im Gerichtsurteil keine konkreten
Ausführungen zu seinen jeweiligen politischen Handlungen. Es werde
darin lediglich festgehalten, dass er gemäss eigenen Angaben innerhalb
der J._______ an Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen habe.
Alleine aus diesen Informationen könne nicht mit letzter Sicherheit auf
eine förmliche Mitgliedschaft bei dieser Organisation geschlossen
werden. Sein individueller Tatbeitrag innerhalb derselben sei demnach
als gering einzustufen, weshalb diese blosse Zugehörigkeit zur
J._______ respektive zur E._______ zur Annahme für den
Asylausschluss ausreichender "verwerflicher Handlungen" nicht genüge.
Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 7. März
2008 betreffend die Mitgliedschaft bei der J._______ festgehalten, dass
das Aufkleben von Plakaten, das Verteilen von Flugblättern und das
Anwerben neuer Mitglieder keine verwerflichen Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG darstellten. Es sei zu betonen, dass es sich beim gegen ihn
gefällten Gerichtsurteil offensichtlich um ein politisch motiviertes Urteil
handle, und es sei grundsätzlich fragwürdig, bei der Beurteilung von
D6242/2008
Seite 11
Asylausschlussgründen im schweizerischen Asylverfahren auf Urteile
türkischer Staatssicherheitsgerichte abzustellen, wovon auch die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ausgegangen sei, indem
sie die Aussagekraft eines Urteils mit dem Hinweis auf die notorischen
Misshandlungen bei Polizeiverhören als "fraglich" eingestuft habe
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40 S. 351/352). Im Weiteren
sei es grundsätzlich fragwürdig, bei der Prüfung des Asylgesuches
vollumfänglich auf dasjenige Urteil des Verfolgerstaates abzustellen,
welches letztlich auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
geführt habe. Zudem sei allgemein bekannt, dass die türkischen
I._______ zahlreiche „politische Gegner“ unter konstruierten Vorwürfen
der „terroristischen Umtriebe“ und damit in rein politisch motivierten
Urteilen zu drakonischen Strafen verurteilt hätten. Das vom BFM
angeführte Kriterium der Verbüssung der Strafe im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sei weder in der Rechtsprechung der ARK
noch in derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts bekannt und
erscheine angesichts obiger Ausführungen als absurd. Nach der
Rechtsprechung der vormaligen ARK werde die Asylunwürdigkeit nach
dem Gefährdungspotenzial des Asylunwürdigen aufgrund begangener
Straftaten begründet, weshalb auch zu berücksichtigen sei, ob vom
Betreffenden weiterhin die Gefahr ausgehe, „weitere“ Straftaten zu
begehen, und ob dadurch mit der Gefahr für die innere und äussere
Sicherheit der Schweiz zu rechnen sei. Aufgrund des Todesfastens sei
aber sein psychischer und physischer Gesundheitszustand äusserst labil,
was dem Arztbericht vom (...) (vgl. act. A31/4) entnommen werden könne.
Er verfüge nicht mehr über den Willen und die Kraft zur Ausübung von
Gewaltakten, zumal das Todesfasten aus ihm eine kränkliche, fast
kindisch anmutende Person gemacht habe. Es sei zu betonen, dass er
keinem Menschen etwas Nachteiliges zufügen möchte, und er sei darauf
bedacht, Stresssituationen zu vermeiden, in welchen er gegebenenfalls
aufgrund seines labilen psychischen Zustandes die Kontrolle über sich
verlieren könne. Vor diesem Hintergrund sei auch der von der Vorinstanz
erwähnte Zwischenfall mit (...) zu erklären. Ausser diesem Vorfall,
welcher zu keinen strafrechtlichen Folgen geführt habe, habe er sich
während seines Aufenthaltes in der Schweiz keinerlei Straftaten oder gar
Gewaltakte zuschulden kommen lassen. Auch von seinen politischen
Aktivitäten habe er sich gänzlich abgewendet. Da er die Ereignisse in der
Vergangenheit vergessen möchte, setze er sich mit diesen nicht
auseinander, weshalb er sich denn auch beispielsweise nicht einmal das
Urteil, mit welchem er zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt
D6242/2008
Seite 12
worden sei, ansehen möchte. Sodann sei die Verhältnismässigkeit des
Asylausschlusses auch unter Berücksichtigung der erlittenen Nachteile
(während diverser Inhaftierungen Opfer von Misshandlungen) und der
Folgen des Todesfastens zu würdigen, zumal er deswegen
lebenslänglich schwerwiegende Folgen davontragen werde. Damit
verletze der angefochtene Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip.
3.3. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2009
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte an, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu
rechtfertigen vermöge.
4.
4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwirft.
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D3444/2006 vom 3. Juli 2009 mit weiteren
Kasuistikhinweisen) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff
der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres
Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt
Art. 9 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung
respektive dem Verbrechensbegriff gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB in der
seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen
– einer seinerzeit mit Zuchthaus, heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr
als drei Jahren bedrohten Straftat – zu betrachten sind. Diese Ordnung ist
vom Gesetzgeber bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst
übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.).
Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen
ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches
Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).
Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im
Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr
genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person
D6242/2008
Seite 13
einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 73).
4.3. Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und
ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck
verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen
Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer
verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer
solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in
ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge
einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.).
Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des
individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben
den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche
terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen
(grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen
sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen)
Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen
Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337
E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S.
63 ff.).
4.4. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es
sich bei der J._______, aus der die E._______ hervorgegangen ist, um
eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische
Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein
sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu
bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale
Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen
mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre (...) in zwei
verfeindete Flügel, die N._______ und die (...) entstandene E._______.
Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (...) und einen
militärischen Flügel (...), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen
J._______ verfolgte (…). Die E._______ hat sich massgeblich an den
Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab (...)
beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran
festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich
gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und
Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Bei
D6242/2008
Seite 14
den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die
Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie heute vom
türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu
verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spektakulären
Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der E._______
weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf
der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007
des Rats der Europäischen Union (…).
4.5. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
E._______ im massgeblichen Zeitpunkt der mutmasslichen Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren
wäre, kann – wie nachfolgend aufgezeigt – im vorliegenden Fall jedoch
unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende
Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an
der E._______ oder die Unterstützung dieser Organisation in ihren
verbrecherischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vorzuhalten.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass er sich
an die Ereignisse vor seiner Haftentlassung im Jahre (...) nicht mehr
erinnern könne, da er aufgrund des Todesfastens das Wernicke
KorsakowSyndrom – eine Hirnerkrankung, die unter anderem mit einem
Gedächtnisverlust einhergehe – erlitten habe. Daher basieren die
Aussagen des Beschwerdeführers zu den hier interessierenden Punkten
(Vorwurf der Mitgliedschaft zur E._______ und damit verbundene
Tätigkeiten) ausschliesslich auf den Aussagen seiner
Familienangehörigen. Diesbezüglich ist hinsichtlich des sogenannten
WernickeKorsakowSyndrom anzuführen, dass als Folge dieses
Syndroms nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
strukturelle Gehirnveränderungen eintreten können, was mit der
Zerstörung der für die Erinnerung wichtigen Regionen des Gehirns
einhergehen kann. Zudem besteht keine Möglichkeit der vollständigen
Regenerierung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage,
Berlin/New York 2007, S. 1034). Hinweise auf eine mögliche Verbindung
zu dieser Partei ergeben sich damit einzig aus den von ihm eingereichten
türkischen Gerichtsakten. Diesbezüglich ist indessen angesichts der in
der Türkei vorkommenden Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in
der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen – wie
D6242/2008
Seite 15
es der Beschwerdeführer auch in seinem Falle sinngemäss vorbringt –,
sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen
Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu HELMUT OBERDIECK,
Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche
Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006),
anzumerken, dass die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht
unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen
und vorliegend auch nicht heranzuziehen sind. Insofern ist den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach das Gerichtsurteil des
I._______ B._______ vom (...) vorliegend nicht als
Argumentationsgrundlage dienen dürfe, zu folgen. Das
Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurteilung der in Frage
stehenden (politischen) Aktivitäten des Beschwerdeführers daher
ausschliesslich auf die protokollierten Aussagen. Soweit das Bundesamt
in der angefochtenen Verfügung die angebliche Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers und die mit ihr verbundenen Aktivitäten,
insbesondere die Erschiessung eines Verräters mit dem Urteil des
I._______ B._______ vom (...) begründet, ist ihm daher nicht zu folgen.
Zwar sind vorliegend einige Unstimmigkeiten in den Aussagen respektive
dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers auszumachen. So ist
vorliegend zunächst einmal der klare Schnitt der vorgebrachten Amnesie
auffallend (keine Erinnerung vor dem Jahre (...) respektive der
Haftentlassung in diesem Jahr). Jedoch soll nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts das WernickeKorsakowSyndrom, nebst
einer geistigen Verwirrung, einer Beeinträchtigung des Sehvermögens
und des Gangverhaltens, meist mit einer isolierten Beeinträchtigung des
Kurzzeitgedächtnisses einhergehen. In diesem Zusammenhang führte
der Beschwerdeführer an, seine Erinnerungen vor dem Jahre (...) seien
nicht mehr vorhanden (vgl. act. A11/16, S. 2); über die Ereignisse nach
seiner Haftentlassung bis zu seiner drei Jahre später durchgeführten
Ausreise vermochte der Beschwerdeführer dann aber offensichtlich
problemlos zu berichten. Damit würde der Beschwerdeführer aber –
entgegen obigen Feststellungen – über keinen Verlust des
Kurzzeitgedächtnisses, jedoch über ein Defizit des
Langzeitgedächtnisses verfügen. Diesbezüglich ist aber einschränkend
anzufügen, dass vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht nicht
abschätzbar bleibt, welche Veränderungen im Gehirn des
Beschwerdeführers genau stattgefunden haben und welche Erinnerungen
konkret noch vorhanden sein können.
D6242/2008
Seite 16
Weiter erscheint dem Bundesverwaltungsgericht befremdlich, dass der
Beschwerdeführer den Grund der Verurteilung nicht nennen konnte
respektive die Ärzte seine Familienangehörigen angewiesen haben
sollen, ihm diesen zwecks Schonung seiner Psyche vorzuenthalten. So
ist in diesem Zusammenhang nicht einsehbar, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht für den Grund der Verurteilung hätte
interessieren sollen, zumal er deswegen seiner Freiheit beraubt, zum
Tode verurteilt, vom Staatspräsidenten begnadigt worden und schliesslich
aus der Heimat ausgereist sei. Weiter gab der Beschwerdeführer
diesbezüglich an, seine Familie wolle ihm nichts über den Grund der Haft
erzählen beziehungsweise erst dann, wenn er wieder gesund sei;
gleichzeitig führte er an, ihm sei von den Ärzten gesagt worden, dass er
nicht mehr gesund werde (vgl. act. A11/16, S. 5 oben). In diesem
Zusammenhang ist es immerhin denkbar, dass der Beschwerdeführer
diesen Umstand selbst in Anbetracht seines angeschlagenen
Gesundheitszustandes seiner Familie hätte mitteilen können. Zudem
bestand die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer bei einer
allfälligen Besserung seiner Gedächtnisleistung wieder an Teile der
Vergangenheit hätte erinnern können, weshalb nicht einsichtig ist, dass
ihm dieses Sachverhaltselement hätte vorenthalten werden sollen
respektive die Ärzte seiner Familie gesagt haben sollen, er solle sich
nicht mit Fragen im Zusammenhang mit seiner Haft beschäftigen
respektive er solle nicht an komplizierte Sachen denken (vgl. act. A11/16,
S. 9). Ob die Mitteilung des Deliktes, das zur Verurteilung geführt hat,
eine "komplizierte" Sache darstellt, wie es der Beschwerdeführer
anlässlich der Bundesanhörung angibt, kann vorliegend offengelassen
werden. Jedenfalls verweist er bei der Frage, warum er nicht habe
erfahren wollen, weshalb er verurteilt worden sei, wiederholt auf die
Antworten seiner Familie und die Empfehlungen der Ärzte (vgl. act.
A11/16, S. 9). Jedoch vermögen diese Ungereimtheiten angesichts des
dargelegten und mit ärztlichen Zeugnissen belegten Krankheitsbildes in
casu nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass er sich
bewusst und wider besseres Wissen nicht an die Ereignisse vor dem
Jahre (...), welche zu seiner Verurteilung geführt haben sollen, erinnern
kann. Demzufolge kann angesichts der vorliegenden Aktenlage auch
nicht von Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers für die
J._______ respektive die E._______ oder gar einer Mitgliedschaft bei
denselben ausgegangen werden.
Ferner ergibt sich vorliegend eine allfällige Asylunwürdigkeit des
Beschwerdeführers auch nicht aus dessen (...) Tage dauernder
D6242/2008
Seite 17
Teilnahme an einem Hungerstreik in F._______ und G._______ in den
Jahren (...), woraus eine Verbundenheit mit der J._______
beziehungsweise der E._______ hergeleitet werden könnte.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beteiligung des
Beschwerdeführers am besagten Hungerstreik nicht genügt, um ihm ein
Verbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB vorzuhalten. Gemäss Art.
260ter StGB bedarf es einer Unterstützung oder Beteiligung an der
Organisation, worunter eine funktionale Eingliederung in die Organisation
zu verstehen ist – blosses Sympathisieren oder Mitlaufen genügt nicht
(vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein vom Hungerstreik jedoch auf die
funktionale Eingliederung in eine terroristische Organisation zu
schliessen, vermag nicht zu überzeugen; so ist der Hungerstreik
angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen
Gefängnissen grundsätzlich als ein Protest gegen die herrschenden
Zustände zu werten und eine Verweigerung der Nahrungsaufnahme an
sich kommt nicht einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG gleich (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
3444/2006 vom 3. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen). Aus der Teilnahme
am Hungerstreik kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der
Beschwerdeführer habe eine terroristische Organisation unterstützt oder
sich an ihr beteiligt.
4.6. Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine erstellte
oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei einer terroristischen Organisation zu
schliessen.
4.7. Sodann vermag auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer
im (...) eine Morddrohung gegen (...) ausgesprochen, diese jedoch infolge
Abwesenheit des (...) nicht habe umsetzen können (vgl. act. A19/1 und
A20/1), angesichts der ärztlich attestierten Diagnose (Nennung Diagnose)
nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Auch wenn ein solches
Verhalten des Beschwerdeführers in der Tat nicht bagatellisiert werden
darf, erscheint dieser Vorfall – der in der Folge keine strafrechtlichen
Folgen zeitigte – angesichts obiger Umstände noch nicht geeignet, eine
Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53
AsylG zu bewirken.
4.8. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten.
D6242/2008
Seite 18
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 2. September 2008
teilweise – soweit die DispositivZiffern 27 betreffend – aufzuheben und
das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
6.2. Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine
angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird die Zusprechung einer
Parteientschädigung von Fr. 1'000. beantragt, unter Vorbehalt zusätzlich
aufgelaufener Kosten und der Einreichung einer Kostennote. Eine solche
wurde in der Folge nicht eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand
lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen
(vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). In Berücksichtigung der praxisgemässen
Bemessungsgrundsätze (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 ff.
VGKE) ist die beantragte Parteientschädigung auf Fr. 600. (inklusive
Auslagen) festzusetzen. Die gegenwärtige Rechtsvertretung wurde am 5.
November 2007 mandatiert (Datum der Vollmacht), weshalb davon
auszugehen ist, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren hinreichende
Kenntnis zumindest des Sachverhaltes bestand und sich
dementsprechend der Aufwand für die Beschwerdeerhebung reduzierte.
Unter Berücksichtigung des üblichen Aufwandes in vergleichbaren Fällen
und des Umstandes, dass die Einreichung der nachfolgenden Eingaben
(Zustellung einer Fürsorgebestätigung und einer Übersetzung; Ersuchen
um beschleunigte Behandlung der Beschwerde) keine hohen Kosten
verursachte, wurde die mit der Rechtsmitteleingabe beantragte
Parteientschädigung gekürzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D6242/2008
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 2. September 2008 wird teilweise – soweit
die DispositivZiffern 27 betreffend – aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: