B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6243/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – mazedonische Staatsangehörige und ethni-
sche Roma aus F._______ – suchten am 10. Januar 2012 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum G._______ vom 24. Januar 2012 und den Anhörungen durch das
BFM vom 29. August 2012 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) brachten die Beschwerdeführenden 1
und 2 im Wesentlichen vor, Roma würden in Mazedonien diskriminiert
und fänden kaum Arbeit. Der Beschwerdeführer 1 habe nur als Tagelöh-
ner auf dem Bau und in der Landwirtschaft arbeiten können. Sie hätten
zwar Sozialhilfe erhalten, aber diese sei ungenügend gewesen, weshalb
es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Kinder regelmässig in die Schule
zu schicken. Ende 2011 habe der Bruder des Beschwerdeführers 1, der
von Albanern, für die er gearbeitet habe, nicht entlöhnt worden sei, eine
handgreifliche Auseinandersetzung mit einem der besagten Albaner ge-
habt. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers 1 verschwunden sei,
hätten sich die Albaner bei ihnen nach diesem erkundigt und sie dabei
geschlagen und bedroht. Der Beschwerdeführer 1 habe dies vergeblich
bei der Polizei gemeldet. Die Beschwerdeführerin 2 leide zudem seit lan-
gem an (…).
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11, A13, A20 und A21).
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2012 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 31. August 2012. Mit Urteil vom 19. September 2012 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorgehensweise des BFM –
dieses hatte sich in der angefochtenen Verfügung materiell mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese einer
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Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz unterzogen – unzulässig sei; eine
solche Beurteilung könne nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des
Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren und nicht in einem Nichteintre-
tensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfolgen. Das Gericht
hiess deshalb die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom
31. August 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurück.
D.
D.a Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehn-
te die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Bedro-
hung durch Albaner, die die Beschwerdeführenden wiederholt aufgesucht,
geschlagen und bedroht hätten, könne aufgrund verschiedener Wider-
sprüche in den Schilderungen nicht geglaubt werden. Die Beschwerde-
führenden 1 und 2 hätten nicht nur zur Anzahl, dem Zeitpunkt und der von
den Übergriffen betroffenen Personen unterschiedliche Angaben ge-
macht, sondern auch zur Frage, wann die Probleme begonnen respektive
bis wann diese gedauert hätten. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversu-
che vermöchten nicht zu überzeugen. Dieses Vorbringen halte deshalb
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die üb-
rigen Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführenden
würden Nachteile geltend machen, die auf die allgemeinen wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien zurückzuführen
seien. Solche Nachteile seien asylrechtlich nicht relevant, da sie keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Zudem könne
den Passeinträgen entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden
alleine in den letzten beiden Jahren wiederholt ins Ausland gereist seien,
weswegen beispielsweise nicht ersichtlich sei, warum kein Geld für die
Schulbesuche der Kinder vorhanden gewesen sein sollte. Falls ihnen zu-
stehende Unterstützung verweigert worden wäre, hätten sie die Möglich-
keit gehabt, diese auf rechtlichem Weg einzufordern, wovon sie offenbar
keinen Gebrauch gemacht hätten. Die geltend gemachten Probleme sei-
en zudem nicht derart intensiv, als dass sie einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirkt oder ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht
hätten. Allein mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma und den in
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diesem Zusammenhang geltend gemachten schwierigen Lebensumstän-
den werde im Übrigen noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der
asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt, zumal die vom Asylgesetz ge-
forderte Zielgerichtetheit der Verfolgung fehle. Die Asylgesuche seien
deshalb abzulehnen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden sei
anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Die medizini-
sche Versorgungslage in Mazedonien sei relativ gut und die an (…) lei-
dende Beschwerdeführerin 2 könne weiterhin dort behandelt werden, wie
es vor der Ausreise der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführenden ver-
fügten zudem in Mazedonien über Verwandte und könnten in das Haus
zurückkehren, das sie vor der Ausreise bewohnt hätten. Dem Beschwer-
deführer sei es auch zuzumuten, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Allfällige wirt-
schaftliche Reintegrationsschwierigkeiten könnten dem Vollzug im Übri-
gen nicht entgegenstehen.
E.
E.a Mit an das BFM adressiertem Schreiben vom 18. November 2012 –
beim BFM eingegangen am 23. November 2012 – erhob der Beschwer-
deführer für sich und seine Familie Beschwerde und ersuchte sinnge-
mäss um Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2012 und um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls.
E.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen
geltend, sie hätten nach wie vor Angst vor den Landsleuten, die als ge-
fährlich einzustufen seien. Zudem hätten die Kinder, die sich in der
Schweiz wohl fühlen würden, im Heimatland keine so guten Schulmög-
lichkeiten wie hier. Auch die (…) kranke Beschwerdeführerin 2 erhalte in
der Schweiz eine bessere Behandlung als in Mazedonien (vgl. Schreiben
der behandelnden Fachärztin […] vom 29. Oktober 2012 und drei Medi-
kamentendosierungskarten).
F.
Das BFM leitete die Rechtsmitteleingabe zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Unterlagen trafen zusammen mit
den vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 bestätigte der Instrukti-
onsrichter den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.).
5.
Das BFM hat die geltend machten Ausreisegründe der Beschwerdefüh-
renden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen. Ihr sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, die eine Änderung in der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs) zu bewirken vermöchten.
5.1 Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass die geltend ge-
machte Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Albaner, mit denen
der Bruder des Beschwerdeführers 1 in Streit geraten sei, zweifelhaft er-
scheint. Den in der vorinstanzlichen Verfügung aufgezeigten Widersprü-
chen in den Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 haben die-
se in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegenzusetzen. Im Übrigen kann
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eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann flüchtlingsrechtlich
relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im
Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Hin-
sichtlich der Schutzsuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2
wiederum widersprüchliche Angaben, brachte die Beschwerdeführerin 2
doch erst vor, sie hätten sich gar nicht an die Polizei gewendet (vgl. A13
S. 8). Die Beschwerdeführenden vermochten damit jedenfalls die Regel-
vermutung, dass in einem vom Bundesrat zum verfolgungssicheren Staat
("safe country") erklärten Land – der Bundesrat hat Mazedonien mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" erklärt und ist von dieser
Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewi-
chen (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG) – asylrelevante staatliche
Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet ist, nicht umzustossen. Die vorgebrachten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden stellen keinen Asylgrund im
Sinne von Art. 3 AsylG dar, und auch mit dem Hinweis auf die allgemein
schwierige Lage der Roma in Mazedonien vermögen die Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuel-
le Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
5.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-6243/2012
Seite 8
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit wei-
teren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen.
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7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.2.1 Die allgemeine Lage in Mazedonien ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet.
7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Ma-
zedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Allfällige
wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht
entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplät-
zen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erschienen liessen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Auch das im Lichte einer völkerrechtskon-
formen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beachtende Kindeswohl im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einem Wegweisungs-
vollzug nicht entgegen. Nach nicht einmal einem Jahr kann nicht von ei-
nem so langen Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden, der die
Entwurzelung der Beschwerdeführenden 3-5 im Heimatstaat zur Folge
hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H. und BVGE 2009/28 E. 9.3.2
m.w.H.). Einer Rückkehr der Kinder zusammen mit ihren Eltern steht da-
her unter dem Aspekt des Kindeswohls nichts im Wege. Hinsichtlich der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 ist darauf hinzu-
weisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Vorliegend ist nicht
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Seite 10
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer
medizinischen Notlage zu schliessen. Institutionen zur Behandlung (…)
Erkrankungen stehen auch in Mazedonien zur Verfügung und die Be-
schwerdeführerin 2 wurde auch schon seit Jahren entsprechend behan-
delt. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie seit rund acht Jahren regel-
mässig von Ärzten, die sich gut mit (…) ausgekannt hätten, behandelt
worden (vgl. A13 S. 8). Im Übrigen vermag – wie bereits erwähnt – eine
allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behand-
lung im Heimatland nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu führen. Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Be-
schwerdeführenden, die im Heimatland über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung verfügen (vgl. A11 S. 6, A13 S. 5
f.), würden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine ihre Existenz
vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
7.3 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe und es
obliegt ihnen, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung weiterer Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AslyG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwer-
deführenden fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: