B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6243/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im (...) 2009
in Richtung Sudan verliess, sich bis zur Weiterreise nach B._______ An-
fang (...) 2014 überwiegend im Flüchtlingslager C._______ aufhielt, Ende
September 2014 auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich am 2. Ok-
tober 2014 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im EVZ D._______ vom
23. Oktober 2014 (BzP; vgl. BFM-Akte A8) sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 9. Oktober 2015 (vgl. SEM-Akte A19) im Wesentlichen
geltend machte, er sei in E._______ aufgewachsen und habe dort bis zum
Jahr 2000 die Schule besucht, jedoch die (...) Klasse abgebrochen, um zu
verhindern, in den Nationaldienst eingezogen zu werden,
dass er sich versteckt und als Taglöhner gearbeitet habe, wobei er stets
habe aufpassen müssen, bei Razzien jeweils geflohen sei und sich habe
verstecken müssen,
dass er sich im Jahr 2003 eine Identitätskarte habe ausstellen lassen und
geheiratet habe, im Jahr 2004 eine Vorladung für den Nationaldienst erhal-
ten habe, welcher er nicht gefolgt sei, und daraufhin für einige Zeit nach
F.________ gegangen sei, wo er gearbeitet habe,
dass er im Jahr 2006 eine zweite Vorladung erhalten habe, dieser wiede-
rum keine Folge geleistet und sich erneut nach F.________ begeben habe,
von wo aus er schliesslich mit seiner Ehefrau und seinem ersten Kind nach
G.________ gezogen sei,
dass im Jahr 2007 sein zweites Kind zur Welt gekommen und er im Jahr
2009 zuhause in G.________ von Soldaten gesucht worden sei, diesen
jedoch durch einen Hinterausgang habe entkommen können,
dass er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen habe und deshalb im Mai
2009 nach H.________ gegangen sei, von wo aus er sich im (...) 2009
zusammen mit einem Arbeitskollegen zu Fuss nach I.________ begeben
habe, wozu sie eine Nacht beziehungsweise zwei Nächte benötigt hätten,
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dass ihm seine Ehefrau und die beiden Kinder im (...) 2009 gefolgt seien,
das Leben im Flüchtlingslager C._______ jedoch nicht besser gewesen sei
als in Eritrea, weshalb er im (...) 2014 die Weiterreise nach Europa ange-
treten habe,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 die Identitätskarten und
sudanesischen Flüchtlingsausweise von sich und seiner Ehefrau sowie
eine Heiratsurkunde in Kopie einreichte und am 4. April 2015 seine eritrei-
sche Identitätskarte im Original nachreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2016 – eröffnet am 8. Sep-
tember 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand,
dass der Beschwerdeführer die Vorfälle in der Zeit von 2000 bis 2009 nur
sehr rudimentär geschildert habe, wobei namentlich die Schilderung der
Art und Weise, wie er sich der Rekrutierung in den Nationaldienst anläss-
lich von Razzien entzogen habe, trotz mehrerer Nachfragen abstrakt und
lebensfremd geblieben sei,
dass angesichts der häufigen Kontrollen und Razzien gegen Dienstflüch-
tige und Deserteure in Eritrea von einer Person, die angeblich während
neun Jahren erfolgreich eine Rekrutierung habe vermeiden können, zu er-
warten wäre, dass sie dazu wesentlich einfallsreichere und vielfältigere
Strategien oder Szenarien hätte wiedergeben können,
dass die Antworten des Beschwerdeführers bezüglich der ersten Vorla-
dung sehr kurz gewesen seien und keinerlei Informationen enthalten hät-
ten, welche über die bereits in der Frage enthaltenen hinausgegangen wä-
ren, während die Antwort bezüglich des Erhalts der zweiten Vorladung –
„das Gleiche“ – noch knapper ausgefallen sei,
dass auch die Angaben zur persönlichen Suche nach ihm zuhause in
G.________ sehr karg und unwirklich ausgefallen seien, indem sie sich
darin erschöpft hätten, dass er weggelaufen sei,
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dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen sei, seine Flucht aus
dem Haus, als sich die Soldaten im Hof befunden hätten, überzeugend
darzulegen, wobei er insbesondere weder anzugeben vermocht habe, wo-
hin er gerannt sei, noch auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung in der Lage
gewesen sei, aufschlussreichere oder lebendigere Angaben zu machen,
dass es ihm somit wegen mangelnder Substanziierung nicht gelungen sei,
den Erhalt von Vorladungen in den Nationaldienst und die persönliche Su-
che nach ihm glaubhaft zu machen, weshalb ihm nicht geglaubt werden
könne, dass er in Eritrea Verweigerer des Nationaldienstes sei,
dass auch die Schilderung der illegalen Ausreise von H.________ nach
I.________ unsubstanziiert sei, zumal sie trotz mehrmaliger Aufforderung
kaum Angaben enthalte, welche auf eigene Erlebnisse schliessen lassen
würden,
dass er selbst bezüglich des Anhaltspunkts seitens der Hilfswerksvertre-
tung, ob er unterwegs Kontrollposten gesehen habe, lediglich geantwortet
habe, dass er sich versteckt habe, wenn er Soldaten von Weitem gesehen
habe, und damit eine konkrete Antwort mit eigenen erlebten Situationen
schuldig geblieben sei,
dass er zudem anlässlich der BzP erklärt habe, für die erwähnte Strecke
eine Nacht und nur deshalb so lange gebraucht zu haben, weil er „von un-
gefähr“ gelaufen sei, in Widerspruch dazu aber im Rahmen der Anhörung
gesagt habe, er habe dazu zwei Nächte gebraucht,
dass seine Angaben überdies nicht tatsachengerecht seien, da die Luftlini-
endistanz zwischen H.________ und I.________ (...) Kilometer betrage
und bei Unkenntnis des Geländes, schlechter Sicht nachts und unter Ein-
haltung von Vorsichtsmassnahmen kaum in einer Nacht zu bewältigen
wäre,
dass er abgesehen davon auch tatsachenwidrig behauptet habe, die Reise
von G.________ nach H.________ – eine Strecke, deren Luftlinie bereits
rund (...) Kilometer messe – unter Umgehung von Kontrollposten zu Fuss
in einem Tag absolviert zu haben,
dass deshalb auch die Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise aus Erit-
rea unsubstanziiert, widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen
seien, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diese und
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damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu ma-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
wobei insbesondere keine individuellen Gründe vorlägen, welche diesen
als unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantra-
gen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessfüh-
rung und Verbeiständung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchen liess,
dass er gleichzeitig seinen sudanesischen Flüchtlingsausweis und ein ärzt-
liches Zeugnis vom 20. September 2016 im Original sowie eine Landkarte
„UNHCR – Eritrea-H.________ area“ und einen Aufenthaltsausweis B von
J.________ in Kopie einreichte,
dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte und an
deren Glaubhaftigkeit festhielt, wobei er insbesondere einwandte, die Luft-
liniendistanz zwischen G.________ und H.________ betrage lediglich 50
Kilometer und sein sudanesischer Flüchtlingsausweis untermauere seine
illegale Ausreise,
dass sein jüngerer Bruder, J.________, Eritrea im Jahr 2007 verlassen
habe und im Jahr 2011 in die Schweiz gekommen sei, wo ihm aufgrund
vergleichbarer Vorbringen Asyl gewährt worden sei,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz an einem
(...) leide, was ein erhebliches Erschwernis bei einer Rückkehr bedeuten
würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2016 den Eingang
der Beschwerde vom 10. Oktober 2014 bestätigte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 18. Oktober 2016 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Prozessführung sowie Verbeiständung) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und zur Leistung
einer solchen Frist bis zum 2. November 2016 angesetzt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 28. Oktober 2016 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2016 um Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 ersuchen und
beantragen liess, es sei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gutzuheissen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der
rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 30. No-
vember 2016 abgewiesen wurde,
dass der Rechtsvertreter am 13. November 2017 um Information bezüglich
des Verfahrensstands ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Auslän-
dergesetz [AuG, SR 142.30]), zudem auch die Rüge der Unangemessen-
heit offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich
Asyl gewährt,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere die Umstände und Ereignisse
betreffend seinen angeblichen Entzug vom Nationaldienst in der Zeit von
2000 bis 2009 sehr rudimentär geschildert hat, wobei seine Aussagen auch
auf Nachfrage abstrakt und lebensfremd geblieben sind,
dass er zudem in der Beschwerde nicht plausibel zu erklären vermag, wie
es ihm gelungen sein soll, sich während rund neun Jahren dem National-
dienst zu entziehen und in diesem Zeitraum eine Identitätskarte ausstellen
zu lassen, zu heiraten, eine Familie zu gründen und als Taglöhner den Le-
bensunterhalt seiner ab dem Jahr 2007 vierköpfigen Familie zu bestreiten,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im We-
sentlichen in einer Wiederholung seiner bisherigen Aussagen erschöpfen,
dass deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, ihm
sei weder gelungen, den geltend gemachten Erhalt von Vorladungen in den
Nationaldienst noch die persönliche Suche nach ihm glaubhaft zu machen,
und ihm somit auch nicht geglaubt werden kann, er gelte in Eritrea als Ver-
weigerer des Nationaldienstes,
dass er schliesslich aus dem zusätzliche Vorbringen, die Tatsache, dass
sein Bruder (am 6. September 2011) in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt worden sei, spreche für seine Glaubwürdigkeit, zumal sich ihre Schil-
derungen der familiären Verhältnisse deckten und es einem bekannten
Muster entspreche, dass die eritreischen Behörden gegen Familienange-
hörige von Deserteuren vorgingen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren keine Reflexverfolgung
geltend gemacht hatte, wobei eine solche nicht anzunehmen ist,
dass in Bezug auf die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea festzuhalten
ist, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis mitt-
lerweile aktualisiert hat,
dass es im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) zum Schluss gelangte, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle
einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Bestrafung auszugehen sei, eine illegale Ausreise allein daher
nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führe,
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dass es hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.),
dass aufgrund dieser Praxisänderung auf weitere Ausführungen zur Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen
Ausreise, insbesondere zum diesbezüglich im Original nachgereichten su-
danesischen Flüchtlingsausweis, den er bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren in Kopie eingereicht hatte, verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer neben der angeblich illegalen Ausreise keine
relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines
Profils aufweist,
dass insbesondere mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Refrak-
tion keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung we-
gen Dienstverweigerung bestehen,
dass sich daher die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise als unbegründet erweist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiedererwägungsge-
suchs vom 1. November 2016 bezüglich der Zwischenverfügung vom
18. Oktober 2016 auf ein Urteil des Upper Tribunal vom 11. Oktober 2016
des Vereinigten Königreichs verwies, in welchem das Gericht zum Schluss
gelangt sei, dass selbst bei unglaubhaften Asylvorbringen untersucht wer-
den müsse, ob eine Person aufgrund der konkreten Umstände des Einzel-
falls wahrscheinlich legal beziehungsweise illegal aus Eritrea ausgereist
sei,
dass er nach dem Gesagten auch aus dem Verweis auf das vor der Pra-
xisänderung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Urteil des Upper
Tribunal nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
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zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt, auch keine Anhaltspunkte für eine ihm
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
ersichtlich sind,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage in Erwägung zu
ziehen ist, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug
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in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss (vgl. Referenzurteil D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.),
dass im genannten Referenzurteil unter anderem festgehalten wurde, dass
bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszuge-
hen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3), und bei Männern wie auch bei Frauen, die erst
mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, sich die Frage
stellt, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich
von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszuge-
hen ist,
dass Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, in
diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen haben, und bei
Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, zudem auch nicht da-
von auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut ein-
gezogen würden.
dass, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht glaubhaft ist, der Beschwer-
deführer habe Vorladungen für den Nationaldienst erhalten und es sei in
diesem Zusammenhang ab dem Jahr 2000 persönlich nach ihm gesucht
worden,
dass sich nicht eindeutig feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich bereits den Nationaldienst absolviert hatte und aus diesem entlas-
sen wurde, und er demnach unter jene Personenkategorie fällt, die nach
Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammen-
hang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte,
dass es den Asylbehörden vorliegend nicht möglich ist, sich in voller Kennt-
nis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser un-
glaubhafte Angaben bezüglich des verhinderten Einzugs in den eritrei-
schen Nationaldienst gemacht hat,
dass er indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat,
weshalb angesichts des von ihm angegebenen Alters und mangels gegen-
teiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im
Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst nach seiner
Entlassung aus Eritrea ausgereist,
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Seite 12
dass zusammenfassend im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu bejahen ist,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach dem erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist noch
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor liegen (vgl. a.a.O. E. 16 ff.),
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea schlies-
sen lassen,
dass er die Schule bis zur (...) Klasse besucht hat und in der Folge als
Tagelöhner (...) erwerbstätig war, womit er über eine Grundausbildung und
Arbeitserfahrung verfügt,
dass er in E._______ ein aus seinen Eltern und mehreren Brüdern beste-
hendes soziales Beziehungsnetz besitzt (vgl. A8 S. 5, A19 F5 f.), und sein
Bruder J.________ in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. A8 S. 5 f., A19 F10),
dass sich seine Ehefrau und seine beiden Kinder (...) aufhalten (vgl. A19
F3),
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer
leide an (...) und werde in der Schweiz medikamentös behandelt,
dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung dieses Vor-
bringens zumutbar erscheint, zumal dem eingereichten Arztzeugnis ledig-
lich zu entnehmen ist, dass der Arzt den Beschwerdeführer erstmals am
12. September 2016 untersucht habe, wobei er eine (...) vermutet und
diese mit (...) behandelt habe, nachdem im April 2016 ein (...) diagnostiziert
und das verantwortliche Bakterium (...) eradiziert worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit hat, beim SEM ei-
nen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG),
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Seite 13
dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe vorliegen, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb un-
ter den gegebenen Umständen somit nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar derzeit zwangsweise Rückführungen nach Eritrea generell nicht
möglich sind, es jedoch dem Beschwerdeführer offen steht, freiwillig in sei-
nen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der Vollzug der Wegweisung folglich auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) ist,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 28. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6243/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: