B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6245/2016/mel
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Somalia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und
ein Asylgesuch stellte,
dass er vom SEM am 14. Juli 2016 zu seiner Person und zum Reiseweg
befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, somalischer Staatsbürger zu
sein und in Jemen gelebt zu haben,
dass er betreffend Reiseroute angab, auf dem Seeweg nach Italien und
von dort aus in die Schweiz gelangt zu sein,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
am 31. Dezember 2015 in Italien daktyloskopiert worden war,
dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er möchte bei seiner Mutter in der
Schweiz bleiben,
dass er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte,
dass das SEM am 26. Juli 2016 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von der zustän-
digen Behörde innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2016 (eröffnet am 4. Ok-
tober 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in
ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des
Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den
Schengen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung – festhielt, dieses
Land sei für das Asylverfahren zuständig,
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dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich Verwandte –
seine Mutter und Geschwister – in der Schweiz aufhalten würden, nichts
zu seinen Gunsten ableiten könne, da diese in der zu beurteilenden Fall-
konstellation nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO gelten würden,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am
11. Oktober 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache ans SEM zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts, die Anweisung des SEM, das Recht zum Selbsteintritt wahr-
zunehmen sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1VwVG) samt
Entbindung von der Vorschussleistungspflicht beantragte,
dass er zur Begründung vorbrachte, die Vorinstanz beziehe sich im ange-
fochtenen Entscheid auf ein EGMR-Urteil aus dem Jahr 2013, was für die
Situation im Jahr 2016 nicht massgeblich sein könne,
dass aktuelle Berichte ein düsteres Bild vor Ort für Dublin-Rückkehrer ver-
mitteln würden,
dass namentlich auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beein-
trächtigt sei,
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dass der Umstand, wonach die italienischen Behörden auf das Übernah-
meersuchen der Schweiz nicht reagiert hätten, auf deren Überforderung
hindeute,
dass der Beschwerdeführer während seines vorgängigen Aufenthalts in
Italien nicht behördlich untergebracht worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
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angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf eine vorsorgli-
che Massnahme und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen den Be-
schwerdevorbringen hinreichend abgeklärt und sich dabei nicht (nur) auf
mehrjährige Quellen abstützte, wobei sie im Übrigen das vom Beschwer-
deführer zitierte EGMR-Urteil aus dem Jahr 2013 gar nicht erwähnte,
dass die Begründung rechtsgenüglich erscheint und die gerügten Gehörs-
verletzungen somit zu verneinen sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Italien gereist zu sein,
dass er mithin auf dem Seeweg zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien er-
reichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und in der
Folge via Italien in die Schweiz gelangte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
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dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgän-
gige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, der Beschwerdeführer
aber ohnehin nicht bestreitet, in Italien daktyloskopiert worden zu sein, was
auch dem Eurodac-Ergebnis entspricht,
dass das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers vom
26. Juli 2016 (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [erster Un-
terabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen
Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine
Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der so-
genannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-
VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich Verwandte in
der Schweiz aufhalten, im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse
seien prekär,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach wie vor nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur – wie auch in der Beschwerde auf-
gezeigt – Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell un-
überwindbar erscheinen,
dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise feh-
len,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben
gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durch-
aus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine
Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass er sich entgegen den Beschwerdevorbringen an eine vorgesetzte
Stelle wenden könnte, sollten ihm die gemäss den erwähnten Richtlinien
zustehenden Rechte verweigert werden,
dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylan-
trags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
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sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls nicht zu beanstanden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: