- B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6245/2018
u
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus dem Distrikt B._______ stam-
mend, am (…) April 2016 sein Heimatland. Am (…) Juli 2016 reiste er in
die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Am (…) August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Anhörung zu den Asylgründen
(Bundesanhörung) fand am (…). September 2018 statt.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer folgende Gründe geltend:
Er stamme aus D._______ East, Distrikt B._______, Sri Lanka, und habe
bis zur Ausreise bei seiner Mutter gelebt. Von (…) 2009 bis (…) 2010 sei
er mit seiner Familie (…) in E._______ gewesen. Sein Vater sei (…) von
der sri-lankischen Armee (…) worden und einer seiner Brüder sei bei einer
(…). Eine Schwester sei für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im
Geheimdienst tätig gewesen, es habe jedoch deswegen nie Probleme mit
den sri-lankischen Behörden gegeben, obwohl sie nie an einem (…) teilge-
nommen habe. Ein Bruder von ihm, welcher verstorben sei, habe als
Wächter für die LTTE gearbeitet. Er selber habe nach seinem Schulabb-
ruch im Jahr 2008 zuerst bei einem Onkel in dessen (…) gearbeitet. Von
Dezember 2015 bis kurz vor seiner Ausreise im April 2016 habe er als Fah-
rer für einen Freund namens G._______ und einen weiteren Freund na-
mens H._______ an verschiedene Kunden ausgeliefert. Diese beiden
Freunde seien früher bei der LTTE gewesen, seien jedoch zwischenzeitlich
rehabilitiert worden.
Am (…). oder (…). März 2016 sei H._______ verhaftet worden, da anläss-
lich einer Hausdurchsuchung bei ihm verschiedene Kleider, welche für
Selbstmordattentate benutzt würden, sowie Waffen gefunden worden
seien. Am gleichen Tag seien er (der Beschwerdeführer) und G._______
während einer Lieferfahrt vom CID (Criminal Investigation Departement)
angehalten worden. G._______ habe man sofort verhaftet, er selber sei
lediglich kurz befragt worden. Zwei oder drei Tage später seien CID-Mitar-
beiter bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn zu G._______,
H._______ und einer allfälligen Verbindung zur LTTE befragt und ihn be-
schuldigt, ebenfalls ein Mitglied der LTTE zu sein. Einige Tage später sei
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er ins Büro des CID vorgeladen worden, wo man ihn erneut zu Verbindun-
gen zur LTTE befragt, ihn beschimpft und ihm Gewalt angedroht habe. Da-
nach habe er sich noch ungefähr zwei Wochen zu Hause aufgehalten und
sei anschliessend nach Colombo gereist. Von seinem Bruder habe er er-
fahren, dass das CID erneut bei ihnen zu Hause gewesen sei und nach
ihm gesucht habe. Gegen Ende April 2016 habe er das Heimatland verlas-
sen, weil er weitere Vorladungen befürchtet habe.
Zwischen seiner Ausreise und Ende 2016 habe das CID noch ungefähr fünf
Mal nach ihm gesucht und bei seiner Mutter vorgesprochen. Danach hätten
sich die Besuche von Beamten des CID sowie auch der Polizei gehäuft, so
dass seine Mutter ein Parlamentsmitglied aufgesucht und erklärt habe, ihre
Familie hätte Probleme mit dem CID. Danach seien die Besuche seltener
geworden, hätten jedoch nicht gänzlich aufgehört. Aufgrund von Informati-
onen der Familien von G._______ und H._______ habe er schliesslich er-
fahren, dass diese bis heute inhaftiert seien und ihnen Kontakte zur Aus-
senwelt versagt bleiben würden.
Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel seine Identitätskarte, eine
temporäre Identitätskarte vom Juni 2009, eine Kopie seiner Geburtsur-
kunde, den Todesschein seines Vaters sowie des Bruders, ein Spitalheft,
ein Schreiben des Dorfvorstehers, datiert vom (…) September 2018, ein
weiteres Schreiben eines Parlamentsmitglieds, ebenfalls datiert vom
(…). September 2018, sowie eine CD mit drei Videoaufnahmen von Besu-
chen der Polizei und des CID im Haus der Mutter der Beschwerde bei.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am 3. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
1. November 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Even-
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tualantrag stellte er das Begehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf einen
Kostenvorschuss gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um die Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss
aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR.142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. November 2018 wies die die Vorinstanz da-
rauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse der
Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge. Ansonsten hielt sie voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest.
G.
Mit Replik vom 4. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer zur verän-
derten politischen Lage in seinem Heimatland Stellung und hielt fest, die
Vorinstanz habe seine individuellen Asylvorbringen in diesem Kontext nicht
berücksichtigt. Die sri-lankischen Behörden würden ihm eine Verbindung
zu den LTTE unterstellen, ausserdem weise er mehrere Narben an seinen
Oberarmen auf. Deshalb sei bei ihm von einem verschärften Profil auszu-
gehen, welches einem Wegweisungsvollzug im Wege stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, sie erachte
die Angaben des Beschwerdeführers zur von ihm geltend gemachten Her-
kunftsregion sowie seines Herkunftsortes als glaubhaft und die Aussagen
zu seinen erlittenen Kriegsverletzungen sowie dem Tod des Bruders und
seines Vaters als insgesamt nachvollziehbar. Hingegen seien die Vorbrin-
gen zur Verhaftung seiner beiden Freunde und die nachfolgenden Befra-
gungen unglaubhaft, da es zu verschiedenen Widersprüchen gekommen
sei. So habe er in der BzP angegeben, anlässlich der Verhaftung seines
Freundes von der Polizei angehalten worden zu sein, während er in der
Bundesanhörung erwähnt habe, er sei vom CID befragt worden. Zudem
widerspreche er sich auch in Bezug auf die Behörde, welche die Befragun-
gen durchgeführt habe, indem er einmal behauptet habe, durch das TID
(Terrorist Investigation Departement) und ein anderes Mal durch das CID
befragt worden zu sein. Zudem habe er in der BzP nicht erwähnt, dass das
CID ihn gesucht habe, als er sich bereits in Colombo aufgehalten habe.
Weiter habe es Unklarheiten in den Befragungen darüber gegeben, welche
Gegenstände bei der Hausdurchsuchung seines verhafteten Freundes
H._______ gefunden worden seien. Ebenfalls habe er es unterlassen, an-
lässlich der BzP zu erwähnen, dass H._______ ein Jugendfreund und ein
Freund der Familie sei, sondern lediglich erwähnt, eine Person sei verhaf-
tet worden.
Die beiden eingereichten Schreiben vom Dorfvorsteher und dem Mitglied
des Parlaments seien als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten und verfüg-
ten dementsprechend über keinen Beweiswert. Zudem würde deren Inhalt
nicht mit seinen Aussagen übereinstimmen. Ebenfalls als untaugliche Be-
weismittel seien die Videoaufnahmen zu qualifizieren, da diesen nicht zu
entnehmen sei, ob es sich bei den Personen auf den Videoaufnahmen zwei
und drei tatsächlich um zivile Mitarbeitende des CID handle und wann
diese Aufnahmen gemacht worden seien. Ebenso möglich sei es, dass sich
darauf Freunde der Familie als zivile CID-Mitarbeiter ausgegeben hätten.
Zudem sei keine asylrelevante Bedrohung aufgrund der Aufnahmen er-
sichtlich, da – auch wenn es sich um Personen des CID gehandelt haben
sollte – diese sehr höflich und respektvoll aufgetreten seien. Insgesamt
habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er von den Behörden be-
fragt und später gesucht worden sei. Ebenso wenig erreiche die von ihm
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geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden asylrele-
vante Intensität. Ausserdem habe er nie nachteilige Konsequenzen auf-
grund der ehemaligen Tätigkeit seiner Schwester für die LTTE erfahren.
Weiter sei keine Gefahr dahingehend ersichtlich, dass er, auch bei einer
illegalen Ausreise aus dem Heimatland, bei einer Rückkehr am Flughafen
von den Behörden befragt werde und ihm daraus asylrelevante Nachteile
entstehen könnten.
Zudem sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, sofern individuelle Zu-
mutbarkeitskriterien vorliegen würden. Diese seien vorliegend gegeben, da
er über eine gute Schulbildung, einen Führerausweis sowie über mehrjäh-
rige Arbeitserfahrung verfüge und zudem auf ein familiäres Netz in seiner
Heimatregion zurückgreifen könne. Des Weiteren sei es möglich, bei Be-
darf seine Verletzungen in Sri Lanka medizinisch behandeln zu lassen.
Schliesslich stehe auch seine Schwerhörigkeit einer erneuten Arbeitsauf-
nahme nicht entgegen.
4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz ziehe le-
diglich aufgrund angeblicher Widersprüche den Schluss, seine Vorbringen,
er werde wegen der Verhaftung seines Freundes gesucht, seien nicht
glaubhaft. Diese Schlussfolgerung sei gesucht, da er in beiden Anhörun-
gen übereinstimmend die Verhaftung seines Freundes sowie die anschlies-
senden Befragungen durch das CID geschildert habe. Zudem sei auch die
Argumentation der Vorinstanz zu den angeblichen Widersprüchen, welche
Gegenstände bei der Hausdurchsuchung seines anderen Freundes gefun-
den worden seien, gesucht, denn er habe sich während der BzP kurzhalten
müssen und deshalb anstatt einer detaillierten Aufzählung der gefundenen
Objekte lediglich das Sammelwort Waffen für die von den Behörden gefun-
denen Gegenstände verwendet. Zudem müsse erwähnt werden, dass die
BzP nicht dazu diene, die Fluchtgründe abzuklären und es deshalb plausi-
bel sei, dass er lediglich knappe Antworten gegeben und sich erst während
der Befragung zu den Asylgründe detailliert geäussert habe. Ferner habe
er sich in den wesentlichen Punkten der asylrelevanten Vorbringen nicht
widersprochen.
Weiter sei aus den beiden Schreiben, welche als Beweismittel eingereicht
wurden, ersichtlich, dass sich die schriftlichen Angaben mit seinen Aussa-
gen decken würden. Bei den Aussagen auf dem Schreiben des Parla-
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mentsmitglieds, er sei gefoltert worden, handle es sich um ein Missver-
ständnis und sei so tatsächlich nicht richtig. Ausserdem sei es unverständ-
lich, warum die als Beweismittel eingereichten Videoaufnahmen nicht dar-
legen sollten, dass ihm durch die sri-lankischen Behörden eine asylrele-
vante Bedrohung drohe. Gerade die Videoaufnahmen würden belegen,
dass er behördlich gesucht werde.
Schliesslich hob er hervor, dass er bei einer allfälligen Wegweisung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt wäre, da gemäss BVGE 2011/24 nicht nur ehemalige LTTE-
Mitglieder, sondern auch alle Personen, welche zur LTTE eine Verbindung
aufwiesen, einer erhöhten Verfolgungsgefahr durch die heimatlichen Be-
hörden ausgesetzt seien. Gerade durch die Festnahme seiner beiden
Freunde und deren Verbindung zur LTTE sei ihm eine solche Verbindung
vorgeworfen worden. Ausserdem müsse miteinbezogen werden, dass den
Behörden bekannt sei, welche Funktion seine Schwester als ehemaliges
Mitglied der LTTE innegehabt habe. Unter Verweis auf mehrere Lagebe-
richte zu Sri Lanka, welche darlegen würden, dass rückkehrende tamili-
sche Personen vermehrt verhaftet oder entführt worden seien, sei es of-
fensichtlich, dass er sehr wohl über ein Gefährdungsprofil verfüge. Des
Weiteren sei auch eine Rückkehr nicht zumutbar, denn, obwohl er über ein
familiäres Netz verfüge, sei dieses nicht tragfähig, da sich auch sein Bru-
der, welcher bei der kranken Mutter lebe, aus Angst vor Befragungen ver-
stecken müsse.
4.3 In der Vernehmlassung verwies die Vorinstanz in allgemeiner Weise
darauf, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktu-
ellen politischen Lage in Sri Lanka kein Risikoprofil aufweise, welches ei-
nem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.
4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, die Vo-
rinstanz habe die aktuellen Ereignisse nicht genügend gewürdigt und ver-
kenne, dass ihm ein erhöhtes Verfolgungsrisiko drohe, da ihm bereits eine
Verbindung zur LTTE vorgeworfen worden sei und zudem sein verstorbe-
ner Bruder und die Schwester bei der LTTE tätig gewesen seien. Zudem
weise er Narben am Oberarm auf, was als weiteres Risikozeichen zu be-
trachten sei.
5.
5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten.
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5.2 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid infolge verschiedener
Widersprüche, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behör-
den befragt und gesucht worden sei. Diese Zweifel teilt das Bundesverwal-
tungsgericht nicht und kommt zum Schluss, dass seine Vorbringen zu der
Festnahme seiner Arbeitgeber sowie den anschliessenden persönlichen
Vorladungen als glaubhaft einzustufen sind. Es fällt auf, dass er wider-
spruchsfrei sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu den Asylgrün-
den konkrete Datumsangaben machte und gleichzeitig Nebensächliches
einflocht, wie etwa, dass er im Anschluss an die Verhaftung seines Freun-
des G._______ dessen Auto nach Hause gefahren habe. Auch konkreti-
sierte er mit Zuhilfenahme von Ortschaften und Strassenangaben, wo er
durch die Behörden angehalten worden sei (vgl. act. A4/11, S.7; A13/29,
F83, 104, 113). Beachtlich ist, dass zwischen der BzP und der Anhörung
zu den Asylgründen rund zwei Jahre liegen. Weiter gab er detaillierte Infor-
mationen über seinen Freund H._______ wieder und erzählte in freier
Rede, welche Verbindungen zwischen ihm und seiner Familie bestehen
würden (vgl. act. A13/29, F83, 117). Sehr ausführlich beschrieb er auch die
Kontrolle sowie die anschliessende Festnahme von G._______ (vgl. act.
A13/29, F83, 112f.). Ebenfalls gründlich und ohne jegliche Übertreibung
fielen seine Darlegungen zu seinen Befragungen bei den sri-lankischen
Behörden aus. So erklärte er, dass anlässlich der Verhaftung von
G._______ lediglich seine Identitätskartennummer notiert worden sei, sie
jedoch am Folgetag zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihm einige
Fragen zu stellen und ihn für ein weiteres Gespräch eingeladen hätten (vgl.
act. A13/29, F83, 120). Auch seine sehr präzise und erneut ohne Übertrei-
bungen geschilderte Befragung im Büro des CID spricht für die Authentizi-
tät des Vorbingens (vgl. act. A13/29, F120, 127-136). Insgesamt sind meh-
rere deutliche Realkennzeichen in seinen Aussagen vorhanden, so dass
grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen ist.
Dies wird auch nicht durch einige Unklarheiten, welche sich zwischen den
beiden Befragungen ergeben haben, beeinträchtigt.
Obwohl er anlässlich der BzP zuerst darlegte, bei seinem Freund
H._______ seien Waffen gefunden worden und später während der Anhö-
rung von Munition und Kleidern für Selbstmordattentate gesprochen hatte,
kann vorliegend nicht von einem Widerspruch ausgegangen werden. Wie
der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde treffend erläuterte,
präzisierte er in der Anhörung zu den Asylgründen lediglich, was er bereits
anlässlich der BzP erwähnt hatte. Auch dass er während der BzP nicht er-
wähnte, dass H._______ ein Familienfreund sei, kann nicht als Wider-
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spruch betrachtet werden. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er es uner-
wähnt gelassen hatte, ein weiteres Mal gesucht worden zu sein, als er sich
bereits in Colombo aufgehalten habe, da es nicht Sinn und Zweck einer
BzP ist, die Asylgründe detailliert, sondern lediglich in summarischer Weise
zu erfragen. Dem Umstand, dass er erwähnte, er sei während der BzP
mehrmals im Redefluss gestoppt worden, obwohl er habe ausführlich über
seine Gründe sprechen wollen, ist zusätzlich Rechnung zu tragen und die-
ser ist zu seinen Gunsten auszulegen (vgl. act. A13/29, F234f.).
Die weiteren Unklarheiten, ob er vom TID oder vom CID behelligt worden
sei, lassen sich zwar nicht ganz auflösen, jedoch ergibt sich aufgrund sei-
ner Schilderungen ein stimmiges Gesamtbild, in welchem insgesamt die
glaubhaften gegenüber den unglaubhaften Elementen überwiegen.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz als reine Gefäl-
ligkeitsschreiben angesehenen zwei Schreiben des Dorfvorstehers sowie
des Parlamentariers lediglich über einen geringen Beweiswert verfügen
und dementsprechend nur unbedeutend ins Gewicht fallen. Obgleich deren
Inhalt nicht mit den Erläuterungen des Beschwerdeführers übereinstimmt,
behauptete der Beschwerdeführer zu keiner Zeit, er sei von den sri-lanki-
schen Behörden misshandelt worden. Ferner ist festzuhalten, dass die bei-
den erwähnten Schreiben nicht auf sein eigenes Begehren erstellt worden
waren, sondern von seiner Mutter, welche die genaueren Umstände nicht
gekannt haben dürfte (vgl. act. A13/29, F243).
5.3 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
seine Erläuterungen im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Arbeit-
geber sowie seine anschliessenden Befragungen durch die Behörden als
glaubhaft einzustufen sind und den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG
standhalten.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob der vom Beschwerde-
führer glaubhaft geltend gemachte Sachverhalt den Anforderungen an eine
asylrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG genügt.
6.2 Entsprechend Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten muss. Die Nachteile müssen
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der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein, wobei eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteu-
ren ausgehen kann. Weiter wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person
eine landesweite Verfolgung zu erwarten hat und keine inländische Flucht-
alternative vorhanden ist. Wesentlich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen, wobei die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und
BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff. beide mit weiteren Hinweisen).
6.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Anstellung bei den beiden
Arbeitgebern keine Nachteile oder Verfolgung durch die sri-lankischen
Behörden aufgrund möglicher Verbindungen zur LTTE erfahren. Anlässlich
seiner Verhaftung wurde er befragt, er erlitt jedoch während der relativ
kurzen Befragungen durch die sri-lankischen Behörden keine wesentlichen
Nachteile. Obwohl er bedroht wurde, wurde er weder geschlagen noch
misshandelt und ist kurz danach aus Sri Lanka ausgereist. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Umstände sind nicht geeignet, eine
genügend intensive Verfolgungssituation im Sinne des Asylgesetzes zum
Zeitpunkt seiner Ausreise zu begründen.
7.2 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen,
die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen könnten
und deshalb ist abzuklären, ob er über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt, so
dass ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Ver-
folgung drohen könnte.
7.3 Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Situa-
tion von Rückkehrern aus Europa respektive der Schweiz, hat das Bundes-
verwaltungsgericht festgestellt, dass zurückkehrende tamilische Asylsu-
chende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und
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Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3) und orientiert sich dabei an verschie-
denen Risikofaktoren, welche sich begünstigend für Verhaftung oder Folter
auswirken. Dabei unterscheidet das Gericht zwischen stark risikobegrün-
denden und schwach risikobegründenden Faktoren. Bei den ersteren han-
delt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintli-
chen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zur LTTE oder deren finan-
zielle Unterstützung, einem Eintrag in der sog. «Stop-List», aber auch die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Unter schwach
risikobegründende Faktoren fallen in vermindertem Mass Personen, wel-
che über keine erforderlichen Heimatpapiere verfügen, zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie das Vorhandensein
von Narben an auffälligen Körperteilen (vgl. E. 8.1.2. bis E. 8.5.5.). Das
Gericht wägt im Sinne einer Einzelfallprüfung ab, ob die glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Dabei
wird insbesondere geprüft, ob die rückkehrende Person von den sri-lanki-
schen Behörden als bestrebt gilt, den tamilischen Separatismus wieder
aufleben zu lassen (E. 8.5.1.)
7.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zwar treffend dargelegt, dass die
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers keine genügende Intensität auf-
weisen, um eine Asylrelevanz zu begründen, sie hat es jedoch unterlassen
zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise zum heuti-
gen Zeitpunkt eine Gefährdung hinsichtlich einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zur LTTE droht.
7.5 Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen
Behörden unterstellt wurde, er habe eine Beziehung zu seinen beiden Ar-
beitgebern welche eine LTTE Vergangenheit aufwiesen, indem er regel-
mässigen telefonischen Kontakt zu den beiden und für sie gearbeitet hatte,
ist Rechnung zu tragen. Insbesondere ist zusätzlich hervorzuheben, dass
sowohl seine Schwester als auch sein verstorbener Bruder für die LTTE
gearbeitet haben und dies den Behörden bekannt war. Dadurch, dass er
für die beiden Arbeitgeber, welche unter dringendem Verdacht der Aktivitä-
ten für die LTTE verhaftet wurden, arbeitete und der Tatsache, dass den
Behörden die früheren Tätigkeiten seiner beiden Familienmitglieder be-
kannt waren, ist der Beschwerdeführer in deren Visier geraten. So legte er
eingehend dar, bis zur Verhaftung seiner beiden Arbeitgeber keine Prob-
leme wegen der ehemaligen Aktivität der Schwester für die LTTE gehabt
zu haben. Erst anlässlich der Befragungen wurden die Behörden auf ihn
aufmerksam und unterstellten ihm, er müsse mit den LTTE in Verbindung
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Seite 13
stehen, da es nicht sein könne, dass aus einer Familie mit sieben Kindern
lediglich eines für die LTTE tätig gewesen sei (vgl. act. A13/29, F85, 120,
172). Auch wurde er in diesem Zusammenhang registriert (vgl. act. A13/29,
F83, 120). Durch die Tatsache, dass er sich in der Folge den Behörden
entzogen hat, indem er ins Ausland ausgereist ist, muss mit einer überwie-
genden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich in
den Augen der heimatlichen Behörden erst recht verdächtig gemacht hat,
so dass die einzelnen, für sich betrachteten nicht schwerwiegenden Fak-
toren kumulativ gesehen ein geschärftes Risikoprofil ergeben.
8.
8.1 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit ho-
her Wahrscheinlichkeit durch die sri-lankischen Behörden eine Teilnahme
an einem Wiedererstarken der LTTE unterstellt wird. Mithin ist anzuneh-
men, dass er auf einer «Watch List» aufgeführt ist, da er bereits anlässlich
der Befragungen vor seiner Ausreise registriert wurde. Unter Berücksichti-
gung der verschiedenen Risikofaktoren, welche vorliegend glaubhaft gel-
tend gemacht wurden, ist eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG anzunehmen, gemäss Art. 54 AsylG ist der Beschwerdeführer
jedoch vom Asyl auszuschliessen.
8.2 Demnach ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft gut-
zuheissen, die Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung des
SEM vom 28. September 2018 sind aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rer ist als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig als Flüchtling aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG
[SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylge-
währung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat er obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grund-
sätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 9. November
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilwei-
sen Kostenauflage abzusehen.
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9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte redu-
zierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinende
Kostennote des Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2018 ist dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1’853.– zuzu-
sprechen.
9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihm für seinen
Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches
Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei Anwältin-
nen und Anwälten von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Auf-
wand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen
Rechtsvertreter ist folglich, analog zur Berechnung der Parteientschädi-
gung, jedoch zu einem vom Gericht festgesetzten Stundenansatz von
Fr. 200.–, zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 1’153.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6245/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivzif-
fern 1 und 4) der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange-
wiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’853.–
auszurichten.
5.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1’153.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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