B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6246/2015
Ur t e i l vom 8 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
D-6246/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…)
2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo
er am 21. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. August 2014 wurde er zu seiner
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. August 2015 eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in C._______, Zoba D._______, Sub Zoba E._______, geboren wor-
den. Im Jahr (…) im Alter von (…) Jahren habe er sich den Befreiungs-
kämpfern angeschlossen. Nach (…) Jahren habe er eine (Verletzung) er-
litten, weshalb er der (…)abteilung zugeteilt worden sei. Er sei bei der (…)
stationiert gewesen. Im Dienst habe er seine Frau kennengelernt, mit wel-
cher er inzwischen fünf Kinder habe. Nach der Unabhängigkeit seien die
Dienstpflichtigen kontinuierlich entlassen worden. Seine Frau habe die Be-
freiungskämpfer im Jahr 1994 verlassen. Die Kämpfer mit einem Behinde-
rungsgrund habe man zuletzt entlassen, weshalb er erst im Jahr 1996 ins
zivile Leben habe zurückkehren können. Bei der Entlassung habe er
10‘000 Nakfa erhalten und sei symbolisch zum Ganta-Kommandanten er-
nannt worden, obwohl es keine Personen zum Führen gegeben habe. Mit
dem Leben als Zivilist habe er zunächst Mühe gehabt. Er habe dann aber
Handel betreiben und so seine Familie versorgen können. Im Jahr 1998 –
nachdem der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen sei –
habe es einen landesweiten Appell an die entlassenen Soldaten gegeben,
zur Armee zurückzukehren. Im Zuge dessen sei er zwangsweise in den
Militärdienst eingezogen und erneut der (…)abteilung zugewiesen worden.
Obwohl es zu Beginn geheissen habe, dass er nur kurz Dienst leisten
müsse, sei er aufgrund seiner kritischen Haltung gegenüber der Armee
nicht offiziell entlassen worden und habe bis zum Jahr 2012 aktiv Militär-
dienst leisten müssen. Während dieser Zeit sei er unter anderem in
F._______, G._______, H._______, I._______ sowie J._______ stationiert
gewesen. Der Militärdienst nach der Unabhängigkeit habe sich stark von
jenem vor der Unabhängigkeit unterschieden. Es habe keine Wahrheit und
keine Gerechtigkeit mehr gegeben. Die Vorgesetzten hätten sich willkürlich
verhalten und insbesondere bei der Gewährung von Urlaub seien einzelne
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Dienstpflichtige bevorzugt behandelt worden. Obwohl ihm bewusst gewe-
sen sei, dass er dadurch in Schwierigkeiten geraten und auch seine Familie
gefährden könnte, habe er sich kritisch über dieses Verhalten der Vorge-
setzten geäussert. Er habe die Ungerechtigkeiten moralisch nicht mehr er-
tragen. Zur Strafe sei er von den anderen isoliert und bespitzelt worden.
Zweimal sei ihm der Monatslohn nicht ausbezahlt worden und einmal habe
er einen Monat lang täglich fünf Behälter mit jeweils 20 Liter Wasser trans-
portieren müssen. Als er einmal Urlaub erhalten habe und nach Hause ge-
gangen sei, habe er realisiert, dass seine Familie in sehr schlechten Ver-
hältnissen lebe. Nachdem er zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, habe er
anlässlich einer Versammlung am (…) 2012 das Wort ergriffen und vor der
gesamten KS (etwa 3‘000 Personen) seine Meinung öffentlich kundgetan
und auf die Missstände im Militärdienst hingewiesen. Einige Tage später
sei er ins Büro seines Vorgesetzten, K._______, gerufen und auf der Stelle
verhaftet worden. Danach sei er nach L._______ transferiert worden, wo
er auf einer (…) Zwangsarbeit habe verrichten müssen. Nach (…) Jahren
Zwangsarbeit habe er sich zur Flucht entschlossen, weil er nicht dort habe
sterben wollen. Der erste Fluchtversuch am (…) 2014 sei erfolgreich ge-
wesen, weil die Wachpersonen durch eine Party abgelenkt gewesen seien.
Er sei daraufhin illegal in den Sudan geflüchtet. Nach seiner Flucht sei
seine Frau für einen Monat festgenommen worden und auf Kaution freige-
kommen. Seither habe sie öfters Befragungen durch das Militär erdulden
müssen. Sein Bruder habe als (…) in M._______ gearbeitet und sei im Jahr
(…) in die Schweiz gelangt, wo er als Flüchtling vorläufig aufgenommen
worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte (im Original), seine Heiratsurkunde (im Original), die Taufscheine
seiner Kinder (im Original), fünf Fotos von ihm, seiner Ehefrau und den
Kindern sowie Kopien der Entlassungsbestätigung (Heldenbescheinigung)
und der Invalidenbescheinigung ein.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 2. September 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug.
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Seite 4
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter eine vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Feststellung, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig und infolgedessen eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei. Der Beschwerde wurden unter anderem ein
Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 24. September 2015
sowie ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei-
gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde.
E.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und reichte eine Kopie der Fürsor-
gebestätigung ein. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 wurde die Fürsor-
gebestätigung im Original nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut, hob die
Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Oktober 2015 wiedererwägungs-
weise auf und erhob keinen Kostenvorschuss. Die Vorinstanz wurde ein-
geladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 4. November
2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erhebliche Zweifel bestünden, weil der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die angebliche Desertion
und die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen. Es bestünden
elementare Vorbehalte gegenüber dem angeblich stets kritischen Auftreten
und der darauffolgenden Äusserung an der Versammlung im Frühjahr
2012. Es sei nicht anzunehmen, dass die Gesamtheit der Bestrafungen in
derart geringem Ausmass ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer
sich tatsächlich seit seiner erneuten Einberufung im Jahr 1998 gegen seine
Vorgesetzten und das Militär aufgelehnt hätte. Man habe dem Beschwer-
deführer innerhalb der rund vierzehn Jahre zweimal keinen Sold ausbe-
zahlt und einmal habe er während eines Monats einmal täglich Wasser
schleppen müssen. Dies erscheine angesichts des langen Zeitraums ge-
radezu milde. Zwar habe der Beschwerdeführer auch angemerkt, oft iso-
liert und diskriminiert worden zu sein. Diese Aussagen seien jedoch ober-
flächlich und pauschal ausgefallen und würden jegliche Realkennzeichen
vermissen lassen. Weiter bestünden im Zusammenhang mit der Wortmel-
dung anlässlich der Versammlung gewisse Vorbehalte gegenüber den an-
geblich schlechten Lebensumständen der Familie des Beschwerdeführers,
zumal zwei seiner Geschwister im Ausland leben und die Familie der Ehe-
frau Nutztiere besitzen würden. Darüber hinaus vermochte der Beschwer-
deführer nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er genau bei jener Ver-
sammlung das Wort habe ergreifen wollen. Die relativ triviale Begründung,
wonach er die Hoffnung auf Besserung respektive die Geduld verloren
habe, sei unzureichend, um das dabei willentlich eingegangene Risiko
plausibel zu erklären. Wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich zur be-
sagten Wortmeldung und Kritik vor Tausenden von Armeeangehörigen ent-
schlossen hätte, könne erwartet werden, dass er über seine inneren Be-
weggründe substanziierter erzählen könne. Die Zweifel am Wahrheitsge-
halt würden zusätzlich durch die Schilderungen der angeblichen Zwangs-
arbeit in L._______ sowie der anschliessen Flucht verstärkt. Aus den Aus-
sagen gehe nicht deutlich hervor, weshalb der Beschwerdeführer sich zum
Verlassen der (…) respektive des Heimatstaats entschlossen habe. Den
Schilderungen lasse sich entnehmen, dass er sich in erster Linie daran ge-
stört habe, dass die Vorgesetzten die Erträge aus der Landwirtschaft in die
eigene Tasche gesteckt hätten, anstatt dies an die Einheit weiterzugeben.
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Wie der Beschwerdeführer daraus den Schluss gezogen habe, dass sein
Leben in Gefahr gewesen sei, sei nicht evident. Es sei zu bezweifeln, dass
angeblich sämtliche der zahlreichen Wächter am besagten Abend betrun-
ken und infolgedessen müde gewesen seien, so dass der Beschwerdefüh-
rer ohne weiteres habe davonschleichen können. Diese stereotype Dar-
stellung der Wachpersonen vermöge nicht zu überzeugen, weshalb die
Fluchtgeschichte als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Als flüchtiger Deser-
teur wäre zwar nicht das Umgehen von Dörfern, jedoch das wiederholte
Anhalten von Fahrzeugen als zu riskantes Unterfangen erachtet worden.
Ebenfalls seien die Aussagen zur tatsächlichen Grenzüberquerung sowie
den angeblich getroffenen Sicherheitsvorkehrungen oberflächlich und kli-
scheehaft ausgefallen, so dass nicht der Eindruck entstehe, als habe der
Beschwerdeführer das Gesagte tatsächlich erlebt. Im Übrigen bestünden
grundlegende Zweifel an der gesamten Biografie.
4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen aus, dass die Vorinstanz die Verpflichtung zur vollständigen Ab-
klärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts
durch Überdehnung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft verletze. Die angefochtene Verfügung zeuge von
Oberflächlichkeit und voreingenommener Bearbeitung. Die Oberflächlich-
keit sei schon deshalb evident, weil die Vorinstanz ohne aktenmässige
Grundlage einen falschen Ort als Wohnsitz der Ehefrau des Beschwerde-
führers angebe. Es treffe zwar zu, dass gewisse Aussagen nicht konkret
ausgefallen seien, weil der Beschwerdeführer schlichtweg nicht verstan-
den habe, was mit Konkretisieren gemeint sei. Seine Antworten seien je-
doch nicht allesamt oberflächlich ausgefallen, sondern er habe einige Kon-
kretisierungen angebracht und Beispiele genannt. Die Gesamtheit der Zu-
rückstellungen und Bestrafungen erscheine sodann keinesfalls als gering-
fügig. Er sei aber wiederkehrenden Massnahmen ausgesetzt gewesen, die
insgesamt durch ihre Vielzahl und erniedrigende Wirkung einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirkt hätten. Er sei erniedrigend behandelt, sys-
tematisch diskriminiert und beobachtet worden. Ihm seien regelmässig
seine Urlaube gekürzt oder verschoben worden, während andere Soldaten
alle zwei Monate ihre Familien gesehen hätten. Auch bei familiären Notfäl-
len, wie beispielsweise der Operation seines Kindes, sei ihm der Urlaub
verwehrt worden. Nach seiner öffentlichen Kritik vom (…) 2012 habe er
aussergerichtlich eine mehrtägige Haft und anschliessend einen unbefris-
teten Freiheitsentzug mit schwerer Zwangsarbeit und unter Abschottung
von seiner Familie erleiden müssen. Allein die Tatsache, dass er in Kennt-
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nis davon, dass Berichte über Folter und Misshandlungen seitens der erit-
reischen Regierung vorlägen, nicht übertrieben habe und lediglich das Er-
lebte wiedergegeben habe, spreche für seine Glaubwürdigkeit. Davon aus-
zugehen, dass die Lebensumstände seiner Familie nicht schlecht sein
könnten, weil zwei Geschwister im Ausland leben würden, sei haltlos. An-
lässlich der Anhörung habe er an verschiedenen Stellen auf die Diskrimi-
nierungen und die Willkür hingewiesen. Als er dann habe ansehen müssen,
in welchen schlechten Verhältnissen seine Kinder gelebt hätten, habe dies
das Fass zum Überlaufen gebracht. Es erscheine durchaus glaubhaft, dass
ihm wegen der Kumulation und der langen Dauer der erlittenen Ungerech-
tigkeiten angesichts des Elends seiner Familie der Geduldsfaden gerissen
sei. Er habe befürchtet, sowohl psychisch als auch physisch nicht mehr in
der Lage zu sein, auf Dauer die Zwangsarbeit zu leisten und sich dem Sys-
tem zu unterwerfen. Die Ereignisse und Bestrafungen hätten in ihrer Ge-
samtheit sowie Häufigkeit einen psychisch unerträglichen Druck bewirkt.
Es seien der Verlust aller Ideale, für welche er seit dem (…) Lebensjahr
praktisch sein ganzes Leben hingegeben habe, und das Schwinden seiner
psychischen und physischen Ressourcen im Arbeitslager ohne Aussicht
auf Besserung, welche ihm bewusst gemacht hätten, dass er entweder die
Kraft zur Flucht haben müsse oder sein Leben verlieren würde. Hinsichtlich
der Zweifel an seiner Biografie sei auszuführen, dass es sich bei seiner
(Verletzung) nicht um eine Behinderung handle, welche die Arbeitsleistung
ausgeschlossen habe. Er sei nicht an die Front geschickt, sondern der
(…)abteilung zugeteilt worden, wo er trotz seiner vernarbten (Verletzung)
eine Hilfe gewesen sei. Der Vergleich mit seinem Bruder gehe fehl, da die-
ser die 12. Klasse absolviert habe und gebildeter gewesen sei. Sie hätten
über Jahre hinweg keinen Kontakt miteinander gehabt. Zudem sei sein
Bruder zum Zeitpunkt der Wiedereinberufung in N._______ stationiert ge-
wesen und hätte ihm von dort aus ohnehin nicht helfen können. Er sei im
Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise (…) Jahre alt gewesen, weshalb ausge-
schlossen werden könne, dass er Eritrea legal beziehungsweise im Besitze
eines Ausreisevisums verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea
habe er mit unverhältnismässig strenger Bestrafung zu rechnen.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass
der Brief des Bruders des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu erachten sei. Zudem sei erheblich infrage zu stellen,
dass die beiden Brüder seit geraumer Zeit keinen Kontakt gehabt hätten,
der Beschwerdeführer dann bei der angeblichen Flucht aber direkt zum
neuen Aufenthaltsort seines Bruders reise. Insgesamt erachte das SEM die
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Aussagen des Beschwerdeführers sowohl zu den Fluchtgründen als auch
zu seiner Biografie nach wie vor als unglaubhaft.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik im Wesentlichen vor:
Wenn die Vorinstanz den Brief des Bruders als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert abqualifiziere, ohne sich mit dessen Inhalt auseinanderzuset-
zen, erwecke sie damit den Verdacht, dass sie zufolge Voreingenommen-
heit weder gewillt noch fähig sei, ihren Entscheid zu überdenken. Es gebe
nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Bericht des Bruders nicht
in allen Teilen wahrheitsgetreu sein solle. Sein Bruder sei auch bereit, als
Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht auszugsagen, und werde eine
Erklärung schreiben, mit welcher er die ausdrückliche Einwilligung zum
Beizug seiner Asylakten erteilen werde. Der Beschwerdeführer habe vom
Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz erfahren, als er im Jahr (…) in
G._______ gewesen sei. Er habe auf einem Radiokanal, der von eritrei-
schen Dissidenten in Äthiopien betrieben werde, gehört, dass ein Mitarbei-
ter der (…) in O._______ geflohen sei und in der Schweiz um Asyl ersucht
habe. Als er für einen Kurzurlaub habe nach Hause gehen können, habe
er die Frau seines Bruders besucht, welche ihm bestätigt habe, dass sein
Bruder in die Schweiz geflohen sei. Als er die Gelegenheit gehabt habe,
aus seiner ausweglosen Situation zu entkommen, sei es für ihn nahelie-
gend gewesen, mit Hilfe der Schlepper zum Bruder zu flüchten und nicht
etwa zur Schwester nach P._______. Der erste Kontakt zwischen ihm und
seinem Bruder nach etwa 15 Jahren habe indes erst nach seiner Ankunft
in der Schweiz stattgefunden.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
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Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die geltend gemachte Desertion und die anschliessende illegale Ausreise
aus Eritrea unglaubhaft seien und erachtet darüber hinaus sämtliche An-
gaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie als unglaubhaft. Es
gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsge-
richt den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
anschliessen kann.
5.3
5.3.1 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen erachtet es das Bun-
desverwaltungsgericht als überwiegend glaubhaft, dass sich der Be-
schwerdeführer in jungen Jahren den Befreiungskämpfern angeschlossen
habe. Es gelingt dem Beschwerdeführer, seinen Beitritt in nachvollziehba-
rer Weise darzulegen. So berichtet er, dass er überredet worden sei und
aufgrund seines jugendlichen Alters die Tragweite seiner Entscheidung
noch nicht habe erfassen können (vgl. act. A19/19 F32 ff.). Auch die (Ver-
letzung) und die darauf folgende Versetzung in den (…)dienst vermag der
Beschwerdeführer in stringenter Weise vorzutragen (a.a.O. F40, F48). Der
Beschwerdeführer kann ausserdem die verschiedenen Orte aufzählen, wo
er während des Dienstes stationiert gewesen sei (a.a.O. F44). Darüber hin-
aus kann der Beschwerdeführer das Vorgetragene teilweise auch durch
Beweismittel untermauern. Ein eingereichtes Foto zeige den Beschwerde-
führer mit seiner Frau. Auf dem Foto, welches offensichtlich vor längerer
Zeit aufgenommen wurde, würden beide ihre Uniform tragen. Weiter
reichte der Beschwerdeführer eine Heldenbescheinigung, welche die Ent-
lassung aus dem Militär bestätige, sowie eine Behinderungsbestätigung
ein (vgl. act. A20). Diese Dokumente liegen zwar nur in Kopie vor, dies
begründet der Beschwerdeführer indes mit der Grösse der Originaldoku-
mente (vgl. act. A19/19 F6 ff.). Der Beschwerdeführer gibt betreffend seine
Entlassung zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Behinderung als einer der
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Letzten entlassen worden sei (a.a.O. F48). Dies erscheint vor dem Hinter-
grund weiterer Aussagen als nachvollziehbar, zumal seine Abteilung für
den Transport von (…) und (…) zuständig gewesen sei (a.a.O. F42). Auch
ist der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich des Entlassungsgrunds zu
vernachlässigen, da einerseits aus Kapazitätsgründen nur eine verkürzte
BzP durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer andererseits dort nicht
erwähnt, wann er sich die (Verletzung) zugezogen habe, hingegen sagt,
dass er erst nach der Befreiung [Bemerkung BVGer: Eritreas] entlassen
worden sei (vgl. act. A3/12 F7.01; A19/19 F47 f.). Das Leben nach der Ent-
lassung schildert der Beschwerdeführer zwar nicht sehr ausführlich und
detailliert (vgl. act. A19/19 F50 ff.; F57 ff.). Diesbezüglich wurde er jedoch
auch nicht näher befragt, weshalb ihm dies nicht zum Nachteil gereichen
kann. Immerhin geht aus seinen Aussagen hervor, dass er nach der Ent-
lassung aus dem Militärdienst im Jahr 1996 eine einmalige Abfindung von
10‘000 Nakfa erhalten habe (a.a.O. F27, F134). Durch die Unterstützung
von Bekannten sei es ihm später gelungen, als (…)händler zu arbeiten und
er habe dadurch mit seiner Familie ein besseres Leben als andere Leute
führen können (a.a.O. F51 f.).
5.3.2 Es ist zwar mit dem SEM einig zu gehen, dass die geltend gemachte
Wiedereinberufung in den Militärdienst im Jahr 1998 gewisses Erstaunen
hervorruft, zumal der Beschwerdeführer über eine Invaliditätsbestätigung
zu verfügen scheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es jedoch
trotzdem als möglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Beginn des
Krieges gegen Äthiopien im Jahr 1998 von der unbeschränkten Auswei-
tung des National Service miterfasst und im Zuge dessen wieder in den
Militärdienst einberufen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.9 [als Referenzurteil publiziert]; SFH: Eritrea: Wehr-
dienst und Desertion vom 23. Februar 2009, S. 4 f.). So macht der Be-
schwerdeführer denn auch geltend, dass er sich nicht freiwillig gestellt
habe, sondern unter Druck gesetzt und erpresst worden sei (vgl. act.
A19/19 F53 ff.). Da der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrung im
(…)dienst verfügt habe, erscheint es nicht derart abwegig, dass er erneut
in der (…)abteilung eingesetzt worden sei (a.a.O. F63). Ausserdem dürfte
die Arbeit als (…)mitarbeiter physisch weniger herausfordernd gewesen
sein als an der Front. Dementsprechend spricht alleine die Invalidität des
Beschwerdeführers noch nicht gegen die erneute Einberufung. Dies nicht
zuletzt auch weil der Beschwerdeführer beim Transport von Lebensmitteln
eingesetzt worden sei (a.a.O. F66, F78) und jede militärische Einheit – in
Kriegs- wie in Friedenszeiten – auf die Versorgung mit Lebensmitteln an-
gewiesen ist.
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5.3.3 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht anzunehmen
sei, dass sich jemand mit familiären Verbindungen zu höheren Beamten,
wie beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers, in einer derart
misslichen Lage befinden könne, wie der Beschwerdeführer das geltend
mache. Viel eher sei davon auszugehen, dass sich der Bruder für den Be-
schwerdeführer hätte einsetzen und dadurch entweder die Wiedereinberu-
fung im Jahr 1998 oder zumindest die endgültige Entlassung nach dem
Grenzkrieg im Jahr 2000 bewirken können. Dem ist entgegenzuhalten,
dass es durchaus denkbar ist, dass zwei Geschwister unterschiedliche
Laufbahnen einschlagen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Erit-
rea Beförderungen oft in der Entscheidungskompetenz des jeweiligen Vor-
gesetzten liegen. Der Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahr (…) in
die Schweiz gelangte und im Jahr (…) als Flüchtling anerkannt und vorläu-
fig aufgenommen wurde, konnte im Rahmen seines Asylverfahrens über-
wiegend glaubhaft darlegen, dass er beim (…) tätig gewesen sei. Des Wei-
teren sind die Aussagen im Schreiben des Bruders des Beschwerdefüh-
rers, welches die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung als Gefälligkeits-
schreiben bezeichnete, übereinstimmend mit den Erkenntnissen aus den
Akten. Dem (…) des Bruders kann nämlich entnommen werden, dass er
während der Jahre (…), (…) und (…) im Schengen-Raum gewesen ist. Es
ist daher davon auszugehen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der Wiedereinberufung des Beschwerdeführers in den Mili-
tärdienst nicht durchgehend in Eritrea selbst aufgehalten hat, weshalb es
nicht derart ungewöhnlich erscheint, dass der Bruder sich nicht für den Be-
schwerdeführer habe einsetzen können. Im Übrigen ist auch das vo-
rinstanzliche Argument, wonach wegen des Auslandsaufenthalts zweier
Geschwister des Beschwerdeführers Vorbehalte gegenüber den angeblich
schlechten Lebensumständen der Familie bestünden, wenig überzeugend.
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge insgesamt sechs Ge-
schwister. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass sowohl der in der
Schweiz wohnhafte Bruder als auch die in P._______ lebende Schwester
eigene Familien mit jeweils mehreren Kindern haben. Wie diese beiden
Geschwister ihre in Eritrea verbleibenden fünf Geschwister samt deren Fa-
milien hätten unterstützen sollen, erschliesst sich dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht.
5.3.4 Als Zwischenfazit lässt sich nach dem Gesagten zusammenfassen,
dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei den Befrei-
ungskämpfern war und aufgrund einer Verletzung in der (…)abteilung ein-
gesetzt wurde. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst verdiente der
Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Händler. Bereits zwei Jahre
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Seite 13
später wurde er erneut in den Militärdienst eingezogen und erneut der
(…)abteilung zugewiesen. Zum Bruder, welcher zur gleichen Zeit eine (…)
anstrebte, pflegte der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch aus geographi-
schen Gründen keinen Kontakt.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es als glaubhaft zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer nach der erneuten Wiedereinberufung in den
Militärdienst nicht offiziell entlassen und in der Folge aufgrund seines kriti-
schen Verhaltens bestraft worden sei.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er nach dem Ende des
Krieges im Jahr 2000 nicht entlassen worden sei, sondern bis auf weiteres
habe dienen müssen. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts kam es nach
dem Grenzkrieg zwar zu einer Demobilisierungskampagne, wobei aber
keine verlässlichen Informationen zu den Entlassenen vorliegen. Die Aus-
sage des Beschwerdeführers kann daher nicht per se als unglaubhaft ein-
gestuft werden. An dieser Einschätzung ändert auch der Heldenstatus, den
der Beschwerdeführer als altgedienter Befreiungskämpfer und Veteran in-
negehabt haben dürfte, nichts. Ferner ist angesichts der Schilderungen
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über einen längeren
Zeitraum im Militärdienst aktiv gewesen ist, kann er doch genau wiederge-
ben, inwiefern sich der Dienst vor und nach der Unabhängigkeit unterschie-
den habe (vgl. act. A19/19 F76 ff.). Ausserdem reichte der Beschwerdefüh-
rer ein Portraitfoto zu den Akten, das ihn – offenbar in fortgeschrittenem
Alter – in Uniform zeigt. Das SEM erachtet in seiner Verfügung die Bestra-
fung des kritischen Verhaltens als milde. Vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer durch seine Verdienste im Unabhängigkeitskrieg eine
gewisse Anerkennung in den Reihen der Vorgesetzten genossen haben
dürfte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich gerade im Ver-
gleich zu jüngeren Soldaten hinsichtlich Äusserung von Kritik mehr hat leis-
ten können, ohne eine drakonische Strafe erwarten zu müssen. Dem SEM
ist indessen beizupflichten, dass die angeordneten Strafen – zweimal kei-
nen Sold ausbezahlt erhalten und einen Monat Dienst als Wasserträger –
und die soziale Ächtung klarerweise die Schwelle zur Asylrelevanz nicht zu
erreichen vermögen.
5.4.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist anzunehmen, dass die im Ausland
weilenden Geschwister nichts zu einer Verbesserung der Lebensumstände
der Familie des Beschwerdeführers haben beitragen können. Dass dem
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Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus einem Urlaub, wo er seine Fa-
milie in einer miserablen Lage vorgefunden habe, mit seiner Geduld am
Ende gewesen sei (vgl. act. A19/19 F27, F102), erscheint nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer betont an verschiedenen Stellen im Protokoll, dass
das Erreichen der Ideale und Ziele, für die er sich ursprünglich eingesetzt
habe, immer weiter in die Ferne gerückt sei. Dabei habe er die Richtung,
in welche sich der Militärdienst allmählich entwickelt habe, trotz vermehrter
Kritik nicht beeinflussen können, sondern hilflos zusehen müssen, wie das
Militär zunehmend von Diskriminierung, Habgier und Vetternwirtschaft ge-
prägt worden sei (a.a.O. F76, F78 ff., F102; F104). Entgegen den vor-
instanzlichen Erwägungen gelingt es daher dem Beschwerdeführer seine
inneren Beweggründe für die öffentliche Kritik anlässlich der Versammlung
nachvollziehbar darzulegen. Ausserdem kann der Beschwerdeführer seine
Wortmeldung strukturiert nacherzählen und erwähnt auch, dass er bloss
von einer Person unterstützt worden sei, und nennt deren Namen (vgl. act.
A19/19 F104). Als weiteres Realkennzeichen ist das Nennen der spezifi-
schen Formulierung zu werten, wonach er individuell unterrichtet werde,
welche der Beschwerdeführer in der freien Erzählung als auch weiter hin-
ten im Protokoll verwendet (a.a.O. F27, F107). Der Erzählstil des Be-
schwerdeführers kann insgesamt eher als zurückhaltend, vom Inhalt her
aber als relativ umfangreich bezeichnet werden. Dementsprechend schil-
dert der Beschwerdeführer die Verhaftung im Büro seines Vorgesetzten,
K._______, zwar nicht sehr ausführlich, kann aber darlegen, was er in die-
sem Moment gedacht habe, und er kann die Örtlichkeiten korrekt lokalisie-
ren (a.a.O. F107-110). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass zwi-
schen der Verhaftung und der Anhörung immerhin ein Zeitraum von mehr
als drei Jahren liegt.
5.4.3 Da der Beschwerdeführer in Bezug auf den Alltag auf der (…) nicht
detailliert befragt wurde, ergibt sich kein klares Bild über die Tätigkeiten
und die dortigen Lebensumstände. Die vorinstanzlichen Erwägungen de-
cken sich jedoch nicht gänzlich mit den protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zutreffend ausführt, hat er zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass die Party
schon lange geplant gewesen sei. Sondern der Beschwerdeführer legte
dar, dass er für sich die Flucht schon lange geplant und nur noch den rich-
tigen Zeitpunkt für sein Vorhaben abgewartet habe (vgl. act. A19/19 F114.).
Dies erscheint nachvollziehbar, ist doch davon auszugehen, dass eine
Flucht unter normalen Umständen umgehend aufgefallen wäre. Die Schil-
derung der Flucht aus der (…) selbst erscheint tatsächlich etwas klischee-
haft. Gleichzeitig sind die Antworten auf die Frage betreffend die Flucht im
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Vergleich zu den anderen Antworten ausführlicher und die Vorgehens-
weise, wie er beispielsweise getestet habe, ob der Wächter wirklich
schlafe, wird schlüssig beschrieben (vgl. act. A19/19 F115 f.). Hinsichtlich
der geltend gemachten Ausreise entstehe gemäss der Vorinstanz nicht der
Eindruck, als habe der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich er-
lebt. Dem ist zu widersprechen, so betont der Beschwerdeführer gerade,
welche Sicherheitsvorkehren er bei der Flucht getroffen habe. Er habe Dör-
fer und Wege vermieden und sei vor allem durch bewaldetes Gebiet ge-
gangen. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in die-
ser Gegend ein wenig ausgekannt habe, weil das Heimatdorf seiner Frau
dort gelegen sei (a.a.O. F118-127).
5.5 Auch wenn die vorliegend geltend gemachte Dienstpflicht aufgrund der
Invalidität und der langen Dauer eher ungewöhnlich erscheint, ist zu be-
rücksichtigen, dass bis heute keine zuverlässigen Angaben oder Einschät-
zungen zu Entlassungen aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes
vorliegen (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Aus-
reise vom 22. Juni 2016 [aktualisiert am 10. August 2016], S. 48, 50). Zu-
dem stellt das SEM die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdefüh-
rers nicht in Frage und äussert auch keine Zweifel an seiner Herkunft aus
diesem Land. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ergibt somit, dass seine Angaben trotz einiger Vorbehalte insgesamt
in sich stimmig und somit als überwiegend glaubhaft zu erachten sind. Es
ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner öffentlichen Kritik zu Zwangsarbeit auf der (…) verpflichtet
wurde, welcher er sich nur durch die Flucht und die anschliessende illegale
Ausreise hat entziehen können.
6.
6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer glaub-
haft gemachte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Anerkennung als
Flüchtling und der Asylgewährung relevant ist.
6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
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der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Grün-
den (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernst-
haften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die Einführung
von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert (vgl.
dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).
6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
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22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
6.5 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen als glaubhaft zu erachtenden Angaben seit der Wiedereinberufung im
Jahr 1998 bis zum Jahr 2012 im aktiven Militärdienst stand. Nachdem er
an der Führung des Militärdienstes öffentlich Kritik ausübte, wurde er in ein
Arbeitslager versetzt, aus welchem ihm die Flucht und anschliessende ille-
gale Ausreise gelang. Der Beschwerdeführer hat demnach begründete
Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalter-
native würde ihm nicht offenstehen. Weiter sind keine Asylausschluss-
gründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für
eine Asylgewährung (vgl. Art. 3 und 7 AsylG) sind damit erfüllt.
6.6 Auch wenn vom Beschwerdeführer vorliegend keine Reflexverfolgung
geltend gemacht wurde, ist vorliegend zusätzlich zu bedenken, dass der
Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als vorläufig aufgenomme-
ner Flüchtling lebt. Nach dem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz kön-
nen eine Reflexverfolgung respektive subjektive Nachfluchtgründe bei der
vorliegenden speziellen Konstellation nicht ohne weiteres ausgeschlossen
werden, da anzunehmen ist, dass die Brüder sich inzwischen nahestehen
und miteinander Kontakt pflegen. Angesichts des Verfahrensausgangs
wird eine Gefährdung unter diesem Blickwinkel jedoch nicht weiter geprüft.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist
ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
D-6246/2015
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SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die
Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten
pauschal auf Fr. 1'750.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
25. August 2015 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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