Abtei lung IV
D-6247/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Gambia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 23. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6247/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 28. August 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 3. Sep-
tember 2008 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundes-
anhörung geltend machte, er stamme aus C._______, Gambia, wo er
auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er nach Abbruch seines Wirtschaftsstudiums am Gambia Techni-
cal Training Institute (G.T.T.I) in C._______ im Jahre 2003/2004 sei-
nem Vater in dessen Africanshop geholfen habe,
dass er bereits während seiner Internatszeit seine homosexuelle Ver-
anlagung gespürt habe,
dass er - weil er seinen Partner auf offener Strasse geküsst habe -
Anfang 2007 von der Polizei festgenommen und während einer Woche
auf dem Polizeiposten C._______ festgehalten, befragt und misshan-
delt worden sei, da in dem muslimischen Land Gambia Homosexualität
verboten sei,
dass er in der Folge von seiner Familie verstossen worden sei, da sie
von seiner Homosexualität erfahren habe, weshalb er in die Wohnung
seines Partners gezogen sei,
dass er und sein Partner am 16. Februar 2008 anlässlich einer Razzia
in einem Homosexuellenclub erneut von der Polizei festgenommen
und verhört worden seien, da ihnen vorgeworfen worden sei, die Ho-
mosexualität in Gambia verbreiten zu wollen,
dass sie beide am folgenden Tag ins Mile Two Central Prison in
D._______ überstellt worden seien, wo sie geschlagen und
unmenschlich behandelt worden seien,
dass sie während des Gefängnisaufenthalts tagsüber auf dem Land-
wirtschaftsgut von Gambias Präsident Jammeh hätten arbeiten müs-
sen, wo sie von Soldaten bewacht worden seien,
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dass er im August 2008 eines Nachmittags die Unachtsamkeit der Sol-
daten ausgenützt und mit zwei weiteren Häftlingen die Flucht ergriffen
habe, wohingegen sein Partner im Gefängnis zurückgeblieben sei, da
er diesen nicht in seine Fluchtpläne eingeweiht habe,
dass er zu Fuss nach E._______ (Senegal) geflüchtet sei, von wo er
seine Tante angerufen habe, die ihm geraten habe, den Senegal zu
verlassen, da dieser Staat ein Ausschaffungsabkommen mit Gambia
habe,
dass ihm seine Tante Geld geschickt habe und er anschliessend mit
einem Boot zu einem ihm unbekannten Hafen in Italien gelangt sei,
von wo er nach zwei Tagen mit dem Zug am 20. August 2008 illegal in
die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ schriftlich aufge-
fordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier
einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 23. September 2008 - eröffnet am
selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylge-
such vom 12. August 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie einen
Pass besessen oder beantragt zu haben,
dass er zudem geltend gemacht habe, seine Identitätskarte irgend-
wann 2005 in C._______ verloren zu haben und er eine neue Identi-
tätskarte nicht habe erlangen können, da er angesichts der vielen For-
malitäten überfordert gewesen sei und ihm sein Vater nicht geholfen
habe,
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dass der Beschwerdeführer überdies angegeben habe, weder einen
Führerausweis noch eine Geburtsurkunde zu besitzen,
dass er überdies vorgebracht habe, auf der Reise von Gambia in die
Schweiz nie kontrolliert worden zu sein,
dass auch im Lichte der geltend gemachten Asylgründe und der abst-
rusen Schilderung seines Reiseweges in die Schweiz die Vorbringen
des Beschwerdeführers hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Pa-
pieren als Standardvorbringen und Konstrukt zu werten seien, wie es
viele Asylbewerber verwenden würden, welche den Asylbehörden ihre
Identität nicht offenlegen wollten,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer als Grund für sein Asylgesuch seine durch
entsprechende Drohungen von Gambias Staatschef geschürte Angst
vor Repressionen gegen Homosexuelle geltend mache, jedoch seine
behauptete Homosexualität aus mehreren Gründen nicht glaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über seinen Partner bezie-
hungsweise dessen Vorleben, Tätigkeit, eventuelle Bisexualität et cete-
ra nichts wisse,
dass er diesen merkwürdigerweise auch nicht in seine Fluchtpläne ein-
geweiht habe,
dass unter Berücksichtigung seiner nicht glaubhaften Schilderung sei-
ner Schiffsreise nach Europa die Vorbringen und damit auch die gel-
tend gemachte Homosexualität als Konstrukt zu werten seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung
des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der "unentgeltlichen Pro-
zessführung" und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift Fax-Kopien sei-
ner Geburtsurkunde sowie seiner Identitätskarte einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 1. Oktober 2008 beim
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in
EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer seine am 30. September 2008 zur Post
gegebene Beschwerdeschrift innert Rechtsmittelfrist einreichte, womit
die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten
Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört wer-
den kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen
Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsa-
chen entspricht,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte
sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde-
schrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspäte-
te Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung
berücksichtigt werden können,
dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als
sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift
den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Be-
schwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch be-
sondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
gabe der Reise- oder Identitätspapiere unbestritten ist,
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dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten un-
glaubhaften Asylgründe und der völlig unsubstantiierten und unpräzi-
sen Schilderung seines Reiseweges in die Schweiz in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers in Be-
zug auf das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren als
Standardvorbringen und Konstrukt zu werten sind, wie es Asylbewer-
ber regelmässig verwenden, die den Asylbehörden ihre Identität nicht
offenlegen wollen,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe deshalb
keine neue Identitätskarte beantragt, weil er angesichts der vielen For-
malitäten hinsichtlich der Ausstellung einer neuen Identitätskarte völlig
überfordert gewesen sei (act. A 1/12, S. 6), als unglaubhaft erscheint,
da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine gute
schulische Ausbildung verfügt, die es ihm ohne Weiteres ermöglicht
hätte, ohne fremde Hilfe selbständig eine neue Identitätskarte zu be-
antragen,
dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs vorliegen,
dass an dieser Beurteilung auch der Umstand nichts ändert, dass der
Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift dem Bundesverwal-
tungsgericht Fax-Kopien seiner Identitätskarte beziehungsweise seiner
Geburtsurkunde eingereicht hat respektive in der Beschwerde ankün-
digt, dass er in den nächsten Tagen dem Bundesverwaltungsgericht
die Identitätskarte im Original einreichen wird, da die Frist von 48
Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein bezweckt, den asyl-
suchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu
ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben und die sie im
Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass die Einreichung der Identitätskarte des Beschwerdeführers im
Original nicht abzuwarten ist, zumal die nachträgliche Einreichung die-
ses Dokuments vorliegend auch nicht zu einer Kassation führt, da die
geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft sind (vgl. a.a.O. E. 5c.aa
S. 109 f.),
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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und 7 AsylG nicht, da seine Vorbringen zum Teil sehr unsubstantiiert
beziehungsweise unlogisch sind, weshalb davon auszugehen ist, die
von ihm geltend gemachte Homosexualität und die daraus angeblich
resultierende Gefährdungssituation seien lediglich konstruiert,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es
handle sich vorliegend um einen Fall, bei dem weitere Abklärungen
notwendig seien, keine Änderung des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides zu bewirken vermag, zumal der Beschwerdeführer keine
konkreten Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen,
dass an dieser Beurteilung auch die Tatsache nichts ändert, dass der
an der Bundesanhörung des Beschwerdeführers vom 3. September
2008 anwesende Hilfswerkvertreter in der schriftlichen Bestätigung
festhielt, er empfehle eine materielle Prüfung des Gesuchs, da der an
der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreter zwar weitere Ab-
klärungen anregen kann, er jedoch über keine Parteirechte verfügt,
weshalb eine solche Anregung für das BFM beziehungsweise das
Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S.
28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.),
dass der Hilfswerkvertreter überdies eine materielle Beurteilung nur
empfohlen und nicht als unabdingbar erachtet hat,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte noch aus den üb-
rigen Akten eine solche erkennbar ist, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, der Beschwerdeführer seit Geburt in
C._______ lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz ver-
fügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______ (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N
(...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwer-
deführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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