B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6248/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien),
und die Ehefrau
B._______, geboren am (…), Syrien,
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle drei ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien),
alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die in Damaskus wohnhaft gewesenen Beschwerdeführenden reisten ei-
genen Angaben gemäss am 3. September 2014 aus Syrien in den Libanon
aus und am 5. September 2014 auf dem Luftweg legal mit einem Visum
(zwecks Familienbesuchs) in die Schweiz ein, wo sie am 9. September
2014 um Asyl ersuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) der Eltern und
beiden älteren Kinder fanden am 18. September 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ statt, die Anhörungen erfolgten am
22. Januar 2015 in G._______.
Zur Begründung des Asylgesuches führten sie zusammengefasst überein-
stimmend an, der Vater und Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und die drei gemeinsamen Kinder seien staatenlose Palästinenser aus Sy-
rien und hätten nur provisorische Aufenthaltsbewilligungen besessen. Die
Staatsbürgerschaft sei ihnen verweigert worden. Die Ehefrau beziehungs-
weise Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei syrische Staatsange-
hörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Fahrer
bei der (…) [(…)] gearbeitet. Sie hätten in Damaskus im Quartier
H._______ gewohnt, später aber wegen der Luftangriffe mehrfach umzie-
hen müssen, wobei sie – wie jeweils die anderen Bewohner der entspre-
chenden Quartiere – Hausdurchsuchungen ausgesetzt gewesen seien.
Beide älteren Kinder seien je einmal bei Check-Points überprüft und zwei
bis drei Stunden dort festgehalten worden. In Syrien seien sie nach Aus-
bruch des Krieges als Palästinenser von der syrischen Regierung nicht
mehr toleriert worden und hätten dort keine Zukunft mehr gehabt. Die Kin-
der seien in der Schule gegenüber den syrischen Staatsangehörigen dis-
kriminiert worden. Insgesamt seien die Palästinenser nicht respektiert wor-
den und hätten keine Rechte gehabt. Zudem sei im Laufe des Bürgerkrie-
ges verbreitet worden, die Palästinenser seien in die Revolution involviert.
Wegen der Verschlechterung der Lage der Palästinenser hätten sie mehr-
fach erfolglos versucht, für diverse arabische Länder ein Visum zu bekom-
men. Im November 2013 seien sie bereits einmal in den Libanon gegan-
gen, um bei der Schweizer Botschaft in Beirut ein Visum für die Schweiz
zu beantragen, welches ihnen jedoch verwehrt worden sei. Bei der Wie-
dereinreise nach Syrien habe es insofern Probleme gegeben, als Grenz-
beamte ihnen vorgeworfen hätten, die Aufenthaltszeit überschritten zu ha-
ben, sie schikaniert und als Schmugglerzellen bezeichnet hätten. Im Jahr
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2014 hätten sie dann nach erneuter Einladung durch die Schwester des
Beschwerdeführers ein Visum der Schweizer Botschaft erhalten.
Die Beschwerdeführenden reichten diverse Identitätspapiere sowie weitere
Unterlagen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 – eröffnet am 2. September 2015 –
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ver-
fügte ihre Wegweisung nach Syrien, schob den Vollzug der Wegweisung
jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden auf.
Auf die vorinstanzliche Begründung wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2015 beantragte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand beantragt.
Der Beschwerde lagen folgende Dokumente als Beweismittel in Kopie bei:
der Führerschein des Beschwerdeführers samt Übersetzung, eine Fami-
lien-Chronik (Family Record) der UNRWA (United Nations Relief and
Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) vom 19. März
2014, ein Zeitungsartikel in arabischer Sprache sowie ein Arztbericht des
(…) vom 20. März 2015 betreffend die jüngste Tochter.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2015 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wegen aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren abgewiesen und
die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist aufgefordert.
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E.
Die Beschwerdeführenden leisteten den verlangten Kostenvorschuss am
17. Oktober 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenhei-
ten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche
Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwer-
deführenden hätten keine asylbeachtlich relevante Verfolgung geltend ma-
chen können. Die im Rahmen von Krieg erlittenen Benachteiligungen wie
Strassenkontrollen und Hausdurchsuchungen seien nicht asylrelevant und
die Diskriminierungen, denen sie als Palästinenser in Syrien ausgesetzt
gewesen seien, seien nicht von der Art, dass sie zum Verlassen Syriens
gezwungen gewesen wären und somit ebenfalls nicht asylrelevant.
5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, die Bürgerkriegs-
lage in Syrien habe sich für die Beschwerdeführenden zugespitzt. In der
Wohngegend der Beschwerdeführenden hätten sich zentrale Kriegshand-
lungen abgespielt. Als palästinensische Flüchtlinge seien sie wegen ihrer
palästinensischen Herkunft aus ihrem Haus vertrieben worden und ge-
zwungen gewesen, in weniger sichere Gegenden zu ziehen und schliess-
lich zu fliehen. Der Druck gegenüber den palästinensischen Flüchtlingen
habe seit 2011 immer mehr zugenommen. Auch hätten sie unter General-
verdacht gestanden und seien diskriminiert und unterdrückt worden. So
seien sie von Grenzsoldaten schikaniert und ihr Haus sei regelmässig
durchsucht worden. Die Lage gegenüber den palästinensischen Flüchtlin-
gen habe sich mit der verschärften Kriegssituation immer mehr verschlech-
tert bis hin zu systematischer Vertreibung und Unterdrückung. Der Einkom-
menserwerb und die Inanspruchnahme eines festen Wohnsitzes seien
ihnen faktisch verunmöglicht worden. Da sie generell als Gefahr gesehen
worden seien, sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis ihnen etwas
zugestossen wäre. Zudem habe sich die Situation in Syrien seit ihrer Flucht
dramatisch verschlechtert. Die Erkrankung der jüngsten Tochter sei ein Be-
leg für die schwere Situation in Syrien.
6.
6.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2008/34 in Bezug auf von der UNRWA als paläs-
tinensische Flüchtlinge registrierte Asylsuchende festhielt, die Ausschluss-
klausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei nicht so zu verstehen,
dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen Per-
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sonen generell vom Anwendungsbereich der FK und damit von der allfälli-
gen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA ver-
möge keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der
sich mit dem von UNHCR vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung
vergleichen liesse. Somit sei auch bei palästinensischen Asylsuchenden,
die unter das UNRWA-Mandat fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-
Gebiets befinden würden, stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer
Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (so auch in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
D-3550/2015 vom 13. April 2017 E. 5 und D-737/2016 vom 7. Februar 2017
E. 6).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht befun-
den hat, die den Beschwerdeführenden aus der Bürgerkriegssituation ent-
standenen Nachteile wie die Luftangriffe (beispielsweise im Wohnquartier),
die Strassenkontrollen und Hausdurchsuchungen, seien mangels Zielge-
richtetheit praxisgemäss asylrechtlich nicht relevant. Die von den Be-
schwerdeführenden geschilderten Handlungen zielten offensichtlich nicht
auf sie persönlich ab, sondern sie waren davon wie die anderen zufällig
anwesenden Personen betroffen. Die geschilderten Nachteile sind dem-
nach als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Sy-
rien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat.
Die geschilderten Diskriminierungen aufgrund ihres Status als palästinen-
sische Flüchtlinge (Beschwerdeführer sowie die Kinder) vermögen sodann
die Schwelle der Asylbeachtlichkeit mangels genügender Intensität nicht
zu erreichen. Ebenso wenig ist aus diesem Grund sowohl für den Ausrei-
sezeitpunkt als auch aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor zukünf-
tiger, asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. Ein ethnisch oder religiös mo-
tiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Palästinensern, welches die
praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE
2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungs-
massnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinaus-
gehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen
würde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl.
etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-856/2015 vom 17. Oktober
2017 E. 6.3.4). Ebenso wenig sind die von der Beschwerdeführerin am
Rande angemerkten Nachteile als Kurdin in Syrien mangels entsprechen-
der Intensität von Asylrelevanz.
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Seite 8
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnten. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation der
Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingseigenschaft und den Anspruch
auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die wei-
teren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorge-
legten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehen-
den Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Hei-
mat- beziehungsweise Herkunftsstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit
sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich
überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2015 in dieser Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 17. Oktober 2015 in dieser Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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