Abtei lung IV
D-6249/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...),
Angola,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6249/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30)
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2006 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am
18. September 2006 einer Erstbefragung unterzogen wurde,
dass er anschliessend dem Kanton C._______ zugeteilt und am
14. November 2006 - in Gegenwart einer Vertrauensperson nach Art.
17 Abs. 3 AsylG - gemäss Art. 29 aAsylG angehört wurde,
dass er in den Anhörungen unter anderem angab, er stamme aus An-
gola und sei in D._______ aufgewachsen, wo er nach dem Tod seiner
Eltern, die in den Kriegswirren umgekommen seien, bei einem Pastor
gelebt habe,
dass er während sieben Jahren die Primarschule in E._______
besucht habe, welche der Kirche angehöre,
dass seine Freundin F._______ im Jahre 2006 von ihm schwanger
geworden sei, woraufhin der Pastor ihnen geraten habe, das Kind
abzutreiben, da ansonsten die Familie der Freundin Probleme machen
würde,
dass der Pastor nach einer Besprechung mit der Freundin die Abtrei-
bung vorgenommen habe, woraufhin er zum Beschwerdeführer ge-
kommen sei und gesagt habe, dass sie nun fliehen müssten,
dass der Beschwerdeführer mit dem Pastor ins Quartier G._______
gegangen sei und sie von einem Freund des Pastors erfahren hätten,
dass F._______ verstorben sei,
dass sie fünf Tage später mit dem Flugzeug das Land verlassen und in
ein unbekanntes europäisches Land geflogen seien, von wo der Be-
schwerdeführer mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei,
dass sich der Beschwerdeführer in den Befragungen in verschiedene
Widersprüche verstrickt hat, die er nicht erklären konnte,
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dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer bloss eine Cédula pessoal eingereicht hat,
welche kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1
darstellt und auch trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ und an der kantonalen Anhörung bis zum jetzigen
Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2008 – eröffnet am
24. September 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuch-
te,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, insbesondere auf die Tatsache, dass eine Reise
von Angola in die Schweiz, insbesondere eine Flugreise, ohne Identi-
tätspapiere als realitätsfremd bezeichnet werden muss,
dass die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen nicht geeignet
sind, entschuldbare Gründe darzulegen,
dass in der Beschwerde im Weiteren vorgebracht wird, dass ein nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällter Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 37 AsylG innerhalb von zehn Arbeitstagen gefällt werden soll und
es deshalb nicht angehe, nach vierundzwanzig Monaten einen Nicht-
eintretensentscheid zu fällen,
dass gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführten
Praxis Art. 37 AsylG blosse Ordnungs- und keine Verwirkungsfristen
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enthält, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende
Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen und summarisch
zu begründen ist, ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5 d
S. 125),
dass dem Bundesamt hingegen bei der Anwendung der Nichteintreten-
statbestände kein Rechtsfolgeermessen zukommt, da diese Bestim-
mungen nicht als "Kann-Bestimmungen" formuliert sind,
dass das Bundesamt vielmehr einen Nichteintretensentscheid dann
fällen muss, wenn es feststellt, dass ein Tatbestand der Art. 32 bis 34
AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK a.a.O. E. 5 c S. 125),
dass in der Beschwerde ausserdem geltend gemacht wird, eine mate-
rielle Auseinandersetzung mit den Asylgründen rechtfertige einen
Nichteintretensentscheid nicht,
dass indessen im veröffentlichten Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. Juli 2007 die Praxis dahingehend präzisiert wur-
de, dass bei einem Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auch
eine summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durchzuführen
ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass dies durch die Vorinstanz gemacht und richtigerweise festgestellt
wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf konstruierte Asylgründe
stützt, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann (vgl. BFM Verfügung vom 18. September 2008, E.
I 1),
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt und das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs.
1 FK) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 BV zulässig
ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Angola den Vollzug der Wegweisung dort-
hin nicht als generell unzumutbar erscheinen lässt, was namentlich für
die Situation von aus D._______ stammenden, oder dort über ein
Beziehungsnetz verfügende Personen gilt, wohin das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von gesunden,
volljährigen, jungen, männlichen, angolanischen Staatsangehörigen in
Fortführung der durch die ARK mit EMARK 2004 Nr. 32 begründeten
und nach wie vor gültigen Praxis, grundsätzlich als zumutbar erachtet,
dass dabei in persönlicher Hinsicht betreffend den Beschwerdeführer
festzustellen ist, dass dieser behauptet, er sei zwar in D._______
aufgewachsen, seine Eltern seien aber im Krieg verstorben und er
habe weder Verwandte noch Bekannte in D._______,
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dass er sich dabei jedoch in massive Widersprüche verstrickt hat und
insbesondere die Namen der Eltern bei der Kurzanhörung erwähnte,
bei der kantonalen Anhörung jedoch vorgab, diese vergessen zu ha-
ben und erst auf Nachfragen hin zu Protokoll gab,
dass diese Vorbringen daher als unglaubhaft zu bewerten sind und
vielmehr anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Hei-
matstadt, in der er nach eigenen Angaben aufgewachsen ist und bis
zu seiner Ausreise gelebt hat, über ein soziales Netz sowie Verwandte
verfügt,
dass er eigenen Angaben zufolge während sieben Jahren zur Schule
gegangen ist, wobei auch hier Unstimmigkeiten bei der Schilderung
aufgetreten sind und daher anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
verfüge über eine ortsübliche und seinem Alter entsprechende Bil-
dung,
dass unter diesen Umständen keine Hinweise bestehen, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr selbst unter Berücksichtigung der
schwierigen wirtschaftlichen Lage im Lande in eine existenzbedrohen-
de Lage geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die vom BFM gewährte Ausrei-
sefrist sei zu kurz,
dass er gemäss angefochtener Verfügung die Schweiz – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die vom Beschwerdeführer als unverhältnismässig kurz gerügte
Ausreisefrist eine Frage der Vollzugsmodalität ist, was im vorliegenden
Verfahren nicht Anfechtungsgrund sein kann, da dies nicht im Kompe-
tenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts liegt,
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dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen bleibt, beim BFM
ein Gesuch um Gewährung einer längeren Ausreisefrist zu beantra-
gen,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jonathan Brünggel
Versand:
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