B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6249/2016
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im
April 2014 verliess und am 19. Juni 2016 via Äthiopien, den Sudan, Libyen
und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anläss-
lich der Befragung zur Person am 27. Juni 2016 erklärte, sie habe in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichen wollen, nicht in Italien,
dass man sie in Italien gezwungen habe, die Fingerabdrücke zu geben,
dass sie in der Nähe ihres Bruders in der Schweiz leben und nicht nach
Italien zurückkehren möchte,
dass Tochter B._______ am (…) in der Schweiz zur Welt kam,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. September 2016 – eröffnet am 5. Ok-
tober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2016 nicht ein-
trat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerinnen
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
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dass als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Ita-
lien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe,
dass ausserdem um Erlass eines Kostenvorschusses und der Verfahrens-
kosten ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober
2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016
in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 11. Juli 2016
innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zustän-
digkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 30. September 2016
dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, das SEM könne nicht ausschliessen, dass sie und ihr Kind
in Italien von ungenügenden Aufnahmebedingungen betroffen sein wür-
den,
dass der aktuellste Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
August 2016 (Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von
Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkeh-
renden in Italien) ein zu den Ausführungen des SEM widersprüchliches Bild
zeichne,
dass gemäss diesem Bericht konkrete Anhaltspunkte für systemische Män-
gel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen würden,
dass das Land seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss EU-Richt-
linien und Flüchtlingskonvention nicht einhalte, wovon auch der Bericht von
PRO ASYL vom 19. August 2016 (Italien am Limit: Flüchtlinge werden in-
haftiert oder landen auf der Strasse) zeuge,
dass man im Weiteren nicht ausser Acht lassen dürfe, dass die alleinste-
hende Beschwerdeführerin zusammen mit einem Kleinkind nach Italien
reise,
dass sie aufgrund der daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit unmittel-
bar nach der Ankunft in Italien umfassende Betreuung erhalten müsse,
dass es zwar sein möge, dass in vielen Fällen eine geeignete Unterbrin-
gung durch die SPRAR-Projekte garantiert werde, jedoch zu prüfen sei, ob
dies im vorliegenden Fall auch konkret so sein werde,
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dass dabei nicht auf Spekulationen abgestellt werden dürfe, da das Kin-
deswohl absolut zu garantieren sei,
dass sich aus dem Kindeswohl ergebe, dass im Zweifel zugunsten eines
Verbleibs in der Schweiz entschieden werden müsse,
dass dabei – entgegen der Ansicht des SEM – sehr wohl problematisch
sei, dass jetzt noch nicht bestimmt werden könne, in welchem Projekt die
Familie untergebracht werde,
dass es unumgänglich sei zu wissen, wie und wo die Beschwerdeführerin
in Italien leben werde,
dass im Einzelfall konkret zu prüfen sei, ob das entsprechende Projekt eine
altersgerechte Unterbringung des Kindes garantieren könne,
dass nicht pauschal auf ein Sammelprojekt verwiesen werden dürfe,
dass man andernfalls nicht nur Gefahr laufe, das Kindeswohl zu verletzen,
sondern der Beschwerdeführerin auch ihr Recht auf Beschwerde vereitle,
da sie im Zeitpunkt, in welchem die tatsächliche Unterbringung feststehe,
kein Rechtsmittel mehr ergreifen könne, um eine allfällige Verletzung ihrer
Grundrechte durch eine menschenunwürdige Unterbringung anzufechten,
dass der Sachverhalt neu zu beurteilen sei und die Beschwerdeführerinnen
solange nicht aus der Schweiz auszuweisen seien, bis von Italien konkrete
Zusicherungen zu Art und Ort der Unterbringung und Betreuung gemacht
würden,
dass aufgrund der spezifischen Umstände der Beschwerdeführerinnen und
der strukturellen Defizite in Italien eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar
sei,
dass gemäss den genannten Quellen im Falle einer Rückkehr gar eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK drohe,
dass daher zwecks Wahrung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz auf das Asylgesuch einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
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dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, zu einem Selbsteintritt
der Schweiz zu führen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden ein-
zuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 eine materielle Voraussetzung der
völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt,
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dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäi-
sche Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat,
dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert
wurden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
werden,
dass das SEM vorliegend die italienischen Behörden in seinem Übernah-
meersuchen vom 11. Juli 2016 darauf hingewiesen hat, es handle sich um
eine Frau im achten Schwangerschaftsmonat; der 13. August 2016 sei der
errechnete Geburtstermin (vgl. Akte A18),
dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerinnen als
Familie am 30. September 2016 nachträglich explizit zugestimmt und die
Überstellung nach N._______ angeordnet hat (vgl. Akte A23),
dass die italienische Dublin Unit erklärt hat, die für Familien reservierten
Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung der einzelnen Projekte fortlau-
fend ergänzt,
dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hin-
sichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit jus-
tiziabel sind,
dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli
2015 zufolge die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens
für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie für
eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im
Sinne von BVGE 2015/4 darstellt,
dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindgerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet,
dass davon umso mehr ausgegangen werden darf, als die italienischen
Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 30. September 2016 die
Beschwerdeführerinnen als Familie anerkannten und das Zustimmungs-
schreiben die genauen Personalien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten,
Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerinnen wie auch ihren Ver-
wandtschaftsgrad enthält,
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dass im besagten Schreiben ausserdem darauf hingewiesen wurde, die
Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am
Flughafen N._______ zu melden,
dass die italienischen Behörden schliesslich in ihrem Zustimmungsschrei-
ben bestätigten, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom
8. Juni 2015 aufgenommen (vgl. Akte A23),
dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird,
dass – wie bereits erwähnt – die italienischen Behörden im vorliegenden
Zustimmungsschreiben vom 30. September 2016 die Beschwerdeführerin-
nen als Familie anerkannten und das Zustimmungsschreiben die genauen
Personalien wie auch den Verwandtschaftsgrad enthält,
dass damit eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus
welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu überneh-
menden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen
an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dies unbese-
hen dessen, dass das im Zustimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben
bereits vom 8. Juni 2015 datiert,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie und ihr Kind
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführerinnen zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie und
ihre Tochter bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten,
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dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihnen dauerhaft die
ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr und ihrem Kind zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerinnen gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die
dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Umstände aus ihrer Be-
fürchtung, in Italien wären sie und ihre Tochter von ungenügenden Aufnah-
mebedingungen betroffen und das Kindeswohl wäre gefährdet, nichts für
sich ableiten kann,
dass im Übrigen mangels anderweitiger Informationen davon auszugehen
ist, die Beschwerdeführerin und ihr Kind seien bei guter Gesundheit,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin
aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich ab-
zuleiten vermag,
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dass auch die Anwesenheit ihres Halbbruders in der Schweiz an der Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens nichts ändern kann, zumal es sich dabei nicht um einen Familien-
angehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und die Be-
schwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr
und ihrem Halbbruder im Sinne der Praxis geltend gemacht hat, welches
zu einer Zuständigkeit der Schweiz führen könnte,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung
führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass es auch keinen Anlass gibt, das Verfahren zwecks vollständiger Er-
hebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die
vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen als rechtsgenüglich
zu qualifizieren sind,
dass der entsprechende Antrag somit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das
Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass der am 12. Oktober 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerle-
gen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsbegehren indessen nicht als aussichtslos qualifiziert wer-
den konnten und zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen
auszugehen ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt sind,
dass demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gutzuheissen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6249/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: