Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6250/2009
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Äthiopien,
_______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2009 / _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien
am 10. Juli 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 14. Juli 2009 in die
Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2009
führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am
24. August 2009 statt.
A.b. Dabei machte die Beschwerdeführerin – eine Amhara – geltend, von
Geburt an in _______ gelebt zu haben. Ihr verstorbener Vater sei
Äthiopier gewesen; ihre Mutter sei Eritreerin. Als etwa Vierzehnjährige sei
sie Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden. An diesem Tag hätten
vier Polizeibeamte zuhause vorgesprochen. Zwei hätten ihre Mutter
mitgenommen und nach Eritrea deportiert. Sie selbst sei im Haus Opfer
von Vergewaltigungen durch zwei Polizisten geworden. Dabei habe sie
vorübergehend das Bewusstsein verloren. In der Folge sei es ihr
gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Sie habe ihre Schwangerschaft
realisiert und das Kind schliesslich geboren. Vier Tage später sei es zur
Adoption freigegeben worden. Als Abfallsammlerin respektive
Reinigungskraft habe sie über ein gewisses Einkommen verfügt. Zudem
sei sie durch Bekannte finanziell unterstützt worden. Politisch habe sie
sich nicht betätigt. Sie sei aber wegen ihrer deportierten Mutter durch die
äthiopischen Behörden verdächtigt worden, für Eritrea zu spionieren. Sie
sei wiederholt auf den Polizeiposten vorgeladen worden, wo man sie
beschuldigt habe, mit ihr in Verbindung zu stehen. Sie habe die
Beschuldigungen abgestritten. Sie sei sogar aufgefordert worden,
Äthiopien zu verlassen, nachdem sie gewisse Vorladungen nicht befolgt
habe. Wegen ihrer Ethnie sei sie zudem durch eine Oromo-Gruppierung
unter Druck gesetzt worden. Auch deren Mitglieder hätten sie der
Spionage für Eritrea bezichtigt. Sie hätten sie ausserdem bei der
Ausbildung und der Arbeit diskriminiert. Aus den genannten Gründen sei
sie schliesslich mit Unterstützung ihrer Tante ausser Landes geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2009 – eröffnet am 9. September 2009
– lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die angebliche
Vergewaltigung durch zwei Polizisten sei nicht glaubhaft. Die
entsprechenden Schilderungen wirkten als blosse stereotype und
ungenaue Parteivorbringen haltlos. Die Beschwerdeführerin sei
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beispielsweise nicht in der Lage gewesen anzugeben, welche Kleider sie
beim angeblichen Vorfall getragen habe. Auch die angeblichen
Aggressoren habe sie nicht substanziiert beschreiben können. Die
Darlegungen zum Ablauf der Vergewaltigung seien lückenhaft und
summarisch ausgefallen. Zudem habe sie bei der Summarbefragung
behauptet, während Stunden vergewaltigt worden zu sein. Auf
Nachfragen habe sie aber nicht hinreichend erklären können, wieso sie
trotz der Bewusstlosigkeit in Kenntnis der zeitlichen Dimension des
Vorfalles sei. Auch die Angaben zur Schwangerschaft, zur Geburt und zur
Adoption entbehrten jeglicher Substanz. Hätte sie tatsächlich eine
Vergewaltigung mit den erwähnten Konsequenzen erlitten, wäre sie
zweifellos in der Lage gewesen, überzeugendere Schilderungen zu
Protokoll zu geben. Die Vorbringen betreffend angebliche behördliche
Vorladungen entbehrten – so auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf –
ebenfalls jeglicher Substanz. Zudem habe sie auf Nachfragen ein
ausweichendes Aussageverhalten praktiziert. Im Weiteren habe sie eine
angebliche Oromo-Gruppierung (WENEG) als Bedrohungsfaktor erwähnt.
Eine solche Gruppierung existiere indes nicht. Aufgrund der sprachlichen
Klangnähe habe sie zwar möglicherweise tatsächlich eine Oromo-
Gruppierung erwähnen wollen, wobei es sich aber in keiner Weise eine
Regierungspartei handeln würde. Die unsubstanziierten Aussagen zu den
angeblichen Diskriminierungen erschienen mithin als Konstrukt ohne
Bezug zur Realität. Unglaubhaft seien schliesslich auch die
Schilderungen der angeblichen Ausreiseumstände. Aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung der
Asylrelevanz der Asylgründe. Den Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die
Beschwerdeführerin sei jung, gesund und verfüge über Arbeitserfahrung.
In Anbetracht ihres Aussageverhaltens sei zudem nicht auszuschliessen,
dass nebst einer Tante vor Ort weitere familiäre oder soziale
Anknüpfungspunkte bestünden.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug
verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur
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Begründung der ihr angelasteten mangelhaften Substanziierung der
Vergewaltigung machte sie geltend, sie habe Mühe, sich an diesen
brutalen Vorfall zu erinnern. Sie habe versucht, das Erlittene und auch die
Schwangerschaft verbunden mit der Geburt und späteren Adoption ihres
Kindes zu verdrängen. Die Ereignisse hätten sie traumatisiert. Sie habe in
der Schweiz ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und werde einen
entsprechenden Bericht nachreichen. Im Übrigen hätten
Vergewaltigungsopfer oftmals Mühe, das Erlittene zu verbalisieren. Dies
anerkenne auch die Beschwerdeinstanz in einem Urteil. Im Übrigen sei
eine Bestrafung der Täter vor Ort illusorisch. Ferner habe das BFM auch
die weitere Verfolgung und die Reiseumstände zu Unrecht als
unglaubhaft qualifiziert und sei dabei von einem falschen
Bewertungsmassstab ausgegangen. Im Falle der Rückkehr habe sie
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes.
Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten
gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Sie sei eine alleinstehende Frau
ohne soziales Netz vor Ort. Der Kontakt zur Tante sei abgebrochen. Die
Lage in Äthiopien sei generell instabil. Überdies würden ihr für die
Rückreise die erforderlichen Papiere von der äthiopischen Vertretung in
der Schweiz nicht ausgestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der
Beschwerdeführerin wurde Frist zur Nachreichung eines Arztberichts
angesetzt.
E.
Am 20. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht zu
den Akten. Gemäss diesem Dokument vom 20. Oktober 2009 leide sie an
einer Angststörung mit chronischen Kopfschmerzen und Schlafstörungen.
Eine Behandlung mit Antidepressiva sei eingeleitet worden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
der Beschwerdeführerin am 3. November 2009 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb
sie die dargelegte Verfolgung der Beschwerdeführerin für unglaubhaft
erachtet. Dabei ging sie detailliert auf die einzelnen
Verfolgungsvorbringen ein und kam nach deren Prüfung zum Schluss, sie
genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht. Diese Einschätzung
ist gemäss nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen.
Entgegen der Beschwerderüge kann der angefochtenen Verfügung mithin
nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung von einem falschen Massstab ausgegangen
wäre.
4.2. Das BFM hat die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft erachtet. Im Rekurs wird die der Beschwerdeführerin
angelastete mangelhafte Substanziierung unter anderem mit der erfolgten
Traumatisierung in Verbindung gebracht. Dabei wird auf ein Urteil der
Beschwerdeinstanz verwiesen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass im die
Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 20. Oktober zwar eine
Angststörung mit Depression, nicht aber eine eigentliche Traumatisierung
erwähnt respektive diagnostiziert wird. Unbesehen dieser Sachlage fällt
auf, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung bereits zu Beginn
der Summarbefragung geltend machte (A 1/11 S. 2). Auch danach
erwähnte sie die angeblich erlittene sexuelle Gewalt wieder spontan (A
1/11 S. 5). Im Verlaufe der Anhörung erweckte sie in Anbetracht ihres
Aussageverhaltens wiederum nicht den Eindruck, sie sei aus psychischen
Gründen nicht in der Lage, vom angeblich Erlebten zu berichten. Im
zitierten Urteil der Beschwerdeinstanz (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17) ging
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es aber um die nachvollziehbare Schwierigkeit einer betroffenen Person,
das Erlebte bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend zu machen. Da
die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Lage war, bereits zu
Beginn des Verfahrens und wiederholt das Erwähnte vorzubringen, kann
sie aus dem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.3.
4.3.1. Es ist aber festzuhalten, dass die angeblichen Vergewaltigungen
stattgefunden haben sollen, als die Beschwerdeführerin etwa vierzehn
Jahre alt war. Im Zeitpunkt der Anhörung sieben oder acht Jahre später
konnte von ihr entsprechend nicht erwartet werden, dass sie in der Lage
wäre, sämtliche Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Vorfall noch zu
memorisieren (A 11/18 Antwort 106). Die Beschreibung der angeblichen
Täter ist indes eher dürftig ausgefallen (A 11/18 Antwort 103 f. und 122
f.). Auffallend ist sodann, dass sie bei der Anhörung im Rahmen der
ersten spontanen Schilderung die Vergewaltigung gar nicht mehr
erwähnte (A 11/18 Antwort 56). Vielmehr legte sie dar, wegen der
Beschuldigungen der äthiopischen Regierung verbunden mit
Vorladungen und der Unterdrückung der "WENEG" geflohen zu sein. Die
anschliessende Frage, ob dies ihre einzigen Fluchtgründe seien, bejahte
sie. Dieser Umstand ist ein weiteres Indiz dafür, dass die angebliche
Vergewaltigung zumindest nicht stattgefunden hat beziehungsweise für
die Ausreise nicht mehr ausschlaggebend war. Hinzu kommt, dass ihre
Angaben zur Dauer der Vergewaltigungen (mehrere Stunden) mit der
Vorinstanz insofern nicht nachvollzogen werden können, als fraglich
erscheint, weshalb sie in Anbetracht der geltend gemachten Ohnmacht
betreffend Dauer der Übergriffe gleichwohl entsprechende Angaben
machen konnte (A 1/11 S. 5 f.). Überzeugende Beschwerdeargumente,
welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, fehlen. Im Ergebnis
ist mithin zu bezweifeln, dass sie unter den dargelegten Umständen
Opfer sexueller Gewalt wurde. Ohnehin aber vermöchten die Ereignisse,
die sich über sieben Jahre vor der Ausreise zugetragen haben sollen,
nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal - wie
nachfolgend aufgezeigt - die Vorbringen bezüglich seither erlebter
Nachteile nicht glaubhaft sind. Das Asyl dient nicht dem Ausgleich
vergangener Nachteile. Im unmittelbaren Nachgang an die
Vergewaltigung machte die Beschwerdeführerin keine Übergriffe oder
Nachteile geltend. Vielmehr habe die Nachbarin sie gesund gepflegt und
später habe sie auch gearbeitet. Von den Polizisten, die ihr Gewalt
angetan hätten, habe sie nie wieder etwas gehört. Sie habe auch stets zu
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Hause gelebt. Einen Zusammenhang zwischen der angeblich erlebten
Vergewaltigung und der Ausreise vermag die Beschwerdeführerin damit
nicht herzustellen.
4.3.2. Die angeblichen Spionage-Verdächtigungen der Regierung
verbunden mit Vorladungen respektive Einschüchterungen sind von der
Beschwerdeführerin sodann ausgesprochen substanzlos geschildert
worden (A 11/18 Antworten 62 ff.). So war sie beispielsweise nicht in der
Lage, auf Nachfragen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der letzten
Vorladung überzeugende Angaben zu machen. Auch zu anderen
Punkten wirken ihre Aussagen sehr vage. Dasselbe trifft für die
angebliche Organisation "WENEG" zu. Abgesehen davon, dass eine
Oromo-Organisation unter dieser Bezeichnung in Äthiopien den
verfügbaren Quellen zufolge nicht existiert, wirken unter anderem auch
ihre Angaben zu Begegnungen mit Vertretern der Gruppierung wiederum
stereotyp und entbehren jeglicher Substanz (A 11/18 Antworten 58 ff.,134
ff. und 158 ff.).Überdies hatte sie die Probleme mit einer Oromo-
Organisation in der Summarbefragung noch nicht erwähnt (A 1/11 S. 7).
4.3.3. Dass die Beschwerdeführerin aus politischen oder ethnischen
Gründen mit der Regierung in Konflikt geriet beziehungsweise durch eine
Oromo-Organisation behelligt wurde, ist somit ebenfalls unglaubhaft. In
der Beschwerdeschrift fehlen denn auch in diesen Punkten
nachvollziehbare Argumente, welche die Auffassung des BFM als
ungerechtfertigt erscheinen lassen würden. Auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen kann mithin verwiesen werden. Insgesamt
ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor der
Ausreise offenbar unbehelligt in ihrem Elternhaus wohnhaft war und einer
Arbeit nachgegangen ist. Im Zeitpunkt der Ausreise war die
Beschwerdeführerin offensichtlich keiner Verfolgung ausgesetzt.
4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten
näher einzugehen, wobei jedoch die Aussagen, sie habe jahrelang nichts
von ihrer Tante väterlicherseits gewusst, diese dann nach Jahren mit
Hilfe Dritter aufgefunden und überdies habe diese über derart gute
finanzielle Verhältnisse verfügt, dass sie ihr gar eine Ausreise per
Flugzeug organisieren konnte, offensichtlich nicht der Realität
entsprechen können. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach insgesamt zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 9
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum
Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5. In Äthiopien herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Das Beschwerdevorbringen, wonach kein Kontakt mehr zur Tante in Äthiopien
bestehe, wirkt konstruiert. Abgesehen davon wäre ihr zuzumuten, den angeblich abgebrochenen Kontakt
zur Tante, welche ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sein soll, wieder herzustellen. Ferner wohnte die
Beschwerdeführerin vor der Ausreise im elterlichen Haus und verfügte über Arbeitserfahrung im
Reinigungsgewerbe. Auch in der Schweiz ist es ihr gelungen, eine Anstellung zu finden. Zu Nachbarn in
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_______ hatte sie gute Beziehungen (A 1/11 S. 3 f.; A 11/18 Antworten 17, 30 und 132). Entsprechend
kann davon ausgegangen werden, sie gerate nach der Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existenzielle
Notlage, zumal ein allfällig noch bestehendes oder wieder auftauchendes psychisches Leiden, wie es im
Arztbericht vom 20. Oktober 2009 diagnostiziert wurde, grundsätzlich auch vor Ort behandelt werden
könnte. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie gemäss ihren Angaben tatsächlich keine nahen
Verwandten im Sinne eines dichteren sozialen Netzes in Äthiopien hat, letztlich nicht geklärt und vom
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären ist, da die Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Das Argument in der
Beschwerde, die äthiopische Vertretung in der Schweiz werde der
Beschwerdeführerin keine Reisepapiere ausstellen, ist als blosse
Behauptung nicht geeignet, entscheidende Vollzugsschwierigkeiten
glaubhaft zu machen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der
Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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