Abtei lung IV
D-6250/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Philipp Schenker, Freiplatz-
aktion Basel Asyl und Integration, Beratungsstelle für
Menschen aus Sri Lanka, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
25. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6250/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 17. August 2009. Nach Aufenthalten in Belgien,
Litauen und Italien gelangte er am 5. Juli 2010 in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 14. Juli 2010 im EVZ B._______ machte der
Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe in Belgien ein
Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Da sich in dem von
ihm benutzten Pass ein litauisches Schengen-Visum befunden habe,
hätten ihn die belgischen Behörden 35 Tage nach seiner Einreise nach
Litauen weggewiesen, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe,
das noch immer hängig sei. Weil in Litauen immer wieder Soldaten in
die Asylunterkunft gekommen seien, die ihn und andere dunkelhäutige
Personen geschlagen und ihnen befohlen hätten, das Land sofort zu
verlassen, sei er im Mai 2010 nach Italien gereist, wo er sich für einige
Zeit in einem Hotel aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe ausser in
Belgien und Litauen in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Belgiens oder Litauens für die Durchführung des Asyl-
verfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zu-
sammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach
Litauen gehen, da er dort von der Armee geschlagen worden sei und
nicht genug zu Essen bekommen habe.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den
EURODAC-Treffer vom 18. Dezember 2009 stellte das BFM am 30. Juli
2010 an Litauen ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A
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13). Mit Schreiben vom 5. August 2010 stimmten die litauischen Be-
hörden einer Übernahme zu (vgl. Akte BFM A 17).
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am folgenden Tag - trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 5. Juli 2010 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Litauen an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2010 (Poststempel) liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die
Verfügung des BFM vom 25. August 2010 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten.
Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und seien die zuständigen Vollzugsbehörden von
Amtes wegen anzuweisen, von einer Überstellung nach Litauen ab-
zusehen, damit er den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten
könne. Eventualiter seien andere vorsorgliche Massnahmen anzu-
ordnen und die zuständigen Vollzugsbehörden von Amtes wegen an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Litauen abzusehen, damit er
den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten könne. Schliesslich
liess der Beschwerdeführer beantragen, ihm sei zu allfälligen
Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. Auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 2. September 2010 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet, womit der in der Be-
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schwerde gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen
Stellungnahmen des BFM das Replikrecht zu gewähren, gegenstands-
los geworden ist.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich daher einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Litauen sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig und habe am 5. August 2010 einer
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
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der Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Die Rückführung habe -
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
(Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 4. Februar 2011
zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010
gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, er sei in
Litauen geschlagen worden und habe dort nicht genug zu Essen
bekommen. Diese Einwände vermöchten jedoch nichts an der Zustän-
digkeit Litauens zu ändern, weshalb auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Litauen. Weder die in Litauen
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Eine entsprechende Zustimmung Litauens liege vor. Schliesslich
hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Be-
gründung insbesondere geltend, es sei ernsthaft zu befürchten, dass
er im Falle einer Wegweisung nach Litauen unter Androhung und Zu-
fügung von Nachteilen von litauischen Sicherheitskräften aufgefordert
werde, das Land zu verlassen. Unter diesen Umständen sei die
Wahrnehmung beziehungsweise die Wahrung der rechtsstaatlichen
und verfahrensrechtlichen Garantien völlig ausgeschlossen, weshalb
die Wegweisung nach Litauen nicht gerechtfertigt sei. Bei einer Aus-
schaffung dorthin bestehe daher das ernsthafte Risiko, dass er ohne
Zugang zu einem fairen Asylverfahren und ohne Überprüfung seiner
Asylgründe nach Sri Lanka zurückgeschafft werde.
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5.4
5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im
Dezember 2009 mit einem litauischen Schengen-Visum nach Litauen
begab, wo er ein Asylgesuch einreichte und er sich bis zirka im Mai
2010 aufhielt. Ausserdem stimmten die litauischen Behörden mit
Schreiben vom 5. August 2010 einer Übernahme des Beschwerde-
führers zu. Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den
Dublin-Staat Litauen ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asyl -
antrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ernsthaft zu be-
fürchten, dass er im Falle einer Wegweisung nach Litauen unter An-
drohung und Zufügung von Nachteilen von litauischen Sicherheits-
kräften aufgefordert werde, das Land zu verlassen, ist entgegenzu-
halten, dass Litauen unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen
vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, dass Litauen sich nicht
an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Demzufolge ist - ent-
gegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - nicht davon aus-
zugehen, dass die litauischen Behörden den Beschwerdeführer nach
dessen Überstellung nach Litauen direkt nach Sri Lanka überstellen
würden, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen.
Schliesslich vermag er auch aus dem Einwand, wonach er in Litauen
nicht genug zu Essen bekommen habe, nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleisten, zumal diese Behauptung nicht belegt und daher unglaubhaft
ist.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Litauen in Berücksichtigung der entscheidrelevan-
ten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK -
als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum
Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
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getreten. Das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten, sowie der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Litauen zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
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10.
10.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichts-
los. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein, BFM-Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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