Abtei lung IV
D-6251/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Ufficio federale della migrazione (UFM),
Quellenweg 6, 3003 Berna,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2009 /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6251/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
20. Juni 2009 auf dem Schiffsweg Richtung Frankreich verliess, in der
Folge im Zug in die Schweiz einreiste und hier am 15. Juli 2009 um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2009 – nach einer Kurzbe-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom
29. Juli 2009 – für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______
zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. September 2009 in
X._______ direkt zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe zusammen mit 3 weiteren Männern (ein Freund
und zwei Sicherheitsleute des Friedhofs) auf dem Friedhof von
W._______ Leichen ausgegraben und deren Köpfe auf Bestellung an
Priester von magischen Kulten (beispielsweise die "Cherubin" und die
"Seraphim") verkauft,
dass zwei seiner Kollegen, als sie am 10. Juni 2009 zwei Köpfe be-
sorgt hätten, anschliessend von der Polizei verhaftet worden seien,
während er habe flüchten können,
dass er nach zwei Tagen erfahren habe, dass die beiden Verhafteten
ihre Taten gestanden hätten und die Polizei ihn und den dritten Kolle-
gen suche,
dass die Polizei in der Folge den dritten Kollegen verhaftet habe und
ihn an seinem Wohnort W._______ gesucht habe, er aber nach
V._______ geflüchtet sei,
dass er später vor diesem Hintergrund Nigeria über Lagos verlassen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2009 – eröffnet am
26. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
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such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer namentlich stereotype und vage Ausfüh-
rungen über die Organisation und die Kosten der Ausreise gemacht
habe,
dass er ferner weder den Namen des Schiffes, mit welchem er nach
Frankreich gelangt sei, noch die Namen der Städte, wo er das Schiff
verlassen habe respektive in den Zug Richtung Schweiz gestiegen sei,
habe nennen können,
dass es daher unglaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe die ge-
schilderte Reise ohne Identitätspapiere bewerkstelligt,
dass der Beschwerdeführer weiter offensichtlich vage, unlogische und
widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Asylvorbringen gemacht
habe (er kenne weder die Namen noch die Übernamen der zwei Ange-
stellten des Friedhofes; er könne die Adresse des Friedhofs nicht an-
geben; der geschilderte Ablauf der Enthauptungen sei unlogisch),
dass er sich schliesslich widersprüchlich über den Zeitpunkt geäussert
habe, in dem er W._______ verlassen habe (10. Juni 2009 respektive
15. Juni 2009),
dass der Beschwerdeführer mit in deutsch verfasster Eingabe vom
1. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorin-
stanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
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das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33A Abs. 2, Satz 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach
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der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblat-
tes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass er von Nigeria in die Schweiz auf dem See- und Landweg gereist
sei, wobei er weder im Besitz von Ausweispapieren gewesen noch je-
mals kontrolliert worden sei,
dass das Bundesamt die Ausführungen des Beschwerdeführers zutref-
fend als stereotyp bezeichnete und weiter ausführte, die unsubstanzi-
ierte und unrealistische Beschreibung des Reisewegs von Nigeria in
die Schweiz lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf
einer anderen als der von ihm genannten Route nach Europa gelangt
und nicht bereit sei, seine wahren Reiseumstände und den wirklichen
Verbleib seiner Identitätspapiere offenzulegen,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit der
vorinstanzlichen Argumentation in diesem Zusammenhang nicht aus-
einandersetzt, sondern lediglich pauschal vorbringt, das Fehlen von
Identitätspapieren anlässlich der Anhörungen plausibel erklärt zu ha-
ben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass der Beschwerdeführer der überzeugenden Argumentation des
BFM in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegen
zu setzen hat,
dass er es bei blossen Behauptungen oder unbehelflichen Erklärungs-
versuchen bewenden lässt (Unmöglichkeit Beweismittel für die geltend
gemachte Verfolgung zu organisieren, da er niemanden habe finden
können; er gehe aber davon aus, dass dies nächstens möglich sein
werde; aufgrund der oberflächlichen Befragung im EVZ hätten sich
vielleicht Ungenauigkeiten eingeschlichen im Gegensatz zur Bundes-
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befragung, bei der keine erheblichen Widersprüche auszumachen sei-
en),
dass es der Beschwerdeführer insgesamt unterlässt nähere Hinweise
oder Aufschlüsse für die von ihm behauptete (asylrelevante) Gefähr-
dungssituation zu liefern, insbesondere unterbleibt eine Auseinander-
setzung mit den in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung,
dass sich bei dieser klaren Sachlage weitere Erörterungen erübrigen
und ferner auch kein Anlass besteht, die vom Beschwerdeführer äus-
serst vage in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten oder einzu-
fordern, zumal diese in keiner Weise näher bezeichnet werden und
auch nicht dargelegt wird, von wem und auf welchem Weg er sie bei-
zubringen gedenke,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise Erfahrungen im Erwerbsleben als Taxifahrer und
bei der Mithilfe bei Feldarbeit sammelte (A1 S. 2 f.) und im Falle einer
Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A1
S. 4), was eine Reintegration zusätzlich erleichtert,
dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit nicht
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein )
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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