Abtei lung IV
D-6251/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6251/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im Mai
2004 verliess, sich anschliessend im Niger und in Libyen aufgehalten
und im September 2008 nach Italien begeben habe, wo er registriert
worden sei,
dass er sich in B.__________ an die Behörden gewandt und um Asyl
nachgesucht habe, worauf er eine drei Monate gültige Aufenthaltsbe-
willigung erhalten habe, die ihm im September 2009 entzogen worden
sei,
dass er am 7. Januar 2010 in die Schweiz einreiste und am selben Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 20. Januar 2010 vorbrachte, an seinem Wohnort in Nige-
ria habe kein Friede geherrscht, weshalb er sich zur Ausreise aus
seinem Heimatland entschieden habe,
dass es im Jahr 2004 zu einer Krise zwischen der christlichen und der
muslimischen Bevölkerung gekommen sei,
dass dabei seine Eltern (am 12. Mai 2004) ums Leben gekommen
seien,
dass auch er an den Auseinandersetzungen teilgenommen habe,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am
27. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2010 nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 nach Italien überführt wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2010 erneut in die Schweiz
einreiste und gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 2. Juli 2010 geltend machte, er sei nach seiner Rückkehr
nach Italien von den italienischen Behörden zum Verlassen Italiens
aufgefordert worden,
dass er sich auf die gleichen Asylgründe berufe, die er bereits bei der
Kurzbefragung vom 20. Januar 2010 genannt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2010 – eröffnet am
27. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2010
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte,
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und feststellte, einer all -
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 3. September 2008 in Italien angekommen und
habe dort ein Asylgesuch gestellt, was aus seinen Aussagen und dem
Eurodac-Treffer hervorgehe,
dass er bereits am 10. Juni 2010 im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nach Italien abgeschoben worden sei,
dass Italien gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist auf das Übernahme-
ersuchen nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt
auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin auf Italien übergegangen sei,
dass die Übergabe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) – bis spätestens am 28. Januar
2011 zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs erklärt habe, er habe nach seinem erneuten Eintreffen in Italien
die Aufforderung erhalten, das italienische Territorium zu verlassen,
dass dies kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstelle, da
Italien nach rechtsstaatlichen Prinzipien gehandelt habe,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
1. September 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei fest-
zustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar sei und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung;
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder
Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, aus prozessökonomischen
Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, da der
Inhalt der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe verständlich ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1 S. 240f.) ,
dass deshalb auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
am 3. September 2008 und am 19. März 2009 in der EURODAC
Datenbank erfasst worden ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers vom 13. Juli 2010, Italien zu Recht als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – die Aufenthalts-
bedingungen in der Schweiz seien besser als diejenigen in Italien und
er wolle seine Zukunft mit einer in der Schweiz lebenden Frau ge-
stalten – nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen,
dass sein Hinweis auf gesundheitliche Probleme ebenso wenig zu
einem anderen Entscheid zu führen vermag, da die Gesundheitsver-
sorgung in Italien gewährleistet ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Per-
sonen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien auf-
halten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts-
beratung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozes-
sualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anwei-
sung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an diese zu unterlassen, eventualiter – bei bereits erfolgter
Datenweitergabe – entsprechende Information des Beschwerdeführers
in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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