Abtei lung IV
D-625/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geb. (...),
alias A._______, geb. (...),
Nigeria,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 26. Januar 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-625/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am
26. Oktober 2009 aus ihrem Heimatstaat ausreiste und am
11. November 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 16. November 2009 zur Person
(BzP) sowie der direkten Anhörung vom 26. Januar 2010 durch das
BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie gehöre der Ethnie der Yoruba an und stamme aus
M._______,
dass sie sich auf regionaler und föderaler Stufe (Lagos, Oyo State,
Kwara State, Lagos State usw.) propagandistisch zu Gunsten des AC
(Action Congress) betätigt habe,
dass ein Parteivertreter der PDP (People's Democratic Party), der
Partei des nigerianischen Präsidenten, sie am Sonntag, dem
25. Oktober 2009, angerufen und zu einem am folgenden Tag im
Guest House Laifa vorgesehenen Treffen eingeladen habe,
dass sie nach Rücksprache mit ihrer AC-Parteiressortleiterin an dem
drei bis vier Stunden dauernden Treffen mit drei Parteimitgliedern der
PDP teilgenommen habe,
dass sie jedoch Angst gehabt habe, das gleiche Schicksal zu erleiden
wie drei AC-Parteifrauen zuvor, welche umgebracht worden seien,
weshalb sie contre coeur ein dreiseitiges Abkommen unterzeichnet
und einer Zusammenarbeit mit der PDP zugestimmt habe,
dass sie sich nach dem Treffen direkt von M._______ nach Lagos
begeben habe und gleichentags aus Nigeria ausgereist sei,
dass sie auf dem Luftweg von Cotonou nach Europa gelangt und mit
der Eisenbahn unkontrolliert in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
Seite 2
D-625/2010
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe überhaupt keine Papiere abgegeben,
dass die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt habe, sie habe zwar
solche zu Hause, doch habe sie in diesem Zusammenhang davon ab-
gesehen, ihre Eltern oder andere Familienmitglieder zu kontaktieren,
dies aus Furcht, bei dieser Gelegenheit könne ihr Zufluchtsort in der
Schweiz bekannt werden,
dass sie alle Telefonnummern ihrer SIM-Card vernichtet habe, weshalb
sie in der Heimat niemanden habe telefonisch erreichen können,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich ihren Reiseweg völlig un-
glaubhaft geschildert habe, indem sie beispielsweise geltend gemacht
habe, sie wisse nicht, wo sie in Europa gelandet sei,
dass ihre Vorbringen beispielsweise zur behaupteten AC-Partei-
mitgliedschaft unsubstanziiert ausgefallen seien, was angesichts ihrer
Funktion als Propagandafrau auf lokaler wie auch überregionaler
Ebene der Glaubhaftigkeit der Vorbringen abträglich sei,
dass sie zum Inhalt der über dreistündigen Verhandlung wie auch zum
Inhalt des von ihr unterschriebenen Vertrags lediglich pauschale An-
gaben habe machen können,
dass sie schliesslich über keinerlei Informationen darüber verfüge, wie
die PDP auf ihre Flucht reagiert habe, und sie ebensowenig Beweis-
mittel deponiert habe, beispielsweise die AC-Mitgliedskarte oder den
Vertrag mit der PDP, weshalb die Asylbegründung insgesamt nicht zu
überzeugen vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid oder die
Gewährung von Asyl, jedenfalls die Aufhebung der Dispositivziffern 2
und 3 beantragen liess,
Seite 3
D-625/2010
dass nicht zuletzt die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen wieder-
herzustellen beziehungsweise bis heute zu verlängern sei,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf den unter Ziffer 4 auf-
geführten Beschwerdeantrag, wonach die Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen wiederherzustellen beziehungsweise bis heute zu ver-
längern sei, oder dessen Begründung einzugehen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
Seite 4
D-625/2010
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
Seite 5
D-625/2010
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im
Empfangszentrum N._______ am 16. November 2009 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
26. Januar 2010 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, sie habe glaubwürdig und überzeugend dargelegt,
weshalb sie ohne Reisepass geflohen sei, und sie schon deshalb kein
"Reisedokument" vorlegen könne, weil sie mit einem Schlepper nach
Europa gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin, wie aus ihren Vorbringen widerspruchs-
frei hervorgehe, insofern verfolgt werde, als ihre Zugehörigkeit zur
"falschen" Partei für sie lebensgefährlich sei,
dass das Motiv der politischen Verfolgung aus den Antworten der Be-
schwerdeführerin klar hervorgehe und offensichtlich sei, doch sei die
Beschwerdeführerin nur rudimentär und oberflächlich befragt worden,
weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei mit dem Auf-
trag, die Asylgründe materiell und vertieft zu prüfen,
dass die politische Lage in Nigeria unsicher sei, der Staat gar völlig
auseinanderzubrechen drohe,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
Seite 6
D-625/2010
dass die Beschwerdeführerin ihren Ankunftsflughafen in Europa nicht
nennen konnte oder wollte, und es sich dabei um ein untrügliches
Element für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt handelt,
dass sie bezeichnenderweise auch den für den Flug benützten
Reisepass nicht vorlegen konnte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs am 16. November 2009 eingestehen musste, sie habe
am 18. Juli 2008 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt, womit sie
durch ihr Verschweigen die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Asylverfahren in grober Weise verletzt hat,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 26. Januar 2010 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich in casu bestätigt,
dass sich die Beschwerdeführerin zu zahlreichen wesentlichen Be-
gleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation unsubstanziiert
äusserte, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, sie habe bei ihren
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen können,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin zum einen ausreichend Gelegenheit
hatte, sich zur geltend gemachten Verfolgungssituation zu äussern,
der Sachverhalt zum anderen vollständig und korrekt festgestellt
wurde, weshalb eine Kassation von vornherein ausser Betracht fällt,
Seite 7
D-625/2010
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
Seite 8
D-625/2010
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführerin, welche vor Ort
über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz (A1/12 S. 4) verfügt,
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass die Beschwerdeführerin praktische Erfahrung im Lebensmittel-
handel hat (A1/12 S. 3), weshalb davon auszugehen ist, sie be-
herrsche das universale Grundprinzip jeglicher Handelstätigkeit - Kauf
zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis - und könne damit auch in
Zukunft ihren Lebensunterhalt verdienen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
Seite 9
D-625/2010
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-625/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 11