B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-625/2013
law/auj
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Niederlande,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13,
8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein niederländischen Staatsangehöriger –
am 18. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Januar 2013 zunächst zur
Person (BzP) befragte und gleichentags im Beisein eines Hilfswerksver-
treters gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragungen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in den
Niederlanden aus religiösen und politischen Gründen sowie wegen seiner
Zugehörigkeit zur "B._______"-Gruppe verfolgt und diskriminiert,
dass er zunächst wegen seiner buddhistischen Religionszugehörigkeit
von Nachbarn belästigt, bedroht und u.a. zu Unrecht beschuldigt worden
sei, ein vier- oder fünfjähriges Mädchen sexuell missbraucht zu haben,
dass er seit 1997 oder 1998 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig sei
und deshalb von der "B._______"-Gruppe, welcher er angehöre, eine
monatliche Geldleistung beziehe, und er befürchte, dass auch er eines
Tages von Kürzungen im holländischen Sozialversicherungssystem be-
troffen sein könnte, welche bereits zu einem Anstieg der Suizidrate um
5 Prozent geführt hätten,
dass er gegen solche Missstände protestiert habe und die Polizei ihn
deswegen im Jahr 2011 fünf Mal festgenommen und jeweils während ei-
nes Tages festgehalten habe,
dass er zahlreiche Anzeigen gegen die Polizei und gegen Dritte einge-
reicht habe, welche sich ihm gegenüber in ungesetzlicher Weise verhal-
ten hätten, und die Polizei ihm untersagt habe, weitere Anzeigen einzu-
reichen,
dass er Missstände bei der Polizei und der Justiz untersucht, Briefe an
Richter und Staatsanwälte geschickt und die Einrichtung eines nationalen
Menschenrechtstribunals gefordert sowie gegen Genozide in Irak, Afgha-
nistan und den Niederlanden protestiert habe,
dass das BFM mit am 1. Februar 2013 mündlich eröffneter Verfügung
vom 31. Januar 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ge-
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stützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte,
der Kanton C.______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu voll-
ziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2013 und Er-
gänzungen vom 7. Februar und vom 12. Febuar 2013 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin
sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
er sei als Flüchtling anzuerkennen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2013 per Fax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaxi-
men, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2013 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem sinngemässen Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässi-
ger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfech-
tungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110
V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
weist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116) ,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 die Niederlande
zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Si-
cherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen
der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zu-
rückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE
2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend
dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass es dabei aufgezeigt hat, dass die vom Beschwerdeführer geschil-
derten Verfolgungssituationen nicht objektivierbar sind, sondern seiner
subjektiven Wahrnehmung entsprechen und im Zusammenhang mit den
psychischen Problemen stehen dürften, derentwegen er eigenen Anga-
ben zufolge seit zirka 15 Jahren arbeitsunfähig ist,
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dass die Vorinstanz ferner zu Recht festgehalten hat, dass das Vorgehen
der niederländischen Behörden im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Problemen mit der niederländischen Polizei und Justiz – die
Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – rechtsstaatlich legitim und korrekt gewe-
sen ist,
dass dem Bundesamt auch insoweit zuzustimmen ist, als Behörden nicht
verpflichtet sind, offensichtlich unbegründete Anzeigen und Beschwerden
zu behandeln,
dass für die Einzelheiten zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits im erstinstanzlichen
Verfahren gemachten Vorbringen wiederholt werden, wobei einige Per-
sönlichkeiten namentlich genannt werden, welche die behauptete Verfol-
gung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Meinungsäus-
serungen veranlasst haben sollen,
dass der Beschwerdeführer sich über "den anonymen Richter" (bzw. die
für die angefochtene Verfügung zuständigen Mitarbeiter des BFM) in ei-
ner Weise beklagt, die aufgrund des Protokolls der Anhörung, bei welcher
zudem eine Hilfswerksvertretung anwesend war, nicht nachvollziehbar ist,
und in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen der Vorin-
stanz unzutreffend sein sollten,
dass schliesslich auch die undifferenzierten Ansichten des Beschwerde-
führers über die niederländischen Behörden, europäische Juristen und
die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht geeignet sind, zu einer
anderen Einschätzung der Vorbringen zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit – auch unter Berücksichtigung ei-
nes weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – nicht
gelingt, Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in den Niederlanden
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
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Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in den Niederlanden noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden die Unterstützung seiner
Verwandten sowie der Sozialwerke in Anspruch nehmen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande für den Beschwer-
deführer daher nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Nieder-
lande schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und er über die niederländische Staatsangehörigkeit
sowie einen gültigen niederländischen Reisepass verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder un-
angemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: