Abtei lung IV
D-6252/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. November 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6252/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer – angeblich
ein ethnischer Nepalese ohne Staatsangehörigkeit – aus B._______
und lebte dort bis zum Jahre 1995 im C._______, D._______. An-
schliessend habe ihn sein Grossvater nach Nepal gebracht, wo er
auch die staatlichen Schulen besucht habe. Seine Eltern seien zu die-
sem Zeitpunkt in B._______ verschwunden. Da er gezwungen worden
sei, für die kommunistische Opposition (Maoisten), die so genannten
Maobadi, zu arbeiten, habe ihn wiederum sein Grossvater 2003 nach
E._______ gebracht. Dort habe er in einem Hotel gearbeitet. Am 1.
Oktober 2006 habe er E._______ mit dem Reiseziel F._______
verlassen. Am 4. Oktober 2006 sei er dann jedoch von G._______
kommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch.
B.
Anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2006 im EVZ (...) und der
Anhörung vom 10. November 2006 durch die Bundesbehörden brachte
der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor,
dass er in Nepal bis 2003 gelebt und dort für die Partei Akhil Nepal
Sutantra Bidharti Union, der Schülergruppe der Maobadi, gearbeitet
habe. Er habe für die Partei Spenden gesammelt. Da er jedoch kein
Nepalese sei, hätte er eigentlich gar nicht für die Partei arbeiten wol-
len. Da er kein Geld gehabt habe, sei er jedoch zur Parteiarbeit ge-
zwungen worden. Wegen seiner Tätigkeiten für die Maobadi sei sein
Leben durch die Polizei in Gefahr gewesen. Deshalb sei er 2003 nach
E._______ ausgereist (A1, S. 7).
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2006 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – an. Zur Begründung der Ableh-
nung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
dass es nicht davon ausgehe, beim Beschwerdeführer handle es sich
um einen Nepalesen ohne Staatszugehörigkeit. Anlässlich der Anhö-
rung vom 10. November 2006 habe er zu Protokoll gegeben, dass sei-
ne Familie im Süden von B._______ seit Generationen angesiedelt
gewesen sei (A6, S. 3). Dadurch sei seine Familie tief mit B._______
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verwurzelt. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM habe sich
B._______ bis in die 1980er Jahre darum bemüht, Nepalesen, die seit
Generationen in B._______ lebten, zu integrieren. Der
Beschwerdeführer habe jedoch nur rudimentäre Kenntnisse von
B._______ und der Situation der dort im Süden angesiedelten
Nepalesen, weshalb auszuschliessen sei, dass er aus B._______
stamme. Deshalb gehe das BFM davon aus, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen Nepalesischen Staatsangehörigen handle
und die angebliche Herkunft aus B._______ eine Schutzbehauptung
darstelle, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung nach Nepal zu
erschweren oder gar zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe
weiter geltend gemacht, er sei 2003 wegen der Maoisten, der so
genannten Maobadi, nach E._______ gegangen. Diese hätten ihn zur
Arbeit zwingen wollen. Er habe jedoch zur Struktur und zum Programm
der Maobadi keine überzeugenden Antworten geben können, so dass
auszuschliessen sei, der Beschwerdeführer sei mit dieser Organisati-
on in näherer Verbindung gestanden. Aus den Akten seien keine kon-
kreten Hinweise zu entnehmen, das er seitens der Maobadi bedroht
worden sei oder seitens der Behören irgendwelche Schwierigkeiten
gehabt habe. Die Vorinstanz gehe deshalb nicht davon aus, dass der
Beschwerdeführer in Nepal bedroht sei. Somit hielten die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit einer in englischer
Sprache verfassten Eingabe vom 15. Dezember 2006 (Poststempel)
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) an.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 forderte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist seine Eingabe vom 15. Dezember
2006 übersetzen zu lassen und zu verbessern. Ansonsten werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten. Überdies habe er bis zum 1. Febru-
ar 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzah-
len.
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F.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer eine verbesserte und in Deutsch abgefasste Beschwerde ge-
gen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, die Verfügung
des BFM vom 16. November 2006 sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
weder zumutbar noch möglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Feststellung seiner
Staatenlosigkeit einzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführ-
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lich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Be-
schwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt,
dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung
der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstan-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbe-
züglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argu-
mentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegen ge-
setzt. Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den dem Beschwer-
deführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt
grundsätzlich. Seine bloss rudimentären Kenntnisse betreffend das
Königreich B._______ und die Maoisten beziehungsweise Maobadi
anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2006 sowie der Anhörung
vom 10. November 2006 durch das BFM versucht er mit dem Abdruck
von Textbeiträgen, welche aus dem Internet heruntergeladen wurden,
zu überdecken. Das Wissen über sein angebliches Heimatland hätte er
jedoch der Vorinstanz schon vor der Eröffnung der Asylabweisungsver-
fügung vom 16. November 2006 mitteilen müssen, um seine Vorbrin-
gen bezüglich Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Zudem stützt
der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen auf allgemeine Ausführun-
gen zur Situation in Nepal und deren angeblich unstabile politische
Lage, weshalb auch diesbezüglich keine spezifische Verfolgung des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Mit der Vorinstanz ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer Nepalesischer Staatsan-
gehöriger ist.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorga-
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nisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine
Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme
von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Par-
ty of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Ver-
kündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu ver-
längern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31
E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachte-
te Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu
(vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, In-
ternational, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. Au-
gust 2008).
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In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift – keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch
die Armee besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Maoisten
nach dem Machtwechsel nach dem Beschwerdeführer suchen sollten,
will doch der Beschwerdeführer in der Vergangenheit den Maoisten
beziehungsweise den Maobadi behilflich gewesen sein (Sammlung
von Spendengeldern). Daher kann darauf verzichtet werden, auf die
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
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rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abre-
de zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der – soweit ak-
tenkundig – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jah-
re 2003 in Nepal gelebt und dort die staatliche Schule besucht. Über-
dies spricht er neben Nepali auch mittelmässig hindi und ein wenig
englisch. Zudem hat er in E._______ und der Schweiz erste
Berufserfahrungen in der Gastronomie sammeln können, die ihm auch
in Nepal durchaus dienen können. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Nepal problemlos
reintegrieren kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es
dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an
einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist
sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31).
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6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriften-
wechsels abzuweisen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
9.
In der Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2007 wurde der Ent-
scheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Ent-
scheid ist nun im Endurteil nachzuholen, und das Gesuch gemäss der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit rund 17 Monaten im (...)
erwerbstätig und somit nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist, abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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