Abtei lung IV
D-6252/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Kamerun,
alias B._______,
geboren (...), Kamerun,
alias C._______, geboren (...), Kamerun,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6252/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, welche sich bereits im August/Septem-
ber 2004 unter dem Namen ihrer angeblichen Cousine (B._______)
während eineinhalb Monaten in der Schweiz aufgehalten hatte, dann
aber nach Ablauf des Besuchervisums am 23. September 2004 aus
der Schweiz ausgeschafft worden war, am 5. September 2006 am
Flughafen Zürich-Kloten unter der Identität A._______ um Asyl nach-
suchte,
dass die Beschwerdeführerin dabei einen am 6. Juli 2004 in Marseille
(Frankreich) ausgestellten, ihr eigenes Bild enthaltenden, aber auf den
Namen C._______ lautenden kamerunischen Reisepass auf sich trug,
dass die Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich-Kloten am 6. Sep-
tember 2006 und am 8. September 2006 befragt wurde,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 12. September 2006 die
Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin nach der Überführung ins Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ dort am 27. September 2006 zu ih-
ren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren
Asylgründen befragt wurde,
dass sie – nach erfolgter Zuweisung in den Kanton E._______ – von
der zuständigen kantonalen Behörde am 14. November 2006 einge-
hend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend
machte, sie stamme aus der kamerunischen Hauptstadt Yaoundé und
habe dort die Schulen besucht,
dass sie von ihrem Ehemann, mit dem sie seit dem Jahre 2000 nach
Brauch verheiratet sei, seit der ersten Schwangerschaft im Jahre 2001
wiederholt geschlagen und vergewaltigt worden sei,
dass sie nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz im Jahre 2004
jedoch wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei, ihn dann aber
Ende 2004 endgültig verlassen habe und in ihr Elternhaus gezogen
sei,
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dass sie ihre beiden Kinder beim Ehemann habe zurücklassen müssen
und jene im Dezember 2005 dank der Vermittlung des Lehrers ihres
Sohnes letztmals habe treffen können,
dass ihr Ehemann ihr auch in ihrem Elternhaus nachgestellt habe,
weshalb sie dort ausgezogen sei und in der Folge an verschiedenen
Orten im Quartier F._______ in Yaoundé und im Quartier G._______ in
Douala, und zuletzt auch wieder in Yaoundé gelebt habe,
dass anfangs des Jahres 2006 der Beschwerdeführerin in ihr Eltern-
haus ein von einem Gerichtsvollstrecker unterzeichnetes Dokument
zugestellt worden sei, wonach sie verrückt sei und ihre Kinder nicht
mehr sehen dürfe,
dass die Beschwerdeführerin sich mit ihren Problemen nie an die Poli-
zei gewandt habe,
dass sie am 2. September 2006 Kamerun mit einem gefälschten Pass
verlassen habe und auf dem Luftweg via Malabo (Äquatorial-Guinea)
nach Zürich gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung drei
Bilder zu den Akten reichte und dabei behauptete, auf zwei der Fotos
sei der Lehrer ihres Sohnes zu sehen,
dass die Beschwerdeführer am 3. April 2008 durch eine Mitarbeiterin
des BFM in Bern-Wabern ergänzend angehört wurde,
dass das BFM am 25. April 2008 das schweizerische Generalkonsulat
in Yaoundé um Vornahme von Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersuchte,
dass der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter
am 6. August 2008 das rechtliche Gehör zur Antwort der schweizeri-
schen Vertretung in Yaoundé vom 11. Juli 2008 (die Beschwerdeführe-
rin heisse in Wirklichkeit B._______ und der Nachname ihrer beiden
Kinder sei - wie derjenige ihres Vaters - nicht H._______, sondern
I._______; sodann handle es sich bei dem auf den zwei Fotos abgebil-
deten Mann nicht um den Lehrer des Sohnes, sondern um den Le-
benspartner der Beschwerdeführerin beziehungsweise um den Vater
der Kinder; im Übrigen wäre es nicht möglich, einer Mutter die Kinder
mit richterlichem Beschluss wegzunehmen, es sei denn, die Mutter sei
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dem Verfahren ferngeblieben) gewährt wurde und sich die
Beschwerdeführerin in der Folge durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 13. August 2008 vernehmen liess,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. August 2008 –
eröffnet am 1. September 2008 – ablehnte und die Wegweisung sowie
den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 30. September 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 28. Au-
gust 2008 Beschwerde einreichte und – unter Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung – um Gewährung von Asyl, eventualiter um
Verzicht auf die Wegweisung und um Durchführung einer persönlichen
Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht ersuchte,
dass gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie sinn-
gemäss auch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begrün-
dung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird – eine am 25. September 2008 vom kan-
tonalen Sozialdienst E._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung zu den Akten gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. Oktober 2008 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten
und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerdeführe-
rin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.– eine Frist bis zum 28. Oktober 2008 ansetzte, verbunden
mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 27. Oktober 2008 bezahlt wur-
de,
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dass die Beschwerdeführerin ebenfalls am 27. Oktober 2008 verschie-
dene Unterlagen betreffend in der Schweiz erworbene Fähigkeiten im
Gastgewerbe einreichte und im Weiteren darlegte, sie habe aus Angst
vor dem Vater ihrer Kinder anlässlich der Befragungen in der Schweiz
nicht immer die Wahrheit gesagt,
dass sich auch ein Bekannter der Beschwerdeführerin, P. F., an das
Bundesverwaltungsgericht wandte und im Schreiben vom 28. Oktober
2008 (Poststempel: 29. Oktober 2008) festhielt, er habe die Beschwer-
deführerin in den letzten zwei Jahren als "sehr aufrichtige, ehrliche
und charakterfeste Person" kennengelernt und hoffe sehr, dass ihr in
der Schweiz eine "fortwährende Aufenthaltsbewilligung" erteilt werden
könne,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtenen Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tra-
gen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden, die
zahlreichen Unstimmigkeiten detailliert aufführenden und auf die durch
das Schweizer Generalkonsulat getätigten Abklärungen (zu deren Re-
sultaten der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertre-
ter – wie vorstehend ausgeführt – vor Erlass der Verfügung seitens
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des BFM das rechtliche Gehör gewährt worden war) Bezug nehmen-
den Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 28. August
2008 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2008 verwiesen werden
kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht fest-
stellte, die Beschwerdeführerin habe bereits durch die Angabe eines
falschen Namens an Glaubwürdigkeit eingebüsst, wobei der Einwand,
bei B._______ und A._______ handle es sich um ein und denselben
Namen, schon daher nicht überzeuge, weil die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang dargelegt habe, nicht sie selber, sondern ihre
Cousine trage den Namen B._______ (vgl. A16 S. 11 A46 S. 3 A50
S. 11),
dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann,
die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich seit Ende 2004
vor ihrem Lebenspartner verstecken und beim Gehen stets nach hin-
ten schauen müssen (vgl. A50 S. 12), kontrastiere mit der durch eine
Foto (welche die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behauptung –
nicht mit dem Lehrer ihres Sohnes, sondern mit ihrem Lebenspartner
zeige) belegten Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin noch im
Dezember 2005 mit ihrem Lebenspartner getroffen habe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in anderen wesentli-
chen Punkten (etwa hinsichtlich der geltend gemachten Flucht durch
Douala oder die Vergewaltigungen durch Bekannte ihres Lebensge-
fährten) widersprüchlich ausgefallen sind,
dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dadurch erhär-
tet werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres ersten Auf-
enthaltes in der Schweiz im August/September 2004 noch kein Asylge-
such eingereicht hatte, obwohl sie bereits seit dem Jahre 2001 von ih-
rem Lebenspartner misshandelt worden sein soll,
dass schliesslich auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden
kann, selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat tatsächlich
gewissen Formen häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, so kön-
ne den Akten doch entnommen werden, dass sie ihren Lebensunter-
halt als Händlerin habe bestreiten und auch auf die Unterstützung ih-
rer Familie habe zählen können und sie somit über eine innerstaatliche
Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative verfüge,
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dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Aussagen mit ihren Problemen weder
an die Polizei noch an eine der auch in Kamerun existierenden Organi-
sationen zum Schutz misshandelter Frauen wandte,
dass weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
30. September 2008 (im Wesentlichen die Behauptung, die Angaben
der Beschwerdeführerin seien trotz der "eingestandenermassen fal-
schen Angaben" und trotz der tatsächlich bestehenden Unstimmigkei-
ten "im Kern übereinstimmend") noch die Darlegungen in den beiden
Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Bekannten P. F. (in denen
im Wesentlichen auf die Anstrengungen der Beschwerdeführerin, sich
in der Schweiz zu integrieren, verwiesen wird) geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass schliesslich der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2 f.) ange-
brachten Rüge, den frauenspezifischen Gründen sei nicht ausreichend
Rechnung getragen worden, wobei das Problem darin liege, dass die
Personen, die beim BFM die negativen Entscheide schrieben, nicht
identisch seien mit denjenigen, welche die Befragungen durchführten,
entgegenzuhalten ist, dass anlässlich der ergänzenden Bundesanhö-
rung die Beschwerdeführerin von der an der Verfügung vom 28. Au-
gust 2008 beteiligten Sachbearbeiterin befragt worden war,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass der massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Beschwerdeführerin durch das Bun-
desverwaltungsgericht nochmals zu befragen und der entsprechende
Antrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Be-
schwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens zugewiesen wurde (E._______), keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdefüh-
rerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
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mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar das Vorhaben der Regierung von Präsident Paul Biya, mit
einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für
Staatschefs abzuschaffen, gegen Ende des Jahres 2007 in ganz Ka-
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merun zu massiven innenpolitischen Spannungen führte, welche sich
durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten verstärkten und
Ende Februar 2008 in blutigen Auseinandersetzungen zwischen De-
monstranten und Sicherheitskräften eskalierten,
dass sich indes die Lage nach Zugeständnissen seitens der Regierung
wieder beruhigte und im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kamerun – und
insbesondere bezüglich der Städte Yaoundé und Douala – nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer
Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen,
welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig
gesunden, über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als Händ-
lerin und in der Gastronomie (in der Schweiz erworben), über vielfälti-
ge Sprachkenntnisse (nebst der Muttersprache Ewondo fliessend
Französisch und auch etwas Englisch) sowie über ein soziales und fa-
miliäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Freundin) verfügenden
Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
angeblich gut integriert ist und Freude an ihrer Arbeit hat, den Vollzug
der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun schliesslich auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Oktober 2008 geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rückga-
be der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das
BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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