B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6252/2013
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und
B._______, geboren (…),
und ihre beiden Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
ungeklärter Staatsangehörigkeit
(angeblich eritreischer Herkunft),
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
14. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuch-
ten.
B.
Die Beschwerdeführenden wurden am 23. Juli 2010 zu ihrer Person und
summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Ge-
suchs erfolgte am 5. September 2013.
Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) be-
gründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er Sohn eritreischer
Tigriner sei und aus E._______ (Eritrea) stamme. Sein Vater sei 1987 ge-
storben, woraufhin er mit seiner Mutter nach Äthiopien gezogen sei, wo
sie in Addis Abeba gelebt hätten. Seine Mutter sei im Jahre 2000 gestor-
ben und er habe anschliessend als Taglöhner gearbeitet. Anlässlich eines
Streits mit seinem Vermieter sei die Polizei erschienen, welche sich auf
die Seite des Vermieters geschlagen und ihn (den Beschwerdeführer)
angegriffen habe. Man habe ihm gedroht, dass er im Falle einer Anzeige
mit negativen Konsequenzen zu rechnen hätte, woraufhin er beschlossen
habe, auszureisen. Er sei über den Sudan, die Türkei, Griechenland und
Italien in die Schweiz gelangt. In Griechenland habe er die Beschwerde-
führerin kennengelernt und geheiratet.
Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
machte ihrerseits geltend, dass sie die Tochter eritreischer Tigriner sei
und aus F._______ (Eritrea) stamme. Ihre Mutter sei 1993 verstorben,
woraufhin sie mit ihrer Tante in den Sudan gereist sei. Im Jahre 2000 ha-
be sie sich nach Damaskus (Syrien) begeben und sei 2005 weiter in die
Türkei gereist, wo sie vier Jahre gelebt habe, bevor sie über Griechen-
land und Italien in die Schweiz gelangt sei.
C.
Am (…) respektive (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre beiden Kin-
der C._______ und D._______ zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Eröffnung am 15. Oktober 2013)
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lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom
3. und 4. November 2013 (gemeinsam eingereicht mit Poststempel vom
6. November 2013) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde abgewiesen, und die Beschwerdeführenden wur-
den zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
G.
Ein Gesuch vom 20. November 2013 um Erlass oder Reduzierung des
Kostenvorschusses, eventualiter um Bewilligung der Ratenzahlung, wur-
de mit Verfügung vom 21. November 2013 abgewiesen.
H.
Daraufhin leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss frist-
gerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, dass die
Beschwerdeführerin keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung geltend
gemacht habe und daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die An-
gaben des Beschwerdeführers hingegen seien nicht glaubhaft. So habe
er in der BzP ausgesagt, er habe die Polizisten, welche ihn angegriffen
hätten, auf einem Polizeiposten angezeigt. In der Anhörung habe er dies
nicht erwähnt und auch auf Nachfrage hin angegeben, keine Anzeige er-
stattet, sondern lediglich Polizisten angesprochen zu haben, die sich zu-
fällig auf der Strasse befunden und ihn dann weggeschickt hätten. In der
BzP habe er überdies zu Protokoll gegeben, nach der Anzeige dreimal
von drei Jugendlichen, die wohl von der Polizei geschickt worden seien,
eingeschüchtert und mit dem Tode bedroht worden zu sein, würde er an
seiner Anzeige festhalten. In der Anhörung sei dieser Vorfall unerwähnt
geblieben, was er damit zu erklären versucht habe, dies vergessen zu
haben. Schliesslich habe er in der BzP erklärt, Äthiopien 15 Tage nach
dem Vorfall verlassen zu haben, während er in der Anhörung ausgeführt
habe, das Land erst zwei bis drei Monate nach dem Vorfall verlassen zu
haben.
5.2 Aufgrund der Aussagen beider Beschwerdeführenden sei überdies
davon auszugehen, dass sie nicht aus Eritrea, sondern aus Äthiopien
stammen würden. Der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben,
nur wenig Tigrinya zu sprechen und in der Anhörung dann ausgeführt,
Tigrinya zwar gut zu verstehen, es aber nicht gut zu sprechen. Dies über-
zeuge nicht, zumal er bis zu seinem 18. Lebensjahr mit seiner Mutter zu-
sammengewohnt habe, welche angeblich Tigrinerin gewesen sei. Das
Vorbringen, er habe nach dem Tod der Mutter kein Tigrinya mehr gespro-
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chen, überzeuge eben so wenig, da er in Äthiopien angeblich in einem
Quartier gelebt habe, wo viele Eritreer gewohnt hätten und er überdies
mit Eritreern zusammengearbeitet habe. Darüber hinaus habe er nichts
zum Herkunftsort der Eltern sowie zur eritreischen Geschichte, Geografie
und Kultur sagen können, was nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwer-
deführerin habe in der BzP ausgeführt, dass sie, nachdem sie Eritrea ver-
lassen habe, mehrere Jahre mit ihrer Tante in Äthiopien gelebt habe. Den
Sudan habe sie verlassen, nachdem die Kinder und der Mann der Tante
gestorben seien. In der Anhörung habe sie dem widersprechend ausge-
führt, von Eritrea direkt in den Sudan gelangt zu sein und nie in Äthiopien
gelebt zu haben. Sie habe alleine mit der Tante gelebt, und diese habe
keine Kinder gehabt. Auf Vorhalt hin habe sie die Aussagen der BzP ent-
weder bestritten oder geschwiegen. Gemäss BzP habe sie ihren Vater nie
gekannt und ihre Mutter sei 1993 gestorben, während sie gemäss Anhö-
rung bis zur Ausreise aus Eritrea mit beiden Eltern zusammengelebt habe
und ihre Mutter noch gelebt habe, als sie zu ihrer Tante geschickt worden
sei. Sie wisse auch nicht, wann die Mutter gestorben sei, da sie nach der
Ausreise keinen Kontakt zum Vater gehabt habe. Auf Vorhalt hin habe sie
erklärt, dies auch in der BzP so ausgeführt zu haben. Gemäss BzP sei
Amharisch ihre Muttersprache und sie würde auch Arabisch und wenig
Tigrinya sprechen, da sie sich für letztere Sprache nicht interessiert habe.
Dem widersprechend habe sie in der Anhörung Tigrinya als Mutterspra-
che genannt und ausgeführt, dass sie mit ihren Eltern und der Tante
Tigrinya gesprochen habe. Amharisch habe sie gelernt, da viele ihrer
Freunde und ihre Tante ein bisschen Amharisch sprechen würden. Über
ihren angeblichen Heimatstaat besitze sie kein Wissen, was den üblichen
Gegebenheiten widerspreche.
5.3 Die Beschwerde setzte sich kaum mit den konkreten Argumenten der
Vorinstanz auseinander, sondern beschränkte sich zur Hauptsache auf
eine Wiederholung der Fluchtgeschichte.
5.4 Das Gericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an. Zur Begrün-
dung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel-
chen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegnet wurde. Insbe-
sondere vermag die Beschwerdeführerin keine sie selbst betreffende
asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, während die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers aufgrund der vom BFM aufgezeigten erheb-
lichen Widersprüche als unglaubhaft zu erachten sind. Schliesslich kam
das BFM in überzeugender Weise zum Schluss, dass diverse Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden nicht aus Eritrea,
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Seite 7
sondern aus Äthiopien stammen. Den Beschwerdeführenden ist es folg-
lich nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen, wo-
durch ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt wurde.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für
den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht mög-
lich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführenden gegenüber
den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhält-
nissen und insbesondere ihrer Herkunft gemacht haben.
Die Beschwerdeführenden haben den Behörden zudem keine rechtsge-
nügenden Identitätspapiere abgegeben, weshalb ihre Identität und ihre
genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Über-
prüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist.
7.5 Aus diesen Gründen haben die Beschwerdeführenden die Folgen ih-
rer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren per-
sönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen.
7.6 Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwer-
deführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht.
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Seite 9
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.8 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis
auf die Ausführungen in Erwägung 7.4 – mangels überzeugender gegen-
teiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
7.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: