B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6252/2019
lsu
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz
Caritas Schweiz und SOS Ticino,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein am 31. Oktober 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der
Beschwerdeführer am (…). November 2015 in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte,
dass das SEM gleichentags die italienischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass am 5. November 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und
am 8. November 2019 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Ge-
spräches das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum be-
absichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am
14. November 2019 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2019 – eröffnet am
19. November 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und sein Asylgesuch materiell zu
prüfen,
dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
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dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragte, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien, während
des hängigen Beschwerdeverfahrens abzusehen,
dass er ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
27. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amts-
sprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der
Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, weil sein Anspruch
auf das rechtliche Gehör verletzt sei, da das SEM weder seine Pflicht zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch der Begründungs-
pflicht Genüge getan habe,
dass sich aus den folgenden Erwägungen allerdings ergibt, dass die dies-
bezüglichen Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, da vorliegend we-
der ein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist noch die vorinstanzliche
Auseinandersetzung mit der Sache als ungenügend zu erkennen wäre,
dass damit eine Rückweisung ausser Betracht fällt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederauf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass ein am 31. Oktober 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der
Beschwerdeführer am (…). November 2015 in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte,
dass das SEM gestützt auf diese Sachlage die italienischen Behörden am
31. Oktober 2019 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das SEM nicht verpflichtet war, weitergehende Abklärungen zum
Stand des Asylverfahrens oder zum Vorhandensein eines allfälligen Auf-
enthaltstitels zu tätigen, zumal der Beschwerdeführer zu letzterem Punkt
keine substanziierten Angaben machen konnte und auch keine Beweismit-
tel eingereicht hat,
dass vorliegend vielmehr ausschlaggebend ist, dass die italienischen Be-
hörden am 14. November 2019, ebenfalls gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO, ihre Zustimmung zum Übernahmeersuchen des SEM erklär-
ten und somit nichts gegen ihre Zuständigkeit einzuwenden hatten,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwer-
deführer auch nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Italiens geltend machte, er habe Angst, nach Ita-
lien zurückzukehren, da er dort anonyme Anrufe von unbekannten Num-
mern erhalten habe, wobei ihm in seiner Sprache gedroht worden sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zusätzlich aus-
führte, in Italien bedürfe er im Hinblick auf die erhaltenen Drohanrufe zwin-
gend Unterstützung,
dass die Vorinstanz es unterlassen habe abzuklären, unter welchen Um-
ständen die Drohanrufe erfolgt seien und inwiefern dem in Italien im Asyl-
verfahren Rechnung getragen werde,
dass er mit Blick auf seine Ausgangslage in Italien auf Bedingungen stos-
sen werde, unter denen die Gewährleistung einer adäquaten Betreuung,
verbunden mit einer angemessenen Unterbringung, als höchst fraglich be-
zeichnet werden müsse,
dass davon auszugehen sei, ihm werde in Italien keine Unterkunft mehr
zugeteilt, er werde dort auf der Strasse leben müssen und keine Unterstüt-
zung erhalten,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen
auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann,
Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
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Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. die
Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande
vom 2. April 2013 [Beschwerde-Nr. 27725/10] und A.S. gegen die Schweiz
vom 30. Juni 2015 [Beschwerde-Nr. 39350/13]),
dass es auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets nach wie vor
keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Sachwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigen Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen,
dass folglich gegenüber Italien eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. statt vieler: Urteile des
BVGer E-5489/2019 vom 31. Oktober 2019, F-5371/2019 vom 29. Okto-
ber 2019 und D-5451/2019 vom 24. Oktober 2019, je m.w.H.),
dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO;
sog. Selbsteintrittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat dafür zuständig ist,
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das indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragsstellers in den an
sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine
Norm des Völkerrechts verletzen würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner
Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.w.H.),
dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017
vom 6. März 2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer jedoch entgegen der Beschwerde kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden
sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
oder ihm dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minima-
len Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Un-
terstützung nachsuchen kann,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass Italien ferner ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende
Polizeibehörde verfügt, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist,
dass sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen Sicher-
heitsbehörden wenden kann, sollte er sich in Italien aufgrund anonymer
Anrufe bedroht fühlen,
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dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann ohne nennenswerte
gesundheitliche Probleme als nicht besonders schutzbedürftig zu qualifi-
zieren ist und das drohende Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK vor-
liegend unter Würdigung aller Umstände als zu gering erscheint, dass spe-
zifische Abklärungen zu tätigen beziehungsweise von Italien individuelle
Garantien zu verlangen wären (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5.5 ff. m.w.H.; Ur-
teil des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1), soweit letzteres
vom Beschwerdeführer überhaupt gefordert wird,
dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate in
Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschrän-
kung seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM
den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen we-
sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen ist,
dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmiss-
brauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu ent-
nehmen sind,
dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusse-
rungen enthält,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und dass an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
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AsylG richtigerweise die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Erlass einer superprovisori-
schen Massnahme und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: