B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6253/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. September
2014 von Colombo aus auf dem Luftweg zunächst nach Dubai ausreiste
und am 28. November 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er
noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Dezember 2014 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 4. August 2015 zu den
Asylgründen durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus N._______ im Distrikt Batticaloa (Ostprovinz) und habe
von Geburt an bis im Jahre 2009 in O._______ im gleichen Distrikt gelebt,
dass er von 2008 an Mitglied der Jugendorganisation der Tamil National
Alliance (TNA) gewesen sei und in dieser Funktion an Demonstrationen
und Versammlungen teilgenommen habe,
dass sein (politisch aktiver) Bruder zuerst bei der Karuna-Gruppe gewesen
sei und später für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet
habe, wobei er im Jahre 2009 aus dem Vanni-Gebiet geflohen und nach
Australien emigriert sei, wo er inzwischen das Bürgerrecht erlangt habe,
dass Angehörige der Karuna-Gruppe in den Jahren 2009 und 2010 mehr-
fach zu Hause vorbeigekommen seien und seine Mutter und ihn unter Dro-
hungen danach gefragt hätten, wo sich sein Bruder aufhalte,
dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2010 und Dezember 2012 in
P._______, ebenfalls im Distrikt Batticaloa, gewohnt habe und ein Freund
seines Bruders namens B._______, der auch bei den LTTE gewesen sei,
zwischen dem 17. und 23. März 2012 bei ihm zu Hause übernachtet habe
und zudem in diesen Tagen öfters von vier Personen besucht worden sei,
dass er deswegen vom CID (Criminal Investigation Departement) am
15. Juni 2012 zu Hause festgenommen, nach Colombo verlegt und in der
Folge 22 Tage lang festgehalten, über den Besuch von B._______ sowie
über seinen Bruder verhört, geschlagen und erst am 8. Juli 2012 wieder
auf freien Fuss gesetzt worden sei, nachdem ein Bekannter seines Onkels
mütterlicherseits das CID bestochen habe,
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dass er im Januar 2013 nach Q._______ im Distrikt Vavuniya (Nordpro-
vinz) umgezogen sei und er in der Folge von Freunden seines Bruders, die
ebenfalls bei den LTTE gewesen seien, besucht worden sei,
dass er sich mit diesen Personen mehrfach ins Vanni-Gebiet begeben und
dort mehreren Flüchtlingen geholfen habe,
dass er Ende August 2013 im Vanni-Gebiet zusammen mit vier Freunden
festgenommen worden sei, weil er für die TNA Wahlpropaganda gemacht
habe,
dass ihn die Polizei über die Gründe seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet
befragt und nach einem Tag wieder freigelassen habe,
dass er im Jahre 2013 vom CID und von der Karuna-Gruppe zu Hause
gesucht worden sei,
dass er im Januar 2014 nach P._______ zurückgekehrt sei und am 7. Feb-
ruar 2014 einen Anruf von einer Person namens C._______ entgegenom-
men habe, der er in der Folge drei Dörfer in der Region N._______ gezeigt
habe,
dass ihn sein Onkel dahingehend informiert habe, die sri-lankische Armee
suche genau diese Person,
dass die sri-lankische Armee seinen Onkel mütterlicherseits im Mai 2014
festgenommen und in R._______ nach dem Aufenthaltsort des Beschwer-
deführers befragt habe, was diesen in Angst und Schrecken versetzt und
dazu bewogen habe, nach O._______ umzuziehen,
dass er etwa 15 Tage nach der Verhaftung seines Onkels auf der Strasse
von zwei Soldaten angehalten und auf einem Motorrad mitgenommen wor-
den sei, weil sein Bruder sowie die oben erwähnte Person C._______ bei
den LTTE gewesen seien,
dass ihn einer der Soldaten mit der Waffe bedroht habe, woraufhin ihm die
Flucht gelungen sei,
dass er im Hinblick auf weitere Fahndungsaktionen des CID Sri Lanka
schliesslich legal auf dem Luftweg verlassen habe, von Dubai nach Kam-
pala (Uganda) geflogen sei, nach einem zweimonatigem Aufenthalt per
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Flugzeug via Istanbul nach Mailand und von dort in die Schweiz gelangt
sei,
dass er in der Schweiz in S._______ an einer Demonstration teilgenom-
men habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
1. September 2015 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich zu zahlreichen wesentlichen Punkten der angeblichen
Verfolgungssituation widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert und
anlässlich der Anhörung wesentliche Sachverhaltsaspekte nachgescho-
ben,
dass er sich beispielsweise bezüglich seiner Probleme, die er seines Bru-
ders wegen gehabt habe, in verschiedensten Punkten widersprüchlich und
unsubstanziiert geäussert habe und darüber hinaus nicht nachvollziehbar
sei, weshalb er diese Probleme nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt
habe,
dass er dazu umso mehr Anlass gehabt hätte, als er anlässlich der BzP
mehrfach gefragt worden sei, ob er alle Ausreisegründe erwähnt habe,
dass er stattdessen die Frage, ob er weitere persönliche Probleme mit ir-
gendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, explizit verneint habe,
weshalb von nachgeschobenen und unglaubhaften Vorbringen auszuge-
hen sei,
dass das Vorbringen, die Polizei habe den Beschwerdeführer im August
2013 bereits nach einem Tag wieder freigelassen, obwohl das CID zum
damaligen Zeitpunkt nach ihm gefahndet habe, nicht nachvollziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer die Frage, weshalb das CID im Mai 2014 ei-
gentlich nicht direkt ihn, sondern seinen Onkel festgenommen habe, zu-
nächst mit dem nicht nachvollziehbaren Vorbringen beantwortet habe, da-
mals habe er beim Onkel zu Hause gewohnt,
dass er in den nächsten Aussagen im Widerspruch dazu bestritten habe,
zu diesem Zeitpunkt beim Onkel gewesen zu sein, und er des Weiteren
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auch auf Nachfrage hin seinen Wohnort zunächst nicht habe angeben kön-
nen, später dagegen vom Wohnort T._______ gesprochen habe,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei vom Jahre 2008
an Mitglied der Jugendorganisation der TNA gewesen und habe in diesem
Rahmen verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, weshalb ihn die Polizei im
August 2013 während eines Tages wegen Wahlpropaganda zugunsten der
TNA festgehalten habe,
dass Zweifel an diesen Vorbringen bestünden, weil der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben zum Zeitraum seiner diesbezüglichen Tätigkei-
ten gemacht habe,
dass es sich bei dieser Verhaftung auf Grund ihrer Art und Intensität um
eine kurzfristige, nachvollziehbare Routinemassnahme im Vanni-Gebiet
gehandelt habe, die keine weitergehenden Folgen gezeitigt und aufgrund
des Zeitpunkts auch keinen Bezug zu seiner Ausreise ein Jahr später ge-
habt habe,
dass sich aufgrund der Festnahme auch kein begründeter Anlass zur
Furcht vor zukünftiger Verfolgung ergebe, zumal die TNA gemäss seinen
eigenen Angaben seit dem Jahre 2010 eine legale Partei sei,
dass sein Vorbringen, er habe am 19. April 2015 in S._______ als Privat-
person an einer grossen Demonstration mit Teilnehmern aus verschiede-
nen europäischen Ländern vor (…) gegen die sri-lankische Regierung und
die Benachteiligung der Tamilen in Sri Lanka teilgenommen, als einmalige
exilpolitische Tätigkeit keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu be-
gründen vermöge,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft be-
ziehungsweise nicht asylrelevant seien, indessen nichtsdestotrotz zu prü-
fen sei, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka
begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) habe,
dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und
seine Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichten,
um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen,
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dass somit zu prüfen bleibe, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen,
welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöch-
ten,
dass seine Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, sein Alter und seine Rück-
kehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wie-
dereingliederung zusätzlich erhöhen könnten,
dass es trotz dieser zusätzlichen Faktoren jedoch keinen hinreichend be-
gründeten Anlass zur Annahme gebe, der Beschwerdeführer habe Mass-
nahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check
(Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und -tätigkeiten in Sri
Lanka und im Ausland) hinausgingen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, er sei während der Haft
beim CID im Juni/Juli 2012 misshandelt worden, doch vermöge dieser Fak-
tor direkt keine Verfolgungsmassnahme zu begründen, zumal er seine
Probleme mit der Karuna-Gruppe (2009/2010), mit dem CID und der Ka-
runa-Gruppe (2012/2013) beziehungsweise mit den Behörden wegen
C._______ (ab 2014) nicht glaubhaft habe darlegen können und somit
nicht über ein entsprechendes Risikoprofil verfüge,
dass es folglich auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise für eine
begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung gebe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig sei,
dass jedoch der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet nicht zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus N._______ (Distrikt Batti-
caloa, Ostprovinz) stamme und danach bis zur Ausreise an verschiedenen
Orten innerhalb der Ostprovinz gelebt habe, zuletzt von Juni bis September
2014 in O._______ im Distrikt Batticaloa,
dass er im Jahre 2013 zudem ein Jahr in Distrikt Vavuniya (Nordprovinz)
verbracht habe,
dass, wie bereits erwähnt, die vor Ort herrschende Sicherheitslage nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche,
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dass ferner auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden, zumal er jung und ge-
sund sei, die Schule mit dem O-Level abgeschlossen habe und in Sri Lanka
über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz verfüge,
dass seine Eltern Eigentümer eines Hauses In O._______ seien und er
darüber hinaus Verwandte im Ausland habe, auf deren Hilfe er im Bedarfs-
falle zurückgreifen könne,
dass sich der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat in Würdigung aller
Umstände somit als zumutbar erweise, und der Wegweisungsvollzug im
Übrigen auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefoch-
tene Verfügung des SEM vom 1. September 2015 sei aufzuheben und die
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und eventualiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen Fotoko-
pien von Unterlagen einreichte, welche seinen Bruder betreffen, darunter
die Verleihung der australischen Staatsbürgerschaft an den Bruder sowie
Kopien seines australischen Reisepasses,
dass er zusätzlich mit Eingabe vom 10. November 2015 seine sri-lankische
Identitätskarte, Fotos einer Demonstration in S._______ sowie mehrere
Bestätigungen zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 12. November 2015 die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 27. November 2015 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
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dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im
Wesentlichen geltend machen liess, die angefochtene Verfügung enthalte
zum einen keine rechtsgenügliche Begründung, zum anderen sei der Dol-
metscher durch seine „böse Sprechweise“ negativ aufgefallen, weshalb die
Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen sei,
dass der Bruder des Beschwerdeführers nachgewiesenermassen Asyl in
Australien erhalten habe, weshalb zum einen von einer effektiven Verfol-
gung des Bruders durch die sri-lankischen Behörden und zum anderen von
einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen sei,
dass demnach die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile und
Verfolgungen allen Unstimmigkeiten zum Trotz als glaubhaft einzuschät-
zen seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in vollständiger und um-
fassender Weise erfasst und ganzheitlich gewürdigt worden seien und sich
die Begründung der angefochtenen Verfügung auf irreführende Details fo-
kussiere,
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dass die während der Haft entstandenen Narben des Beschwerdeführers,
da offensichtlich vorhanden, von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wor-
den seien, weshalb unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer sei-
nen Vorbringen zum Trotz nicht als Flüchtling anerkannt und ihm nicht Asyl
gewährt worden sei,
dass die Rückkehr nach Sri Lanka dem Beschwerdeführer nicht zuzumu-
ten sei, weil er im März 2015 in S._______ an einer Demonstration teilge-
nommen habe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass die angefochtene Verfügung des SEM zutreffend und rechtsgenüglich
begründet wurde, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung
und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Be-
tracht fallen,
dass die Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der „bösen Sprech-
weise“ des Dolmetschers mit keinem Wort auf die Erwägung 1d eingeht,
weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift schon deshalb nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können, weil bereits die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg eine Reihe von Unstimmig-
keiten beinhalten (vgl. Akten SEM A5/13 Ziff. 5.01/02 S. 6, Ziff. 4.02 S. 5/6),
dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 22. September 2014 von
Colombo aus auf dem Luftweg verlassen und bei der Ausreise seinen ei-
genen Reisepass benutzt haben will,
dass aufgrund der offensichtlich erfolgreichen Ausreise des Beschwerde-
führers über den bestens kontrollierten Flughafen von Colombo davon aus-
zugehen ist, die sri-lankischen Behörden hatten keinerlei Einwände gegen
die Ausreise des Beschwerdeführers, zumal sie andernfalls seine Ausreise
verhindert hätten,
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dass demnach das Vorbringen des Beschwerdeführers, das CID sei schon
lange hinter ihm persönlich her gewesen, den fehlenden Realitätsbezug
der geltend gemachten Verfolgungssituation insgesamt illustriert,
dass das CID bei der Ausreise anscheinend auch kein Interesse an der
reflexweisen Verfolgung des Beschwerdeführers gezeigt hat, weshalb er
aus allfälligen Verfolgungsgeschichten seines Bruders und den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Kopien nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann, dies umso weniger, als er selbst – trotz einer einmaligen Demonst-
rationsteilnahme – so gut wie kein politisches Profil hat,
dass die Behauptung, der Schlepper habe bei der Passkontrolle am Flug-
hafen von Colombo seinen Reisepass vorgezeigt und der Beschwerdefüh-
rer habe deshalb bei der Ausreise keine Angst gehabt, nicht nachvollzieh-
bar beziehungsweise wirklichkeitsfremd ist,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus mit seinem echten Reisepass
aus dem Heimatstaat nach Dubai und von dort aus mit einem anderen,
"dunkelblauen" Reisepass weitergereist sein will, ein Vorgehen, welches
noch weniger nachvollziehbar ist,
dass sich nicht zuletzt die Frage nach dem Verbleib der für die Flugreisen
tatsächlich benützten Reisepässe stellt, zumal noch niemand eines
Schleppers bedurfte, um einen Flug zu absolvieren,
dass Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich als isolierte,
unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber hinaus auch
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfol-
gungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was
sich auch im vorliegenden Fall bestätigt,
dass nämlich davon auszugehen ist, die Protokolle enthalten widersprüch-
liche, unsubstanziierte, nachgeschobene und wirklichkeitsfremde Vorbrin-
gen in grosser Zahl, weshalb die vom Rechtsvertreter anscheinend ver-
misste Gesamtsicht, die nicht hinreichende Verknüpfung und Gesamtbeur-
teilung in der alternativlosen Schlussfolgerung besteht, der Beschwerde-
führer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsäch-
liche Begebenheiten zurückgreifen und hat sich stattdessen darin versucht,
eine Verfolgungssituation vollumfänglich zu erfinden,
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dass die wundersame, jedoch etwas unsubstanziiert geschilderte Flucht
des Beschwerdeführers aus der Gewalt eines ihn mit der Waffe bedrohen-
den Soldaten diese Schlussfolgerung erhärtet (vgl. A5/13 Ziff. 7.01 S. 7),
dass der Beschwerdeführer aus allfälligen Narben nichts zu seinen Guns-
ten ableiten kann, zumal diese nicht per se einen Schluss auf staatliche
Verursacher nahelegen,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend machte, wegen exilpoli-
tischer Tätigkeiten gefährdet zu sein, weshalb zu prüfen ist, ob er die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt,
dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1),
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in der Schweiz an einer
Demonstration in S._______ teilgenommen, wobei er als Beweis Fotoko-
pien von Fotos zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an dieser Demonstration
keine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit glaubhaft machen kann,
dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei durch seine
als äusserst niederschwellig zu bezeichnenden Aktivitäten – Schwenken
eines LTTE-Fähnchens, Halten eines LTTE-Plakats – ins Visier der sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte geraten oder habe deren Interesse geweckt,
dass somit weder die Inszenierung subjektiver Nachfluchtgründe noch die
mit Eingabe vom 10. November 2015 eingereichten Bestätigungen, bei de-
nen es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, zu einer veränderten Be-
trachtungsweise Anlass geben,
dass vorliegend keinerlei Ansätze für einen überzeugten Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus auszumachen
sind (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert] E. 8.5.4),
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dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe somit zu verneinen ist,
dass auch die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamili-
schen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von
23 Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten zwar ge-
eignet sein könnten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm
gegenüber bei einer Wiedereinreise zu erhöhen,
dass indessen nicht davon auszugehen ist, er habe Massnahmen zu be-
fürchten, die über einen sogenannten „background check“ hinausgehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil (a.a.O.
E. 8) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen und festgestellt hat, aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende seien nicht generell ei-
ner ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die sri-lanki-
schen Behörden würden aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, einer
allfälligen Zwangsrückführung oder Rückkehr über die Internationale Orga-
nisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka dem Beschwerdeführer ein In-
teresse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben,
dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rückkehr
nach Sri Lanka nicht auf begründete Furcht berufen kann,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den
Lebensunterhalt als (…) verdient hat und ihm dergleichen auch nach seiner
Rückkehr zuzumuten ist,
dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
im Heimatstaat und insbesondere ausserhalb des Vanni-Gebiets über ein
ausgedehntes soziales Netz und damit über die Möglichkeit verfügt, etwa
bei seinen Eltern in O._______ – im elterlichen Haus – unterzukommen,
dass er dort leben kann, bis er einen Arbeitsplatz gefunden hat, der ihm
eine selbständige Existenz ermöglicht, weshalb davon auszugehen ist, es
liegen begünstigende Faktoren im Sinne von BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2
vor,
dass es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 25. November 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
D-6253/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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