B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6253/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Angela John,
Brack & Partner AG, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (…).
D-6253/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Am 11. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung
eines schweizerischen Reisedokuments mit der Begründung, er wolle nach
B._______ reisen, um dort zu heiraten. Das SEM hiess das Gesuch am
17. Juli 2015 gut. Anlässlich der Grenzkontrolle bei der Einreise des Be-
schwerdeführers am Flughafen C._______ vom 25. September 2015
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem erhaltenen Reise-
dokument am 29. August 2015 von C._______ aus via D._______ nach
Mogadischu gereist war, von wo er am 25. September 2015 zurückkehrte.
C.
Am 11. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Aus-
stellung eines schweizerischen Reisedokuments, wobei er als Grund an-
gab, nach E._______ reisen zu wollen, um seine Freundin zu besuchen.
Das SEM hiess das Gesuch am 12. August 2016 gut.
D.
Am 20. November 2016 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise von
F._______ herkommend kontrolliert. Aufgrund der mitgeführten Unterlagen
zeigte sich, dass er am 23. Oktober 2016 von G._______ aus über
D._______ erneut nach Mogadischu und am 19. November 2016 zurück
nach G._______ geflogen war. Das anlässlich der Kontrolle erstellte Pro-
tokoll enthielt den Vermerk, der Beschwerdeführer habe angegeben, in So-
malia Urlaub gemacht zu haben. Dem Protokoll lagen zwei Fotos bei, die
auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden worden waren, wo-
bei er auf einem der Fotos mit einem anderen Mann am Strand und auf
dem anderen mit drei Kindern in einem Zimmer zu sehen war.
E.
Mit Schreiben vom 10. März 2017 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur geplanten Feststellung des Erlöschens der
D-6253/2017
Seite 3
vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 4 AIG (Ausländer- und Integrati-
onsgesetz, damals: AuG), weil er zwei Mal ohne eine entsprechende Be-
willigung in seinen Heimatstaat zurückgereist sei.
F.
In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, wegen familiärer Zwischenfälle nach Moga-
dischu gereist zu sein. Die Aussagen im Protokoll der Grenzpolizei würden
nicht stimmen. Er habe am 22. August 2015 von seiner Schwester erfah-
ren, dass sich seine (…) seit mehreren Tagen in ärztlicher Behandlung be-
funden und sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Er sei von
der Schwester aufgefordert worden, so schnell wie möglich nach Somalia
zu reisen. Die Familie sei auf seine Hilfe sowie auf das nötige Geld für den
Spitalaufenthalt angewiesen gewesen. Noch am selben Tag habe er sein
ursprüngliches Flugticket umgebucht. Während seines Aufenthalts in Mog-
adischu habe er sich um seine (…) sowie um seine ganze Familie geküm-
mert, indem er das Krankenhaus bezahlt und das Essen finanziert habe.
Seine (…) sei am 16. September 2015 an den Folgen ihrer Krankheit ge-
storben. In den darauffolgenden Tagen habe er die Beerdigung und die ze-
remonielle Trauerfeier organisiert und bezahlt. Unmittelbar danach sei er
am 25. September 2015 in die Schweiz zurückgekehrt. Ein Jahr später
habe er dann erfahren, dass seine (…) schwer erkrankt sei. Er sei wiede-
rum kurzfristig gezwungen gewesen, den Besuch bei seiner Freundin in
E._______ abzusagen, um am 23. Oktober 2016 wieder nach Mogadischu
zu reisen. Seine (…) habe am 26. Oktober 2016 ins Krankenhaus einge-
liefert werden müssen. Er sei deshalb wiederum für die Kosten des Kran-
kenhausaufenthalts aufgekommen, habe das Essen finanziert sowie sich
um das Haus und die Schwester gekümmert. Seine (…) habe schliesslich
am 14. November 2016 aus dem Krankenhaus entlassen werden können.
Da sowohl er wie auch die italienischsprachigen Beamten der Grenzpolizei
nur mit Mühe Deutsch hätten sprechen können, seien die Aussagen im
Protokoll der Grenzpolizei zu relativieren. Hätte er die Beamten richtig ver-
standen, hätte er selbstverständlich erläutert, aufgrund der gesundheitli-
chen Probleme der (…) in Mogadischu gewesen zu sein. Auch die dem
Bericht der Grenzpolizei beiliegenden Fotos würden nicht für eine Urlaubs-
reise sprechen. Er habe einen Krankenpfleger, der in einem Haus in der
Nähe des Strandes wohne, besucht, wobei das Foto entstanden sei. An-
sonsten habe er die Zeit im Spital oder zu Hause verbracht. Das andere
Foto sei im Hause der Familie mit den Nachbarskindern entstanden. Zu
keinem Zeitpunkt habe er die Schweiz definitiv verlassen wollen. Seine Fa-
milie sei auf sich alleine gestellt gewesen und er habe als einzige Person
D-6253/2017
Seite 4
helfen können. Er habe es als seine Pflicht angesehen, seine Familie zu
unterstützen und er sei sofort wieder in die Schweiz gereist, als seine Hilfe
nicht mehr benötigt worden sei. Auch die prekäre Sicherheitslage in Soma-
lia spreche für sein Schutzbedürfnis. Schliesslich sei zu berücksichtigen,
dass er seit fast zehn Jahren in der Schweiz lebe und bestens integriert
sei. Eine Wiedereingliederung in Somalia könne ihm nicht zugemutet wer-
den.
G.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (eröffnet am 5. Oktober 2017) stellte
das SEM fest, dass die mit Verfügung vom 25. Mai 2015 (recte:
25. Mai 2011) angeordnete vorläufige Aufnahme erloschen sei.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Novem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug nach wie vor unzumutbar sei, und die Vorinstanz anzu-
weisen, den Aufenthalt weiterhin nach den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: ein Schreiben
des Krankenhauses H._______ in Mogadischu vom 16. September 2015,
ein Schreiben des Krankenhauses I._______ in Mogadischu vom 14. No-
vember 2016, einen Ausdruck der Webseite des Krankenhauses
I._______ vom 6. November 2017, Reisehinweise des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 4. Novem-
ber 2017, einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 16. Okto-
ber 2017, einen Artikel der Zeit Online vom 15. Oktober 2017, ein Arbeits-
zeugnis der (…) vom 21. September 2016, einen Arbeitsvertrag mit der (…)
vom 10. Mai 2016, ein Zwischenzeugnis der (…) vom 20. Februar 2017 so-
wie ein Referenzschreiben der (…) vom 20. Februar 2017.
I.
Mit Schreiben vom 8. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 erhob der Instruktions-
richter einen Kostenvorschuss, welcher 17. November 2017 fristgerecht
geleistet wurde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Replik einzu-
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Auf-
nahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vor-
behältlich der E. 8.3 – einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 84 Abs. 1–5) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
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Seite 6
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung
des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist lediglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestandes im Sinne
von Art. 84 Abs. 4 AIG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanz-
lichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die an-
gefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Be-
stand hat.
5.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass sich die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz auf eine Verfügung vom 25. Mai 2015 beziehe, die gar
nicht existiere, ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um einen
Kanzleifehler handelt, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
eingestanden hat. Trotz dieses Fehlers ist aber unzweifelhaft, dass vorlie-
gend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gemeint ist. Ohne-
hin hat das Datum der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, wie die Vor-
instanz zu Recht bemerkt, auf den Sachverhalt, der zu deren Erlöschen
geführt hat, keinen Einfluss.
6.
Gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der defini-
tiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als
zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Art. 26a VVWA
(Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan-
desverweisung von ausländischen Personen, SR 142.281) präzisiert,
wann eine Ausreise als definitiv zu qualifizieren ist. Gemäss Bst. d dieser
Bestimmung gilt eine Ausreise insbesondere dann als definitiv, wenn sich
die vorläufig aufgenommene Person ohne ein Rückreisevisum – gemäss
Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Rei-
sedokumenten für ausländische Personen (RDV) – ohne Pass für eine aus-
ländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA).
D-6253/2017
Seite 7
7.
7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM an,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Grenzpolizei bei der
Kontrolle anlässlich seiner Rückkehr in die Schweiz angegeben habe, er
sei nach Somalia gereist, um dort seine Ferien zu verbringen. Es gebe kei-
nen Grund, um am Inhalt des Protokolls zu zweifeln. Selbst wenn es zwi-
schen ihm und den Beamten der Grenzpolizei Verständigungsprobleme
gegeben haben sollte und seine Aussagen nicht wortwörtlich wiedergege-
ben worden seien, bleibe festzuhalten, dass er weder seine (…) noch an-
dere Familienangehörige erwähnt habe. Diese seien auch nicht in den bei-
gelegten Fotos zu sehen. Beides erstaune angesichts der im Rahmen des
rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe für seine Heimatreisen, na-
mentlich die Erkrankung der (…). Die eingereichten ärztlichen Berichte ver-
möchten seine Aussagen nicht zu belegen, zumal ihnen kein Beweiswert
zugesprochen werden könne. Andere Dokumente, denen ein erhöhter Be-
weiswert zukäme, wie etwa Nachweis seiner ursprünglich gebuchten
Flüge, habe er nicht eingereicht. An den Angaben betreffend die Reise-
gründe sei zudem nicht nur aufgrund seiner im Protokoll der Grenzpolizei
vermerkten Aussagen zu zweifeln, sondern auch aufgrund seiner Aussa-
gen im Rahmen seines Gesuches um Ausstellung eines Passe für auslän-
dische Personen im Jahr 2014. Er habe anlässlich dieses Gesuches ange-
geben, seine Familie in I._______ besuchen zu wollen. Im Rahmen seines
Asylverfahrens habe er aber bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13.
Januar 2009 angegeben, sein (…) sei 2011 gestorben und seine (…) lebe
in Somalia. Zudem habe er im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, er
sei der Einzige, der seine Familie habe unterstützen können, wohingegen
er in der BzP angegeben habe, über zwei Brüder und vier Schwestern zu
verfügen. Aufgrund der Akten sei folglich anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer – wenn nicht mehrmals – zumindest bei seinem letzten
Aufenthalt Urlaub in Somalia gemacht habe. Er sei zudem mindestens zwei
Jahre hintereinander dorthin gereist ohne glaubhaft darlegen zu können,
aus einem äusseren Zwang beziehungsweise aufgrund einer familiären
Notsituation gehandelt zu haben. Daraus ergebe sich, dass er freiwillig
dorthin gereist und sich freiwillig dort aufgehalten habe und somit den
Schutz der Schweiz nicht mehr benötige. Vor diesem Hintergrund seit der
Tatbestand von Art. 84 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 26a VVWA als erfüllt zu be-
trachten und die in Art. 84 Abs. 4 AIG vorgesehene gesetzliche Rechtsfolge
eintreten zu lassen.
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Seite 8
7.2 Der Beschwerdeführer rügt im seiner Beschwerde zunächst, dass der
Begründung der Vorinstanz, wonach er zumindest bei seinem letzten Auf-
enthalt in Somalia Ferien gemacht habe und bei beiden Reisen ohne äus-
sern Zwang gehandelt habe, mithin freiwillig nach Mogadischu gereist sei,
und somit den Schutz der Schweiz nicht mehr benötige, nicht gefolgt wer-
den könne. Er habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er auf den
Schutz der Schweiz verzichtet habe. Beide Reisen seien aufgrund eines
unerwarteten familiären Zwischenfalls erforderlich gewesen. Die Aussage
im Protokoll der Grenzpolizei vom 20. November 2016, wonach er in So-
malia Urlaub gemacht habe, sei nicht korrekt. Da die italienischsprachigen
Beamten der Grenzpolizei nur mit Mühe Deutsch gesprochen hätten und
auch er Verständigungsprobleme in der deutschen Sprache gehabt habe,
sei es anlässlich der Befragung zu schweren Verständigungsproblemen
gekommen. Und auch als die Beamten der Grenzpolizei sein Mobiltelefon
durchsucht und die dem Protokoll beigelegten Fotos gesehen hätten, seien
sie sofort von der Annahme ausgegangen, er habe in Somalia Ferien ge-
macht, worauf sie dies entsprechend im Protokoll vermerkt hätten. Diese
Umstände widersprächen einer genauen und sorgfältigen Befragung, da er
die entsprechenden Fragestellungen nicht verstanden habe. Andernfalls
hätte er sofort richtig gestellt, dass er aufgrund der gesundheitlichen Prob-
leme seiner (…) in Somalia gewesen sei. Mit dem Ausdruck „Urlaub“ habe
der Beschwerdeführer vielmehr ganz allgemein die Reise ins Ausland, un-
abhängig vom Grund, verstanden. Auch die dem Protokoll beigelegten Fo-
tos sprächen nicht für einen Ferienaufenthalt seinerseits. So sei das eine
Foto zusammen mit den Nachbarskindern entstanden, da sich seine (…)
und Schwester das Haus mit einer Nachbarsfamilie teilen würden. Auf dem
anderen Foto sei er mit einem Pfleger des Krankenhauses I._______ zu
sehen, der ihn zur Ablenkung an den Strand mitgenommen habe. Wenn
die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass auf seinem Mobiltelefon keine Fotos sei-
ner (…) oder von anderen Familienangehörigen gefunden worden seien,
verkenne sie, dass es nicht nur selbstverständlich, sondern schon fast an-
standshalber geboten sei, bei schweren Erkrankungen engster Familien-
mitglieder keine Fotos der Leidtragenden zu machen. Was die Arztberichte
angehe, denen die Vorinstanz jeglichen Beweiswert abspreche, so sei zu
beachten, dass es sich um offizielle Arztberichte von den zuständigen
Chefärzten handle. Das Krankenhaus I._______ werde ausserdem von der
Regierung Somalias als einziges nationales Krankenhaus empfohlen. Ein
Dokument mit höherem Beweiswert lasse sich in Somalia sicher nicht be-
schaffen. Zu den Zweifel an den Reisegründen aufgrund von sich angeb-
lich widersprechenden Aussagen zu Familienverhältnissen in der Vergan-
genheit sei Folgendes festzuhalten: Es sei korrekt das sein (…) verstorben
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Seite 9
sei. Währen er in der BzP irrtümlicherweise angegeben habe, sein (…) sei
2001 gestorben, habe er dies in der Anhörung sofort richtig gestellt und
stattdessen angegeben sein (…) sei 2005 bei einem Granatenanschlag
ums Leben gekommen. Von 2011 sei aber nie die Rede gewesen und er
habe seit der Anhörung auch nie etwas anderes behauptet, womit die vo-
rinstanzlichen Feststellungen seinen wahrheitsgetreuen, protokollierten
Aussagen widersprechen würden. Zudem sei der Ausdruck „Familie/Eltern“
unglücklich gewählt gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass damit
auch der (…) hätte gemeint sein können. Mit dem Ausdruck habe er
schlicht seine (…), seine (…) und die übrigen Verwandten bezeichnet.
Auch hier wiederum seien die sprachlichen Barrieren offensichtlich. Wenn
die Vorinstanz anzweifle, dass er der einzige gewesen sei, der seine Fami-
lie habe unterstützen können, könne auch ihrer diesbezüglichen Argumen-
tation nicht gefolgt werden. Bereits im Vorverfahren habe er dargelegt,
dass nur noch seine Schwester J._______ bei der (…) lebe und alle ande-
ren Geschwister eine eigene Familie hätten und nicht mehr in Mogadischu
und Umgebung wohnen würden. Durch die Gründung einer eigenen Fami-
lie hätten die Geschwister, wie in Somalia üblich, den Kontakt zur ursprüng-
lichen Familie eingeschränkt beziehungsweise abgebrochen. Auch der
(…), welcher die Familie früher unterstützt habe, lebe nicht mehr in Moga-
dischu. Seine Familie sei somit auf sich allein gestellt gewesen, als die
gesundheitsbedingten Notsituationen eingetreten seien, und er sei der Ein-
zige gewesen, der die nötigen finanziellen Mittel gehabt habe, um zu hel-
fen.
Zuletzt spreche auch die zurzeit prekäre Sicherheitslage in Somalia für sein
Schutzbedürfnis und es müsse berücksichtigt werden, dass er seit fast
zehn Jahren in der Schweiz lebe und sich immer mehr integriert habe.
7.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, wel-
che eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde. Insofern der
Beschwerdeführer geltend mache, es sei nie die Rede von einem Tod sei-
nes (…) im Jahr 2011 gewesen, sei festzuhalten, dass das entsprechende
Datum in der angefochtenen Verfügung falsch übernommen worden sei.
Das ändere jedoch nichts daran, dass er im Jahr 2014 im Rahmen des
Verfahrens um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen ange-
geben habe, seine Eltern würden in I._______ leben, wohingegen er im
Rahmen des Asylverfahrens vorgetragen habe, der (…) sei bereits gestor-
ben. Betreffend die eingereichten Arztberichte sei Folgendes festzuhalten:
D-6253/2017
Seite 10
Mit seinen zwei Reisen nach Somalia habe der Beschwerdeführer den Tat-
bestand von Art. 26a Bst. d VVWA erfüllt, womit die Regelvermutung be-
stehe, dass eine definitive Ausreise im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG vor-
liege. Es sei nicht Sache des SEM, die definitive Ausreise zu beweisen.
Vielmehr obliege es der betroffenen ausländischen Person, mit geeigneten
Beweismitteln den Beweis des Gegenteils zu erbringen und die Vermu-
tungsbasis der Regelvermutung umzustossen. Indessen habe der Be-
schwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine geeigneten Beweismit-
tel eingereicht.
8.
8.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der über gültige Rückrei-
sevisa für B._______ beziehungsweise E._______ verfügte, seine Reisen
dorthin nicht antrat und stattdessen nach Mogadischu reiste. Damit ver-
fügte er betreffend seiner Reisen nach Somalia nicht über gültige Rückrei-
sevisa nach Art. 7 RDV. Auch verfügte der Beschwerdeführer nicht über
einen für eine Heimatreise gültigen Pass für ausländische Personen ge-
mäss Art. 4 RDV. Dies obschon er vom SEM im Rahmen der grundsätzli-
chen Bewilligung seiner Gesuche um Ausstellung eines schweizerischen
Reisedokumentes sowohl mit Schreiben vom 17. Juli 2015 als auch mit
Schreiben vom 12. August 2016 darauf hingewiesen worden war, das Rei-
sedokument dürfe nur für diejenige Reise verwendet werden, die im Ge-
such angegeben worden sei. Gleichzeitig war er in beiden Schreiben da-
rauf aufmerksam gemacht worden, dass die vorläufige Aufnahme erlösche,
wenn eine vorläufig aufgenommene Person ohne ausdrückliche Bewilli-
gung des SEM in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reise.
8.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim Erlöschen
der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorgeschriebene Rechts-
folge handelt (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migrations-
recht [Kommentar], 2015, Rz 7 zu Art. 84 AuG). Die Rechtsfolge kann je-
doch nur eintreten, wenn eine „definitive Ausreise“ im Sinne von Art. 84
Abs. 4 AIG vorliegt, was zuerst zu klären ist. Nach Sinn und Zweck der
Norm müssen vorläufig Aufgenommene (und damit Schutzbedürftige) mit
der freiwilligen, definitiven Ausreise ins Ausland zu verstehen geben, dass
sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen beziehungsweise ihn
nicht mehr beanspruchen (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA,
a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG). Selbst eine (freiwillige) kurzzeitige Rückkehr
ins Heimatland ohne Rückreisevisum bedeutet – wenngleich eine Verlet-
zung der Reisevorschriften – nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutz-
bedürfnisses (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, a.a.O., Rz 8 zu
D-6253/2017
Seite 11
Art. 84 AuG; RUEDI ILLES, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 19
f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis zur Anordnung der
Verordnungsbestimmung von Art. 26a Bst. d VVWA ebenfalls davon aus,
dass eine kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland zwar eine Verletzung der
Reisevorschriften darstellt, nicht aber zwingend als Wegfall des Schutzbe-
dürfnisses zu qualifizieren ist; ob hiervon auszugehen ist, wird unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. etwa
Urteile E-1458/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 f., E-4193/2015 vom
1. September 2015 E. 4.4 oder D-1433/2013 vom 26. April 2013 E. 3.2).
8.3 Im Protokoll der Grenzpolizei ist folgender Satz vermerkt: „Die Person
gab an, nach Somalia gereist zu sein, um die Ferien zu verbringen.“ (…).
Wie auch die Vorinstanz sieht das Gericht vorliegend keinen Anlass, den
wesentlichen Inhalt des Protokolls anzuzweifeln. Angesichts dessen, dass
der Beschwerdeführer gegenüber der Grenzpolizei wie soeben dargelegt,
angegeben hat, er habe in Somalia Ferien verbracht, erstaunt es auch
nicht, dass die Beamten die auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Fotos
unter „2x foto vacanze“ (2x Ferienfoto) protokollierten. Die im vorinstanzli-
chen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen
vermögen in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Es bestehen vorderhand
keine Anhaltspunkte, die auf schwere Kommunikationsprobleme während
der Befragung durch die Grenzpolizei schliessen liessen. Selbst wenn es
indessen Verständigungsprobleme gegeben haben sollte und es sich beim
Protokoll der Grenzpolizei nicht um ein Wortprotokoll handelt, ist dennoch
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwer-
deführer weder seine (…) noch andere Familienangehörige erwähnt hat.
Was die Fotos angeht, so mutet es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
angesichts der Vorbringen seltsam an, dass weder die (…) noch andere
Familienmitglieder darauf zu sehen sind. Der Einwand des Beschwerde-
führers, er habe aus Pietätsgründen darauf verzichtet, Fotos von Leidtra-
genden zu machen, ist angesichts des Umstandes, dass er vorbrachte, die
(…) habe schliesslich aus dem Krankenhaus entlassen werden können,
unbehelflich, zumal damit auch nicht die fehlenden Fotos der übrigen An-
gehörigen, wie etwa der Schwester erklärt werden.
Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die einge-
reichten Schreiben der Krankenhäuser nicht geeignet sind, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu belegen, da diese lediglich als Farbkopien zu
den Akten gereicht wurden. Fotokopien kann jedoch grundsätzlich keine
genügende Beweiskraft zugemessen werden, da sie leicht Manipulationen
D-6253/2017
Seite 12
ermöglichen. Für den Beschwerdeführer, der geltend gemacht hat, er habe
zwei Jahre nacheinander seine ursprünglichen Reisepläne aufgrund eines
familiären Zwischenfalls jeweils kurzfristig ändern beziehungsweise absa-
gen sowie seine gebuchten Flüge umbuchen müssen (…), wäre es in die-
ser Hinsicht jedoch ein leichtes gewesen, aussagekräftigere Beweismittel,
wie Belege der ursprünglich gebuchten Reisen beziehungsweise Nach-
weise der erfolgten Umbuchungen einzureichen. Dies hat er jedoch auch
auf Beschwerdeebene nicht getan.
In Bezug auf die erfolgten Reisen nach Somalia fällt sodann Folgendes auf:
Betreffend die Reise im Jahr 2015 ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits bei der Buchung der Flüge, am 22. August 2015, den Rückflug
für den 25. September 2015 organisierte (…), und somit zu einem Zeit-
punkt an welchem er noch gar nicht wissen konnte, wie sich die angebliche
Krankheit seiner (…) entwickeln würde. Dies lässt weitere Zweifel an sei-
nen Vorbringen aufkommen. Betreffend die Reise im Jahr 2016 hat der Be-
schwerdeführer, als er das Gesuch für das Reisedokument einreichte, ur-
sprünglich angegeben, er wolle vom 28. August 2016 bis zum 29. Septem-
ber 2016 seine Freundin besuchen (…). Das entsprechende Dokument
wurde jedoch erst am 6. September 2016, nachdem der Beschwerdeführer
mutmasslich Ende August 2016 die Rechnung für die Ausstellung begli-
chen hatte, ausgestellt (...). Der Beschwerdeführer brachte in der Folge
nichts vor, was sein Zuwarten mit dem Antritt der Reise im Falle des ange-
gebenen Reisegrundes bis zum 23. Oktober 2016 nachvollziehbar erschei-
nen liesse. Wiederum fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits
bei der Buchung der Reise wusste, wann er zurückkehren würde (…).
Darüber hinaus erscheint die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers angesichts früherer Angaben im Asylverfahren einerseits sowie
solcher im Zusammenhang mit Gesuchen um Ausstellung von Reisedoku-
menten andererseits beeinträchtigt. So hat der Beschwerdeführer im Ge-
such von 2011 angegeben, er möchte seine Familie in K._______ besu-
chen, und im Gesuch von 2014 ausgeführt, der (…) lebe in K._______ und
die Eltern lebten in I._______ (…). Gemäss Aussagen des Beschwerde-
führers im Asylverfahren sowie auch auf Beschwerdeebene leben jedoch
alle anderen Geschwister nach wie vor in Somalia (…), womit sich die
Frage stellt, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer dieses Reisedoku-
ment schliesslich verwendet hat. Ebenso hat er im Asylverfahren angege-
ben, sein (…) sei 2001 (gemäss der Befragung zur Person) beziehungs-
weise 2005 (gemäss der Anhörung zu den Asylgründen) gestorben (…).
D-6253/2017
Seite 13
Dass seine (…) in I._______ lebe respektive gelebt habe, hat der Be-
schwerdeführer weder im Asylverfahren noch im vorliegenden Verfahren
geltend gemacht.
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er befinde sich schon lange
in der Schweiz und eine Rückkehr nach Somalia sei ihm nicht zuzumuten,
ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von
19 Jahren in die Schweiz und hat somit den weitaus grössten und prä-
gendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Angesichts
dessen ist auch die Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich etwas mehr als
zehn Jahren nicht als sehr lang anzusehen. Dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer an seinem Arbeitsplatz sowie von seinem Vermieter ge-
schätzt wird (…) ist kein besonderes Gewicht zuzumessen, zumal nach
zehn Jahren in der Schweiz lediglich ein Sprachniveau A2 (…) effektiv
nachgewiesen ist und auch auf Beschwerdeebene nach wie vor Verständi-
gungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache geltend gemacht werden,
was nicht von einem übermässigen Integrationsinteresse zeugt. Eine aus-
sergewöhnliche soziale Vernetzung in der Schweiz, die zu einer hiesigen
Verwurzelung hätte führen können, ist weder nachgewiesen noch ersicht-
lich. Vorliegend kann insgesamt somit eher von einer normalen zeitlichen
Entwicklung als einer besonderen Integrationsleistung, die eine Rückkehr
in das Heimatland vorliegend als unverhältnismässig erscheinen lassen
würde, gesprochen werden.
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Sicherheitslage in sei-
nem Heimatstaat sei prekär, ist festzustellen, dass nach Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Mogadischu nicht von einer
Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen wer-
den kann (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Zudem hat die angeblich schlechte
Sicherheitslage den Beschwerdeführer auch nicht davon abgehalten wie-
derholt und auch nur für Ferien in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt die
Reiservorschriften verletzt hat. Er ist mindestens zweimal, einmal nach-
weislich zu Urlaubszwecken, in seinen Heimatstaat zurückgereist. Auf-
grund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen und weiterer
klarer Indizien ist davon auszugehen, dass er dies freiwillig und ohne
äusseren Zwang getan hat. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht
glaubhaft machen, dass die Reisen nach Somalia aus einem in Art. 9 RDV
genannten Grund erfolgt sind. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände
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ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen wie-
derholten Reisen nach Somalia signalisiert hat, er benötige den Schutz der
Schweiz nicht mehr, weshalb die Vorinstanz das Verhalten des Beschwer-
deführers zu Recht als definitive Ausreise qualifiziert hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Erlöschen der vor-
läufigen Aufnahme. Auf die Beschwerdevorbringen betreffend Undurch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia ist daher nicht einzu-
gehen und auf den Beschwerdeantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzu-
treten. Die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufenthalts des Be-
schwerdeführers in der Schweiz und damit auch zur Prüfung allfälliger Voll-
zugshindernisse liegt nunmehr bei den kantonalen Behörden. Diese kön-
nen gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83
Abs. 6 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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