Abtei lung IV
D-6254/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6254/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am
10. September 2003 verliess und sich anschliessend in den Nieder-
landen, Spanien und Österreich aufhielt, wo er jeweils Asylgesuche
stellte,
dass er von Juli 2004 bis Juni 2010 in Österreich lebte, am 1. Juli 2010
von Italien her kommend in die Schweiz einreiste und gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso am 13. Juli 2010 das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Überstellung in die Niederlande, nach Spanien oder nach
Österreich gewährte,
dass das BFM die zuständigen österreichischen Behörden am 19. Juli
2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden das BFM am 27. Juli 2010 ersuch-
ten, mit dem Beschwerdeführer eine konkrete Aufenthaltsbefragung für
den Zeitraum ab September 2005 durchzuführen,
dass das BFM den österreichischen Behörden am 28. Juli 2008 Kopien
des Protokolls der Befragung des Beschwerdeführers im EVZ vom
13. Juli 2010 übermittelte,
dass die österreichischen Behörden der Übernahme des Beschwerde-
führers am 6. August 2010 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2010 – eröffnet am
31. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich ver-
fügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
Seite 2
D-6254/2010
B._________ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe in Österreich ein Asylgesuch gestellt, was aus
seinen Aussagen und den Informationen der Datenbank EURODAC
hervorgehe,
dass Österreich gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) – bis spätestens am
6. Februar 2011 zu erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geltend gemachten Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Österreich
sprächen – dort hielten sich Personen aus seinem Dorf auf, die ihm
nach dem Leben trachteten – kein Hindernis für den Vollzug nach
Österreich darstellten, zumal er dort ohne Weiteres um Schutz nach-
suchen könne,
dass der Beschwerdeführer mit (hinsichtlich der Beschwerdebegehren
und einiger Ausführungen englischsprachiger Eingabe) vom
2. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug undurchführbar sei, und eventuell sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er zudem die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
Seite 3
D-6254/2010
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder
Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar teilweise
nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, aus prozessöko-
nomischen Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden
kann, da die in Englisch gehaltenen Beschwerdeanträge verständlich
sind,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
Seite 4
D-6254/2010
dass deshalb auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die österreichischen Behörden am 6. August 2010 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des
BFM vom 19. Juli 2010 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat
(Österreich) ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung
nach Österreich möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt
des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da
Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
Seite 5
D-6254/2010
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die schweizerischen Be-
hörden hätten die ihm in Österreich drohende Gefahr nicht verifiziert,
dass sich diesbezügliche Abklärungen indessen erübrigten, da das
BFM zutreffend davon ausging, der Beschwerdeführer könne die öster-
reichischen Behörden um Schutz ersuchen, falls er sich von Privat -
personen bedroht fühlt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel -
folge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1),
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil
Seite 6
D-6254/2010
D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend aus-
geführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Österreich
zu Recht angeordnet hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe um die Aus-
richtung von Rückkehrhilfe nachsucht,
dass die Frage der Ausrichtung von Rückkehrhilfe nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung ist und somit auch nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bilden kann, weshalb auf das Gesuch nicht
einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer ungenommen ist, beim BFM ein ent-
sprechendes Gesuch einzureichen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde (Art. 107a AsylG) angesichts des vorliegenden direkten Ent -
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-6254/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 8