B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6256/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2018 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge
per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zu-
gewiesen wurde,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank
durch das SEM unter anderem ergab, dass er am (…) 2017 in Italien auf-
gegriffen wurde und am (…) 2018 in den Niederlanden um Asyl nachsuch-
te,
dass am 10. September 2018 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zu-
gewiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
Zuständigkeit Italiens und einer Rückkehr dorthin im Wesentlichen vor-
brachte, er sei in Italien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzu-
geben,
dass er in Mailand von einer Gruppe von Drogendealern gezwungen wor-
den sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er gemacht habe, weil er kei-
nen Ort zum Schlafen gehabt habe,
dass ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs auch das rechtliche Ge-
hör zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, wobei er im Wesentli-
chen vorbrachte, er sei krank, weil er im Gefängnis in Libyen geschlagen
worden sei,
dass er Medikamente für die Nerven und gegen Vitaminmangel nehme und
Termine beim Psychiater, Psychologen und (…) habe,
dass er am 10. September 2018 durch seine Rechtsvertretung ein Formu-
lar „Medizinische Informationen“ vom 7. September 2018 zu den Akten
reichte,
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dass die niederländischen Behörden am 25. September 2018 ein Wieder-
aufnahmegesuch des SEM vom 18. September 2018 unter Hinweis auf die
Zuständigkeit Italiens ablehnten,
dass das SEM am 26. September 2018 die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieses Gesuch un-
beantwortet blieb,
dass das SEM am 30. Oktober 2018 der Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers den Entscheidentwurf zustellte und diese dazu am darauffolgen-
den Tag Stellung nahm,
dass in der Stellungnahme zunächst vorgebracht wurde, der Beschwerde-
führer werde in Italien von einer Bande bedroht, die mit Drogen handle,
dass sodann – unter Einreichung zweier Berichte der C._______ – auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen wurde,
dass weiter hauptsächlich vorgebracht wurde, gemäss bundesverwal-
tungsgerichtlicher Rechtsprechung seien ernsthafte Zweifel an den ausrei-
chenden Kapazitäten des italienischen Asyl-Systems nicht von der Hand
zu weisen,
dass daher die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass der Beschwerdeführer in
Italien weder eine Unterkunft noch den damit verbundenen Zugang zur De-
ckung seiner elementaren Grundbedürfnisse erhalten werde,
dass insbesondere die Gefahr bestehe, dass ihm der Zugang zur notwen-
digen medizinischen Behandlung verwehrt würde,
dass das Ausbleiben einer geeigneten medizinischen Behandlung im Falle
einer allfälligen Abschiebung zu einer nicht wiedergutzumachenden Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom gleichen Tag ein aktuelles For-
mular „Medizinische Informationen“ nachreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 – tags darauf eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätes-
tens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 1. November 2018
die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2018 gegen die
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 (recte: 31. Oktober 2018) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hin-
sicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass am 6. November 2018 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsge-
richt zusätzlich per Telefax zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
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wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank – wie bereits erwähnt – ergab, dass dieser am (…) 2017
in Italien aufgegriffen wurde,
dass sodann die niederländischen Behörden dem SEM mitteilten, Italien
habe ihrem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO zugestimmt,
dass das SEM die italienischen Behörden am 26. September 2018 unter
Hinweis auf die Auskunft der Niederlande um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf dieselbe Bestimmung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien zur Abgabe der
Fingerabdrücke gezwungen worden sein soll, nichts an der Zuständigkeit
Italiens ändert, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene
nichts entgegengehalten wurde,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) – denn auch dortige systematische
Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2017
VI/5 E. 8.4 m.H.),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die italienischen Behörden
weigern würden, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer weder mit dem unsubstanziierten Vorbringen
anlässlich des persönlichen Gesprächs, wonach er (in Mailand) keinen Ort
zum Schlafen gehabt habe, noch mit den Ausführungen in der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf konkrete Hinweise für die Annahme darge-
tan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer vor allem auf seinen Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
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dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers,
der gemäss den in den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen
Unterlagen an (…)problemen, einem Vitamin-Mangel, einer Einschlaf- und
Durchschlafstörung, einer depressiven Störung mittelgradigen Ausmas-
ses, einer (…)-Abhängigkeit und wahrscheinlich an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leidet, nicht zutrifft,
dass aus den Unterlagen, insbesondere den beiden Berichten der
C._______, nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – wie in der Be-
schwerde vorgebracht – (erneut) einer (…)operation unterzogen werden
müsste,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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dass – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – keine
Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizini-
sche Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde,
dass es angesichts der genannten Bestimmung unbeachtlich ist, dass der
Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – für die Behand-
lung seiner psychischen Erkrankung(en) nicht persönlich wird aufkommen
können,
dass damit weder seine (…) noch seine psychischen Beschwerden einer
Überstellung nach Italien entgegenstehen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass schliesslich festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer offen-
steht und obliegt, sich bei allfälligen Übergriffen durch Mitglieder der Dro-
genbande – wobei auch seine diesbezüglichen Vorbringen äusserst unsub-
stanziiert ausgefallen sind – an die italienische Polizei zu wenden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung
dieser Einschätzung zu bewirken,
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dass es auch – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) mangels Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: