B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6257/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 31. August 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und
am 28. Februar 2017 fand die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______.
Er habe wegen der schlechten finanziellen Lage seiner Familie die Schule
nach der 6. Klasse abgebrochen und anschliessend etwa ein Jahr lang als
(…) gearbeitet. In der Folge sei er für drei Jahre als Gastarbeiter (…)
D._______ gegangen. Während dieser Zeit sei er vom Regime erstmals
für den Militärdienst aufgeboten worden; er habe später noch weitere Mili-
täraufgebote erhalten, diesen jedoch nicht Folge geleistet. Sein Bruder sei
trotz geleistetem Militärdienst vom Regime als Reservist mitgenommen
worden und in der Folge als Märtyrer gestorben, er habe nicht das gleiche
Schicksal erleiden wollen. Die Lage in B._______ habe sich verschlechtert.
Um bei seiner Familie zu sein, sei er trotz seiner Angst, während der Rück-
reise für den Militärdienst rekrutiert zu werden, nach B._______ zurückge-
kehrt. Auf seiner Rückreise sei der Reisebus von einer Strassensperre an-
gehalten worden, welche ihm gesagt habe, dass er in Syrien wegen des
Militärdienstes gesucht werde. Der Chauffeur habe dem Beamten Geld ge-
geben, so dass sie hätten passieren können. In B._______ sei er dann als
selbstständiger (…) für Kurden sowie für Araber tätig gewesen und habe
zudem für die YPG (Volksverteidigungseinheiten) unentgeltliche (…) ver-
richtet. Es sei wiederholt vorgekommen, dass Mitglieder der freien syri-
schen Armee (FSA) ihn auf seinen Arbeitsfahrten angehalten und die von
ihm transportierten (…) beschlagnahmt hätten, so dass er dann zu über-
höhten Preisen von Arabern Ersatz habe erwerben müssen. Als der Islami-
sche Staat (IS) B._______ im (…) eingenommen habe, sei er mit der Fa-
milie in die Türkei geflüchtet; sie seien nach der Befreiung von B._______
wieder zurückgekehrt. Im März oder April 2015 habe er einen Drohbrief des
IS erhalten, worin er als Gotteslästerer bezeichnet worden sei. Vermutlich
habe einer der unzähligen Spitzel in B._______ seinen Namen an den IS
weitergeleitet. Ein Kollege von ihm habe ihm den Drohbrief vorgelesen;
dieser Kollege sei später als Märtyrer gestorben. Am (…) habe der IS
B._______ ein zweites Mal angegriffen. Etwa einen Monat später sei er mit
Hilfe eines Schleppers in die Türkei ausgereist. Die Militärbehörden hätten
ihn nach seiner Ausreise an seinem ehemaligen Wohnort gesucht.
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Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine syrische Identitätskarte,
einen türkischen Flüchtlingsausweis, eine Aufforderung zur Aushebung
und Ausstellung des Militärdienstbüchleins, Kopien der Todes- und Sterbe-
urkunden seines Bruders sowie mehrere Fotografien zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug
jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
6. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei er als Flüchtling anzuerken-
nen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 – diese
wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2017 zur Kenntnis ge-
bracht – aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
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frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgeliste-
ten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch seine illegale Ausreise
aus Syrien habe er gegen Ausreisebestimmungen verstossen. Die Vorin-
stanz habe rechtswidrig darauf verzichtet, sich vor diesem Hintergrund mit
ihrer neuen Praxis betreffend illegale Ausreise aus Syrien auseinanderzu-
setzen (vgl. Art. 2 bis 6 der Rechtsmittelschrift).
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentli-
chen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei
kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien. Es
erübrigte sich aus ihrer Sicht eine Auseinandersetzung mit der illegalen
Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise
aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten
kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und
keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des
BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Auf die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht asylrelevant, ist nicht unter dem Aspekt des
rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvor-
bringen einzugehen.
3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, das SEM habe eingereichte Be-
weismittel widerrechtlich ignoriert, was eine schwerwiegende Verletzung
des Willkürverbots darstelle (vgl. Art. 6 der Rechtsmittelschrift). Sodann
habe es verschiedene seiner Vorbringen nicht in der angefochtenen Verfü-
gung erwähnt (vgl. Art. 7 bis 10 der Rechtsmittelschrift).
D-6257/2017
Seite 6
Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
sämtliche eingereichten Beweismittel aufgeführt (vgl. angefochtene Verfü-
gung: Ziff. I, Nr. 5 [S. 2]) und sich explizit mit dem Schreiben der Polizeifüh-
rung der Provinz C._______ auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene
Verfügung: Ziff. II, Nr. 2 [S. 4]). Weiter wurden alle im Hinblick auf die Prü-
fung einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers relevanten Sach-
verhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass das SEM nicht jedes ein-
zelne Detail in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berück-
sichtigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Im
Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
selbstredend nicht aus, zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussa-
gen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von
Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebe-
nen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren
Beurteilung. Dies aufzuzeigen, unterlässt der Beschwerdeführer jedoch
weitestgehend. Es liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
noch des Willkürverbot vor.
3.4 Sodann moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe die Pflicht zur
vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung sowie das
rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht erwähnt habe, inwiefern das Asyl-
dossier seines Bruders (N […]) beigezogen worden sei (vgl. Art. 13 bis 14
der Rechtsmittelschrift).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und nachvoll-
ziehbar ausgeführt, dass die Akten des Bruders – zu welchem der Be-
schwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwer-
deebene einen Verfolgungszusammenhang geltend machte – beigezogen
worden seien, diesen jedoch keine Sachverhaltselemente zu entnehmen
seien, die eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nahe legen
würde (vgl. a.a.O. Ziff. I, Nr. 6 [S. 3]; Ziff. II, Nr. 2, [S. 5]).
3.5 Ferner habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und rechtserhebli-
chen Sachverhaltsabklärung sowie das rechtliche Gehör verletzt, indem es
den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrfach unterbrochen
habe, als er seine Asylgründe konkret habe vorbringen wollen. Infolgedes-
sen sei das SEM zur Durchführung einer weiteren Anhörung verpflichtet
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Seite 7
gewesen. Überdies habe das SEM eineinhalb Jahre zwischen Einreichung
des Asylgesuches und Anhörung ungenützt verstreichen lassen (vgl.
Art. 15 bis 18 der Rechtsmittelschrift).
Vorliegend sind dem Protokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche
auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung hindeuten und demzu-
folge an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte
Zweifel aufkommen liessen. An denjenigen Stellen, an denen der Be-
schwerdeführer jeweils unterbrochen wurde, erfolgte dies jeweils mit dem
Hinweis, seine individuelle Gefährdung zu schildern (vgl. SEM act. A18,
F. 87, F. 104). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt,
seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorzutragen, welche in der
Folge durch gezielte Nachfragen vertieft wurden. Sodann bestätigte er am
Schluss der Anhörung die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Angaben
nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift (vgl. act. A18, S. 22).
Aus dem Kontext der Anhörung geht sodann eine gute Atmosphäre hervor.
Auch die Hilfswerkvertretung (HWV) brachte auf dem Unterschriftenblatt
keine Einschränkungen vor. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst
gut eineinhalb Jahre nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen
angehört wurde, könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot
verstossen. Entsprechendes wurde jedoch vom spätestens seit 5. April
2016 vertretenen Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht
(vgl. SEM act. A12). Indessen führt die Dauer zwischen Gesuchseinrei-
chung und Anhörung nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Fest-
stellung des Sachverhalts.
3.6 Schlussendlich moniert der Beschwerdeführer, durch die unzumutbare
Dauer der Anhörung sei der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt
worden (vgl. Art. 19 bis 21 der Rechtsmittelschrift).
Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte 4 Stunden und 55 Minuten,
wobei eine Pause zu 15 und zwei Pausen zu 10 Minuten eingelegt wurden.
Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung
des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von
Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine
Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben
sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht der HWV
Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der
Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken,
oder die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Eine den Be-
schwerdeführer belastende Unfairness ist nicht erkennbar.
D-6257/2017
Seite 8
3.7
Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es
besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
5.
5.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen. Seine Erlebnisse mit der FSA würden keine
Gefährdung von Leib und Leben darstellen. Das Mass an geforderter In-
tensität sei nicht erfüllt. Seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er
konkreten Kontakt mit den Militärbehörden gehabt habe. Er sei nie ausge-
hoben und es sei ihm auch kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden.
Durch die Ausreise habe er sich der Erfassung durch die Militärbehörden
entzogen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er bei einem Verbleib
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Seite 9
in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe jedoch nicht nach-
weisen können, dass er als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberu-
fen worden wäre. Am in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben
der Polizeiführung der Provinz C._______ sei bezüglich der Echtheit ein
ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. Schlussendlich bestünden keine
konkreten Hinweise darauf, dass der IS den Beschwerdeführer weiterhin
verfolgt habe respektive zukünftig verfolgen werde. Zudem bleibe festzu-
stellen, dass der IS seit (…) aus B._______ habe vertrieben werden kön-
nen. Dieses Vorbringen sei ebenfalls nicht asylrelevant. Es könne verzich-
tet werden, die Glaubhaftigkeit zu prüfen, wobei diesbezüglich ein aus-
drücklicher Vorbehalt anzubringen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift in materieller
Hinsicht im Wesentlichen ein, das SEM verkenne, dass die FSA wegen
seiner Unterstützung der YPG in ihm einen Anhänger des Regimes sehe.
Weiter habe er mehrfach konkreten Kontakt mit den Militärbehörden ge-
habt. So habe er fünf Mal ein Aufgebot erhalten. Das Schreiben der Poli-
zeiführung der Provinz C._______ belege dies. Auch ohne Ausstellung des
Militärbüchleins könne man rekrutiert werden. Er habe sich bei der Rück-
reise aus D._______ nur durch Zahlung von Bestechungsgeldern dem Ein-
zug ins Militär entziehen können. Er werde als Dienstverweigerer asylrele-
vant verfolgt. Ferner sei er ins Visier des IS geraten, weil er als Kurde in
Gebieten mit mehrheitlich arabischer Bevölkerung sein Geld verdient und
die YPG unterstützt habe. Der Drohbrief zeige, dass er um sein Leben
habe fürchten müssen. Bei einer Rückkehr würde er erneut ins Visier des
syrischen Regimes, der FSA sowie des IS geraten und verhaftet, gefoltert
oder getötet werden. Durch seine illegale Ausreise habe er zudem gegen
Ausreisebestimmungen verstossen. Sodann sei er als kurdischer Dienst-
verweigerer auch durch die behördliche Rückkehrbefragung gefährdet.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu ge-
langen.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer Probleme mit der FSA geltend macht,
vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Das Gericht verkennt nicht,
D-6257/2017
Seite 10
dass das Beschlagnahmen von (…) eine einschneidende Belastung in sei-
nem Leben darstellte. Dennoch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass dies-
bezüglich das Mass an geforderter asylrelevanter Intensität nicht erfüllt ist,
da der Beschwerdeführer nicht an Leib und Leben gefährdet war. Es lag
keine Zwangssituation vor, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland
entziehen konnte.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sich dem Einzug in den Mili-
tärdienst entzogen zu haben und deshalb als Dienstverweigerer verfolgt zu
werden.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 einlässlich
mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Ent-
ziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt.
Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für
sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur
wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen
habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person auf-
grund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als
solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall er-
wog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische
Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Ent-
ziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle
einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
6.3.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach mehrere Aufforde-
rungen zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur
militärischen Musterung erhalten, denen er nicht Folge geleistet hat. Das
dargelegte blosse Nichterscheinen zur militärischen Musterung ist jedoch
nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen.
Letzteres setzt nämlich voraus, dass die syrischen Behörden die Dienst-
pflicht überhaupt festgestellt haben. Dies geschieht durch eine entspre-
chende Eintragung ins Militärbüchlein, nachdem eine ärztliche Untersu-
chung stattgefunden hat und die Militärdiensttauglichkeit attestiert worden
ist. Dadurch entsteht überhaupt erst die Möglichkeit einer Einberufung in
den Militärdienst (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4772/2014 vom
D-6257/2017
Seite 11
5. Februar 2016 E. 6.6, E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1,
D 1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 f. sowie E-3186/2018 vom
5. Juli 2018 E. 6.1). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP indes-
sen explizit aus, nie ausgehoben worden zu sein und auch kein Militär-
büchlein erhalten zu haben (vgl. SEM act. A3, S. 4). Etwas anderes geht
auch nicht aus dem an die Polizeiführung der Provinz C._______ gerichte-
ten Schreiben hervor. Diesem ist einzig zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht für die Ausstellung des Militärbüchleins und den obli-
gatorischen Dienst gemeldet habe, weswegen er zwecks Zuführung an die
zuständigen Behörden abzuholen und der entsprechenden Region für die
Rekrutierung und Mobilisierung zu übergeben sei.
6.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich demnach durch sein Verhalten res-
pektive seine Ausreise aus Syrien allenfalls der wehrdienstlichen Muste-
rung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen
Armee entzogen, zumal er eigenen Angaben zufolge noch gar keinen mili-
tärischen Eignungstest durchlaufen hat. Demnach steht im heutigen Zeit-
punkt noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet wer-
den könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Im
Übrigen gehört er zwar der kurdischen Ethnie an, konnte jedoch nicht
glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bis-
her die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respek-
tive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht
vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterschei-
nen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck
der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende
Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was
nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl.
BVGE 2015/3 E. 5; Urteil des BVGer D-5783/2015 vom 19. April 2018
E. 6.7). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Fest-
nahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestra-
fung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre
(vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).
6.4 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, ins Visier des IS geraten zu
sein, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. So hat das SEM zu Recht
festgestellt, dass neben dem Drohschreiben und der CD keine konkreten
Hinweise für eine weitere Verfolgung vorliegen. Bezeichnenderweise führte
der Beschwerdeführer auch aus, keine weiteren Drohungen mehr erhalten
zu haben (SEM act. A18, F. 103 ff.). Ferner hielt er sich nach Erhalt des
D-6257/2017
Seite 12
Drohschreibens noch mehrere Monate in Syrien auf. Vor dem Hintergrund,
dass zum Urteilszeitpunkt praktisch keine Territorien mehr unter der Herr-
schaft des IS stehen, ist diesbezüglich auch nicht von einer aktuellen Be-
drohungslage auszugehen.
6.5 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor
dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und bei ihm keine besondere
Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme
einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in
dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern,
dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiederein-
reise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Be-
hörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exiliaktivistisch in Er-
scheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon
auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl.
Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Refe-
renzurteil publiziert]).
6.6 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus den Hinweisen
auf verschiedene länderspezifische Berichte in der Rechtsmittelschrift nicht
abzuleiten.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar-
zulegen vermochte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung
nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG
(SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 14. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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